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Geschäftsnummer: VB.2008.00381  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.08.2009
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage: Beeinträchtigung eines BLN-Schutzobjekts, Einordnung in Kernzone.

Dass die Vorinstanz das Bauvorhaben auch mit Blick auf die Beeinträchtigung von Schutzobjekten von nationaler Bedeutung beurteilte, lag angesichts der insofern übereinstimmenden Rekurseingaben der Parteien im Rahmen der zu erwartenden Rechtsanwendung und stellte keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (E. 4.4).

Mit der Revision von Art. 7 NHG wurde die Pflicht zur Begutachtung eingeschränkt und der Entscheid über die Anordnung eines Gutachtens den kantonalen Fachstellen übertragen. Eine Begutachtung ist nur noch vorzunehmen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung eines Schutzobjekts zu befürchten ist oder sich grundsätzliche Fragen stellen (E. 4.6).

Der Gemeinderat hat seine Rechtsauffassung, gemäss welcher das Antennenprojekt die Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG und Art. 9 BZO erfüllt, weder in der Baubewilligung noch in seiner Rekursvernehmlassung nachvollziehbar begründet, weshalb er sich nicht auf seinen geschützten Beurteilungsspielraum berufen kann (E. 5.5).

Die rund 25 m hohe Antenne überragt die angrenzenden und die in der näheren Umgebung sichtbaren Bauten bei weitem. In Anbetracht dieser Höhenverhältnisse, der doch recht massiven Erscheinung der Antennenkonstruktion und ihres exponierten Standorts ist zu erwarten, dass die projektierte Anlage für Betrachter aus manchen Richtungen recht auffällig in Erscheinung träte. Die Beurteilung der Vorinstanz, das Bauvorhaben lasse sich mit dem Charakter der Kernzone nicht vereinbaren, ist nicht zu beanstanden und liegt im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens (E. 5.8).

Abweisung.
 
Stichworte:
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
GUTACHTEN
INTERESSENABWÄGUNG
KERNZONE
MOBILFUNKANLAGE
MOBILFUNKANTENNE
NATUR- UND HEIMATSCHUTZ
RECHTLICHES GEHÖR
SUBSTANTIIERUNGSPFLICHT
SUBSTANZIIERUNG
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 7 Abs. II NHG
§ 238 Abs. II PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2008.00381

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 26. August 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtssekretärin Tanja Kamber.  

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

C, D und 21 weitere Beschwerdegegner

 

alle vertreten durch C,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

und

 

 

Gemeinderat Schönenberg, vertreten durch RA E,

Mitbeteiligter,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat Schönenberg erteilte der A AG am 17. April 2007 die Baubewilligung für eine Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Schönenberg.

II.  

Gegen diese Bewilligung erhoben C und weitere Personen Rekurs an die Baurekurskommission II des Kantons Zürich. Die Baurekurskommission trat mit Entscheid vom 17. Juni 2008 auf den Rekurs von D nicht ein und hiess den Rekurs im Übrigen gut. Demgemäss hob sie den Beschluss des Gemeinderats Schönenberg vom 17. April 2007 auf und auferlegte die Verfahrenskosten je zur Hälfte dem Gemeinderat und der Bauherrin.

III.  

Mit Eingabe vom 28. August 2008 erhob die A AG beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung des Gemeinderats Schönenberg vom 17. April 2007 zu bestätigen, eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Baurekurskommission zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Die Vorinstanz beantragte am 24. September 2008 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft stellte mit Eingaben vom 6. und 20. Oktober 2008 (Letztere irrtümlich datiert mit 6. Oktober 2008) Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Entscheids der Vorinstanz, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Der Gemeinderat Schönenberg ersuchte mit seiner Stellungnahme vom 10. November 2008 um Gutheissung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Die Beschwerdeführerin ist als Rechtsnachfolgerin der A AG ohne Weiteres zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.

1.2 Auf Seiten der Beschwerdegegnerschaft beteiligt sich auch D, auf dessen Rekurs die Vorinstanz nicht eingetreten ist, an der Beschwerdeantwort. Ferner figuriert unter der Beschwerdegegnerschaft eine Erbengemeinschaft, deren Mitglieder nicht bekannt gegeben wurden, und mit der Beschwerdeantwort wird überdies geltend gemacht, die Vorinstanz habe eine der damaligen Rekurrentinnen nicht im Dispositiv aufgeführt, welche ebenfalls Verfahrenspartei sei.

Angesichts der Tatsache, dass auf Seiten der Beschwerdegegnerschaft eine grössere Anzahl Personen auftritt, denen zweifellos Parteistellung zukommt und die durchwegs gleich gelagerte Interessen vertreten, sind diese Umstände für den Entscheid nicht wesentlich und brauchen nicht näher geklärt zu werden.

2.  

Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Die Vorinstanz hat am 27. März 2008 einen Augenschein im Beisein der Parteien durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnen Erkenntnisse darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2). Da sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund dieses Augenscheins, der Fotografien in den übrigen Akten und der Pläne mit ausreichender Deutlichkeit ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).

3.  

In der Sache stellt sich vorweg die Frage der Zonenkonformität der projektierten Mobilfunkanlage. Wie bei jeder andern Baute oder Anlage ist im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob sie dem Zweck der betreffenden Nutzungszone entspricht (Art. 22 Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979; BGE 133 II 321 E. 4.3.1; VGr, 27. März 2009, VB.2008.00442, E. 3.2; 13. März 2008, VB.2007.00468, E. 3, www.vgrzh.ch).

3.1 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stellt eine gewöhnliche Mobilfunk-Basisstation keinen Betrieb im baurechtlichen Sinn dar und ist als blosse technische Infrastrukturbaute auch in einer Wohnzone zonenkonform (RB 1998 Nr. 96 = BEZ 1998 Nr. 21 = URP 1999, 179 ff.; VGr, 24. August 2000, BEZ 2000 Nr. 52, E. 5). Diese Rechtsprechung beruht unter anderem auf der Überlegung, dass es sich bei Mobilfunkanlagen um gesellschaftlich akzeptierte Begleiterscheinungen der heutigen Zivilisation handelt. Sie gilt jedoch nur so weit, als die Anlagen bzw. Anlageteile einem tatsächlichen Bedürfnis zur lokalen Versorgung mit Mobilfunkdiensten entsprechen (VGr, 27. März 2009, VB.2008.00442, E. 3.3 und 3.6; 25. April 2007, VB.2006.00201, E. 10.4, www.vgrzh.ch; vgl. BGE 133 II 321 E. 4.3.2).

Das vorliegend projektierte Bauvorhaben umfasst einen rund 25 m hohen Antennenmast, der neben dem bestehenden Gebäude F-Strasse 02 (Telefonzentrale der Beschwerdeführerin) errichtet werden soll und an dessen oberem Ende drei Antennenmodule mit einer Maximalleistung von insgesamt 6'300 WERP vorgesehen sind (dreimal 600 WERP für GSM-Betrieb und dreimal 1'500 WERP für UMTS-Betrieb). Die dazu gehörenden technischen Anlagen sollen in einen Geräteraum unterhalb der Telefonzentrale zu liegen kommen.

Diese Anlage dient aufgrund ihrer Höhe und der vorgesehenen Sendeleistung offensichtlich nicht nur der lokalen Versorgung der näheren Umgebung, sondern der Abdeckung eines grösseren Gebiets. Sie stellt damit keine blosse Infrastrukturbaute im Sinn der erwähnten Rechtsprechung dar, sondern ist als eigentliche gewerbliche oder industrielle Betriebsanlage zu qualifizieren.

3.2 Nach der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Schönenberg vom 14. Dezember 1984/9. November 1995 (BZO), vom Regierungsrat in der revidierten Fassung genehmigt am 3. April 1996, liegt die Bauparzelle in der Kernzone I. Gemäss Art. 6 BZO sind in den Kernzonen mässig störende Betriebe zulässig. In der Kernzone I ist jedoch bei Neubauten – mit Ausnahme von öffentlichen Bauten – mindestens ein Drittel der Geschossfläche für Wohnzwecke zu verwenden. Zu beachten ist überdies, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auch Betriebe, die nicht gegen eine bestimmte Vorschrift verstossen, zonenwidrig sein können, wenn sie ihrem Charakter nach nicht in eine Zone passen (VGr, 24. Januar 1997, BEZ 1997 Nr. 1 [mit Leitsatz publiziert in RB 1997 Nr. 65]). So wurde der Entscheid einer Gemeinde, die eine 25 m hohe Mobilfunkantenne in einer Wohnzone als nicht zonenkonform beurteilte, geschützt (VGr, 27. März 2009, VB.2008.00442, E. 3.5, www.vgrzh.ch).

3.3 Ferner gelten für eine Anlage dieser Art grundsätzlich auch die Vorschriften über die zulässigen Masse der Bauten, insbesondere ihre Höhe. Gemäss § 19 der Besonderen Bauverordnung II vom 26. August 1981 sind jedoch Gebäude oder Teile von ihnen, deren Höhe und Standort durch ihre besondere Art oder ihre Funktion bestimmt wird, wie Kirchtürme, Hochkamine und Silos für Landwirtschaftsbetriebe, von den Bestimmungen über die Geschosszahl, die Gebäude- und Firsthöhen sowie Abstandsvergrösserungen zufolge Mehrhöhen be­freit. Vorbehalten bleiben lediglich die besonderen Anforderungen an Hoch­häuser, und die Nachbarschaft darf durch solche Bauwerke nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Eine Mobilfunkantenne fällt zweifellos in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, sodass die Höhe der Anlage – unter dem Vorbehalt einer wesentlichen Beeinträchtigung der Nachbarschaft – keinen Verstoss gegen die Vorschriften der Bau- und Zonenordnung bewirkt.

3.4 Wie das vorliegende Bauvorhaben im Licht der genannten Vorschriften und Grundsätze zu beurteilen wäre, ist nicht ohne Weiteres klar. Die Frage braucht hier nicht weiter geprüft zu werden, da sie für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend ist. Ein abschliessender Entscheid wäre ohnehin nicht möglich, ohne den Parteien zuvor Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme zu geben, da diese Fragen im bisherigen Verfahren nicht zur Sprache gekommen sind und die Parteien nicht mit deren Erheblichkeit rechnen mussten.

4.  

4.1 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid in erster Linie auf die Vorschriften des Bundesrechts über den Natur- und Heimatschutz (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.2). Sie wies darauf hin, dass die Gemeinde Schönenberg und damit auch das Baugrundstück inmitten der Glaziallandschaft zwischen Lorzentobel und Sihl mit Höhronenkette liegt, die im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) verzeichnet ist (Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler, VBLN, SR 451.11, Objekt Nr. 1307). Gemäss Art. 3 des Bun­des­ge­setzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) hätten der Bund und die Kantone bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kunstdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiege, ungeschmälert erhalten bleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage – auch innerhalb der Bauzone – eine Bundesaufgabe im Sinn dieser Vorschrift, und die Bewilligungsinstanzen seien daher zur Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Objekten des BLN-Inventars verpflichtet.

Beim Schutzobjekt handle es sich um eine sogenannte Typlandschaft, das heisst um eine meist naturnah geprägte Kulturlandschaft, die für eine Landesgegend besonders kennzeichnende Oberflächenformen, kulturgeschichtliche Merkmale sowie für Fauna und Flora wichtige Lebensräume enthält. Von Bedeutung sei auch, dass das Baugrundstück in Richtung Nordwesten keine 700 m von der Moorlandschaft Hirzel entfernt sei, welche als Moorlandschaft von nationaler Bedeutung inventarisiert ist (Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung, SR. 451.35, Anhang 1, Objekt-Nr. 37). Weniger als 300 m östlich des Baugrundstücks befinde sich ferner das Flachmoor Mülibachried, ebenfalls ein Objekt von nationaler Bedeutung (Verordnung vom 7. September 1994 über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung, SR 451.33, Anhang 1, Objekt Nr. 1155). Obschon sich diese zwei Moorlandschaften nicht in der unmittelbaren Umgebung der geplanten Anlage befänden, komme ihnen eine gewisse landschaftsschützende Bedeutung zu, denn die Bauparzelle liege in einer ausgeprägt hügeligen Landschaft, weshalb die Anlage auch aus weiterer Entfernung zusammen mit den inventarisierten Moorlandschaften gesehen werden könne.

Wie sich anlässlich des Augenscheins gezeigt habe, sei die geplante Antenne aufgrund ihrer Höhe in der Nähe des Baugrundstücks grundsätzlich aus allen Richtungen gut einsehbar. Abgesehen von der daneben liegenden, nur ca. 6 bis 7 m hohen Telefonzentrale sei die Antenne von keinen weiteren Gebäuden direkt umgeben, was ihre hoch aufgeschossene Wirkung noch verstärke. Auch aus weiterer Entfernung sei sie zusammen mit der national bedeutsamen und sensiblen Hirzel- und Höhronenlandschaft wahrnehmbar; dadurch werde das Naturschutzobjekt wesentlich herabgemindert. Dieser Eindruck werde auch durch die im Süden der Anlage befindliche Hochspannungsleitung nicht wesentlich gemildert. Da die Leitung in einiger Entfernung verlaufe, träten ihre Masten nicht als technische Einheit mit der geplanten Antennenanlage auf, sondern wirkten optisch, soweit sie überhaupt miteinander einsehbar seien, überwiegend einzeln auf die Landschaft ein.

Die relativ schlanke Erscheinung des Antennenmastes ändere nichts an seiner störenden Wirkung auf die Landschaft. Zwar weise der Mast auf einer Höhe von 20 m lediglich noch einen Durchmesser von 20 cm auf. Die auf einer Höhe von rund 23 m montierten Antennen träten jedoch mit ihrer Länge von ca. 1,60 m und Breite von 1 m visuell kompakt und auffällig technisch in Erscheinung, was in Bezug auf die Glaziallandschaft unvorteilhaft wirke. Daran vermöge auch die von der Baubehörde verfügte Auflage, wonach die Antenne mit einer landschaftlich angepassten Farbe zu versehen sei, nichts Wesentliches zu ändern, zumal diese im Wechsel der Jahreszeiten (Schnee, unterschiedliche Vegetation) nicht mehr als eine zeitlich beschränkte Dämpfung der farblichen Auffälligkeit der Anlage bewirke.

Die geplante Anlage nehme demnach keine besondere Rücksicht auf die genannten Landschaftsschutzobjekte und mindere namentlich die im BLN verzeichnete Glaziallandschaft Lorzentobel und Sihl optisch unzulässig herab. Damit verstosse das Bauvorhaben gegen Art. 6 Abs. 1 NHG, wonach diese Glaziallandschaft grösstmögliche Schonung verdient, und gegen § 238 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG), wonach auf Schutzobjekte besondere Rücksicht zu nehmen ist. Der Entscheid der Baubehörde sei daher selbst in Anbetracht des ihr zustehenden erheblichen Ermessensspielraums nicht mehr haltbar.

4.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet das Vorgehen der Vorinstanz zum einen in formeller Hinsicht. Die Bedeutung des BLN-Objekts Nr. 1307 sei im Rekursverfahren nicht thematisiert worden, und die Vorinstanz habe daher, indem sie ohne vorgängige Stellungnahme der Parteien auf eine nicht zu erwartende Begründung abgestellt habe, deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Überdies hätte, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass die Antennenanlage ein inventarisiertes Objekt von nationaler Bedeutung (Art. 5 NHG) beeinträchtige, gemäss Art. 7 NHG rechtzeitig ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) eingeholt werden müssen.

In materieller Hinsicht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das BLN-Objekt Nr. 1307 eine Fläche von 10'797,4 ha umfasse. Weshalb ein in der Bauzone errichteter Antennenmast diese weitläufige Glaziallandschaft in optisch unzulässiger Weise herabmindere, sei nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Umschreibung des Schutzobjekts als Typlandschaft, das heisst meist naturnah geprägte Kulturlandschaft, die für eine Landesgegend besonders kennzeichnende Oberflächenformen, kulturgeschichtliche Merkmale sowie für Fauna und Flora wichtige Lebensräume enthält, bedeute nicht, dass in dessen Perimeter keinerlei Infrastrukturbauten und -anlagen mehr zulässig wären. Das zeige sich gerade am Beispiel der Gemeinde Schönenberg, deren Siedlungsgebiet vollständig vom BLN-Schutzobjekt umfasst werde.

Die Beschwerdeführerin habe die strittige Anlage bezüglich Dimensionierung und Ausrüstung bewusst schlicht konzipiert. Wenn man der Argumentation der Vorinstanz folgen wollte, müssten aus Gründen der Gleichbehandlung wohl alle grösseren Bauvorhaben im Siedlungsgebiet von Schönenberg verweigert werden. Der Gemeinderat, welchem die Glaziallandschaft als Schutzobjekt bestens bekannt sei, habe denn auch bei der Prüfung des Baugesuchs berücksichtigt, dass das äussere Erscheinungsbild einer Mobilfunkanlage weitgehend durch funktechnische und immissionsrechtliche Erfordernisse vorbestimmt sei. In Anbetracht des topografisch stark coupierten Gebiets von Schönenberg bedeute dies, dass jede Mobilfunkanlage, welche ihre Versorgungsfunktion erfüllen solle, im Kontext der Hirzel- und Höhronenlandschaft wahrnehmbar sein werde.

Die Beschwerdegegnerschaft schloss sich der Betrachtungsweise der Vorinstanz an.

4.3 Der Gemeinderat macht in seiner Beschwerdeantwort geltend, dass die Vorinstanz den mit der Inventarisierung des Objekts Nr. 1307 festgelegten Schutzumfang nicht berücksichtigt habe. Bei der geschützten Glaziallandschaft handle es sich um ein sehr ausgedehntes Gebiet, das von Strassen und Verkehrswegen durchzogen sei und innerhalb dessen sich zahlreiche Ortschaften befänden. Das Gebiet sei somit keineswegs unberührt. Der gesetzliche Schutz gehe nicht weiter als der bei der Umschreibung der Objekte festgelegte Schutzzweck. Dass die strittige Anlage sichtbar sein werde, sei nicht zu beanstanden, denn eine ungeschmälerte Silhouette gehöre nicht zum Schutzzweck. Im Übrigen handle es sich um einen filigranen Mast, der je nach Witterung kaum sichtbar sein werde. Was sodann die von der Vorinstanz erwähnten Moorgebiete betreffe, so komme diesen in erster Linie eine biologische Funktion zu. Durch den Umstand, dass die Antenne allenfalls zusammen mit den Moorgebieten eingesehen werden könne, werde das Schutzziel auch dort nicht beeinträchtigt.

4.4 Die Parteien sind aufgrund ihres Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) berechtigt, sich zu allen entscheidwesentlichen Sachfragen zu äussern. Auch wenn die Behörde von sich aus neue Akten aufnimmt, die ihr als Entscheidgrundlagen dienen, hat sie die Betroffenen davon in Kenntnis zu setzen. Mit Bezug auf die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts besteht ein Anspruch auf vorgängige Orientierung und Äusserung nur dann, wenn die Behörde ihren Entscheid auf Rechtsgrundlagen abstützen will, welche im vorangehenden Verfahren nicht erwähnt oder geltend gemacht wurden und mit deren Anwendung die Parteien auch nicht rechnen mussten (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 860 ff.; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 19; je mit Hinweisen).

Vorliegend mussten die Parteien aufgrund ihrer insofern übereinstimmenden Stellungnahmen im Rekursverfahren damit rechnen, dass die Frage der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den bundesrechtlichen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz für den Entscheid der Vorinstanz von Bedeutung war. Dass diese dabei auf die massgeblichen Bundesinventare abstellen würde, war ebenfalls vorauszusehen; die Bedeutung der inventarisierten Objekte hatten die damaligen Rekurrenten bereits in der Rekursschrift hervorgehoben, wenn auch ohne die Schutzobjekte im Einzelnen zu benennen. In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz auf die aus den Akten und am Augenschein gewonnenen Erkenntnisse abgestellt; dass sie diese nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Einordnung gemäss § 238 PBG, sondern auch mit Blick auf die Beeinträchtigung von Schutzobjekten von nationaler Bedeutung beurteilte, lag im Rahmen der zu erwartenden Rechtsanwendung und stellte keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

4.5 Nach Art. 3 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinn des Art. 2 NHG dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kunstdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Der Entscheid über eine Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage gehört unbestrittenermassen zu den Bundesaufgaben im Sinn dieser Vorschrift (BGE 131 II 545).

Die Bedeutung der Glaziallandschaft zwischen Lorzentobel und Sihl mit Höhronenkette, in welcher das Siedlungsgebiet der Gemeinde Schönenberg und das strittige Bauvorhaben liegen, wird im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler wie folgt umschrieben:

"Voralpine Flusslandschaft von ursprünglicher Schönheit.

Grossartigste Moränenlandschaft der Schweiz (Albert Heim). Tropfsteingrotten im Lorzentobel («Höllgrotten»).

Instruktives Querprofil von der flachliegenden Mittellandmolasse bis in den Kern der subalpinen Höhronenantiklinale.

Obere Meeresmolasse bei der Waldhalde mit fossilen Vogelfährten.

Braunkohlenflöze am Höhronen-Nordhang mit artenreicher fos­siler Flora.

Charakteristische subalpine und montane Fauna und Flora. Hervorragend erhaltene Hochmoore und Flachmoore mit Streuwiesen im Gebiet der Schwantenau.

Prähistorische Wohnplätze auf dem Baarburgplateau.

Wichtiges Quellgebiet für die Wasserversorgung der Stadt Zürich und des Kantons Zug."

Das Objektblatt umschreibt zwar keine Schutzziele, doch lassen sich diese aufgrund der Bedeutung und Eigenart des Objekts zumindest eingrenzen. Die aufgeführten Qualitäten der Glaziallandschaft sind verschiedenster Art, und in ihrer Mehrzahl können sie durch einen rein optischen bzw. ästhetischen Eingriff, wie ihn die Vorinstanz beanstandet, nicht tangiert werden. Dass auch die ästhetische Qualität des Gebiets geschützt werden soll, zeigt jedoch die an erster Stelle stehende Umschreibung als "voralpine Flusslandschaft von ursprünglicher Schönheit" und "grossartigste Moränenlandschaft der Schweiz".

Eine Beeinträchtigung dieses Schutzziels durch die Sicht auf eine hohe Antennenanlage ist grundsätzlich möglich. Die Befürchtung der Vorinstanz, welche ihr Urteil aufgrund eines Augenscheins gebildet hat, erscheint auch nicht von vornherein als unbegründet; die Höhe der geplanten Antennenanlage und deren exponierter Standort an der äussersten Peripherie des Siedlungsgebiets sprechen für diese Betrachtungsweise. Als "filigran" kann der Mast entgegen der Auffassung des Gemeinderats, insbesondere in Anbetracht der Antennenelemente in seinem obersten Bereich, nicht im Ernst bezeichnet werden. Dass er je nach Witterung kaum sichtbar sein wird, trifft auch für die geschützte Landschaft als Ganzes zu und ist kein Grund, eine Beeinträchtigung derselben hinzunehmen.

4.6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission eingeholt werden müsste, wenn man davon ausgehe, dass die Antennenanlage das Schutzobjekt beeinträchtige.

Nach Art. 7 Abs. 2 NHG verfasst die zuständige Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten, wenn bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist. Ob ein Gutachten erforderlich ist, beurteilt im Zuständigkeitsbereich der Kantone die kantonale Fachstelle (Art. 7 Abs. 1 NHG).

Mit der Revision von Art. 7 NHG vom 18. Juni 1999 wurde die Pflicht zur Begutachtung, die nach der alten Fassung stets vorzunehmen war, wenn ein Schutzobjekt "beeinträchtigt werden könnte", eingeschränkt und der Entscheid über die Anordnung eines Gutachtens den kantonalen Fachstellen übertragen. Eine Begutachtung ist danach nur noch vorzunehmen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzobjekts zu befürchten ist oder sich grundsätzliche Fragen stellen. Mit dieser Änderung wollte der Gesetzgeber die ENHK entlasten und die Verfahren beschleunigen (vgl. die Botschaft des Bundesrats, BBl 1998 2608 f.).

Vorliegend sind diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Von einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinn von Art. 7 Abs. 2 NHG kann bei einem begrenzten optischen Eingriff der hier strittigen Art nicht gesprochen werden, und grundsätzliche Fragen, deren Begutachtung durch die Kommission erforderlich wäre, stellen sich nicht. Auf die Einholung eines Gutachtens der ENHK durfte daher zulässigerweise verzichtet werden.

4.7 Nach Art. 6 Abs. 2 NHG darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung eines inventarisierten Objekts in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.

Sicherung und Ausbau eines leistungsfähigen Fernmeldenetzes gelten als Interesse von nationaler Bedeutung im Sinn dieser Bestimmung (BGE 115 Ib 144). Ob dieses eine Beeinträchtigung des Naturschutzobjekts rechtfertigt, hängt jedoch von der konkreten Situation ab. Die Beschwerdeführerin hat ihre Bedürfnisse, welche die Notwendigkeit einer Antennenanlage dieses Ausmasses und an diesem Standort rechtfertigen sollen, nur sehr vage begründet (hinten, E. 5.9).

Ob diese nur sehr unbestimmt bezeichneten Interessen der Beschwerdeführerin das Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung des Schutzobjekts – das durch die Antennenanlage allerdings auch nicht schwerwiegend beeinträchtigt würde – zu überwiegen vermögen, erscheint fraglich, braucht aber nicht weiter geprüft zu werden, da dem Bauvorhaben jedenfalls aufgrund des kantonalen Rechts eindeutige Hindernisse entgegenstehen.

5.  

5.1 Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auch auf § 238 PBG, wonach Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten sind, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; dabei ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen (§ 238 Abs. 2 PBG).

Die Vorinstanz weist einerseits darauf hin, dass die geplante Anlage keine besondere Rücksicht auf die Glaziallandschaft Lorzentobel und Sihl nehme und schon damit gegen § 238 Abs. 2 PBG verstosse. Anderseits störe die Anlage die ländliche Charakteristik der Kernzonen, die gemäss Art. 9 BZO speziell zu schützen sei.

Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die Vorinstanz verstosse mit ihrem Vorgehen gegen die der Gemeinde bei der Anwendung ihrer Kernzonenvorschriften zustehende Autonomie.

5.2 Nach der Rechtsprechung gelten in Kernzonen, welche gemäss § 50 Abs. 1 PBG schutzwürdige Ortsbilder umfassen, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert werden sollen, die erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG (vgl. VGr, 26. September 2001, VB.2001.00192, E. 2; 1. Juni 2005, VB.2004.00543, E. 5.4; beide unter www.vgrzh.ch). Bei der Anwendung der Einordnungsvorschrift von § 238 PBG steht den kommunalen Baubehörden ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3 mit Hinweisen, www.bger.ch). Die Baurekurskommissionen haben sich daher bei der Überprüfung des kommunalen Entscheids trotz umfassender Kognition (vgl. § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) Zurückhaltung aufzuerlegen; ist der Entscheid sachlich vertretbar, schreiten die Rekursinstanzen nicht ein, auch wenn andere ebenfalls vertretbare Lösungen denkbar sind (RB 2005 Nr. 68 = BEZ 2005 Nr. 20; RB 1991 Nr. 2; 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, § 20 N. 19). Überdies handelt es sich bei den Kernzonenvorschriften um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht, dessen Auslegung durch die kommunalen Behörden nach ständiger Rechtsprechung zu schützen ist, wenn sie vertretbar und nicht rechtsverletzend ist. Auch insofern haben sich die kantonalen Rechtsmittelinstanzen bei der Überprüfung zurückzuhalten (RB 1981 Nr. 20; VGr, 19. Mai 1988, BEZ 1988 Nr. 14 E. 1h).

Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursantwort die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026, E. 3.1, www.vgrzh.ch). Fehlt eine solche Begründung, ist die Rekursinstanz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Einordnung des Bauvorhabens im Licht der erhobenen Rügen uneingeschränkt zu überprüfen (VGr, 1. November 2006, BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.3; vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1 S. 304).

Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den Vorinstanzen nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft deshalb lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte bzw., wenn sie von ihr abweicht, ob dies ohne Verletzung der Gemeindeautonomie zulässig war. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition überschreiten (BGr, 21. Juni 2005, 1P.678/2004, E. 4, ZBl 107/2006, S. 434 ff.).

5.3 Ob Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Naturschutzobjekt von nationaler Bedeutung, das bereits durch Vorschriften des Bundesrechts geschützt wird (vorn, E. 4.5), auch bei der Anwendung der kantonalen Bestimmung von § 238 Abs. 2 PBG zu berücksichtigen sind, ist nicht deutlich. Die Frage braucht hier nicht entschieden zu werden.

5.4 Die Erscheinungsweise von Bauten in den Kernzonen der Gemeinde ist in den Art. 9–16 BZO eingehend geregelt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BZO haben sich "Umbauten und Renovationen sowie Neu- und Anbauten aller Art (...) durch ihre Ausmasse, Form, Materialwahl und Massstäblichkeit gut in die charakteristische Bausubstanz einzuordnen, um damit die ländliche Erscheinung des Ortsbildes zu wahren." Die Art. 10–16 BZO enthalten sodann detaillierte Vorschriften betreffend die Gestaltung der Dächer, Fassaden, Fenster etc., welche die Erhaltung eines "herkömmlichen" (Art. 12 und 13 BZO) Erscheinungsbildes gewährleisten sollen. Auf eine Anlage der hier strittigen Art gelangen die letztgenannten Bestimmungen nicht zur Anwendung, sie zeigen jedoch, dass die Zonenordnung der Erhaltung einer ortstypischen Kernzone ein erhebliches Gewicht beimisst.

5.5 Der Gemeinderat führte zur Frage der Einordnung des Bauvorhabens in seiner Baubewilligung vom 17. April 2007 (act. 9/3) lediglich aus, die Anforderungen gemäss Art. 9 ff. BZO seien erfüllt, und verband die Bewilligung mit der Auflage, die Antenne sei mit einer landschaftlich angepassten Farbe zu versehen. In der Rekursantwort zuhanden der Vorinstanz (act. 9/16) bekräftigte er sodann, eine besondere Rücksichtnahme auf das Ortsbild sei bereits aufgrund der Tatsache, dass die Antenne in die Kernzone I der Gemeinde Schönenberg zu liegen komme, zwingend notwendig. Dies sei vom Gemeinderat geprüft und bejaht worden. Aus der Sicht des Gemeinderats werde das Orts- und Landschaftsbild durch den geplanten Antennenmast nicht beeinträchtigt; dank der farblichen Anpassung dürfte seine optische Erscheinung unbedeutend sein. Wie sich am Augenschein zeigen werde, resultiere aus dem Bauvorhaben keine nachteilige Auswirkung auf das Ortsbild.

Diese Stellungnahmen enthalten keine nachvollziehbare Begründung der vom Gemeinderat vertretenen Rechtsauffassung, gemäss welcher das Antennenprojekt die Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG und Art. 9 BZO erfüllt. Die einzige inhaltliche Aussage besteht darin, dass die optische Erscheinung des Antennenmasts dank dessen farblicher Anpassung unbedeutend sein werde, was offensichtlich nicht zutrifft. Wie schon die Vorinstanz zu Recht bemerkt hat, entfaltet eine bestimmte Farbe wegen des Wechsels der Jahreszeiten höchstens eine zeitlich beschränkte Wirkung; zudem zeichnet sich der obere, optisch gewichtigere Teil der Anlage aus naher und mittlerer Entfernung vor allem gegen den Himmel ab, was durch keine farbliche Anpassung gemildert wird. Mit seinen weiteren Ausführungen behauptet der Gemeinderat lediglich die Richtigkeit seines Entscheids, ohne diesen näher zu begründen.

Unter diesen Umständen kann sich der Gemeinderat nach dem Gesagten nicht auf seinen geschützten Beurteilungsspielraum berufen. Die Vorinstanz war vielmehr berechtigt und verpflichtet, die Einordnung des Bauvorhabens uneingeschränkt zu überprüfen.

5.6 Die Vorinstanz führte aus, zwar mache die Bauherrin zu Recht geltend, dass sowohl die Gebäudegruppe im Norden des Bauvorhabens als auch das Mehrfamilienhaus F-Strasse 06 keine speziell kernzonentypische Gebäude darstellten. Diesen gegenüber sei daher eine besondere Rücksichtnahme gemäss § 238 Abs. 2 PBG nicht angezeigt. Indes wirke sich die projektierte Höhe der geplanten Anlage auch ungünstig auf die bauliche Umgebung aus, da sie aus weiterer Entfernung betrachtet nicht nur mit den Fassaden der nächstgelegenen Gebäude, sondern darüber hinaus insbesondere mit der Dachlandschaft der im Süden von Schönenberg ausgeschiedenen Kernzonen einsehbar sei. Damit störe sie die ländliche Charakteristik dieser Kernzonen, die gemäss Art. 9 BZO im Rahmen der Einordnung speziell zu schützen sei. Das Bauvorhaben vermöge sich insofern nicht genügend in die Bauzone einzuordnen.

5.7 Diese Auffassung der Vorinstanz ist für das Verwaltungsgericht, welchem keine Überprüfung der Angemessenheit zukommt (§ 50 Abs. 1 VRG), verbindlich, sofern ihr Entscheid auf sachlich nachvollziehbaren Überlegungen beruht und sie ihr Ermessen nicht missbraucht oder überschritten hat.

Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Würdigung der Vorinstanz als unzutreffend erscheinen liesse. Sie beanstandet lediglich, dass die Vorinstanz die der kommunalen Behörde zustehende Autonomie verletzt habe, was indessen nach dem Gesagten nicht zutrifft.

Der Gemeinderat führt in der Beschwerdeantwort aus, mit Art. 9 BZO solle sichergestellt werden, dass Bauten ortstypische Gestaltungselemente aufwiesen; eine Verhinderung von technischen Infrastrukturanlagen habe man damit nicht erreichen wollen. Folgte man der Argumentation der Vorinstanz, so wäre es über weite Teile der Gemeinde selbst innerhalb der Bauzone unmöglich, Antennenanlagen zu bewilligen, denn praktisch der ganze südliche Dorfteil sei Kernzonen zugeteilt, und eine Anbiederung von Antennenmasten an ländliche Charakteristiken sei kaum realisierbar. Der gewählte Standort am südlichen Dorfrand stehe daher im Einklang mit den kommunalen Gestaltungsvorschriften; daran ändere auch die beträchtliche Höhe des Mastes nichts, zumal dieser abgesehen von den technisch bedingten Antennen kaum sichtbar sei.

5.8 In tatsächlicher Hinsicht liegt nichts vor, was Zweifel an den Aussagen der Vorinstanz zu begründen vermöchte. Wie aus den Bauplänen und den am Augenschein erstellten Fotos hervorgeht, überragt die projektierte Antenne die angrenzenden wie auch die in der näheren Umgebung sichtbaren Bauten bei Weitem, und zwar um ein weit höheres Mass, als dies bei den sonst üblichen, auf Hausdächern erstellten Mobilfunkantennen der Fall ist. Die Feststellung der Vorinstanz, dass eine derart hoch aufragende Anlage zusammen mit der Dachlandschaft der südlichen Kernzonen von Schönenberg einsehbar wäre, ist aufgrund der Fotos und der Situation (vgl. etwa den Plan act. 9/4.26 bzw. 9/17.4) nahe liegend, konnte von der Delegation der Vorinstanz am Augenschein zweifellos überprüft werden und wird von keiner Seite substanziiert bestritten.

Aufgrund dieser Situation ist auch die Würdigung der Vorinstanz ohne Weiteres nachvollziehbar, wonach die projektierte Antennenanlage die nach Art. 9 BZO zu schützende ländliche Charakteristik der betroffenen Kernzonen beeinträchtigen würde. In Anbetracht der Höhenverhältnisse, der doch recht massiven Erscheinung der Antennenkonstruktion (vgl. Baueingabeplan act. 9/4.5 bzw. 9/17.6) und ihres exponierten Standorts an der Südspitze des Dorfes ist zu erwarten, dass die Anlage für Betrachter aus manchen Richtungen recht auffällig in Erscheinung träte.

Die Befürchtung des Gemeinderats, dass mit dieser Anwendung von Art. 9 BZO Infrastrukturanlagen und insbesondere Mobilfunkantennen in weiten Teilen der Gemeinde verunmöglicht würden, ist unbegründet. Zweifellos ist nicht jeder Standort in gleicher Weise exponiert, und Antennen der sonst üblichen Masse treten auch weit weniger auffällig in Erscheinung; ein Beispiel dafür ist die bisherige Anlage der Beschwerdeführerin am Standort G (vgl. Foto act. 9/20.1).

Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, das Bauvorhaben lasse sich mit dem Charakter der Kernzone nicht vereinbaren und stehe daher im Widerspruch zur Einordnungsvorschrift von § 238 Abs. 2 PBG, ist demnach nicht zu beanstanden und liegt im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens.

5.9 Die Beschwerdeführerin hat bereits mit der Rekursantwort zuhanden der Vorinstanz vorgebracht, dass bei der Anwendung der kantonalen und kommunalen Gestaltungsvorschriften die tangierten verfassungsmässigen Rechte, insbesondere die Meinungs- und Informationsfreiheit und die Wirtschaftsfreiheit sowie die bundesrechtlichen Versorgungsaufträge zu berücksichtigen seien. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht knüpft sie sinngemäss an diese Vorbringen an.

Den öffentlichen Interessen an einer guten Gestaltung der Bauten stehen die Interessen der Betreiber und Benützer des Mobilfunknetzes an der Bereitstellung einer ausreichenden Mobilfunkversorgung gegenüber, für welche sich diese auf die verfassungsrechtlich garantierte Informations- und Wirtschaftsfreiheit berufen können. Zwischen diesen Interessen ist eine Abwägung vorzunehmen. Dabei muss die Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten gewährleistet bleiben und darf die Anwendung des kantonalen Baurechts nicht dazu führen, dass die durch die Erteilung der Mobilfunkkonzession an die Beschwerdeführerin angestrebte weitgehende Abdeckung der Bevölkerungszentren mit Mobilfunkdiensten vereitelt wird (VGr, 15. Juni 2005, VB.2005.00094, E. 3, Leitsatz in RB 2005 Nr. 64; 4. Juli 2007, VB.2007.00006, E. 4; 16. Januar 2008, VB.2007.00202, E. 3.4; 1. Oktober 2008, VB.2008.00285, E. 5; 11. März 2009, VB. 2008.00492, E. 5, alle unter www.vgrzh.ch).

Überwiegende Interessen, welche ein Abweichen von kantonalen und kommunalen Bauvorschriften rechtfertigen, werden jedoch nicht leichthin angenommen. In der Rechtsprechung wird unter anderem darauf abgestellt, ob eine wesentliche Versorgungslücke bzw. eine erhebliche Unterdeckung besteht, die mit der strittigen Anlage beseitigt werden soll, und ob allenfalls andere Standorte oder Lösungsmöglichkeiten bestehen, die eine bessere Einpassung in die bauliche Umgebung ermöglichen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Mobilfunkanbieterin keinen Anspruch darauf hat, die gewünschte Abdeckung mit einer einzigen, möglichst günstig gelegenen und einfach zu erstellenden Anlage zu erreichen; zu prüfen ist vielmehr, ob dasselbe Ziel allenfalls mit einer etwas weiter entfernten Anlage oder mit mehreren kleinen, weniger auffälligen Antennen erreicht werden kann, selbst wenn dies für die Betreiberin mit einem grösseren Aufwand verbunden ist. Von der Baugesuchstellerin, welche sich auf die Notwendigkeit einer bestimmten Anlage beruft, wird eine weitgehende Substanziierung der diesbezüglichen Sachumstände verlangt (VGr, 15. Juni 2005, VB.2005.00094, E.3.4 und 3.5, www.vgrzh.ch, sowie die weiteren vorn zitierten Entscheide).

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin lediglich vorgebracht, die Masthöhe von rund 25 m sei "im Wesentlichen die Konsequenz des topographisch äusserst stark coupierten Versorgungsgebiets" und sie habe die strittige Anlage bereits "auf das absolut Notwendige" reduziert (Rekursantwort zuhanden der Vorinstanz, act. 9/19, Ziff. 15). Unter Berücksichtigung dieser Topografie werde jede innerhalb oder auch ausserhalb des Siedlungsgebiets situierte Mobilfunkanlage im Kontext mit der geschützten Landschaft wahrnehmbar sein, wenn sie die relevanten bundes- bzw. konzessionsrechtlichen Versorgungsvorgaben erfüllen müsse (Beschwerdeschrift, act. 2, Ziff. 10). Aus diesen Ausführungen geht weder hervor, auf welches Versorgungsgebiet die Anlage ausgerichtet ist, noch inwiefern in diesem eine Unterdeckung besteht. Es wird auch nicht dargelegt, weshalb die Versorgung bisher mit einer bedeutend kleineren Anlage gewährleistet werden konnte (die nun offenbar wegen einer Vertragskündigung des Standortinhabers aufgehoben werden muss) und ob dies nicht auch künftig mit einer oder mehreren kleineren bzw. weniger exponiert gelegenen Anlagen möglich wäre.

Damit wurden die geltend gemachten Interessen, welche eine Errichtung der strittigen Anlage trotz Missachtung der Einordnungsvorschriften rechtfertigen sollen, in keiner Weise substanziiert.

6.  

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr als unterliegender Partei von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegnerschaft ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr Vertreter, wie schon die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, mit demselben Aufwand seine eigenen Interessen vertreten hat; im Übrigen wären auch die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 VRG nicht erfüllt.

Der Gemeinderat hat keine Parteientschädigung beantragt und wäre aufgrund des Verfahrensausgangs auch nicht entschädigungsberechtigt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 4'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…