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Geschäftsnummer: VB.2008.00340  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.09.2008
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.07.2009 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Sicherungsentzug: Verneinung der Fahreignung aufgrund einer depressiven Störung. Die Fahreignung ist nur bei schweren depressiven Störungen grundsätzlich zu verneinen. Fahrzeuglenker mit leichteren depressiven Störungen können allerdings in der Regel erst nach einer Grundeinstellung mit Psychopharmaka und einer genügenden Beobachtungszeit wieder zugelassen werden. Der Beschwerdeführer, bei dem eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden ist, hat entgegen der klaren Empfehlung der Ärzte sämtliche Medikamente abgesetzt. Die Vorinstanz hat seine Fahreignung zum damaligen Zeitpunkt zu Recht verneint (E. 3.4). Abweisung.
 
Stichworte:
DEPRESSION
FAHREIGNUNG
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GUTACHTEN
KOSTEN
PSYCHISCHE ERKRANKUNG
SICHERUNGSENTZUG
STRASSENVERKEHRSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. I SVG
Art. 16d Abs. I lit. a SVG
Art. 7 VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2008.00340

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 15. September 2008

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Tanja Pekeljevic.

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

A. Gemäss dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 26. April 2007 ging am 2. April 2007 bei deren Funk- und Notfallzentrale die Meldung ein, A habe im Verlaufe der Nacht gegenüber einem Kollegen per Natel Suizidabsichten geäussert und halte sich in der Region Sihlcity auf. Der eintreffenden Polizei-Patrouille hat A sinngemäss erklärt, er habe seine Medikamente (Psychopharmaka) vor einer Weile abgesetzt und habe nun keinen Ausweg mehr gesehen. Er habe sich am Abend in der Region Hütten/Schindellegi SZ auf einer Bank mit schöner Aussicht aufgehalten. Zwischen 23 Uhr und 2.30 Uhr habe er drei Dosen Bier zu 5 dl getrunken sowie etwa 17 Tabletten Remeron eingenommen. Anschliessend sei er nach Zürich gefahren, wo er mit seinem Personenwagen auf einen Randstein gefahren sei, weshalb dessen vorderer linker Reifen keine Luft mehr habe. A wurde in die Regionalwache Wiedikon gebracht und der Führerausweis wurde ihm zuhanden der Entzugsbehörde abgenommen. Die aufgebotene Notfallpsychiaterin verfügte für A einen fürsorgerischen Freiheitsentzug. Da sich der Zustand von A während der Durchführung der Blutprobe zusehends verschlechterte, veranlasste der Arzt des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) dessen sofortige Überführung durch die Sanität ins Triemlispital. Von dort wurde A gleichentags in das Psychiatrie-Zentrum Hard in Embrach verbracht, wo er bis zum 12. Juni 2007 hospitalisiert blieb.

B. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 31. April 2007 vorsorglich den Führerausweis und ordnete eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung am IRM an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 7. August 2007 unterzog sich A der verkehrsmedizinischen Untersuchung durch das IRM. Der Gutachter des IRM kommt in seinem Bericht vom 14. September 2007 zum Schluss, die Fahreignung von A könne wegen einer verkehrsrelevanten Gesundheitsproblematik zurzeit nicht befürwortet werden. Gestützt auf dieses Gutachten entzog die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 A den Führerausweis ab dem 2. April 2007 auf unbestimmte Zeit und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 11. Juni 2008 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war; einer allfälligen Beschwerde entzog er die aufschiebende Wirkung.

III.  

Mit Beschwerde vom 17. Juli 2008 beantragte A dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen, den angefochtenen Rekursentscheid aufzuheben und ihm den Führerausweis mit sofortiger Wirkung, ohne Auferlegung von Auflagen, wiederzuerteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 25. Juli und der Regierungsrat am 15. August 2008 beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich, nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Gemäss § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist jedoch die einzelrichterliche Zuständigkeit ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Vorliegend ist Letzteres der Fall, weshalb die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen hat (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

2.  

Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug zu führen (Sicherungsentzug, Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG).

Während Entscheide über Führerausweisentzüge zu Warnzwecken Entscheide über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention sind und von daher eine gerichtliche Ermessenskontrolle erfordern (vgl. BGE 121 II 219), werden Sicherungsentzüge allein aus Gründen der Verkehrssicherheit und unabhängig vom Verschulden des fehlbaren Lenkers angeordnet. Daher prüft das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 50 Abs. 2 lit. c VRG die verfügten Sicherungsentzüge – im Gegensatz zu den Warnungsentzügen – lediglich in Bezug auf Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (vgl. auch § 50 Abs. 3 VRG). Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht mit Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich keinerlei Kognitionsbeschränkungen unterworfen (§ 51 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 51 N. 1). Steht allerdings eine auf einem Gutachten beruhende Einschätzung oder Prognose im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchfrei ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 51 N. 7).

3.  

3.1 Die Verfügung vom 4. Oktober 2007, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Fahrausweis auf unbestimmte Zeit entzog, stützt sich auf das verkehrsmedizinische Gutachten des IRM vom 14. September 2007. Dieses beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung durch den Arzt des IRM, dem Austrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums Hard vom 26. Juni 2007 sowie auf verschiedenen Untersuchungsbefunden. Im Gutachten des IRM wird festgehalten, bei der verkehrsmedizinischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf einen übermässigen Alkoholkonsum oder einen weiteren Benzoidazepinkonsum des Beschwerdeführers ergeben. Aus dem Austrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums Hard gehe indessen hervor, dass der Beschwerdeführer die Klinik gegen den ausdrücklichen Rat der Ärzte vorzeitig verlassen habe. Dabei sei die Situation gemäss dem psychiatrischen Bericht alles andere als stabil gewesen. Aus verkehrsmedizinischer Sicht komme bei psychischen Erkrankungen der Bewertung des Verlaufs eine besondere Bedeutung zu. Obwohl der Beschwerdeführer im Verlauf der verkehrsmedizinischen Untersuchung keine Suizidalität aufgewiesen habe und die Lage für ihn stabil zu sein scheine, könne zum jetzigen Zeitpunkt keine valide Aussage über deren Prognose abgegeben werden. Zur sicheren Einschätzung sei eine ausreichend lange Beobachtungszeit notwendig. In der Regel sei vor Wiedererteilung des Führerausweises mindestens ein Intervall von 12 Monaten zu fordern, dann unter Berücksichtigung der Eigenwirkung allfälliger, rückfallvermeidender Psychopharmaka.

Das IRM reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine ergänzende Stellungnahme ein. Darin hielt es fest, gemäss verkehrsmedizinischen Richtlinien sei generell bei psychischen Störungen zur sicheren Einschätzung der Fahreignung über eine ausreichend lange Beobachtungszeit zu verfügen. Zwischen der Entlassung aus der psychiatrischen Klinik und der Begutachtung des Beschwerdeführers hätten jedoch lediglich knapp 2 Monate gelegen. Zudem werde gemäss dem psychiatrischen Bericht der Klinik Hard nicht bloss auf die mittelgradig depressive Episode, sondern auch auf die emotional instabilen und schizoiden Züge des Beschwerdeführers hingewiesen. Diese seien beim Beschwerdeführer offensichtlich schon seit Jahren bekannt und könnten, wie der Selbstunfall vom 2. April 2007 beweise, zu einer Selbst- und Drittgefährdung im Strassenverkehr führen.

3.2 Die Vorinstanz würdigte die Ausführungen des Gutachters des IRM insoweit als missverständlich, als bei psychischen Erkrankungen eines Ausweisinhabers vor der (Wieder-) Zulassung des Betroffenen als Motorfahrzeuglenker zur sicheren Einschätzung der Fahreignung generell über eine ausreichend lange Beobachtungszeit zu verfügen sei. Vielmehr sei in jedem einzelnen Fall individuell zu prüfen und zu entscheiden, ob die psychische Erkrankung bzw. Störung die Fahreignung des Betroffenen einschränkt oder aufhebt. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer vom 2. April bis 12. Juni 2007 im Psychiatrie-Zentrum Hard hospitalisiert war und die Klinik gegen den Willen der behandelnden Fachpersonen vorzeitig verliess. Der Beschwerdeführer habe am 8. Juni 2007 sämtliche Medikamente entgegen der klaren Empfehlung der Ärzte schlagartig abgesetzt. Es sei notorisch, dass insbesondere Dosisänderungen und Neueinstellungen (Aufdosierungsphase) zentral wirkender Medikamente die Fahrtüchtigkeit des Betroffenen einschränken oder aufheben können. Im Austrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums Hard vom 26. Juni 2007 werde sodann aufgrund der lang andauernden psychischen Problematik eine längerfristige ambulante psychologisch-psychiatrische Nachbehandlung des Beschwerdeführers als erforderlich und eine medikamentöse Neueinstellung mit einem Antidepressivum als "klar indiziert" bezeichnet. Die Schlussfolgerung des Gutachters des IRM, es sei zur hinlänglich sicheren Einschätzung der Fahreignung des Beschwerdeführers eine (ausreichend lange) Beobachtungszeit notwendig, sei vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Fahreignung abgesprochen hat.

3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund des zu beurteilenden Krankheitsbildes sei für eine aussagekräftige Begutachtung nur ein Facharzt für Psychiatrie als Gutachter zulässig. Im Kanton Zürich gilt das Institut für Rechtsmedizin als Spezialuntersuchungsstelle nach Art. 11a Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV), welche die Fahreignung der Betroffenen zu beurteilen hat. Im vorliegenden Fall hat sich das IRM nicht nur auf die eigene Untersuchung des Beschwerdeführers vom 7. August 2007 abgestützt, sondern hat in ihrer Beurteilung insbesondere auch den Bericht des Psychiatrie-Zentrums Hard vom 26. Juni 2007 mitberücksichtigt. Der Einwand des Beschwerdeführers ist damit unbegründet.

3.4 Zur Begründung seines Hauptantrages wendet der Beschwerdeführer sodann ein, bei einer mittelgradigen depressiven Episode, wie sie bei ihm diagnostiziert worden sei, liege kein schweres Nervenleiden im Sinn von Ziff. 2 Anhang 1 VZV vor.

In Art. 7 VZV in Verbindung mit Ziff. 2 Anhang 1 VZV werden lediglich die medizinischen Mindestanforderungen für den Erwerb des Führerausweises geregelt. Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug jedoch in jedem Fall angeordnet werden, bei dem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Unter Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die Fahreignung ausschliessen. Die einzelnen Tatbestände des Katalogs von Art. 16d Abs. 1 SVG dürfen weder eng noch streng ausgelegt werden; geboten ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls im Hinblick auf die Fahreignung (BGE 133 II 384 E. 3.1).

Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist die Fahreignung nicht bei jeder depressiven Störung grundsätzlich zu verneinen. Dies gilt nur bei schweren depressiven Störungen, insbesondere mit wahnhafter und stuporöser Symptomatik und akuter Suizidalität sowie bei manischer Symptomatik. Allerdings können Fahrzeuglenker mit leichteren depressiven Störungen in der Regel erst nach einer Grundeinstellung mit Psychopharmaka und einer genügenden Beobachtungszeit wieder zugelassen werden (Volker Dittmann/Rolf Seeger, Psychische Störungen und Fahreignung, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 51 f.). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer entgegen der klaren Empfehlung der Ärzte sämtliche Medikamente abgesetzt hat. Angesichts dessen, dass im Austrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums Hard vom 26. Juni 2007 eine medikamentöse Neueinstellung des Beschwerdeführers mit einem Antidepressivum als klar indiziert betrachtet wurde, hat die Vorinstanz die Fahreignung des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt zu Recht verneint. Insgesamt kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe ihr Ermessen missbraucht oder überschritten.

4.  

4.1 Damit erweist sich die Beschwerde im Hauptpunkt als unbegründet. Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer Abweisung der Beschwerde, die Kosten des Rekursverfahrens sowie eine angemessene Parteientschädigung "in angemessener Weise" der Staatskasse zu belasten. Ausserdem seien die Kosten für die Stellungnahme des IRM vom 27. März 2008 ebenfalls von der Staatskasse zu tragen. Zur Begründung seines Eventualantrags bringt der Beschwerdeführer vor, die Aussagen des Gutachters seien nicht nur missverständlich, sondern gar falsch gewesen, weshalb begründeter Anlass zur Erhebung des Rekurses bestanden habe. Zudem macht er sinngemäss eine überlange Verfahrensdauer im Rekursverfahren geltend. Schliesslich habe die erste Instanz die Notwendigkeit zur Einholung des Ergänzungsgutachtens des IRM zu verantworten, weshalb die entsprechenden Kosten der Staatskasse zu belasten seien.

4.2 Die Kosten, welche für die ergänzende Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin festgesetzt wurden, sind Bestandteil der Verfahrenskosten des Rekursverfahrens und sind deshalb von der unterliegenden Partei zu tragen (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 5). Es fragt sich einzig, ob aus Billigkeitsgründen eine vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenverlegung gerechtfertigt erscheint (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist die Dauer des Rekursverfahrens nicht zu beanstanden. Von der Rekurserhebung bis zum Endentscheid sind rund neun Monate vergangen. Diese Verfahrensdauer ist angesichts der Komplexität des Falles und der damit verbundenen Sachverhaltsermittlungen der Vorinstanz nicht übermässig. Von der letzten Stellungnahme des Beschwerdeführers am 10. April 2008 bis zum Rekursentscheid sind sodann rund zwei Monate vergangen, womit die Behandlungsfrist nach § 27a VRG eingehalten ist. Das IRM hat seine Aussagen im Gutachten vom 14. September 2007, die der Beschwerdeführer als falsch bezeichnet, in der Stellungnahme vom 27. März 2008 präzisiert. Es hat darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sowohl medikamentöse wie psychotherapeutische Behandlungsversuche wiederholt eigenständig abgebrochen hatte. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zugestellt, der sich am 10. April 2008 dazu äusserte. Der Beschwerdeführer hätte seinen Rekurs nach Kenntnis der Stellungnahme zurückzuziehen können, womit keine Rekurskosten angefallen wären. Eine vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenverlegung ist daher nicht gerechtfertigt.

5.  

Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); ebenso ist ihm eine Parteientschädigung ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …