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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2008.00384
Entscheid
des Einzelrichters
vom 29. September 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde R,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A wird seit dem 1. Juli 2006 durch die Sozialbehörde
R mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Im Juli 2007 erfolgte eine
Standortbestimmung durch das RAV R. Als deren Folge beschloss die Sozialbehörde
am 30. August 2007, dass A eine Arbeitsstelle im regulären kaufmännischen
Bereich zu suchen habe. Stellenbewerbungen für Kaderstellen würden nicht mehr
akzeptiert. Wie bis anhin seien monatlich zwischen acht und zehn Bewerbungen
nachzuweisen. Sollte A diesen Auflagen nicht nachkommen, würden ab 1. Oktober
2007 die Integrationszulagen sofort eingestellt und der Grundbedarf für den
Lebensunterhalt vorerst für ein Jahr um 15 % gekürzt. Bei wiederholten
Verstössen behalte sich die Sozialbehörde die gänzliche Einstellung der
Sozialhilfe vor. Auf einen dagegen von A erhobenen Rekurs trat der Bezirksrat S
am 5. Oktober 2007 nicht ein.
Die Sozialbehörde beschloss in der Folge am 6. Februar
2008, den Grundbedarf ab 1. März 2008 um 15 % zu kürzen und die
Integrationszulage für die Arbeitsbemühungen ganz einzustellen.
II.
Gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 6. Februar 2008
erhob A am 25. Februar 2008 beim Bezirksrat S Rekurs und ersuchte um
Fristverlängerung für die Begründung des Rekurses bis über die Gewährung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes entschieden worden sei. Mit Präsidialverfügung
vom 28. April 2008 wies der Bezirksrat das Fristverlängerungsgesuch ab und
setzte eine Frist von 10 Tagen zur Rekursbegründung an. Diese erfolgte am 8.
Mai 2008. Dabei beantragte A sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses der Sozialbehörde. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 11. Juni 2008
ab.
III.
Dagegen erhob A am 26. August 2008 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht. Sie beantragt, dass die wirtschaftliche Hilfe rückwirkend
per Juli 2008 ungekürzt auszuzahlen sei, erklärt sich hingegen mit der
Einstellung der Integrationszulage vorerst einverstanden.
Der Bezirksrat S liess sich am 16. September 2008
vernehmen, gleichentags beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der
Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Der
Streitwert liegt im vorliegenden Verfahren unter Fr. 20'000.-. Demnach ist der Einzelrichter
zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1
2.1.1
Die Beschwerdeführerin erhob beim Bezirksrat bereits Rekurs gegen den
Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2007, in welchem ihr unter
Androhung der Kürzung des Grundbedarfs Auflagen betreffend die Arbeitssuche
gemacht wurden. Der Bezirksrat trat am 5. Oktober 2007 auf den Rekurs
nicht ein, da es sich bei diesen Auflagen nicht um Verfügungen im Rechtssinne
handle. Dieser Rekursentscheid erwuchs in Rechtskraft. Der Bezirksrat
behandelte in der Folge die Zulässigkeit der Auflagen materiell in dem Rekursverfahren,
in welchem der Kürzungsbeschluss der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar
2008 angefochten wurde.
2.1.2
Gemäss Art. 19 Abs. 1 VRG sind mit Rekurs (wie auch mit
verwaltungsgerichtlicher Beschwerde, vgl. § 41 VRG) nur Anordnungen
anfechtbar. Der Begriff der "Anordnung" entspricht grundsätzlich dem
der Verfügung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.
zu §§ 4-31 N. 11). Als Handlungsform der Verwaltung legt die
Verfügung bzw. Anordnung das verwaltungsrechtliche Rechtsverhältnis für die
Beteiligten verbindlich und erzwingbar fest; sie bildet insoweit ein Institut
des materiellen Verwaltungsrechts. Als Anfechtungsgegenstand und
Sachentscheidsvoraussetzung ist sie ein Institut des Verwaltungsprozessrechts,
das den Zugang zum Rechtsmittelverfahren regelt (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006,
Rz. 857). Entsprechend der bundesgesetzlichen Legaldefinition in Art. 5
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG) ist die Verfügung ein individueller, an den
Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche
Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und
erzwingbarer Weise geregelt wird (individuell-konkrete Anordnung; BGE 121 II
473 E. 2a).
Entgegen der
Auffassung des Bezirksrats gilt die Auflage an eine Sozialhilfeempfängerin,
unter Androhung einer Kürzung des Grundbedarfs eine Arbeitsstelle zu suchen und
zum Nachweis der Suchbemühungen acht bis zehn Bewerbungen einzureichen, als
Verfügung. Mit einer solchen Auflage werden nämlich der Beschwerdeführerin
verbindlich Pflichten auferlegt, welche aufgrund der drohenden Kürzung der
Sozialhilfe auch erzwungen werden können (vgl. VGr, 22. November 2007, VB.
