{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "26.08.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00381_26-08-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208910&W10_KEY=4467125&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "599e9548548d4a9ba2796bd0724a6ec9"}, "Num": [" VB.2008.00381"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.26.0  VB.2008.00381"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.26.0  VB.2008.00381"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.26.0  VB.2008.00381"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung f\u00fcr Mobilfunk-Antennenanlage: Beeintr\u00e4chtigung eines BLN-Schutzobjekts, Einordnung in Kernzone. Dass die Vorinstanz das Bauvorhaben auch mit Blick auf die Beeintr\u00e4chtigung von Schutzobjekten von nationaler Bedeutung beurteilte, lag angesichts der insofern \u00fcbereinstimmenden Rekurseingaben der Parteien im Rahmen der zu erwartenden Rechtsanwendung und stellte keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs dar (E. 4.4). Mit der Revision von Art. 7 NHG wurde die Pflicht zur Begutachtung eingeschr\u00e4nkt und der Entscheid \u00fcber die Anordnung eines Gutachtens den kantonalen Fachstellen \u00fcbertragen. Eine Begutachtung ist nur noch vorzunehmen, wenn eine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung eines Schutzobjekts zu bef\u00fcrchten ist oder sich grunds\u00e4tzliche Fragen stellen (E. 4.6). Der Gemeinderat hat seine Rechtsauffassung, gem\u00e4ss welcher das Antennenprojekt die Anforderungen von \u00a7 238 Abs. 2 PBG und Art. 9 BZO erf\u00fcllt, weder in der Baubewilligung noch in seiner Rekursvernehmlassung nachvollziehbar begr\u00fcndet, weshalb er sich nicht auf seinen gesch\u00fctzten Beurteilungsspielraum berufen kann (E. 5.5).  Die rund 25 m hohe Antenne \u00fcberragt die angrenzenden und die in der n\u00e4heren Umgebung sichtbaren Bauten bei weitem. In Anbetracht dieser H\u00f6henverh\u00e4ltnisse, der doch recht massiven Erscheinung der Antennenkonstruktion und ihres exponierten Standorts ist zu erwarten, dass die projektierte Anlage f\u00fcr Betrachter aus manchen Richtungen recht auff\u00e4llig in Erscheinung tr\u00e4te. Die Beurteilung der Vorinstanz, das Bauvorhaben lasse sich mit dem Charakter der Kernzone nicht vereinbaren, ist nicht zu beanstanden und liegt im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens (E. 5.8). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:10:13", "Checksum": "edb344763f4137f39692e18fe97ae146"}