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Geschäftsnummer: VB.2008.00384  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.09.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.11.2008 formell erledigt.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs, weil sich die Beschwerdeführerin entgegen der ihr gemachten Auflagen nicht auf Stellen im regulären kaufmännischen Bereich beworben hat.

Die Auflage, unter Androhung einer Kürzung des Grundbedarfs eine Arbeitsstelle zu suchen und zum Nachweis der Suchbemühungen acht bis zehn Bewerbungen einzureichen, gilt als Verfügung. Der Bezirksrat hätte auf einen dagegen gerichteten Rekurs eintreten müssen. Die Rechtmässigkeit der Auflage ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen (E. 2.1).
Hilfesuchende sind dazu gehalten, zur Verbesserung ihrer Notlage beizutragen (vgl. § 3 Abs. 2 SHG). Es kann der Beschwerdeführerin, welche mit ihren Bewerbungen für Kaderstellen bisher erfolglos war, zugemutet werden, eine gewöhnliche kaufmännische Tätigkeit anzunehmen bzw. sich um eine derartige Stelle zu bewerben (E. 5.1). Da die Beschwerdeführerin dieser Auflage nicht nachgekommen ist, durfte der Grundbedarf androhungsgemäss gekürzt werden (E. 5.2).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANFECHTUNGSOBJEKT
ARBEITSSUCHE
AUFLAGE
BEWERBUNG
KÜRZUNG
SOZIALHILFERECHT
VERFÜGUNG
VERFÜGUNGSBEGRIFF
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 3 Abs. II SHG
§ 14 SHG
§ 21 SHG
§ 24 SHG
§ 24 Abs. I lit. a SHG
§ 24 Abs. I lit. b SHG
§ 19 Abs. I VRG
§ 38 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00384

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 29. September 2008

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde R,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wird seit dem 1. Juli 2006 durch die Sozialbehörde R mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Im Juli 2007 erfolgte eine Standortbestimmung durch das RAV R. Als deren Folge beschloss die Sozialbehörde am 30. August 2007, dass A eine Arbeitsstelle im regulären kaufmännischen Bereich zu suchen habe. Stellenbewerbungen für Kaderstellen würden nicht mehr akzeptiert. Wie bis anhin seien monatlich zwischen acht und zehn Bewerbungen nachzuweisen. Sollte A diesen Auflagen nicht nachkommen, würden ab 1. Oktober 2007 die Integrationszulagen sofort eingestellt und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt vorerst für ein Jahr um 15 % gekürzt. Bei wiederholten Verstössen behalte sich die Sozialbehörde die gänzliche Einstellung der Sozialhilfe vor. Auf einen dagegen von A erhobenen Rekurs trat der Bezirksrat S am 5. Oktober 2007 nicht ein.

Die Sozialbehörde beschloss in der Folge am 6. Februar 2008, den Grundbedarf ab 1. März 2008 um 15 % zu kürzen und die Integrationszulage für die Arbeitsbemühungen ganz einzustellen.

II.  

Gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 6. Februar 2008 erhob A am 25. Februar 2008 beim Bezirksrat S Rekurs und ersuchte um Fristverlängerung für die Begründung des Rekurses bis über die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes entschieden worden sei. Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2008 wies der Bezirksrat das Fristverlängerungsgesuch ab und setzte eine Frist von 10 Tagen zur Rekursbegründung an. Diese erfolgte am 8. Mai 2008. Dabei beantragte A sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Sozialbehörde. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 11. Juni 2008 ab.

III.  

Dagegen erhob A am 26. August 2008 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sie beantragt, dass die wirtschaftliche Hilfe rückwirkend per Juli 2008 ungekürzt auszuzahlen sei, erklärt sich hingegen mit der Einstellung der Integrationszulage vorerst einverstanden.

Der Bezirksrat S liess sich am 16. September 2008 vernehmen, gleichentags beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der Streitwert liegt im vorliegenden Verfahren unter Fr. 20'000.-. Demnach ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1  

2.1.1 Die Beschwerdeführerin erhob beim Bezirksrat bereits Rekurs gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2007, in welchem ihr unter Androhung der Kürzung des Grundbedarfs Auflagen betreffend die Arbeitssuche gemacht wurden. Der Bezirksrat trat am 5. Oktober 2007 auf den Rekurs nicht ein, da es sich bei diesen Auflagen nicht um Verfügungen im Rechtssinne handle. Dieser Rekursentscheid erwuchs in Rechtskraft. Der Bezirksrat behandelte in der Folge die Zulässigkeit der Auflagen materiell in dem Rekursverfahren, in welchem der Kürzungsbeschluss der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2008 angefochten wurde.

2.1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 VRG sind mit Rekurs (wie auch mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde, vgl. § 41 VRG) nur Anordnungen anfechtbar. Der Begriff der "Anordnung" entspricht grundsätzlich dem der Verfügung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 11). Als Handlungsform der Verwaltung legt die Verfügung bzw. Anordnung das verwaltungsrechtliche Rechtsverhältnis für die Beteiligten verbindlich und erzwingbar fest; sie bildet insoweit ein Institut des materiellen Verwaltungsrechts. Als Anfechtungsgegenstand und Sachentscheidsvoraussetzung ist sie ein Institut des Verwaltungsprozessrechts, das den Zugang zum Rechtsmittelverfahren regelt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 857). Entsprechend der bundesgesetzlichen Legaldefinition in Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ist die Verfügung ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (individuell-konkrete Anordnung; BGE 121 II 473 E. 2a).

Entgegen der Auffassung des Bezirksrats gilt die Auflage an eine Sozialhilfeempfängerin, unter Androhung einer Kürzung des Grundbedarfs eine Arbeitsstelle zu suchen und zum Nachweis der Suchbemühungen acht bis zehn Bewerbungen einzureichen, als Verfügung. Mit einer solchen Auflage werden nämlich der Beschwerdeführerin verbindlich Pflichten auferlegt, welche aufgrund der drohenden Kürzung der Sozialhilfe auch erzwungen werden können (vgl. VGr, 22. November 2007, VB. 2007.00378, E. 2.2; 15. Mai 2007, VB.2007.00084, E. 3, beide unter www.vgrzh.ch). Sie unterscheidet sich somit massgeblich von der Auflage, bei der Abklärung des Sachverhalts – etwa durch Einreichen von Unterlagen – mitwirken, welche in der Regel keinen Nachteil zur Folge hat, der sich später nicht mehr beheben liesse (vgl. RB 1998 Nr. 35).

2.1.3 Der Bezirksrat hätte demnach bereits auf den Rekurs gegen die Auflagen betreffend Arbeitssuche eintreten müssen. Die Beschwerdeführerin wäre grundsätzlich gehalten gewesen, den Nichteintretensentscheid des Bezirksrats beim Verwaltungsgericht anzufechten. Wenn nun der Bezirksrat aber die Rügen betreffend die erwähnten Auflagen erst im gegen den Kürzungsentscheid angestrebten Rekursverfahren prüfte, darf dies der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, weshalb das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren auch die Rechtmässigkeit der durch die Beschwerdegegnerin am 30. August 2007 getroffenen Auflagen zu prüfen hat.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beschloss am 6. Februar 2008, dass der Grundbedarf der Beschwerdeführerin ab 1. März 2008 um 15 % gekürzt werde, was der Bezirksrat im Rekursentscheid bestätigt hat. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerdeschrift hingegen gegen eine Kürzung des Grundbedarfs ab Juli 2008. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rekurses war die Beschwerdegegnerin nicht befugt, die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe bereits im März 2008 zu vollziehen. Da die Kürzung zwar erst nach ergangenem Rekursentscheid erfolgte, ihren Grund jedoch im Beschluss vom 6. Februar 2008 hat, ist der Antrag der Beschwerdeführerin sinngemäss so zu verstehen, dass sie die Kürzung – wie im Rekursverfahren – ab 1. März 2008 anficht.

3.  

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004, teilweise revidiert im Dezember 2007), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind.

Die wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Verstösst der Hilfesuchende gegen Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde, sind die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. b SHG (bzw. § 24 SHG in der bis am 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) angemessen zu kürzen.

4.  

4.1 Der Bezirksrat führt aus, dass, wer Sozialhilfe erhalte, alles in seiner Kraft Stehende tun müsse, um die Notlage zu lindern oder zu beheben. Dazu gehöre auch, sich auf Arbeitsstellen zu bewerben, die nicht den persönlichen Qualifikationen, Vorstellungen und Wünschen entsprechen würden. Da die Beschwerdeführerin über keine höhere Ausbildung verfüge, sei ihr durchaus zumutbar, sich auf Arbeitsstellen im kaufmännischen Bereich zu bewerben. Die entsprechende Auflage erweise sich ebenso wie die verlangte Anzahl von monatlich acht bis zehn Bewerbungen als verhältnis- und zweckmässig. Da die Beschwerdeführerin sich im Monat November 2007 erneut nur für Kaderstellen beworben habe, sei die Kürzung des Grundbedarfs grundsätzlich gerechtfertigt. Weil die wirtschaftliche Hilfe von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der jährlichen Überprüfung neu zu berechnen und dementsprechend die Kürzung ebenfalls zu überprüfen sein werde, erscheine die Kürzung der Unterstützungsleistungen im Umfang von 15 % für zunächst fünf Monate als angemessen.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie über ein kantonales Diplom als Betriebsökonomin Kaderschule T verfüge. Sie habe bis 2004 bei der B Bank zuletzt als Controllerin im Geschäftsbereich Management der Division WM&BB und vom Herbst 2005 bis Frühling 2006 als Fachspezialistin Controlling bei der Verwaltung der Stadt T gearbeitet. Sie verfüge demnach über spezifische Qualifikationen, welche sie durchaus zu einer Stelle auf Kaderstufe befähigen würden.

4.3 In ihrer Beschwerdeantwort legt die Beschwerdegegnerin dar, dass sie die Beschwerdeführerin auf den 13. August 2008 zu einem Gespräch eingeladen habe. Letztere habe den Termin einen Tag vor dem geplanten Gespräch abgesagt. In der Folge sei die Beschwerdegegnerin mit eingeschriebenem Brief erneut zu einem Gespräch eingeladen und aufgefordert worden, verschiedene Unterlagen einzureichen. Sie habe sich jedoch weder gemeldet noch die verlangten Unterlagen eingereicht. Es werde deshalb in Aussicht genommen, die wirtschaftliche Hilfe per Ende September 2008 einzustellen.

5.  

5.1 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, erwarb sie am 12. April 2002 ein kantonales Diplom als "Betriebsökonomin Kaderschule T". Aus den Akten geht weiter hervor, dass sie vom 21. September 2005 bis 15. Mai 2006 als Fachspezialistin Controlling in der Abteilung Finanzen innerhalb des Departementssekretariates des Schul- und Sportdepartements arbeitete. Anlässlich ihrer Kündigung der Stelle wurde ihr am 15. Mai 2006 ein gutes Arbeitszeugnis ausgestellt. Es ist damit erstellt, dass die Beschwerdeführerin durchaus über zusätzliche Qualifikationen verfügt, die über diejenigen einer Kaufmännischen Angestellten, die sich nicht weitergebildet hat, hinausgehen. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die Beschwerdeführerin bei der Arbeitssuche bisher erfolglos war, weshalb beim RAV R eine Standortbestimmung durchgeführt wurde. Diese ergab, dass die Beschwerdeführerin keine realistischen Berufsvorstellungen habe und sich bisher ausschliesslich für Stellen beworben habe, für welche sie nicht befähigt sei.

Auch wenn die Beschwerdeführerin die Standortbestimmung nicht anerkennt und geltend macht, dass ihre Qualifikationen bewusst heruntergespielt würden, ist nicht von der Hand zu weisen, dass sie mit ihren Bemühungen um eine Stellensuche bisher erfolglos war. Wie der Bezirksrat zu Recht ausführt, ist ein Hilfesuchender dazu gehalten, zur Verbesserung seiner Notlage beizutragen (vgl. § 3 Abs. 2 SHG). Dabei kann auch verlangt werden, dass Stellen gesucht werden, die unter den eigenen Qualifikationen liegen und nicht den persönlichen Vorstellungen und Zielen entsprechen. Es kann deshalb der Beschwerdeführerin durchaus zugemutet werden, eine gewöhnliche kaufmännische Tätigkeit anzunehmen bzw. sich um eine derartige Stelle zu bewerben. Angesichts dessen, dass ihre Bemühungen um eine Stelle im Kaderbereich bisher erfolglos waren, erweist sich die Auflage der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2007, sich um Stellen im regulären kaufmännischen Bereich zu bewerben, als zulässig. Dasselbe gilt für die geforderte Anzahl von monatlich acht bis zehn Bewerbungen.

5.2 Zu prüfen bleibt, ob die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % ab 1. März 2008 zu Recht erfolgte. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie bisher der Auflage keine Folge geleistet und sich nur auf Kaderstellen beworben hat. Dies zeigen auch die in den Akten liegenden Bewerbungsnachweise für den Monat November 2007. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin gegen die Auflage vom 30. August 2007 verstossen hat. Der Grundbedarf durfte demnach gekürzt werden. Wie der Bezirksrat richtig ausführt, hatte die Beschwerdegegnerin per 1. Juli 2008 einen neuen Beschluss über die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe zu treffen. Damit zeitigt die Kürzung ab 1. März 2008 lediglich Wirkung für fünf Monate. Aufgrund der eher kurzen Dauer erweist sie sich auch in ihrem Umfang von 15 % als verhältnismässig.

Dass die Beschwerdegegnerin bisher keinen neuen Beschluss betreffend Ausrichtung der Sozialhilfe ab 1. Juli 2008 treffen konnte, liegt im Übrigen vor allem im Verhalten der Beschwerdeführerin, welche Termine mit der Beschwerdegegnerin nicht wahrgenommen und Unterlagen nicht eingereicht hat.

6.  

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation jedoch massvoll zu bemessen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    250.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    310.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …