{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "30.04.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00378_30-04-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208588&W10_KEY=4467127&nTrefferzeile=21&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "be863cd89a6c337e615cab3cee49aa37"}, "Num": [" VB.2008.00378"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.30.0  VB.2008.00378"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.30.0  VB.2008.00378"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.30.0  VB.2008.00378"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung Strassenprojekt | Strassenprojekt Vereinigung der zwei Beschwerden (E. 1). Legitimation der Beschwerdef\u00fchrenden (E. 2.2). Rechtsgrundlagen der Strassenprojekte und des behindertengerechten Strassenbaus (E. 3.1). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 3.2). Im Verzicht auf Verbreiterung der 4 m schmalen Fahrbahn liegt eine zul\u00e4ssige Ermessensaus\u00fcbung (E. 4.2). Die Anordnung von Fussg\u00e4ngerstreifen an den vorgesehenen Stellen liegt im Rahmen des weiten Ermessens der Stadt (E. 5.2). Die vom Beschwerdef\u00fchrer 1 erstmals vor Verwaltungsgericht als mangelhaft ger\u00fcgten Velostreifen sind nicht zu beanstanden (E. 6). Die Sicherheitsrisiken bei der Barriere sind aufgrund der \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse als unvermeidlich hinzunehmen (E. 7). Der kombinierte Rad-/Fussweg ist nicht zu beanstanden (E. 8). F\u00fcr die Verbreiterung der in der Freihaltezone liegenden Strasse liegen sachliche Gr\u00fcnde vor (E. 9). Aus dem Situationsplan geht hervor, welche B\u00e4ume gef\u00e4llt und wo neue gepflanzt werden; den gesetzlichen Vorschriften berteffend Mitwirkung der Bev\u00f6lkerung ist damit Gen\u00fcge getan (E. 10). Die geplante Veloroute verletzt den kommunalen Verkehrsplan nicht (E. 11). Von der Richtlinie f\u00fcr behindertengerechtes Bauen darf kraft \u00a7 360 Abs. 3 PBG \"aus wichtigen Gr\u00fcnden\" abgewichen werden. Wichtige Gr\u00fcnde liegen z.B. vor bei neueren technischen Entwicklungen, wenn die Anwendung der Norm im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig w\u00e4re oder bei besonderen \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnissen. Bei technischen Normen des Strassenbaus besteht entgegen der Auffassung der Stadt Z\u00fcrich keine kommunale Autonomie; soweit es um behindertengerechtes Bauen geht, erscheint vielmehr die Beachtung eines einheitlichen Massstabs als sachgerecht (E. 12). F\u00fcr die R\u00fcckversetzung der Anrampung der Trottoir\u00fcberfahrten besteht kein Anlass; zudem gew\u00e4hrleistet allein die M\u00f6glichkeit einer taktilen Erfassung der Trottoir\u00fcberfahrt die Sicherheit von Blinden im Strassenverkehr (E. 13). Abweisung der Beschwerde 1, Gutheissung der Beschwerde 2"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:30:03", "Checksum": "2a39084354411fd5bd53522c12a30475"}