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Geschäftsnummer: VB.2008.00352  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.10.2008
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Rechtsweggarantie/ Keine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AUG Der Entscheid der Vorinstanz ist vor dem 1. Januar 2009 und somit vor dem Inkrafttreten der Rechtsweggarantie ergangen. Daher tritt das Verwaltungsgericht nur auf die Beschwerde ein, falls der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. Aufgrund der nach weniger als einem Jahr dauernden Ehe mit einer Schweizerin erfolgten Scheidung verlor der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf der Grundlage von Art. 50 Abs. 1 AUG sind nicht erfüllt (E.3). Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
Stichworte:
ANPASSUNGSFRIST
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
EHELICHE GEWALT
EHELICHES ZUSAMMENLEBEN
EINTRETEN
RECHTSWEGGARANTIE
SCHEIDUNG
SCHEINEHE
ÜBERGANGSFRIST
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERLÄNGERUNG
WICHTIGER GRUND
WIEDEREINGLIEDERUNG
Rechtsnormen:
Art. 20 AuG
Art. 25 AuG
Art. 42 Abs. I AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 50 Abs. II AuG
Art. 126 Abs. I AuG
Art. 83 lit. c Ziff. II BGG
Art. 130 Abs. III BGG
Art. 13 Abs. II BV
Art. 29a BV
Art. 8 EMRK
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 28 Abs. I VRG
§ 43 Abs. II VRG
§ 55 Abs. I VRG
§ 70 VRG
§ 83 lit. c Ziff. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2008.00352

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. Januar 2009

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Gerichtssekretärin Silvia Hunziker.  

 

 

In Sachen

 

 

A,  vertreten durch RA Q,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,  

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Der 1976 geborene A, Staatsangehöriger von C, hatte bereits im Jahr 2002 erfolglos um Asyl in der Schweiz nachgesucht und war 2002 wegen illegaler Einreise bestraft worden. Nachdem er am 1. März 2006 erneut mit falschen Papieren einreiste, wurde er festgenommen, des Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) schuldig befunden und mit zwei Monaten Freiheitsentzug bestraft. Er heiratete am 7. März 2007 die 1952 geborene Schweizer Bürgerin B, worauf ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Später erteilte ihm die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Autohändler. Spätestens Ende August 2007 wurde der gemeinsame eheliche Wohnsitz aufgegeben. Am 27. November 2007 wurde die kinderlos gebliebene Ehe rechtskräftig geschieden.

Am 31. März 2008 lehnte das Migrationsamt der Sicherheitsdirektion das Gesuch von A vom 25. Februar 2008 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab.

II.  

Gegen diese Verfügung rekurrierte A mit Eingabe vom 13. Mai 2008. Der Regierungsrat wies den Rekurs am 25. Juni 2008 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 4. August 2008 liess er durch seinen Vertreter dem Verwaltungsgericht die Anträge stellen, der Beschluss des Regierungsrats sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; die Beschwerde sei mit aufschiebender Wirkung zu versehen; eventuell sei die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung an den Regierungsrat zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der beschwerdebeklagten Sicherheitsdirektion. Während sich diese nicht vernehmen liess, beantragte am 12. September 2008 die Staatskanzlei namens des Regierungsrats, das Gericht möge auf die Beschwerde nicht eintreten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Bei Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher vorausgesetzt, dass der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83 lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] aus Umkehrschluss; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

Am 1. Januar 2009 ist die Frist für die Anpassung des kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) (Rechtsweggarantie) sowie des Bundesgerichtsgesetzes (Vorinstanzenregelung) abgelaufen (Art. 130 Abs. 3 BGG). Da der angefochtene Entscheid vor diesem Datum – am 25. Juni 2008 – ergangen ist und es sich um einen Anspruchsfall handelt, ändert sich im vorliegenden Fall jedoch nichts an der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit (in Analogie zu Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2008, RRB 1947/2008).

2.  

2.1 Seit dem 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer (AuG) in Kraft. Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG ist dieses Gesetz auf die vorliegende Beschwerde anwendbar, da das das Verfahren auslösende Gesuch vom Beschwerdeführer am 25. Februar 2008 gestellt worden war.

2.2 Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen; nach Auflösung der Ehe besteht dieser Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn ein Ehepartner Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).

3.  

