{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00380_2008-10-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207974&W10_KEY=13823280&nTrefferzeile=42&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "20ece266bac324983e76eb16210db1c1"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2008.00380"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.10.2008  VB.2008.00380"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.10.2008  VB.2008.00380"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.10.2008  VB.2008.00380"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Jugendhilfe | Jugendhilfe: Ausrichtung von Kleinkinderbetreuungsbeitr\u00e4gen (KKBB) f\u00fcr die Zeit, in welcher der Beschwerdef\u00fchrer vollzeitlich an seiner Dissertation arbeitet. Praxis\u00e4nderung durch die Stadt Z\u00fcrich. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht gilt die Gerichtsferienregelung der Zivil- und Strafgerichte. Die Beschwerde wurde demnach innert Frist erhoben (E. 1.2). Geht es in der Hauptsache um die Ausrichtung von Leistungen und wird durch ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen deren vorg\u00e4ngige Ausrichtung verlangt, ist es zul\u00e4ssig, wenn das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen erst mit dem Endentscheid beurteilt wird, sofern dieser innert angemessener Frist getroffen wird. Nachdem der Bezirksrat den Entscheid in der Sache getroffen hat, erweist sich die Beschwerde wegen Rechtsverz\u00f6gerung oder -verweigerung als gegenstandslos. An einer Feststellung einer Rechtsverz\u00f6gerung oder -verweigerung beteht kein schutzw\u00fcrdiges Intersse (E. 2.2). Dem Beschwerdef\u00fchrer wurde Einsicht in alle entscheidwesentlichen Akten gew\u00e4hrt (E. 3). Rechtsgrundlagen f\u00fcr die Ausrichtung von KKBB (E. 4). Die Praxis\u00e4nderung, wonach das Verfassen einer Dissertation nicht als Arbeitspensum im Sinn von \u00a7 26b lit. a JugendhilfeG angerechnet wird, erweist sich als rechtm\u00e4ssig, da sie auf ernsthaften und sachlichen Gr\u00fcnden beruht (E. 6.2.2), in grunds\u00e4tzlicher Weise erfolgt ist (E. 6.2.3) und weder die Rechtssicherheit verletzt noch gegen das Gebot von Treu und Glauben verst\u00f6sst (E. 6.2.4). Da KKBB gem\u00e4ss \u00a7 26a JugendhilfeG den Eltern, nicht den Kindern, gew\u00e4hrt werden, ist die Tochter des Beschwerdef\u00fchrers von vornherein nicht in ihrer Rechtsgleichheit verletzt (E. 6.2.5). Anders als bei Rechts\u00e4nderngen, bei denen sich Fragen des intertemporalen Rechts stellen, ist es bei einer Praxis\u00e4nderung zul\u00e4ssig, dass die neue Praxis auf die noch nicht erledigten F\u00e4lle angewendet wird (E. 6.3). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung (E. 7). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:50:47", "Checksum": "f55784974ba71d8cd2f6af90ec6ce5ae"}