2007.00378, E. 2.2; 15. Mai 2007, VB.2007.00084, E. 3, beide unter
www.vgrzh.ch). Sie unterscheidet sich somit massgeblich von der Auflage, bei
der Abklärung des Sachverhalts – etwa durch Einreichen von Unterlagen –
mitwirken, welche in der Regel keinen Nachteil zur Folge hat, der sich später
nicht mehr beheben liesse (vgl. RB 1998 Nr. 35).
2.1.3
Der Bezirksrat hätte demnach bereits auf den Rekurs gegen die Auflagen
betreffend Arbeitssuche eintreten müssen. Die Beschwerdeführerin wäre
grundsätzlich gehalten gewesen, den Nichteintretensentscheid des Bezirksrats
beim Verwaltungsgericht anzufechten. Wenn nun der Bezirksrat aber die Rügen
betreffend die erwähnten Auflagen erst im gegen den Kürzungsentscheid
angestrebten Rekursverfahren prüfte, darf dies der Beschwerdeführerin nicht zum
Nachteil gereichen, weshalb das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren
auch die Rechtmässigkeit der durch die Beschwerdegegnerin am 30. August
2007 getroffenen Auflagen zu prüfen hat.
2.2 Die
Beschwerdegegnerin beschloss am 6. Februar 2008, dass der Grundbedarf der Beschwerdeführerin
ab 1. März 2008 um 15 % gekürzt werde, was der Bezirksrat im Rekursentscheid
bestätigt hat. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerdeschrift
hingegen gegen eine Kürzung des Grundbedarfs ab Juli 2008. Aufgrund der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses war die Beschwerdegegnerin nicht befugt,
die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe bereits im März 2008 zu vollziehen. Da
die Kürzung zwar erst nach ergangenem Rekursentscheid erfolgte, ihren Grund
jedoch im Beschluss vom 6. Februar 2008 hat, ist der Antrag der
Beschwerdeführerin sinngemäss so zu verstehen, dass sie die Kürzung – wie im Rekursverfahren
– ab 1. März 2008 anficht.
3.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen
Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden
gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004, teilweise revidiert im
Dezember 2007), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind.
Die wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit
Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung
der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner
Angehörigen zu verbessern. Verstösst der Hilfesuchende gegen Auflagen und
Weisungen der Fürsorgebehörde, sind die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1
lit. a Ziff. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. b SHG (bzw. § 24
SHG in der bis am 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) angemessen zu kürzen.
4.
4.1 Der
Bezirksrat führt aus, dass, wer Sozialhilfe erhalte, alles in seiner Kraft
Stehende tun müsse, um die Notlage zu lindern oder zu beheben. Dazu gehöre
auch, sich auf Arbeitsstellen zu bewerben, die nicht den persönlichen
Qualifikationen, Vorstellungen und Wünschen entsprechen würden. Da die
Beschwerdeführerin über keine höhere Ausbildung verfüge, sei ihr durchaus
zumutbar, sich auf Arbeitsstellen im kaufmännischen Bereich zu bewerben. Die
entsprechende Auflage erweise sich ebenso wie die verlangte Anzahl von
monatlich acht bis zehn Bewerbungen als verhältnis- und zweckmässig. Da die Beschwerdeführerin
sich im Monat November 2007 erneut nur für Kaderstellen beworben habe, sei die
Kürzung des Grundbedarfs grundsätzlich gerechtfertigt. Weil die wirtschaftliche
Hilfe von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der jährlichen Überprüfung neu zu
berechnen und dementsprechend die Kürzung ebenfalls zu überprüfen sein werde,
erscheine die Kürzung der Unterstützungsleistungen im Umfang von 15 % für
zunächst fünf Monate als angemessen.
4.2 Die
Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie über ein kantonales
Diplom als Betriebsökonomin Kaderschule T verfüge. Sie habe bis 2004 bei der B
Bank zuletzt als Controllerin im Geschäftsbereich Management der Division
WM&BB und vom Herbst 2005 bis Frühling 2006 als Fachspezialistin
Controlling bei der Verwaltung der Stadt T gearbeitet. Sie verfüge demnach über
spezifische Qualifikationen, welche sie durchaus zu einer Stelle auf Kaderstufe
befähigen würden.
4.3 In ihrer
Beschwerdeantwort legt die Beschwerdegegnerin dar, dass sie die Beschwerdeführerin
auf den 13. August 2008 zu einem Gespräch eingeladen habe. Letztere habe den
Termin einen Tag vor dem geplanten Gespräch abgesagt. In der Folge sei die
Beschwerdegegnerin mit eingeschriebenem Brief erneut zu einem Gespräch
eingeladen und aufgefordert worden, verschiedene Unterlagen einzureichen. Sie
habe sich jedoch weder gemeldet noch die verlangten Unterlagen eingereicht. Es
werde deshalb in Aussicht genommen, die wirtschaftliche Hilfe per Ende
September 2008 einzustellen.
5.
5.1 Wie die
Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, erwarb sie am 12. April 2002 ein
kantonales Diplom als "Betriebsökonomin Kaderschule T". Aus den Akten
geht weiter hervor, dass sie vom 21. September 2005 bis 15. Mai 2006 als
Fachspezialistin Controlling in der Abteilung Finanzen innerhalb des
Departementssekretariates des Schul- und Sportdepartements arbeitete.
Anlässlich ihrer Kündigung der Stelle wurde ihr am 15. Mai 2006 ein gutes
Arbeitszeugnis ausgestellt. Es ist damit erstellt, dass die Beschwerdeführerin
durchaus über zusätzliche Qualifikationen verfügt, die über diejenigen einer
Kaufmännischen Angestellten, die sich nicht weitergebildet hat, hinausgehen. Es
hat sich jedoch gezeigt, dass die Beschwerdeführerin bei der Arbeitssuche
bisher erfolglos war, weshalb beim RAV R eine Standortbestimmung durchgeführt
wurde. Diese ergab, dass die Beschwerdeführerin keine realistischen
Berufsvorstellungen habe und sich bisher ausschliesslich für Stellen beworben
habe, für welche sie nicht befähigt sei.
Auch wenn die Beschwerdeführerin die Standortbestimmung
nicht anerkennt und geltend macht, dass ihre Qualifikationen bewusst
heruntergespielt würden, ist nicht von der Hand zu weisen, dass sie mit ihren
Bemühungen um eine Stellensuche bisher erfolglos war. Wie der Bezirksrat zu
Recht ausführt, ist ein Hilfesuchender dazu gehalten, zur Verbesserung seiner
Notlage beizutragen (vgl. § 3 Abs. 2 SHG). Dabei kann auch verlangt
werden, dass Stellen gesucht werden, die unter den eigenen Qualifikationen
liegen und nicht den persönlichen Vorstellungen und Zielen entsprechen. Es kann
deshalb der Beschwerdeführerin durchaus zugemutet werden, eine gewöhnliche
kaufmännische Tätigkeit anzunehmen bzw. sich um eine derartige Stelle zu
bewerben. Angesichts dessen, dass ihre Bemühungen um eine Stelle im
Kaderbereich bisher erfolglos waren, erweist sich die Auflage der Beschwerdegegnerin
vom 30. August 2007, sich um Stellen im regulären kaufmännischen Bereich zu
bewerben, als zulässig. Dasselbe gilt für die geforderte Anzahl von monatlich
acht bis zehn Bewerbungen.
5.2 Zu prüfen
bleibt, ob die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % ab 1. März 2008 zu Recht
erfolgte. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie bisher der Auflage
keine Folge geleistet und sich nur auf Kaderstellen beworben hat. Dies zeigen
auch die in den Akten liegenden Bewerbungsnachweise für den Monat November
2007. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin gegen die Auflage vom 30.
August 2007 verstossen hat. Der Grundbedarf durfte demnach gekürzt werden. Wie
der Bezirksrat richtig ausführt, hatte die Beschwerdegegnerin per 1. Juli
2008 einen neuen Beschluss über die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe zu
treffen. Damit zeitigt die Kürzung ab 1. März 2008 lediglich Wirkung für fünf
Monate. Aufgrund der eher kurzen Dauer erweist sie sich auch in ihrem Umfang
von 15 % als verhältnismässig.
Dass die Beschwerdegegnerin bisher keinen neuen Beschluss
betreffend Ausrichtung der Sozialhilfe ab 1. Juli 2008 treffen konnte,
liegt im Übrigen vor allem im Verhalten der Beschwerdeführerin, welche Termine
mit der Beschwerdegegnerin nicht wahrgenommen und Unterlagen nicht eingereicht
hat.
6.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind gemäss § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, aufgrund ihrer
angespannten finanziellen Situation jedoch massvoll zu bemessen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 310.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …