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Geschäftsnummer: VB.2008.00346  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.11.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe wegen Grundeigentums im Ausland Vereinigung eines Kammerverfahrens (Beschwerde der Stadt Zürich in der Sache) und eines Einzelrichterverfahrens (Beschwerde des Hilfeempfängers gegen Nichtgewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands; E. 1). Rechtsgrundlagen der Rückerstattung rechtmässig und unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe (E. 2). Die Einzelfallkommission und die Einspracheinstanz warfen dem Hilfeempfänger vor, verschiedene Bankkonti verschwiegen zu haben und verpflichteten ihn, Fr. 164'816.45 zurückzuerstatten (E. 3.1). Der Bezirksrat verpflichtete ihn nur zur Rückerstattung eines Teils der Gelder auf den Konti, insgesamt Fr. 39'689.65 (E. 3.2). Die beschwerdeführende Stadt Zürich erhob im Beschwerdeverfahren erstmals explizit den Vorwurf, der Hilfeempfänger habe eine Liegenschaft im Ausland der Sozialbehörde nicht rechtzeitig gemeldet. Noven sind hier zulässig. Die Ausdehnung der Begründung von § 26 SHG auf § 27 in Verbindung mit § 20 SHG stellt keine unzulässige Änderung des Streitgegenstands dar (E. 4.1). Rückweisung an die Einzelfallkommission mit Anmerkungen (E. 4.2). Nichtgewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters mangels Mittellosigkeit vor Einspracheinstanz und Bezirksrat (Bestätigung; E. 5.4) und im Beschwerdeverfahren (E. 6.2). Hälftige Kostenauferlegung (E. 6.1). Gutheissung der Beschwerde der Stadt Zürich (Rückweisung) und Abweisung derjenigen des Hilfeempfängers
 
Stichworte:
GRUNDEIGENTUM
MOTIVSUBSTITUTION
NOVEN
RÜCKERSTATTUNG
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VEREINIGUNG
VERJÄHRUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 20 SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 27 Abs. I lit. c SHG
§ 30 SHG
§ 16 VRG
§ 52 Abs. II VRG
Publikationen:
RB 2008 Nr. 6 S. 53
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00346
VB.2008.00351

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 13. November 2008

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

Stadt Zürich,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

Der selbständig als Coiffeur und Fotograf tätige A bezog zwischen Juli 1990 und August 2003 mit Unterbrüchen wirtschaftliche Hilfe von der Stadt Zürich. Ab 1993 erhielt er eine vorgezogene AHV-Rente und ab 1. April 2004 Zusatzleistungen zur AHV. Aufgrund des Hinweises einer Drittperson führte das Amt für Zusatzleistungen Abklärungen betreffend verschwiegene Bankkonti und Liegenschaften des Rentenbezügers im Land R durch. Aufgrund der daraus gewonnenen Erkenntnisse stoppte das Amt per 28. Februar 2005 weitere Zusatzleistungen und forderte die bis dahin bezogenen Leistungen über Fr. 26'323.- zurück.

Am 22. November 2005 verpflichtete auch die Einzelfallkommission A, die ab Juli 1990 bis August 2003 unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe über insgesamt Fr. 164'816.45 zurückzuerstatten. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGPK) am 19. Juni 2007 ohne Kostenfolge ab. Ebenfalls abgewiesen wurde dabei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

II.  

Gegen diesen Einspracheentscheid gelangte A an den Bezirksrat Zürich und beantragte, auf die Rückerstattung sei zu verzichten, eventuell sei sie zu ermässigen, und es sei festzustellen, dass die Rückerstattungsforderung im Umfang von Fr. 6'489.40 verjährt sei. Weiter ersuchte er um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Einsprache- und das Rekursverfahren. Der Bezirksrat hiess das Rechtsmittel mit Beschluss vom 26. Juni 2008 teilweise gut und verpflichtete den Rekurrenten zur Rückerstattung von Fr. 39'689.65 (Disp.-Ziff. I). Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen (Disp.-Ziff. 2). Das Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung wurde ebenfalls abgewiesen (Disp.-Ziff. III). Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Disp.-Ziff. IV).

III.  

Gegen diesen Rekursentscheid erhob die Stadt Zürich am 24. Juli 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht (VB.2008.00346). Sie beantragte, der Rekursentscheid sei in Bezug auf die Reduktion des Rückerstattungsbetrags von Fr. 158'327.05 auf Fr. 39'689.65 aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an den Bezirksrat zurückzuweisen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.

