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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2008.00346
VB.2008.00351
Entscheid
der 3. Kammer
vom 13. November 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
Stadt Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
Der selbständig als Coiffeur und Fotograf tätige A bezog
zwischen Juli 1990 und August 2003 mit Unterbrüchen wirtschaftliche Hilfe von
der Stadt Zürich. Ab 1993 erhielt er eine vorgezogene AHV-Rente und ab 1. April
2004 Zusatzleistungen zur AHV. Aufgrund des Hinweises einer Drittperson führte
das Amt für Zusatzleistungen Abklärungen betreffend verschwiegene Bankkonti und
Liegenschaften des Rentenbezügers im Land R durch. Aufgrund der daraus
gewonnenen Erkenntnisse stoppte das Amt per 28. Februar 2005 weitere
Zusatzleistungen und forderte die bis dahin bezogenen Leistungen über Fr. 26'323.-
zurück.
Am 22. November 2005 verpflichtete auch die Einzelfallkommission
A, die ab Juli 1990 bis August 2003 unrechtmässig bezogene wirtschaftliche
Hilfe über insgesamt Fr. 164'816.45 zurückzuerstatten. Eine dagegen
erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission
(EGPK) am 19. Juni 2007 ohne Kostenfolge ab. Ebenfalls abgewiesen wurde dabei
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
II.
Gegen diesen Einspracheentscheid gelangte A an den Bezirksrat
Zürich und beantragte, auf die Rückerstattung sei zu verzichten, eventuell sei
sie zu ermässigen, und es sei festzustellen, dass die Rückerstattungsforderung
im Umfang von Fr. 6'489.40 verjährt sei. Weiter ersuchte er um einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Einsprache- und das Rekursverfahren. Der
Bezirksrat hiess das Rechtsmittel mit Beschluss vom 26. Juni 2008 teilweise gut
und verpflichtete den Rekurrenten zur Rückerstattung von Fr. 39'689.65
(Disp.-Ziff. I). Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen (Disp.-Ziff. 2). Das
Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung wurde ebenfalls abgewiesen
(Disp.-Ziff. III). Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Disp.-Ziff. IV).
III.
Gegen diesen Rekursentscheid erhob die Stadt Zürich am 24.
Juli 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht (VB.2008.00346). Sie beantragte,
der Rekursentscheid sei in Bezug auf die Reduktion des Rückerstattungsbetrags
von Fr. 158'327.05 auf Fr. 39'689.65 aufzuheben und die Sache zum
Neuentscheid an den Bezirksrat zurückzuweisen, dies unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.
Gegen den Rekursentscheid erhob auch A am 31. Juli 2008
Beschwerde (VB.2008.00351). Er beantragte, es sei ihm sowohl für das
Einsprache- als auch für das Rekursverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu bewilligen und die Sache zur Festsetzung der Entschädigungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter verlangte er die Feststellung, dass er
Anspruch auf eine Prozessentschädigung zulasten der Sozialbehörde habe; die
Sache sei zur Festsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Schliesslich ersuchte er darum, dass ihm für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege und in der Person seines Rechtsvertreters ein
unentgeltlicher Reichsbeistand zu bewilligen sei, alles unter entsprechenden
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin.
Der Bezirksrat Zürich beantwortete die Beschwerden am 15.
August 2008. Er beantragte, die Beschwerde der Stadt Zürich sei abzuweisen,
eventuell sei die Sache an die Sozialbehörde zur ergänzenden
Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen. Die Beschwerde von A sei bezüglich der unentgeltlichen
Rechtspflege ebenfalls abzuweisen. Betreffend das Begehren um eine
Prozessentschädigung für A verzichtete der Bezirksrat auf einen Antrag. Die
Stadt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2008 die
Abweisung der Beschwerde von A. Dieser stellte am 20. Oktober 2008 Antrag
auf Abweisung der Beschwerde der Stadt Zürich, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Er ersuchte zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die
Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Rechtsvertreters.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerden nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
Die Beschwerde der Stadt Zürich (fortan Beschwerdeführerin
genannt) fällt angesichts des Streitwertes in die Zuständigkeit der Kammer,
diejenige des Hilfeempfängers (fortan Beschwerdegegner genannt) in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG). Da sich jedoch
beide Beschwerden gegen denselben Rekursentscheid richten und teilweise
miteinander zusammenhängen, sind die Verfahren trotz dieser verschiedenen
Zuständigkeiten zu vereinigen und von der Kammer zu entscheiden.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Im Streit liegt in der Hauptsache die Pflicht zur
Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe im verbleibenden Umfang von Fr. 118'637.40
(Fr. 158'327.05 ./. Fr. 39'689.65).
Rechtsgrundlage einer solchen Rückforderung bildet bei
unrechtmässigem Bezug § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
(SHG). Die Anwendung dieser Bestimmung (in ihrer ursprünglichen Fassung) setzt
voraus, dass der Hilfeempfänger die wirtschaftliche Hilfe unter unwahren oder
unvollständigen Angaben erwirkt hat.
Unter bestimmten Umständen kann sodann auch rechtmässig
ausgerichtete Hilfe zurückgefordert werden. Einer der Rückforderungstatbestände
ergibt sich aus § 27 Abs. 1 lit. c SHG (in seiner Fassung vom 4. November
2002) in Verbindung mit § 20 SHG. Nach dieser Bestimmung wird in der Regel die
Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt, wenn ein
Hilfesuchender Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfang
hat, deren Realisierung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Darin
verpflichtet sich der Hilfesuchende, die Leistungen ganz oder teilweise
zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden. Dabei bildet
die Unterzeichnung der Rückerstattungsverpflichtung nach der Rechtsprechung
keine formelle Voraussetzung der Rückerstattung rechtmässig bezogener
wirtschaftlicher Hilfe, sondern erleichtert lediglich deren Durchsetzung
(RB 1999 Nr. 82).
Nach § 30 Abs. 1 SHG können Leistungen, die im
Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung mehr als 15 Jahre zurückliegen, nicht
zurückgefordert werden. Ausgenommen sind Leistungen, für die eine
Rückerstattungsverpflichtung nach § 20 SHG eingegangen worden ist. Nach § 30 Abs. 2
SHG verjährt die Rückerstattungsforderung fünf Jahre nachdem die Fürsorgebehörde
von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat. Rückerstattungsforderungen, für die
ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung. Rückerstattungsforderungen
sind unverzinslich, ausgenommen bei unrechtmässigem Bezug (§ 29 SHG).
3.
3.1 Die
Rückforderung der ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe beruhte nach dem Entscheid
der Einzelfallkommission und der EGKP im wesentlichen auf den folgenden Sachverhaltselementen:
- Dem Beschwerdegegner wurde vorgeworfen, Eigentümer
zweier Liegenschaften im Land R zu sein, an denen seine Mutter ein
Nutzniessungsrecht habe. Das Einfamilienhaus in S (Land R) sei auf einen Wert
von 9'000.- Euro zu schätzen; zum Geschäftslokal in T würden Wertangaben von
200'000.- Euro vorliegen, wobei der Wert der Nutzniessung 20'000.- Euro betrage.
- Der Beschwerdegegner soll verschiedene Bankkonti bzw.
Einnahmen darauf verschwiegen haben, nämlich ein Sparkonto bei der Bank C bzw.
der Bank D, ein Zinsstufen-Sparkonto bei der Bank D und zwei Bankkonti bei der Bank
E. Der Beschwerdegegner habe bereits vor Juni/Juli 1990 die AHV-Rente seiner Mutter
über monatlich Fr. 800.- erhalten, dies aber erst im Dezember 1995
angegeben. Der Betrag sei ab 1996 fälschlicherweise nicht in der
Budgetberechnung berücksichtigt worden. Weiter habe er zwischen 1996 und 2003
laufende nicht deklarierte Geschäftseinnahmen zwischen Fr. 8'311.- von
Oktober bis Dezember 1996 und jeweils über Fr. 40'000.- jährlich von 1997
bis 2003 erzielt.
- Der Beschwerdegegner habe aus einem Unfall vom 23.
Dezember 1998 Entschädigungsleistungen im Umfang von Fr. 128'264.-
bezogen.
3.2 Der Bezirksrat
stellte in seinem Entscheid vorab fest, dass die Rückerstattungsforderung im
Umfang von Fr. 6'489.40 gemäss § 30 SHG verjährt sei, da sie Leistungen
betreffe, die mehr als 15 Jahre zurücklägen. Bezüglich der monatlichen Zuwendung
der Mutter über Fr. 800.- komme eine Rückerstattung nicht in Frage, da
dieser Zustupf dem Quartierteam bekannt und von ihm geduldet worden sei. Zudem
wäre der Rückforderungsanspruch in diesem Umfang ebenfalls verjährt (§ 30 Abs. 2
SHG).
Mit Bezug auf die beiden verschwiegenen Bankkonti bei der
Bank D kam der Bezirksrat zum Schluss, dass die Meldepflichtverletzung zur
Rückerstattung von Fr. 2'052.80 für die Zeit von Juni 1990 bis Juli 1996
führten. Aus den Vorgängen auf dem Privatkonto bei der Bank E lasse sich jedoch
nichts ableiten, da dieses Konto dem zuständigen Betreuungsteam bekannt war und
allenfalls ungenügend kontrolliert worden sei. Für die Zeit ab Oktober 1996
stellte der Bezirksrat schliesslich die jeweiligen Einkünfte auf dem
Geschäftskonto bei der Bank E der geleisteten wirtschaftlichen Hilfe gegenüber
und errechnete so einen Rückerstattungsbetrag von Fr. 37'636.85.
Die nicht deklarierten Versicherungsleistungen für den
Unfall vom 23. Dezember 1998 sollen laut dem Rekursentscheid keine weitere
Rückerstattung begründen, da die bis 1996 ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe
nicht dieselbe Zeitspanne betreffe und die nachher geleistete Hilfe ohnehin
wegen der verschwiegenen Geschäftseinnahmen bereits rückerstattungspflichtig
sei.
3.3 Die
Beschwerdeführerin anerkennt in ihrer Beschwerde die Verjährung der Rückerstattungsforderung
im Umfang von Fr. 6'489.40. Weiter scheint sie den Rekursentscheid auch soweit
zu akzeptieren, als dieser sich zu den Einkünften aus der AHV-Rente der Mutter,
den Geschäftsvorgängen auf den Bankkonti und zu den Versicherungsleistungen
äussert. Sie beanstandet jedoch, dass sich der Bezirksrat in seinem Entscheid
überhaupt nicht mit den beiden Liegenschaften im Land R auseinandergesetzt
habe. Aus den Akten sei ersichtlich, dass der Beschwerdegegner schon seit
Anfang der Neunzigerjahre (1991 und 1994) im Besitz dieser Liegenschaften sei.
Am 1. November 1994 habe er beiläufig mitgeteilt, dass ihm seine Mutter
ein einfaches Häuschen im Land R übertragen habe. Vom Bestand des
Geschäftslokals seien die Sozialen Dienste erst im Herbst 2005 in Kenntnis
gesetzt worden. Die Feststellung des Bezirksrats, wonach der Beschwerdegegner
in der Periode von Juni 1990 bis Juni 1996 keine Meldepflicht verletzt habe,
bzw. dass kein der Sozialbehörde nicht bekanntes Einkommen oder Vermögen
nachgewiesen worden sei, sei daher falsch. Der Beschwerdegegner habe bezüglich
des Geschäftslokals in T sehr wohl die Meldepflicht verletzt; diesbezüglich
liege auch keine Verjährung gemäss § 30 Abs. 2 SHG vor. Die Sache sei
daher an den Bezirksrat zurückzuweisen, damit dieser den Sachverhalt betreffend
die beiden Liegenschaften ermittle und die (weitere) Rückerstattungspflicht bis
zum Restbetrag von Fr. 118'637.40 allenfalls gestützt auf § 27 SHG in
Verbindung mit § 20 SHG (Berücksichtigung nicht realisierbarer Vermögenswerte)
oder auf § 26 SHG prüfe und festlege.
3.4 Der
Bezirksrat wendet dagegen ein, die Liegenschaften im Land R seien im Entscheid
der EGPK nur in einem kurzen Absatz und am Rande erwähnt worden. Es seien
daraus auch keine Konsequenzen abgeleitet worden. Weder sei geltend gemacht
worden, dass der Beschwerdegegner seine Meldepflicht verletzt habe, noch dass
er gestützt darauf einer Rückerstattungspflicht unterstehe. Zu den
Liegenschaften befänden sich zwar einige Informationen in den Akten,
aussagekräftige Urkunden wie ein Grundbuchauszug, ein Vertrag oder eine
Schätzung lägen aber nicht vor. Die Sozialbehörde habe es versäumt, genügende Abklärungen
bezüglich der Liegenschaften vorzunehmen. Wenn die Sozialbehörde nachträglich infolge
der teilweisen Rekursgutheissung eine Rückerstattung aufgrund der
Liegenschaften geltend machen wolle, so sei es nicht Aufgabe des Bezirksrates,
die versäumten Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen. Selbst wenn er im
Rekursentscheid auf die Liegenschaften eingegangen wäre, hätte dies nur im
Sinne einer Rückweisung an die Sozialbehörde geschehen können.
3.5 Der
Beschwerdegegner macht seinerseits geltend, die Beschwerdeführerin argumentiere
gegen Treu und Glauben, wenn sie dem Bezirksrat eine ungenügende Sachverhaltsermittlung
vorwerfe. Er habe im Einspracheverfahren alle Unterlagen eingereicht, über die
er verfüge. Die Liegenschaft in S, welche seine Mutter ohne sein Wissen auf
seinen Namen erworben habe, habe er nach Kenntnis des Eigentums deklariert. Sie
sei in einer Aktennotiz vom 1. November 1994 als nicht realisierbarer
Vermögenswert bezeichnet worden. Die Geschäftsliegenschaft in T, welche ihm nur
zur Hälfte gehöre, sei ebenfalls ohne Belang. Die Liegenschaft sei in einer
Aktennotiz vom 24. Juli 2000 erwähnt und nicht erst im Herbst 2005 zur Kenntnis
der Behörde gelangt. Eine weitere Abklärung dazu sei unterblieben, weil auch
diese Liegenschaft wegen der Nutzniessung seiner Mutter nicht realisierbar sei.
Der Vorwurf der Meldepflichtverletzung entbehre der Grundlage und hätte spätestens
in den Jahren 1994 bzw. 2000 erhoben werden müssen.
4.
4.1 Die von
der Beschwerdeführerin erhobene Behauptung, der Beschwerdegegner habe die
Liegenschaft im Land R der Sozialbehörde nicht rechtzeitig gemeldet, ist neu
und bisher nicht explizit in die Entscheide der Einzelfallkommission und der
EGPK eingeflossen. Damit macht die Beschwerdeführerin Noven geltend, welche im
Beschwerdeverfahren uneingeschränkt zulässig sind, wenn das Verwaltungsgericht
wie hier als erste gerichtliche Instanz zu entscheiden hat (§ 52 Abs. 2
VRG). Gestützt auf diese Noven begründete die Beschwerdeführerin ihre
Rückerstattungsforderung im Beschwerdeverfahren erstmals nicht nur mit § 26
SHG, sondern alternativ auch mit § 27 in Verbindung mit § 20 SHG. Diese
leichte Änderung bzw. Ausdehnung der angegebenen Rechtsgründe auf verwandte
Rechtsgründe stellt keine unzulässige Änderung des Streitgegenstands dar, denn
es wurde nicht auf einen wesentlich verschiedenen, ausserhalb des Streitgegenstands
liegenden Sachverhalt abgestellt und kein wesentlich abweichender Rechtsgrund
geltend gemacht (siehe dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu § 19-28
N. 72 und 87, § 20 N. 5 und 35; vgl. auch VGr, 7. März 2007,
VB.2006.00499, E. 3.1; VGr, 8. Februar 2007, VB.2006.00483, E. 4.2.2 und VGr,
27. September 2000, VB.2000.00267, E. 3a; alle unter www.vgrzh.ch).
Vielmehr liegen die verschiedenen Rückforderungstatbestände im
Sozialhilferecht, welche in § 26 SHG und in § 27 SHG geregelt sind,
nahe beieinander und sind im Einzelfall schwer voneinander abzugrenzen.
Wenn sich die Beschwerdeführerin nunmehr neu auch auf
§ 27 in Verbindung mit § 20 SHG beruft, so kann ihr dies entgegen der
Ansicht des Beschwerdegegners nicht als Verstoss gegen Treu und Glauben entgegengehalten
werden. Im erstinstanzlichen Verfahren ging sie nämlich noch davon aus, die
Bezüge des Beschwerdegegners aus der AHV-Rente der Mutter, aus
Geschäftseinnahmen und Versicherungsleistungen würden die Rückforderung der gesamten
wirtschaftlichen Hilfe rechtfertigen. Erst der Rekursentscheid zeigte auf, dass
die Rückforderung sich in einem beträchtlichen Umfang nicht auf diese Vorgänge
abstützen lässt. Die Frage, ob und inwieweit allenfalls die beiden
Liegenschaften im Land R die Rückforderung begründen können, erweist sich daher
erst nach Kenntnis des Rekursentscheids als ausschlaggebend.