3.1 Der Regierungsrat verneinte einen Rechtsanspruch aus Art. 42 Abs. 1 AuG. Die eheliche Gemeinschaft habe lediglich einige Monate gedauert. Die Ehefrau habe ausgesagt, dass es sich um eine Scheinehe gehandelt habe. Voraussetzungen für ein Weiterbestehen eines Anspruchs auf Aufenthalt nach der Scheidung seien nicht ersichtlich. Dass persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt sprächen, habe der Beschwerdeführer nicht in Ansätzen dargetan. Ebenso wenig sei ersichtlich, welche konkreten Umstände seine soziale Eingliederung in seiner Heimat verunmöglichten oder als unzumutbar erscheinen liessen. Endlich sei im Verhalten der Ehefrau auch nicht ansatzweise eheliche Gewalt im Sinn des Gesetzes zu sehen. Ein Rechtsanspruch auf weiteren Aufenthalt sei auch nicht gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention beziehungsweise – hier deckungsgleich – Art. 13 Abs. 2 BV ersichtlich. Weder sei das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens noch eine Beziehung zu weiteren Familienangehörigen durch die Massnahme verletzt oder gefährdet.

Im Rahmen des freien Ermessens befand der Regierungsrat, dass aufgrund der üblicherweise angewandten Kriterien – Dauer des Aufenthalts, Angemessenheit der Wegweisung, Beziehung und Stand der Eingliederung zur Schweiz, persönliches Verhalten und Beurteilung als Arbeitskraft – keine Gründe für die Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung vorlägen. Die angewandte Praxis ihrerseits sei Ausfluss des gesetzlichen Auftrags, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Bevölkerung anzustreben.

3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen anführt ist unbehelflich. Vorab ist festzuhalten, dass es auf die Gründe, warum er und seine Ehefrau während gewissen Zeiten getrennt lebten, in keiner Weise ankommt. Denn ihre Ehe wurde nach rund sieben Monaten geschieden; aus der Ehe selbst sind keine Ansprüche für einen weiteren Aufenthalt sichtbar. Gegenstand der Beurteilung kann einzig sein, ob trotz der Auflösung der Ehe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit b AuG wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er aufgrund der Umstände in seiner Heimat C traumatisiert sei. Allerdings vermag der blosse Hinweis darauf, dass in den 1990-er Jahren Hunderttausende von Algerierinnen und Algerier verfolgt und getötet worden seien, nicht zu begründen, warum ihm konkret heute eine Rückkehr nicht zumutbar sein sollte. Seine Ausführungen bleiben im Allgemeinen. Sodann will er glaubhaft machen, dass er das Opfer von ehelicher Gewalt, begangen durch seine Ehefrau, sei. So habe sich die Ehefrau hinter seinem Rücken scheiden lassen und die Mitteilung sei über das Amtsblatt erfolgt. Sodann verlange die Ehefrau auch nach der Scheidung, dass er ihr Hilfeleistungen im Haus und am Auto erbringe und ihm dafür Hoffnungen mache, mit ihm wieder zusammenzuleben. Dadurch gerate er in eine Abhängigkeit, welche vom Unrechtsgehalt her gleich zu stellen sei wie eheliche Gewalt, welche im Gesetz nur als Beispiel für wichtige persönliche Gründe genannt würde. Im Effekt leide er unter psychischer Gewalt seiner früheren Ehefrau. Sodann habe er eine „hervorragende Integrationsleistung“ in der Form eines eigenen Betriebs im Autohandel erbracht, was ihm die wirtschaftliche Selbständigkeit ermögliche.

Indessen bleibt es bei der zutreffenden Würdigung der Sach- und Rechtslage durch den Regierungsrat. Was der Beschwerdeführer vorträgt, sind reine Behauptungen ohne jede Substanz oder Allgemeinplätze. Davon, dass auch nur annähernd die Ausnahmetatbestände von Art. 50 Abs. 1 lit b und Abs. 2 AuG erfüllt wären – allen voran das Erleiden von ehelicher Gewalt –, kann keine Rede sein.

Die Abwägungen, die der Regierungsrat im Rahmen seines freien Ermessens vorgenommen hat, sind in der Beschwerde nicht bestritten worden. Sie erweisen sich als ausgewogen und die einzelnen Kriterien entsprechen den Anforderungen von Art. 20 bis 25 AuG. Das Gericht macht sich die Erwägungen des Regierungsrats zu eigen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

Mangels Rechtsanspruch ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.

4.  

Mit dem heutigen Endentscheid ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Indem die Kammer davon ausgegangen ist, dass kein Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers besteht, hat sie diesbezüglich bereits die Frage verneint, ob sich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines entsprechenden behaupteten Anspruchs müsste trotzdem im Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gerügt werden (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht zur Verfügung (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 3, www.bger.ch).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1’560.--    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…