Gegen den Rekursentscheid erhob auch A am 31. Juli 2008 Beschwerde (VB.2008.00351). Er beantragte, es sei ihm sowohl für das Einsprache- als auch für das Rekursverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen und die Sache zur Festsetzung der Entschädigungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter verlangte er die Feststellung, dass er Anspruch auf eine Prozessentschädigung zulasten der Sozialbehörde habe; die Sache sei zur Festsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich ersuchte er darum, dass ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Reichsbeistand zu bewilligen sei, alles unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin.

Der Bezirksrat Zürich beantwortete die Beschwerden am 15. August 2008. Er beantragte, die Beschwerde der Stadt Zürich sei abzuweisen, eventuell sei die Sache an die Sozialbehörde zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen. Die Beschwerde von A sei bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls abzuweisen. Betreffend das Begehren um eine Prozessentschädigung für A verzichtete der Bezirksrat auf einen Antrag. Die Stadt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2008 die Abweisung der Beschwerde von A. Dieser stellte am 20. Oktober 2008 Antrag auf Abweisung der Beschwerde der Stadt Zürich, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Er ersuchte zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Rechtsvertreters.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Die Beschwerde der Stadt Zürich (fortan Beschwerdeführerin genannt) fällt angesichts des Streitwertes in die Zuständigkeit der Kammer, diejenige des Hilfeempfängers (fortan Beschwerdegegner genannt) in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG). Da sich jedoch beide Beschwerden gegen denselben Rekursentscheid richten und teilweise miteinander zusammenhängen, sind die Verfahren trotz dieser verschiedenen Zuständigkeiten zu vereinigen und von der Kammer zu entscheiden.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Im Streit liegt in der Hauptsache die Pflicht zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe im verbleibenden Umfang von Fr. 118'637.40 (Fr. 158'327.05 ./. Fr. 39'689.65).

Rechtsgrundlage einer solchen Rückforderung bildet bei unrechtmässigem Bezug § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG). Die Anwendung dieser Bestimmung (in ihrer ursprünglichen Fassung) setzt voraus, dass der Hilfeempfänger die wirtschaftliche Hilfe unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat.

Unter bestimmten Umständen kann sodann auch rechtmässig ausgerichtete Hilfe zurückgefordert werden. Einer der Rückforderungstatbestände ergibt sich aus § 27 Abs. 1 lit. c SHG (in seiner Fassung vom 4. November 2002) in Verbindung mit § 20 SHG. Nach dieser Bestimmung wird in der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt, wenn ein Hilfesuchender Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfang hat, deren Realisierung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Darin verpflichtet sich der Hilfesuchende, die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden. Dabei bildet die Unterzeichnung der Rückerstattungsverpflichtung nach der Rechtsprechung keine formelle Voraussetzung der Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe, sondern erleichtert lediglich deren Durchsetzung (RB 1999 Nr. 82).

Nach § 30 Abs. 1 SHG können Leistungen, die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung mehr als 15 Jahre zurückliegen, nicht zurückgefordert werden. Ausgenommen sind Leistungen, für die eine Rückerstattungsverpflichtung nach § 20 SHG eingegangen worden ist. Nach § 30 Abs. 2 SHG verjährt die Rückerstattungsforderung fünf Jahre nachdem die Fürsorgebehörde von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat. Rückerstattungsforderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung. Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich, ausgenommen bei unrechtmässigem Bezug (§ 29 SHG).

3.  

3.1 Die Rückforderung der ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe beruhte nach dem Entscheid der Einzelfallkommission und der EGKP im wesentlichen auf den folgenden Sachverhaltselementen:

- Dem Beschwerdegegner wurde vorgeworfen, Eigentümer zweier Liegenschaften im Land R zu sein, an denen seine Mutter ein Nutzniessungsrecht habe. Das Einfamilienhaus in S (Land R) sei auf einen Wert von 9'000.- Euro zu schätzen; zum Geschäftslokal in T würden Wertangaben von 200'000.- Euro vorliegen, wobei der Wert der Nutzniessung 20'000.- Euro betrage.

- Der Beschwerdegegner soll verschiedene Bankkonti bzw. Einnahmen darauf verschwiegen haben, nämlich ein Sparkonto bei der Bank C bzw. der Bank D, ein Zinsstufen-Sparkonto bei der Bank D und zwei Bankkonti bei der Bank E. Der Beschwerdegegner habe bereits vor Juni/Juli 1990 die AHV-Rente seiner Mutter über monatlich Fr. 800.- erhalten, dies aber erst im Dezember 1995 angegeben. Der Betrag sei ab 1996 fälschlicherweise nicht in der Budgetberechnung berücksichtigt worden. Weiter habe er zwischen 1996 und 2003 laufende nicht deklarierte Geschäftseinnahmen zwischen Fr. 8'311.- von Oktober bis Dezember 1996 und jeweils über Fr. 40'000.- jährlich von 1997 bis 2003 erzielt.

- Der Beschwerdegegner habe aus einem Unfall vom 23. Dezember 1998 Entschädigungsleistungen im Umfang von Fr. 128'264.- bezogen.

3.2 Der Bezirksrat stellte in seinem Entscheid vorab fest, dass die Rückerstattungsforderung im Umfang von Fr. 6'489.40 gemäss § 30 SHG verjährt sei, da sie Leistungen betreffe, die mehr als 15 Jahre zurücklägen. Bezüglich der monatlichen Zuwendung der Mutter über Fr. 800.- komme eine Rückerstattung nicht in Frage, da dieser Zustupf dem Quartierteam bekannt und von ihm geduldet worden sei. Zudem wäre der Rückforderungsanspruch in diesem Umfang ebenfalls verjährt (§ 30 Abs. 2 SHG).

Mit Bezug auf die beiden verschwiegenen Bankkonti bei der Bank D kam der Bezirksrat zum Schluss, dass die Meldepflichtverletzung zur Rückerstattung von Fr. 2'052.80 für die Zeit von Juni 1990 bis Juli 1996 führten. Aus den Vorgängen auf dem Privatkonto bei der Bank E lasse sich jedoch nichts ableiten, da dieses Konto dem zuständigen Betreuungsteam bekannt war und allenfalls ungenügend kontrolliert worden sei. Für die Zeit ab Oktober 1996 stellte der Bezirksrat schliesslich die jeweiligen Einkünfte auf dem Geschäftskonto bei der Bank E der geleisteten wirtschaftlichen Hilfe gegenüber und errechnete so einen Rückerstattungsbetrag von Fr. 37'636.85.

Die nicht deklarierten Versicherungsleistungen für den Unfall vom 23. Dezember 1998 sollen laut dem Rekursentscheid keine weitere Rückerstattung begründen, da die bis 1996 ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe nicht dieselbe Zeitspanne betreffe und die nachher geleistete Hilfe ohnehin wegen der verschwiegenen Geschäftseinnahmen bereits rückerstattungspflichtig sei.

3.3 Die Beschwerdeführerin anerkennt in ihrer Beschwerde die Verjährung der Rückerstattungsforderung im Umfang von Fr. 6'489.40. Weiter scheint sie den Rekursentscheid auch soweit zu akzeptieren, als dieser sich zu den Einkünften aus der AHV-Rente der Mutter, den Geschäftsvorgängen auf den Bankkonti und zu den Versicherungsleistungen äussert. Sie beanstandet jedoch, dass sich der Bezirksrat in seinem Entscheid überhaupt nicht mit den beiden Liegenschaften im Land R auseinandergesetzt habe. Aus den Akten sei ersichtlich, dass der Beschwerdegegner schon seit Anfang der Neunzigerjahre (1991 und 1994) im Besitz dieser Liegenschaften sei. Am 1. November 1994 habe er beiläufig mitgeteilt, dass ihm seine Mutter ein einfaches Häuschen im Land R übertragen habe. Vom Bestand des Geschäftslokals seien die Sozialen Dienste erst im Herbst 2005 in Kenntnis gesetzt worden. Die Feststellung des Bezirksrats, wonach der Beschwerdegegner in der Periode von Juni 1990 bis Juni 1996 keine Meldepflicht verletzt habe, bzw. dass kein der Sozialbehörde nicht bekanntes Einkommen oder Vermögen nachgewiesen worden sei, sei daher falsch. Der Beschwerdegegner habe bezüglich des Geschäftslokals in T sehr wohl die Meldepflicht verletzt; diesbezüglich liege auch keine Verjährung gemäss § 30 Abs. 2 SHG vor. Die Sache sei daher an den Bezirksrat zurückzuweisen, damit dieser den Sachverhalt betreffend die beiden Liegenschaften ermittle und die (weitere) Rückerstattungspflicht bis zum Restbetrag von Fr. 118'637.40 allenfalls gestützt auf § 27 SHG in Verbindung mit § 20 SHG (Berücksichtigung nicht realisierbarer Vermögenswerte) oder auf § 26 SHG prüfe und festlege.

3.4 Der Bezirksrat wendet dagegen ein, die Liegenschaften im Land R seien im Entscheid der EGPK nur in einem kurzen Absatz und am Rande erwähnt worden. Es seien daraus auch keine Konsequenzen abgeleitet worden. Weder sei geltend gemacht worden, dass der Beschwerdegegner seine Meldepflicht verletzt habe, noch dass er gestützt darauf einer Rückerstattungspflicht unterstehe. Zu den Liegenschaften befänden sich zwar einige Informationen in den Akten, aussagekräftige Urkunden wie ein Grundbuchauszug, ein Vertrag oder eine Schätzung lägen aber nicht vor. Die Sozialbehörde habe es versäumt, genügende Abklärungen bezüglich der Liegenschaften vorzunehmen. Wenn die Sozialbehörde nachträglich infolge der teilweisen Rekursgutheissung eine Rückerstattung aufgrund der Liegenschaften geltend machen wolle, so sei es nicht Aufgabe des Bezirksrates, die versäumten Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen. Selbst wenn er im Rekursentscheid auf die Liegenschaften eingegangen wäre, hätte dies nur im Sinne einer Rückweisung an die Sozialbehörde geschehen können.

3.5  Der Beschwerdegegner macht seinerseits geltend, die Beschwerdeführerin argumentiere gegen Treu und Glauben, wenn sie dem Bezirksrat eine ungenügende Sachverhaltsermittlung vorwerfe. Er habe im Einspracheverfahren alle Unterlagen eingereicht, über die er verfüge. Die Liegenschaft in S, welche seine Mutter ohne sein Wissen auf seinen Namen erworben habe, habe er nach Kenntnis des Eigentums deklariert. Sie sei in einer Aktennotiz vom 1. November 1994 als nicht realisierbarer Vermögenswert bezeichnet worden. Die Geschäftsliegenschaft in T, welche ihm nur zur Hälfte gehöre, sei ebenfalls ohne Belang. Die Liegenschaft sei in einer Aktennotiz vom 24. Juli 2000 erwähnt und nicht erst im Herbst 2005 zur Kenntnis der Behörde gelangt. Eine weitere Abklärung dazu sei unterblieben, weil auch diese Liegenschaft wegen der Nutzniessung seiner Mutter nicht realisierbar sei. Der Vorwurf der Meldepflichtverletzung entbehre der Grundlage und hätte spätestens in den Jahren 1994 bzw. 2000 erhoben werden müssen.

4.  

4.1 Die von der Beschwerdeführerin erhobene Behauptung, der Beschwerdegegner habe die Liegenschaft im Land R der Sozialbehörde nicht rechtzeitig gemeldet, ist neu und bisher nicht explizit in die Entscheide der Einzelfallkommission und der EGPK eingeflossen. Damit macht die Beschwerdeführerin Noven geltend, welche im Beschwerdeverfahren uneingeschränkt zulässig sind, wenn das Verwaltungsgericht wie hier als erste gerichtliche Instanz zu entscheiden hat (§ 52 Abs. 2 VRG). Gestützt auf diese Noven begründete die Beschwerdeführerin ihre Rückerstattungsforderung im Beschwerdeverfahren erstmals nicht nur mit § 26 SHG, sondern alternativ auch mit § 27 in Verbindung mit § 20 SHG. Diese leichte Änderung bzw. Ausdehnung der angegebenen Rechtsgründe auf verwandte Rechtsgründe stellt keine unzulässige Änderung des Streitgegenstands dar, denn es wurde nicht auf einen wesentlich verschiedenen, ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Sachverhalt abgestellt und kein wesentlich abweichender Rechtsgrund geltend gemacht (siehe dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu § 19-28 N. 72 und 87, § 20 N. 5 und 35; vgl. auch VGr, 7. März 2007, VB.2006.00499, E. 3.1; VGr, 8. Februar 2007, VB.2006.00483, E. 4.2.2 und VGr, 27. September 2000, VB.2000.00267, E. 3a; alle unter www.vgrzh.ch). Vielmehr liegen die verschiedenen Rückforderungstatbestände im Sozialhilferecht, welche in § 26 SHG und in § 27 SHG geregelt sind, nahe beieinander und sind im Einzelfall schwer voneinander abzugrenzen.

Wenn sich die Beschwerdeführerin nunmehr neu auch auf § 27 in Verbindung mit § 20 SHG beruft, so kann ihr dies entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners nicht als Verstoss gegen Treu und Glauben entgegengehalten werden. Im erstinstanzlichen Verfahren ging sie nämlich noch davon aus, die Bezüge des Beschwerdegegners aus der AHV-Rente der Mutter, aus Geschäftseinnahmen und Versicherungsleistungen würden die Rückforderung der gesamten wirtschaftlichen Hilfe rechtfertigen. Erst der Rekursentscheid zeigte auf, dass die Rückforderung sich in einem beträchtlichen Umfang nicht auf diese Vorgänge abstützen lässt. Die Frage, ob und inwieweit allenfalls die beiden Liegenschaften im Land R die Rückforderung begründen können, erweist sich daher erst nach Kenntnis des Rekursentscheids als ausschlaggebend.

Da die Rückerstattungspflicht bisher unter diesen Aspekten noch nicht untersucht wurde, ist dies grundsätzlich nachzuholen. Dies ist in erster Linie Sache der Beschwerdeführerin selber.

4.2 Im Hinblick auf das weitere Verfahren ist immerhin Folgendes zu bemerken:

4.2.1 Eine Rückforderung nach § 26 SHG kommt nur dann in Frage, wenn dem Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden kann, die kausal zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug führte. Dabei liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug nicht nur dann vor, wenn die Hilfe ganz ohne Rechtsgrundlage gewährt wurde, sondern auch wenn durch das unlautere Verhalten ein möglicher Rückgriff vereitelt wurde. Wird etwa wirtschaftliche Hilfe, die nur im Sinne eines Vorschusses hätte gewährt werden müssen, wegen falscher Angaben des Hilfeempfängers vorbehalts- und bedingungslos ausbezahlt, ohne dass sich die Sozialbehörde einen möglichen Rückgriff auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen sichert, liegt ein Bezug unter unrechtmässigen Bedingungen und damit ebenfalls ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor (vgl. VGr, 23. Dezember 2004, VB.2004.414 /415, E. 5.2, unter www.vgzh.ch).

4.2.2 Ob der Beschwerdeführer bezogen auf das Einfamilienhaus in S seine Meldepflicht verletzt hat, ist fraglich. Immerhin informierte er die Behörde am 1. Juli 1984 darüber, nachdem er ursprünglich offenbar nicht realisiert hatte, dass seine Mutter die Liegenschaft auf seinen Namen erworben hatte. Wie es sich damit verhält, ist jedoch ohnehin nicht ausschlaggebend, da die Behörde selber die Liegenschaft gemäss einer Aktennotiz vom 1. November 1994 als nicht verwertbaren Vermögenswert einstufte und dabei auf weitere sichernde Massnahmen verzichtete.

Bezogen auf diese Liegenschaft käme daher höchstens eine Rückforderung nach § 27 in Verbindung mit § 20 SHG in Frage. Dies würde aber voraussetzen, dass sich die Verhältnisse seit 1994 derart geändert hätten, dass nunmehr von der Verwertbarkeit der Liegenschaft ausgegangen werden könnte. Da die Beschwerdeführerin dies selber nicht geltend macht und dafür auch keine Anhaltspunkte in den Akten bestehen, kann aus dem Eigentum der Liegenschaft in S nichts für eine Rückerstattung abgeleitet werden.

