{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-04-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00350_2009-04-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208526&W10_KEY=13823278&nTrefferzeile=79&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d25714ccda64431af8ad288deb47e5ec"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2008.00350"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.04.2009  VB.2008.00350"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.04.2009  VB.2008.00350"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.04.2009  VB.2008.00350"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Nachtr\u00e4gliche Ausnahmebewilligung f\u00fcr eine ohne Bewilligung errichtete Nebenbaute Der Beschwerdegegner ist Eigent\u00fcmer eines Wohngeb\u00e4udes, das auf einem nicht landwirtschaftlich genutzten Grundst\u00fcck in der Landwirtschaftszone steht. Im Jahr 2002 bewilligten die Baubeh\u00f6rden gest\u00fctzt auf Art. 24c RPG den Umbau bzw. Ausbau des Geb\u00e4udes. Die Beh\u00f6rden stellten in diesem Zusammenhang fest, dass die f\u00fcr die zonenwidrige Wohnnutzung zul\u00e4ssig Bruttogeschossfl\u00e4che maximal 380 m2 betrage, und dass das geplante Bauvorhaben eine Fl\u00e4che von rund 340 m2 konsumiere; das bewilligungsf\u00e4hige Mass sei nun ausgesch\u00f6pft. Neben dem Wohngeb\u00e4ude befinden sich ein \u00fcberdachtes Holzlager (12 m2) sowie ein ohne Bewilligung errichteter Kleintierstall (20 m2), der der Hobbytierhaltung dient. Im Jahr 2007 erteilten die Beh\u00f6rden eine nachtr\u00e4gliche Ausnahmebewilligung f\u00fcr den Kleintierstall, wogegen sich der Beschwerdef\u00fchrer wehrt. Es kann offen bleiben, ob der umstrittene Kleintierstall vor 2002 errichtet worden ist; der Stall wurde jedenfalls nach 1972 gebaut und hat deshalb als eigenm\u00e4chtig erstellt zu gelten (E. 3.1). Die Errichtung des Kleintierstalles kann als Erweiterung des Hauptgeb\u00e4udes aufgefasst werden (E. 3.3). Aufgrund der Differenz zwischen der maximalen Bruttogeschossfl\u00e4che (380 m2) und der effektiv konsumierten Fl\u00e4che (340 m2) ergibt sich eine rechnerische Reserve von 40 m2 (E. 3.4). Art. 42 RPV l\u00e4sst eine Erweiterung der zonenwidrig genutzten Fl\u00e4che (unter Einhaltung der maximalen Bruttogeschossfl\u00e4che) auch ausserhalb des Hauptgeb\u00e4udes zu, wenn die Erweiterung innerhalb des Geb\u00e4udevolumens nicht m\u00f6glich ist. Da sich vorliegend die Fl\u00e4che der illegal errichteten Nebenbaute im Rahmen der vorhandenen Reserve bewegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Baubeh\u00f6rden eine nachtr\u00e4gliche Ausnahmebewilligung erteilten (E. 3.5). Abweisung der Beschwerde; Ablehnung einer Parteientsch\u00e4digung (E. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:53:34", "Checksum": "87fa47d0b453f66ab8b9ea9359b6c326"}