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Geschäftsnummer: VB.2008.00359  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.01.2009
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Aufenthaltsbewilligung (Verlängerung)

Nachdem seine Ehe mit einer Schweizerin für ungültig erklärt worden ist, hat der Beschwerdeführer 1 keinen Anspruch mehr auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 ANAG oder aus der Garantie des Familienlebens. Da damit dessen gefestigtes Anwesenheitsrecht untergegangen ist, können die Beschwerdeführer 2 und 3 (seine Söhne), deren Anspruch sich vom gefestigten Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers 1 ableitete (Familiennachzug), keinen Anspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geltend machen. Mangels besonders intensiver Bindungen besteht auch kein Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privatlebens.

Nichteintreten und Abweisung uP/uRb.
 
Stichworte:
ANWESENHEITSANSPRUCH
ANWESENHEITSRECHT
EHEUNGÜLTIGKEIT
ERMESSEN
ERMESSENSKONTROLLE
ERMESSENSMISSBRAUCH
ERMESSENSÜBERSCHREITUNG
FAMILIENLEBEN
GEFESTIGTES ANWESENHEITSRECHT
GEFESTIGTES AUFENTHALTSRECHT
INTEGRATION
INTEGRATIONSBEMÜHUNGEN
INTERTEMPORALES RECHT
PRIVATLEBEN
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
Rechtsnormen:
Art. 7 Abs. I ANAG
Art. 130 Abs. III BGG
Art. 132 Abs. I BGG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 43I lit. h VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2008.00359

 

 

Beschluss

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. Januar 2009

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Silvia Hunziker.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,  

 

2.    B,  

 

3.    C,  

 

       Nr. 3 vertreten durch Nr. 1,

 

Nr. 1 und 2 vertreten durch RA Q

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
 

Beschwerdegegnerin,

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1962, Staatsangehöriger von K, heiratete 2006 in K die Schweizer Bürgerin D, geboren 1960. Am 3. September 2006 reiste er zusammen mit seinen beiden Söhnen, B (geboren 1989) und C (geboren 1996), in die Schweiz ein. Das Migrationsamt erteilte A (als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin) sowie B und C (im Rahmen des Familiennachzugs) Aufenthaltsbewilligungen, alle mit Gültigkeit bis 2. September 2007. Die eheliche Gemeinschaft wurde nach Angaben von A im Januar 2007 definitiv aufgegeben.

Mit Verfügung vom 10. März 2008 wies das Migrationsamt die Gesuche von A, B und C um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen ab, verweigerte ihnen den weiteren Aufenthalt und setzte ihnen Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis 31. Mai 2008 an.

II.  

Den hiergegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 9. Juli 2008 ab, wobei er davon ausging, dass sich A in rechtsmissbräuchlicher Weise auf seine nur noch formell bestehende Ehe berufe und dass infolge des Untergangs seines Bewilligungsanspruchs auch die Ansprüche von B und C auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung untergegangen seien.

Mit Urteil des Bezirksgerichts J vom 13. März 2008 wurde die Ehe für ungültig erklärt.

III.  

Mit Beschwerde vom 11. August 2008 liessen A, B und C dem Verwaltungsgericht beantragen, den Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung. Sodann stellten sie den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Namens des Regierungsrats beantragte die Staatskanzlei in der Vernehmlassung vom 27. August 2008, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Sicherheitsdirektion verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Bei Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher vorausgesetzt, dass der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83 lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] e contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

Am 1. Januar 2009 ist die Frist für die Anpassung des kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) (Rechtsweggarantie) sowie des Bundesgerichtsgesetzes (Vorinstanzenregelung) abgelaufen (Art. 130 Abs. 3 BGG). Da der angefochtene Entscheid vor diesem Datum – am 9. Juli 2008 – ergangen ist, ändert sich im vorliegenden Fall jedoch nichts an der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit (in Analogie zu Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2008, RRB 1947/2008).

2.  

2.1 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) in Kraft getreten und hat das bisherige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG in Verbindung mit Ziff. I des Anhangs zum AuG). Gemäss Art. 126 Abs. 2 AuG richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht, mithin laut Art. 112 Abs. 1 AuG nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege, also nach dem BGG.

Da auf Gesuche, die wie hier vor Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, bisheriges Recht anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AuG), ist die Beschwerde nach dem ANAG zu beurteilen.

2.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG besitzt der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG verleiht dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers nach fünfjährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt einen Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Da die Ehe des Beschwerdeführers 1 vom Bezirksgericht J für ungültig erklärt worden ist, hat er keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 ANAG.

2.3 Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantieren den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Auf den Schutz des Familienlebens kann sich jedoch nur berufen, wer nahe Verwandte (Ehegatte, Eltern, minderjährige Kinder) mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat (BGE 130 II 281 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung setzt die Annahme eines gefestigten Anwesenheitsrechts mindestens einen festen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung voraus (BGE 122 II 1 E. 1e; BGE 119 Ib 91 E. 1c; vgl. auch BGE 111 Ib 161 E. 1a).

Eine (selbstständige) Auffangfunktion gegenüber diesem engeren Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens kann nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dem Recht auf Achtung des Privatlebens zukommen, wenn intensive Beziehungen zum Gaststaat vorliegen. Das Bundesgericht ist bei der Annahme eines derartigen Anspruchs ausgesprochen zurückhaltend. Es hat festgehalten, aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens geradezu ein Anwesenheitsrecht abzuleiten, fiele höchstens dann in Betracht, wenn besonders intensive private Beziehungen in Frage stünden. Die üblichen privaten Beziehungen vermögen keinen Rechtsanspruch zu begründen (BGE 126 II 377 E. 2c/aa mit Hinweisen; BGE 130 II 281 E. 3.2.1).

2.3.1 Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan (BGE 129 II 193 E. 5.3.1, 130 II 281 E. 3.1 und 3.2.1). Allein darin, dass sich die Beschwerdeführer 1 und 3 um eine Integration bemühen, kann keine solche qualifizierte Bindung gesehen werden. Vielmehr entsprechen die berufliche Integration, die finanzielle Unabhängigkeit und der Schulbesuch ohnehin schulpflichtiger Kinder den üblichen Erwartungen, die an aufenthaltsberechtigte Ausländer gestellt werden.

2.3.2 Da die Ehe des Beschwerdeführers 1 für ungültig erklärt worden ist, kann er gestützt darauf keinen Anspruch aus der Garantie des Familienlebens mehr ableiten. Denn im Zusammenhang mit einer Ehe vermögen jene Bestimmungen nur dann einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermitteln, wenn die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonven­tion, 2. A., Zürich 1999, N. 571; BGE 128 II 145 E. 1.1.2).

2.3.3 Der Anspruch der Beschwerdeführer 2 und 3 auf die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen (zum Verbleib beim Vater) leitete sich vom gefestigten Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers 1 ab. Da der Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und damit dessen gefestigtes Anwesenheitsrecht untergegangen ist (E. 2.3.2) und da er auch kein gefestigtes Anwesenheitsrecht aus der Garantie des Privatlebens ableiten kann (E. 2.3.1), können die Beschwerdeführer 2 und 3 keinen Anspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV mehr geltend machen.

2.4 Gestützt worauf der Beschwerdeführer 2 einen eigenen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend machen könnte, wie in der Beschwerdeschrift behauptet wird, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht weiter dargelegt. Da sich die Beschwerdeführer nach dem Gesagten auf keinen Anwesenheitsanspruch berufen können, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es bleibt anzumerken, dass die Beschwerde aus denselben Gründen abzuweisen wäre, falls darauf eingetreten würde.

2.5 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Aufenthaltsbewilligungen seien gestützt auf das den Behörden nach Art. 4 ANAG zustehende Ermessen zu verlängern.

2.5.1 Nach Art. 4 ANAG entscheidet die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung. Das Verwaltungsgericht übt lediglich eine Rechtskontrolle aus. Somit kann nur geprüft werden, ob die Verwaltung ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat und damit rechtswidrig handelte, als sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte (§ 50 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 VRG).

Nach der Praxis wird die Aufenthaltsbewilligung in gewissen Fällen auch nach der Auflösung der Ehe bzw. der ehelichen Gemeinschaft verlängert. Als massgebend werden dabei nach den Weisungen des Bundesamts für Migration unter anderem die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, insbesondere wenn Kinder vorhanden sind, die berufliche Situation, die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage sowie das Verhalten und der Integrationsgrad betrachtet.

2.5.2 Die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers 1 dauerte nur vier Monate. Die Ehe blieb kinderlos. Die Beschwerdeführer halten sich erst seit zwei Jahren und damit verhältnismässig kurze Zeit in der Schweiz auf. Daher durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass nach einer so kurzen Aufenthaltsdauer die Integration nicht derart weit fortgeschritten ist, dass von einer Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat gesprochen werden kann, zumal die Beschwerdeführer ihr gesamtes bisheriges Leben dort verbracht haben. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungsrats verwiesen werden (§ 28 in Verbindung mit § 70 VRG). Auch in wirtschaftlicher und arbeitsmarktlicher Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen nahe legen, selbst wenn die Beschwerdeführer nie Sozialleistungen bezogen haben.

In der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen kann somit kein Ermessensmissbrauch bzw. keine Ermessensüberschreitung erblickt werden. Allein die Umstände, dass sich die Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben noch nie etwas haben zuschulden kommen lassen und die Rückkehr in ihr Heimatland für sie mit einer gewissen Härte verbunden sein mag, machen den Entscheid nicht unhaltbar.

3.  

Mit dem heutigen Endentscheid ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

4.  

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer 1 zu zwei Dritteln und dem Beschwerdeführer 2 zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG kann privaten Beschwerdeführern, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen werden. Unter den nämlichen Voraussetzungen haben sie nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Angesichts der jüngeren Bundesgerichtspraxis (vgl. BGE 128 II 145; BGE 127 II 49), welche der Vertreterin der Beschwerdeführer bekannt sein musste, sowie der Tatsache, dass kein Anwesenheitsanspruch besteht, ist das gestellte Rechtsbegehren als offensichtlich von vornherein aussichtslos zu bewerten. Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ist daher abzuweisen.

5.  

Indem die Kammer davon ausgegangen ist, dass kein Bewilligungsanspruch der Beschwerdeführer besteht, hat sie diesbezüglich bereits die Frage verneint, ob sich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines entsprechenden behaupteten Anspruchs müsste trotzdem im Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten moniert werden (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht zur Verfügung (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 3, www.bger.ch).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen;

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'560.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 zu 2/3 und dem Beschwerdeführer Nr. 2 zu 1/3 auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an…