4.2.3 Dass der Beschwerdeführer auch sein Miteigentum am Geschäftslokal in T rechtzeitig gemeldet hätte, lässt sich den Akten hingegen nicht entnehmen. Die von ihm angeführte Aktennotiz vom 24. Juli 2000 belegt lediglich, dass er erwähnte, seine Mutter habe im Land R eine Liegenschaft, die sie vermiete. Daraus geht aber keineswegs hervor, dass er selber zur Hälfte Eigentümer dieser Liegenschaft war und ist. Hat der Beschwerdeführer demnach seine Meldepflicht verletzt, ist weiter zu prüfen, ob die rechtzeitige Kenntnis des Grundeigentums bei der Behörde überhaupt hätte zur Verweigerung wirtschaftlicher Hilfe bzw. zu sichernden Massnahmen für eine Rückforderung führen können. Es wird sich dabei insbesondere die Frage der Verwertbarkeit stellen, dies allenfalls auch in Form einer Belehnung auf dem Eigentumsanteil des Beschwerdegegners. Kommt die Behörde etwa zum Schluss, dass die Verwertung in einem gewissen Umfang möglich und zumutbar war und ist, so wäre eine Rückforderung sowohl gestützt auf § 26 SHG als auch gestützt auf § 27 in Verbindung mit § 20 SHG möglich.

Beim dargelegten Kenntnisstand der Behörde kann der Anspruch aus diesem Rückerstattungsgrund auch nicht als verjährt im Sinne von § 30 Abs. 2 SHG gelten.

4.3 Demgemäss ist die Beschwerde VB.2008.00346 gutzuheissen und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Erstinstanz zurückzuweisen.

5.  

5.1 Parteien, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und – wenn sie zudem nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren – auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

5.2 Die EGKP verweigerte dem Beschwerdegegner einen unentgeltlichen Rechtsvertreter, da die aufgeworfenen Fragen an sich nicht komplex seien, sondern nur aufwendig, weil die Unterstützung ab 1990 habe überprüft werden müssen. Zudem sei die Bedürftigkeit des Beschwerdegegners keineswegs ausgewiesen.

Der Bezirksrat lehnte das Gesuch ab mit der Begründung, es könne nicht von seiner Mittellosigkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdegegner habe dazu auf seine Ausführungen in der Einsprache verwiesen, wonach seine Ausgaben seine Einkünfte, eine AHV-Rente von lediglich Fr. 1'050.-, bei weitem übersteigen würden. Er bringe unter anderem vor, die Mietkosten würden Fr. 2'018.- betragen und die Kosten für eine Unfallversicherung Fr. 3'002.60. Es sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdegegner mit dem angeblichen Einkommen von Fr. 1'050.- eine Wohnung mit einem weit höheren Mietzins halten und sich eine übermässig teure Unfallversicherung leisten könne. Im Übrigen wäre auch fraglich, ob eine Rechtsvertretung hier sachlich notwendig gewesen wäre, hätte es doch genügt, die wahren finanziellen Verhältnisse umfassend offen zu legen. Dies könne jedoch offen bleiben.

5.3 Der Beschwerdegegner legte in seiner Beschwerde dar, dass der Fall schwierige rechtliche und tatsächliche Fragen aufwarf, die eine rechtliche Vertretung notwendig machten, dies insbesondere für den Beschwerdegegner, der an einer neurologischen Erkrankung leide. Zur Mittellosigkeit brachte er vor, in seinem Rekurs durchaus erwähnt zu haben, dass er neben der eigenen AHV-Rente soweit möglich Unterstützung der Mutter und die Unterstützung des Sozialamtes erhalte. Weder die EGPK noch der Bezirksrat hätten es für nötig befunden, die vom Untersuchungsgrundsatz gebotenen Abklärungen zu veranlassen und ihm zumindest die Möglichkeit zu geben, sein Begehren weiter zu begründen oder Unterlagen beizubringen. Mit diesem Verzicht hätten beide Instanzen das rechtliche Gehör verletzt.

5.4 Der Beschwerdegegner bezieht nach eigenen Angaben eine AHV-Rente von Fr. 1'081.- sowie Ergänzungsleistungen der Stadt Zürich von Fr. 1'923.- pro Monat. Daneben weist er auf nicht näher bezifferte Unterstützungsleistungen der Mutter hin. Aufgrund der Akten darf angenommen werden, dass diese Unterstützungsleistungen nach wie vor mindestens der AHV-Rente der Mutter in der Höhe von ca. Fr. 800.- pro Monat entsprechen. Diese Einnahmen von rund Fr. 3'800.- pro Monat gehen bereits beträchtlich über das gewöhnliche Mass eines betreibungsrechtlichen Existenzminimums für einen allein stehenden Schuldner hinaus. Dementsprechend übersteigen auch die laufenden Auslagen des Beschwerdegegners einen minimal notwendigen Lebensbedarf, so etwa seine Miete von Fr. 2'018.- pro Monat, die Betriebskosten für ein Auto sowie Unfallversicherungsprämien von Fr. 3'002.- pro Jahr. Wenn der Bezirksrat angesichts solcher monatlicher Ausgaben, die der Beschwerdegegner in keiner Weise durch äussere besondere Umstände zu rechtfertigen versuchte, ohne weitere Abklärungen auf die fehlende Mittellosigkeit des Beschwerdegegners schloss, so ist dies nicht zu beanstanden.

Der Schluss rechtfertigte sich umso mehr, als das Verhalten des Beschwerdegegners in der Vergangenheit durchaus Anlass zu Misstrauen gibt. Dabei geht es nicht allein darum, dass er die Sozialbehörde jahrelang ungenügend über sein Einkommen und Vermögen informierte. Es bestehen vielmehr nach wie vor gewichtige Hinweise auf weiterhin verheimlichtes Vermögen. Aus den Akten des Amtes für Zusatzleistungen ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdegegner Anfang 2005 rund Fr. 100'000.- auf einem 2003 eröffneten Bankkonto der Bank F liegen hatte, dies weitgehend dank der Versicherungsleistungen infolge seines Unfalls vom 23. Dezember 1998. Dieses Konto, dessen Existenz er vor dem Amt für Zusatzleistungen noch am 28. Januar 2005 ausdrücklich verneint hatte, löste er – vermutlich als Folge dieser Lüge – am 3. Februar 2005 mit einem Schlusssaldo von Fr. 102'141.50 auf. Über die weitere Verwendung dieses Geldes machte der Beschwerdegegner bisher keinerlei Angaben.

Unter diesen Umständen ist es nicht Sache der Einsprache- oder Rekursinstanz, die vom Beschwerdegegner ungenügend begründete und unglaubhafte Mittellosigkeit durch zusätzliche Untersuchungen weiter abzuklären. Fehlt es damit an der notwendigen Mittellosigkeit, so entfällt auch ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Einsprache- und Rekursverfahren. Es kann damit offen bleiben, ob dem Beschwerdegegner angesichts seiner besonderen gesundheitlichen Lage die Führung des Prozesses ohne Rechtsvertreter zugemutet werden konnte.

5.5 Mit seinem Eventualantrag verlangt der Beschwerdegegner, es sei festzustellen, dass er Anspruch auf eine Prozessentschädigung im Rekursverfahren habe, und die Sache sei zur Festsetzung der Entschädigung an den Bezirksrat zurückzuweisen.

Über die Zusprechung einer Parteientschädigung hat der Bezirksrat im Rekursentscheid nicht entschieden, obwohl der Beschwerdegegner in seinem Rekurs einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Darin liegt grundsätzlich ein Mangel. Dieser bedarf jedoch keiner Korrektur, da der Umfang der Rückerstattungspflicht nach der Gutheissung der Beschwerde VB.2008.00346 heute nach wie vor offen ist. Demgemäss besteht kein Anlass, dem Beschwerdegegner für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Beschwerde VB.2008.00351 ist daher abzuweisen.

6.  

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdegegner nach der Regel von § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG als unterliegende Partei vollumfänglich kostenpflichtig. Da jedoch die Rückweisung im Verfahren VB.2008.00346 vorwiegend durch die nachträglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren verursacht wurden, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Mangels Obsiegens steht dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Aber auch die Beschwerdeführerin kann keine solche für sich beanspruchen. Die Notwendigkeit ihrer eigenen Beschwerde hat sie selber zu vertreten, und die Beantwortung der Beschwerde des Beschwerdegegners war mit keinem besonderen Aufwand verbunden.

6.2 Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren ist mangels Mittellosigkeit abzuweisen (vgl. Erw. 5.4 vorstehend). Aus demselben Grund ist auch sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Die Beschwerden VB.2008.00346 und VB.2008.00351 werden vereinigt.

2.    Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde VB.2008.00346 wird gutgeheissen und Disp.-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats vom 26. August 2008 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Einzelfallkommission zurückgewiesen.

2.    Die Beschwerde VB.2008.00351 wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.    Gegen Disp.-Ziff. 2 dieses Beschlusses und Disp.-Ziff. 2-5 dieses Entscheids kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an …