Da die Rückerstattungspflicht bisher unter diesen Aspekten
noch nicht untersucht wurde, ist dies grundsätzlich nachzuholen. Dies ist in
erster Linie Sache der Beschwerdeführerin selber.
4.2 Im Hinblick
auf das weitere Verfahren ist immerhin Folgendes zu bemerken:
4.2.1
Eine Rückforderung nach § 26 SHG kommt nur dann in Frage, wenn dem Beschwerdeführer
eine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden kann, die kausal zu einem unrechtmässigen
Leistungsbezug führte. Dabei liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug nicht nur
dann vor, wenn die Hilfe ganz ohne Rechtsgrundlage gewährt wurde, sondern auch
wenn durch das unlautere Verhalten ein möglicher Rückgriff vereitelt wurde.
Wird etwa wirtschaftliche Hilfe, die nur im Sinne eines Vorschusses hätte gewährt
werden müssen, wegen falscher Angaben des Hilfeempfängers vorbehalts- und
bedingungslos ausbezahlt, ohne dass sich die Sozialbehörde einen möglichen
Rückgriff auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen sichert, liegt ein Bezug
unter unrechtmässigen Bedingungen und damit ebenfalls ein unrechtmässiger
Leistungsbezug vor (vgl. VGr, 23. Dezember 2004, VB.2004.414 /415, E. 5.2, unter
www.vgzh.ch).
4.2.2
Ob der Beschwerdeführer bezogen auf das Einfamilienhaus in S seine Meldepflicht
verletzt hat, ist fraglich. Immerhin informierte er die Behörde am 1. Juli 1984
darüber, nachdem er ursprünglich offenbar nicht realisiert hatte, dass seine
Mutter die Liegenschaft auf seinen Namen erworben hatte. Wie es sich damit
verhält, ist jedoch ohnehin nicht ausschlaggebend, da die Behörde selber die
Liegenschaft gemäss einer Aktennotiz vom 1. November 1994 als nicht
verwertbaren Vermögenswert einstufte und dabei auf weitere sichernde Massnahmen
verzichtete.
Bezogen auf diese Liegenschaft käme daher höchstens eine
Rückforderung nach § 27 in Verbindung mit § 20 SHG in Frage. Dies würde aber
voraussetzen, dass sich die Verhältnisse seit 1994 derart geändert hätten, dass
nunmehr von der Verwertbarkeit der Liegenschaft ausgegangen werden könnte. Da
die Beschwerdeführerin dies selber nicht geltend macht und dafür auch keine
Anhaltspunkte in den Akten bestehen, kann aus dem Eigentum der Liegenschaft in S
nichts für eine Rückerstattung abgeleitet werden.
4.2.3
Dass der Beschwerdeführer auch sein Miteigentum am Geschäftslokal in T
rechtzeitig gemeldet hätte, lässt sich den Akten hingegen nicht entnehmen. Die
von ihm angeführte Aktennotiz vom 24. Juli 2000 belegt lediglich, dass er
erwähnte, seine Mutter habe im Land R eine Liegenschaft, die sie vermiete.
Daraus geht aber keineswegs hervor, dass er selber zur Hälfte Eigentümer dieser
Liegenschaft war und ist. Hat der Beschwerdeführer demnach seine Meldepflicht
verletzt, ist weiter zu prüfen, ob die rechtzeitige Kenntnis des Grundeigentums
bei der Behörde überhaupt hätte zur Verweigerung wirtschaftlicher Hilfe bzw. zu
sichernden Massnahmen für eine Rückforderung führen können. Es wird sich dabei
insbesondere die Frage der Verwertbarkeit stellen, dies allenfalls auch in Form
einer Belehnung auf dem Eigentumsanteil des Beschwerdegegners. Kommt die
Behörde etwa zum Schluss, dass die Verwertung in einem gewissen Umfang möglich
und zumutbar war und ist, so wäre eine Rückforderung sowohl gestützt auf § 26
SHG als auch gestützt auf § 27 in Verbindung mit § 20 SHG möglich.
Beim dargelegten Kenntnisstand der Behörde kann der
Anspruch aus diesem Rückerstattungsgrund auch nicht als verjährt im Sinne von §
30 Abs. 2 SHG gelten.
4.3 Demgemäss
ist die Beschwerde VB.2008.00346 gutzuheissen und die Sache im Sinn der Erwägungen
an die Erstinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Parteien,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, haben gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung und – wenn sie zudem nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selber zu wahren – auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands.
5.2 Die EGKP
verweigerte dem Beschwerdegegner einen unentgeltlichen Rechtsvertreter, da die
aufgeworfenen Fragen an sich nicht komplex seien, sondern nur aufwendig, weil
die Unterstützung ab 1990 habe überprüft werden müssen. Zudem sei die
Bedürftigkeit des Beschwerdegegners keineswegs ausgewiesen.
Der Bezirksrat lehnte das Gesuch ab mit der Begründung, es
könne nicht von seiner Mittellosigkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdegegner
habe dazu auf seine Ausführungen in der Einsprache verwiesen, wonach seine
Ausgaben seine Einkünfte, eine AHV-Rente von lediglich Fr. 1'050.-, bei
weitem übersteigen würden. Er bringe unter anderem vor, die Mietkosten würden Fr. 2'018.-
betragen und die Kosten für eine Unfallversicherung Fr. 3'002.60. Es sei
nicht ersichtlich, wie der Beschwerdegegner mit dem angeblichen Einkommen von Fr. 1'050.-
eine Wohnung mit einem weit höheren Mietzins halten und sich eine übermässig teure
Unfallversicherung leisten könne. Im Übrigen wäre auch fraglich, ob eine
Rechtsvertretung hier sachlich notwendig gewesen wäre, hätte es doch genügt,
die wahren finanziellen Verhältnisse umfassend offen zu legen. Dies könne
jedoch offen bleiben.
5.3 Der Beschwerdegegner
legte in seiner Beschwerde dar, dass der Fall schwierige rechtliche und
tatsächliche Fragen aufwarf, die eine rechtliche Vertretung notwendig machten,
dies insbesondere für den Beschwerdegegner, der an einer neurologischen
Erkrankung leide. Zur Mittellosigkeit brachte er vor, in seinem Rekurs durchaus
erwähnt zu haben, dass er neben der eigenen AHV-Rente soweit möglich
Unterstützung der Mutter und die Unterstützung des Sozialamtes erhalte. Weder
die EGPK noch der Bezirksrat hätten es für nötig befunden, die vom
Untersuchungsgrundsatz gebotenen Abklärungen zu veranlassen und ihm zumindest
die Möglichkeit zu geben, sein Begehren weiter zu begründen oder Unterlagen
beizubringen. Mit diesem Verzicht hätten beide Instanzen das rechtliche Gehör
verletzt.
5.4 Der
Beschwerdegegner bezieht nach eigenen Angaben eine AHV-Rente von Fr. 1'081.-
sowie Ergänzungsleistungen der Stadt Zürich von Fr. 1'923.- pro Monat.
Daneben weist er auf nicht näher bezifferte Unterstützungsleistungen der Mutter
hin. Aufgrund der Akten darf angenommen werden, dass diese
Unterstützungsleistungen nach wie vor mindestens der AHV-Rente der Mutter in
der Höhe von ca. Fr. 800.- pro Monat entsprechen. Diese Einnahmen von rund
Fr. 3'800.- pro Monat gehen bereits beträchtlich über das gewöhnliche Mass
eines betreibungsrechtlichen Existenzminimums für einen allein stehenden
Schuldner hinaus. Dementsprechend übersteigen auch die laufenden Auslagen des Beschwerdegegners
einen minimal notwendigen Lebensbedarf, so etwa seine Miete von Fr. 2'018.-
pro Monat, die Betriebskosten für ein Auto sowie Unfallversicherungsprämien von
Fr. 3'002.- pro Jahr. Wenn der Bezirksrat angesichts solcher monatlicher
Ausgaben, die der Beschwerdegegner in keiner Weise durch äussere besondere
Umstände zu rechtfertigen versuchte, ohne weitere Abklärungen auf die fehlende
Mittellosigkeit des Beschwerdegegners schloss, so ist dies nicht zu beanstanden.
Der Schluss rechtfertigte sich umso mehr, als das
Verhalten des Beschwerdegegners in der Vergangenheit durchaus Anlass zu
Misstrauen gibt. Dabei geht es nicht allein darum, dass er die Sozialbehörde
jahrelang ungenügend über sein Einkommen und Vermögen informierte. Es bestehen
vielmehr nach wie vor gewichtige Hinweise auf weiterhin verheimlichtes
Vermögen. Aus den Akten des Amtes für Zusatzleistungen ergibt sich nämlich,
dass der Beschwerdegegner Anfang 2005 rund Fr. 100'000.- auf einem 2003
eröffneten Bankkonto der Bank F liegen hatte, dies weitgehend dank der
Versicherungsleistungen infolge seines Unfalls vom 23. Dezember 1998. Dieses
Konto, dessen Existenz er vor dem Amt für Zusatzleistungen noch am 28. Januar
2005 ausdrücklich verneint hatte, löste er – vermutlich als Folge dieser Lüge –
am 3. Februar 2005 mit einem Schlusssaldo von Fr. 102'141.50 auf. Über die
weitere Verwendung dieses Geldes machte der Beschwerdegegner bisher keinerlei
Angaben.
Unter diesen Umständen ist es nicht Sache der Einsprache-
oder Rekursinstanz, die vom Beschwerdegegner ungenügend begründete und
unglaubhafte Mittellosigkeit durch zusätzliche Untersuchungen weiter
abzuklären. Fehlt es damit an der notwendigen Mittellosigkeit, so entfällt auch
ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im
Einsprache- und Rekursverfahren. Es kann damit offen bleiben, ob dem Beschwerdegegner
angesichts seiner besonderen gesundheitlichen Lage die Führung des Prozesses
ohne Rechtsvertreter zugemutet werden konnte.
5.5 Mit seinem
Eventualantrag verlangt der Beschwerdegegner, es sei festzustellen, dass er Anspruch
auf eine Prozessentschädigung im Rekursverfahren habe, und die Sache sei zur
Festsetzung der Entschädigung an den Bezirksrat zurückzuweisen.
Über die Zusprechung einer Parteientschädigung hat der
Bezirksrat im Rekursentscheid nicht entschieden, obwohl der Beschwerdegegner in
seinem Rekurs einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Darin liegt
grundsätzlich ein Mangel. Dieser bedarf jedoch keiner Korrektur, da der Umfang
der Rückerstattungspflicht nach der Gutheissung der Beschwerde VB.2008.00346
heute nach wie vor offen ist. Demgemäss besteht kein Anlass, dem
Beschwerdegegner für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerde VB.2008.00351 ist daher abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdegegner nach der Regel von § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG als unterliegende Partei vollumfänglich kostenpflichtig. Da jedoch
die Rückweisung im Verfahren VB.2008.00346 vorwiegend durch die nachträglichen
Vorbringen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren verursacht wurden,
rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten den Parteien je hälftig
aufzuerlegen. Mangels Obsiegens steht dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Aber auch die Beschwerdeführerin kann keine solche
für sich beanspruchen. Die Notwendigkeit ihrer eigenen Beschwerde hat sie
selber zu vertreten, und die Beantwortung der Beschwerde des Beschwerdegegners
war mit keinem besonderen Aufwand verbunden.
6.2 Das Gesuch
des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Beschwerdeverfahren ist mangels Mittellosigkeit abzuweisen (vgl. Erw. 5.4 vorstehend).
Aus demselben Grund ist auch sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Die
Beschwerden VB.2008.00346 und VB.2008.00351 werden vereinigt.
2. Das Gesuch des
Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen;
und entscheidet:
1. Die
Beschwerde VB.2008.00346 wird gutgeheissen und Disp.-Ziff. II des Beschlusses
des Bezirksrats vom 26. August 2008 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen
an die Einzelfallkommission zurückgewiesen.
2. Die
Beschwerde VB.2008.00351 wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5. Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Gegen Disp.-Ziff.
2 dieses Beschlusses und Disp.-Ziff. 2-5 dieses Entscheids kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an …