|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2008.00386  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe aufgrund des Verdachts einer Tätigkeit im Autohandel. Garantie des rechtlichen Gehörs: Zum rechtlichen Gehör gehört das Recht, sich zu allen relevanten Aspekten vorgängig des Entscheids äussern zu können. Dazu muss der Berechtigte wissen, worum es geht und wozu er Stellung nehmen soll und kann. In bestimmten Fällen muss die verfügende Behörde den Betroffenen selbst aktiv informieren (E. 3.1). Indem die Einzelfallkommission den Beschwerdeführenden den Ermittlungsbericht vorgängig ihrer Verfügung nicht zustellte, verletzte sie deren rechtliches Gehör (E. 3.2). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs konnte durch die Konfrontation mit den wesentlichen Tatsachen im Rahmen der Strafuntersuchung nicht geheilt werden. Im Gegensatz zum Verwaltungsverfahren gilt während der strafrechtlichen Untersuchung nämlich von vornherein nur ein beschränktes Akteneinsichtsrecht. Die Beschwerdegegnerin machte nicht geltend, dass die Akteneinsicht im Sinn von § 9 Abs. 1 VRG hätte verweigert werden dürfen (E. 3.3.1). Die Gehörsverletzung wurde auch im Rekursverfahren nicht geheilt (E. 3.3.2). Der durch den Ermittlungsbericht begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer 1 genügend Einkommen für den finanziellen Unterhalt seiner Familie erzielt, wirkt sich sowohl auf die weitere Sachverhaltsermittlung als auch auf die anschliessende Beweiswürdigung aus. Die Beschwerdeführenden unterliegen aufgrund des Verdachts einer qualifizierten Mitwirkungspflicht. Im Rahmen ihrer Beurteilung muss die Beschwerdegegnerin das vermutete Einkommen nicht ziffernmässig genau nachweisen. Dies ergibt sich bezüglich der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe daraus, dass der Hilfesuchende die objektive Beweislast für seine Mittellosigkeit trägt. Bezüglich der Rückforderung kann sich die Behörde darauf berufen, dass ihr § 26 SHG bei der Frage, in welchem Umfang die bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind, einen Spielraum einräumt (E. 4.1). Die Einzelfallkommission hat die Beschwerdeführenden auf Folgendes hinzuweisen: Vermutung, dass die Beschwerdeführenden über hinreichende Mittel zur Bedarfsdeckung verfügen; qualifiziere Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden (lückenlose Darlegung der finanziell relevanten Vorgänge); ausstehender Entscheid über die Einstellung und Rückforderung der wirtschaftlichen Hilfe, der aufgrund der Darlegungen der Beschwerdeführenden im Rahmen einer Beweiswürdigung erfolgen wird (E. 4). Abweisung des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand (E. 5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Einzelfallkommission.
 
Stichworte:
AKTENEINSICHT
ÄUSSERUNGSRECHT
AUTOHANDEL
BERICHT
BETRUG
BEWEISLAST
EINKOMMEN
EINSTELLUNG
ERMITTLUNG
ERMITTLUNGSBERICHT
MITWIRKUNGSPFLICHT
ORIENTIERUNGSPFLICHT
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKERSTATTUNG
SACHVERHALTSERMITTLUNG
SOZIALHILFE
VERDACHT
VERFAHRENSGARANTIE
VERFAHRENSGRUNDSÄTZE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 18 SHG
§ 26 SHG
§ 17 Abs. I StPO
§ 30 StPO
§ 7 Abs. I VRG
§ 7 Abs. II VRG
§ 8 Abs. I VRG
§ 9 Abs. I VRG
Publikationen:
RB 2008 Nr. 56 S. 129
RB 2008 Nr. 8 S. 54
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00386

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 23. Oktober 2008

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Ehepaar B und A zog im November 2005 nach Zürich und wurde wirtschaftlich unterstützt. Am 5. Mai 2006 wurde der Sohn D geboren. Nachdem der Ehemann A einen Deutschkurs absolviert hatte, begann für ihn am 12. Dezember 2006 ein Arbeitseinsatz in einer Bäckerei. Im April 2007 brach er den Einsatz dort ab, da er an einer Allergie leide und tagsüber nicht schlafen könne. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich setzte er davon in Kenntnis, dass er auf Kredit einen alten Camion erworben habe und nach dessen Instandstellung versuchen werde, als selbstständiger Autotransporteur zu arbeiten.

B. Im Juli 2007 hielt A gegenüber der Sozialbehörde fest, nicht arbeitstätig und auf Stellensuche zu sein. Da in seinen Kontoauszügen diverse Belastungen für Benzin von verschiedenen Tankstellen in der Schweiz, teilweise bis zu viermal täglich, registriert waren, vermutete die Sozialbehörde, dass er über ein nicht deklariertes Einkommen verfüge und ein Auto besitze. Demzufolge wurde dem Inspektorat der Sozialen Dienste ein Ermittlungsauftrag erteilt. Der Ermittlungsbericht vom 30. August 2007 gelangte zum Ergebnis, dass sich A im Autohandel bzw. Autoexport betätige und seine Aktivitäten geeignet seien, Einkommen in erheblichem Umfang zu erzielen. Die Unterstützung sei daher mangels ausgewiesener Mittellosigkeit einzustellen. Zudem sei eine Strafanzeige einzureichen und es sollten Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden. Das Sozialzentrum L-Strasse, Quartierteam R, reichte am 19. September 2007 bei der Staatsanwaltschaft Zürich Strafanzeige gegen A ein. Die Strafuntersuchung ist pendent.

Am 27. September 2007 entschied die Einzelfallkommission, die materielle Unterstützung für A per 1. Oktober 2007 einzustellen, da die Mittellosigkeit nicht mehr gegeben sei. Zudem wurde er verpflichtet, die in der Zeit vom 15. November 2005 bis 30. September 2007 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 55'904.50 den Sozialen Diensten der Stadt Zürich zurückzuerstatten, wobei die Rückerstattung zur sofortigen Zahlung fällig werde. Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

Am 29. Oktober 2007 erhoben B und A bei der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (hernach: Einspracheinstanz) Einsprache gegen den Entscheid der Einzelfallkommission vom 27. September 2007. Die Einspracheinstanz wies am 26. Februar 2008 die Angelegenheit zur Prüfung des Umfangs der Rückerstattungspflicht an das Quartierteam R zurück, da nicht nachvollziehbar sei, wie der Betrag der Rückerstattungsforderung ermittelt worden sei. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen.

III.  

B und A rekurrierten am 13. März 2008 beim Bezirksrat Zürich gegen den Entscheid der Einspracheinstanz vom 26. Februar 2008. Am 25. März 2008 ersuchten sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses, obwohl im Einspracheentscheid diesbezüglich nichts angeordnet worden war. Auch das Schweizerische Rote Kreuz ersuchte den Bezirksrat um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, da die Familie mittellos sei und wöchentlich mit Fr. 400.- unterstützt werden müsse. Der Präsident des Bezirksrats wies das Gesuch mit Verfügung vom 30. April 2008 ab, womit dem Rekurs sinngemäss die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Am 5. Juni 2008 wies der Bezirksrat den Rekurs ab und entzog einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung. Die gegen die Präsidialverfügung vom 30. April 2008 eingereichte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 25. Juni 2008 als gegen­standslos geworden abgeschrieben, da mittlerweile der Rekursentscheid ergangen war.

IV.  

Gegen den Rekursentscheid des Bezirksrats vom 5. Juni 2008 erhoben B und A, vertreten durch einen Rechtsanwalt, am 20. August 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Rekursentscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Sozialbehörde. Im Sinn eines Eventualantrags beantragen sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen. Weiter ersuchen sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 25. September 2008 Abweisung der Beschwerde. Dasselbe hatte der Bezirksrat Zürich mit Vernehmlassung vom 5. September 2008 beantragt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt es sich, über die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu befinden.

2.  

2.1 Die Einzelfallkommission stützte sich bei ihrem Entscheid, die wirtschaftliche Unterstützung des Beschwerdeführers 1 einzustellen, vorwiegend auf den Ermittlungsbericht vom 11. September 2007 (recte: 30. August 2007). Aus diesem ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer 1 im Autohandel/Autoexport betätige, entweder auf eigene Rechnung oder auf Beteiligung im Verbund mit anderen Personen. Pro vermitteltes Fahrzeug könne ein Verdienst zwischen Fr. 200.- und Fr. 1'000.- angenommen werden. Die festgestellten Aktivitäten seien geeignet, Einkommen in erheblichem Umfang zu erzielen.

Die Einspracheinstanz führte in ihrem Einspracheentscheid aus, dass das zuständige Quartierteam der Beschwerdegegnerin aufgrund der Ausführungen im Inspektionsbericht davon habe ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer 1 einer Erwerbstätigkeit im Autohandel- und Autoexportgeschäft nachgehe und die Beschwerdeführenden in der Lage seien, den Lebensunterhalt der Familie selbständig zu finanzieren. Die Einstellung der Unterstützungsleistungen erweise sich daher als rechtmässig.

2.2 Der Bezirksrat führte in seinem Rekursentscheid aus, dass die Beschwerdeführenden mit dem Kenntnisstand der Beschwerdegegnerin bezüglich der selbständigen Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers 1 konfrontiert worden seien. Dies gehe aus der Begründung des Einspracheentscheides hervor. Die Beschwerdeführenden hätten die nachgewiesenen Aktivitäten nicht bestritten, aber Behauptungen aufgestellt, weshalb diese Aktivitäten zu keinem Einkommen geführt hätten. Da die Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1, die als zum Autohandel gehörend zu bezeichnen seien, in der Regel einen erheblichen finanziellen Gewinn generieren würden, widerspreche es jeglicher Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführenden keinerlei Einkommen erzielt hätten. Deren Vorbringen müssten als reine Schutzbehauptungen betrachtet werden. Es sei demnach nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin feststellte, dass die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden nicht erwiesen sei.

2.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass es sich beim Ermittlungsbericht um eine reine Parteiaussage handle. Er enthalte lediglich vom Beschwerdeführer 1 nie bestrittene Fakten und Tätigkeiten. Die Vorinstanzen hätten sich jedoch kaum mit seiner Sachdarstellung und seinen Erklärungen auseinandergesetzt. Anstatt seine Angaben im Einzelnen zu würdigen, habe sich der Bezirksrat damit begnügt, diese pauschal als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Soweit von den Beschwerdeführenden verlangt werde, ihre Mittellosigkeit zu belegen, werde die Bedeutung des Grundsatzes "negativa non sunt probanda" verkannt. Lückenlose Beweisführung sei bei fehlenden Einkünften nicht möglich.

3.  

3.1 Die Verwaltungsbehörde untersucht gemäss § 7 Abs. 1 VRG den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen oder auf andere Weise. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantiert dabei die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Dazu gehört unter anderem das Recht, sich zu allen relevanten Aspekten vorgängig des Entscheids zu äussern. Das Anhörungsrecht dient einerseits der Sachaufklärung; anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M 1996, Rz. 287 f.). Eng mit dem Anhörungsrecht in Zusammenhang steht das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen (§ 8 Abs. 1 VRG). Akteneinsicht wird in der Regel nur auf Gesuch hin gewährt. Unter Umständen verlangt der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör die Einsicht in Akten selbst dann, wenn der Betroffene sie nicht ausdrücklich verlangt hat. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn ohne dessen Wissen neue entscheidwesentliche Akten, welche dieser nicht kennt und auch nicht kennen kann, beigezogen oder dem Dossier beigefügt werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 71). Damit sich der Berechtigte überhaupt äussern kann, muss er wissen, worum es geht und wozu er Stellung nehmen soll und kann. Die verfügende Behörde muss demzufolge von sich aus den Betroffenen über das Vorliegen eines Berichts, den sie als entscheidene Grundlage für die in Betracht gezogene Einstellung künftiger und Rückforderung bereits gewährter Hilfe betrachtet, informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben (VGr, 2. Oktober 2008, VB.2008.00268, E. 3.1, www.vgrzh.ch).

3.2 Die Einzelfallkommission stellte am 27. September 2007 die wirtschaftliche Hilfe gestützt auf den Ermittlungsbericht des Inspektorats der Sozialen Dienste vom 30. August 2007 ein, ohne dass den Beschwerdeführenden Kenntnis von diesem Bericht gebracht worden wäre. Den Beschwerdeführenden war es demnach nicht möglich, substanziiert zu den dem Beschwerdeführer 1 im Bericht vorgeworfenen Aktivitäten Stellung zu nehmen. Die Einzelfallkommission hätte ihnen nach dem Dargelegten (vgl. E. 3.1) den Bericht vor Erlass der Verfügung von sich aus zustellen müssen, damit sie ihr Äusserungsrecht überhaupt hätten wahrnehmen können. Indem sie dies unterliess, verletzte sie den Anspruch auf rechtliches Gehör.

3.3 Zu prüfen ist, ob die Gehörsverletzung nach Erlass der Verfügung geheilt wurde, was zumindest im Einspracheverfahren wohl möglich gewesen wäre (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48 ff.).

3.3.1 Nachdem der Beschwerdeführer 1 von der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe erfahren hatte, ersuchte er bei der Beschwerdegegnerin um Akteneinsicht. Diese wurde ihm jedoch verwehrt (vgl. Gesprächsnotiz vom 3. November 2007). Im Rahmen der Anhörung durch die Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2007 wurden die Beschwerdeführenden mit "allen Tatsachen und auch einzelnen Fotos" des Inspektionsberichts konfrontiert, ohne dass sie jedoch Einblick in den Ermittlungsbericht erhalten hätten. Der Einspracheentscheid wurde am 26. Februar 2008 gefällt.

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs konnte nicht durch die Konfrontation mit den wesentlichen Tatsachen im Rahmen der Strafuntersuchung geheilt werden. Während der strafrechtlichen Untersuchung gilt nämlich von vornherein nur ein beschränktes Akteneinsichtsrecht: Einsicht in die Akten ist dem Angeschuldigten nur soweit und sobald zu ge­statten, als dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks geschehen kann (§ 17 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919, StPO). Während die strafrechtliche Untersuchung bezweckt, einen Sachverhalt in einer Weise abzuklären und auf dessen Strafbarkeit zu überprüfen, dass Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden kann (Art. 30 StPO; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich etc. 2004), liegt das Ziel des Verwaltungsverfahrens im Zustandekommen einer materiell richtigen Anordnung. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass der Betroffene im Verwaltungsverfahren – im Gegensatz zur strafrechtlichen Untersuchung – einer Mitwirkungspflicht unterliegt (§ 7 Abs. 2 VRG). Demzufolge ist das Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsverfahren grundsätzlich unbeschränkt. Ausnahmen sind zwar in besonderen Fällen gemäss § 9 Abs. 1 VRG zulässig; die Verweigerung muss jedoch in den Akten vermerkt und begründet werden. Der wesentliche Inhalt des Aktenstücks muss zudem dem Betroffenen mitgeteilt werden (§ 9 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdegegnerin machte nicht geltend, die Akteneinsicht hätte im Sinn von § 9 Abs. 1 VRG zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen oder im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen Untersuchung verweigert werden dürfen, wobei es auch fraglich ist, ob ein entsprechender Grund gegeben war; jedenfalls begründete das pendente Strafverfahren kein Recht der Beschwerdegegnerin, die Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren zu beschränken. Im Übrigen teilte sie den Beschwerdeführenden auch nicht den wesentlichen Inhalt des Berichts mit. Demzufolge wurde die Gehörsverletzung im Einspracheverfahren nicht geheilt.

3.3.2 Im Rekursverfahren wurde den Beschwerdeführenden ebenfalls keine Einsicht in den Ermittlungsbericht gewährt. Der Bezirksrat ging offensichtlich davon aus, dass die Beschwerdeführenden in rechtsgenügender Weise Kenntnis vom Inhalt des Ermittlungsberichts erhalten hätten (vgl. E. 3.4 des Rekursentscheids), was jedoch wie dargelegt nicht zutrifft.

3.3.3 Unklar bleibt schliesslich, ob die Beschwerdeführenden oder deren Rechtsvertreter vor Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Einsicht in den Bericht erhalten hatten. Dies ist jedoch unerheblich, da die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren nicht mehr geheilt werden kann.

3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass den Beschwerdeführenden das durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierte rechtliche Gehör nicht in rechtsgenügender Weise gewährt wurde. Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats vom 5. Juni 2008, Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2 des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2008 und Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2007 sind aufzuheben. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen an die Einzelfallkommission der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.  

4.1 Wie anzumerken ist, durfte die Beschwerdegegnerin aufgrund des Ermittlungsberichts vom 30. August 2007 von einem begründeten Verdacht ausgehen, dass der Beschwerdeführer 1 genügend Einkommen für den finanziellen Unterhalt seiner Familie erzielt. Das wirkt sich sowohl auf die weitere Sachverhaltsermittlung als auch auf die anschliessende Beweiswürdigung aus.

Bei der weiteren Sachverhaltsermittlung unterliegen die Beschwerdeführenden aufgrund des durch den Ermittlungsbericht begründeten Verdachts einer qualifizierten Mitwirkungspflicht, welche die Pflicht der Behörde, (weitere) Untersuchungen vorzunehmen, erheblich relativiert oder gar dahinfallen lässt. Allerdings hat die Behörde, die aufgrund eines begründeten Verdachts auf Soziahilfemissbrauch die Einstellung der künftigen sowie die Rückforderung der bereits geleisteten Hilfe in Betracht zieht, die betroffene Person unmissverständlich auf deren erhöhte Mitwirkungspflicht hinzuweisen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 63). 

Gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht auf Erwerbstätigkeit zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zumindest teilweise eingestellt bzw. zurückgefordert werden. Bleibt aufgrund der Beweislage der Umfang des erzielten Einkommens unklar, kann von der Beschwerdegegnerin nicht verlangt werden, dass sie beim Entscheid darüber, in welchem Umfang die Gewährung der Sozialhilfe einzustellen bzw. bereits gewährte Sozialhilfe zurückzufordern sei, das begründeterweise vermutete Einkommen ziffernmässig genau nachweist. Bezüglich der Frage der Einstellung der Hilfe ergibt sich dies schon daraus, dass im Sozialhilfeverfahren der Gesuchsteller bzw. Hilfeempfänger die objektive Beweislast dafür trägt, dass er wegen fehlender eigener Mittel ganz oder teilweise auf Sozialhilfe angewiesen sei (vgl. Kölz/Bossshart/Röhl, § 7 N. 5, 6 und 61). Bezüglich der Frage der Rückforderung bereits geleisteter Hilfe wird sich die Behörde diesfalls darauf berufen können, dass die Beschwerdeführenden bereits in der Vergangenheit (beim Bezug der bisherigen Sozialhilfe) ihre Auskunfts- und damit ihre Mitwirkungspflichten verletzt hätten (vgl. § 18 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG), was nicht nur die Berechtigung der Behörde zur Rückforderung wegen unrechtmässigen Bezugs begründet (vgl. § 26 SHG), sondern dieser auch beim Entscheid darüber, in welchem Umfang die bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind, im Rahmen pflichtgemässer Ermessensbetätigung (ähnlich wie der Steuerbehörde bei der Vornahme von Ermessenseinschätzungen, vgl. RB 1984 Nr. 28) einen Spielraum einräumt.

4.2 Die Einzelfallkommission wird demzufolge ihre verfahrensleitende Anordnung, mit welcher sie den Beschwerdeführenden Frist zur Stellungnahme zum Ermittlungsbericht ansetzt, zweckmässigerweise mit folgenden Hinweisen verbinden:

-         dass die Behörde aufgrund des Ermittlungsberichts von der Vermutung ausgehe, dass die Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt über hinreichende eigene Mittel zur Deckung des Bedarfs verfügen bzw. bereits während der Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs über solche Mittel verfügten;

-         dass es Sache der Beschwerdeführenden sei, durch lückenlose Offenlegung der finanziell relevanten Vorgänge (etwa durch Kontoauszüge) und überzeugende Erklärung der vorgeworfenen Aktivitäten den begründeten Verdacht auf Erwerbstätigkeit zu widerlegen oder nachzuweisen, dass lediglich ein Einkommen erzielt wurde bzw. wird, welches die vollumfängliche Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (und allenfalls die Rückerstattung sämtlicher bezogener Unterstützungsleistungen) nicht rechtfertigt;

-         dass die Behörde aufgrund der erwarteten Darlegungen der Beschwerdeführenden (unter Vorbehalt allfälliger weiterer Erhebungen wie z.B. mündliche Befragungen) im Rahmen einer Beweiswürdigung darüber entscheiden werde, ob und gegebenenfalls inwieweit die wirtschaftliche Hilfe eingestellt und die bereits gewährte Hilfe zurückgefordert werde.     

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, wird den Beschwerdeführenden allein durch Beilage von Darlehensverträgen, die vom Beschwerdeführer 1 selbst unterzeichnet wurden, und die Anrufung von ihnen nahe stehenden Auskunftspersonen die Entkräftung des begründeten Verdachts, im heutigen Zeitpunkt über hinreichende eigene Mittel zur Deckung des Bedarfs zu verfügen bzw. bereits während der Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs über solche Mittel verfügt zu haben, nicht gelingen.

5.  

Da den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. nachfolgend E. 6), ist deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt deren Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

Gemäss § 16 Abs. 2 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst genügend zu wahren.

Die vorliegende Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, weshalb sie nicht als von vornherein aussichtslos gelten kann. Indes ist im Bereich der Sozialhilfe, wo es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 5.1, www.bger.ch). Vorliegend wäre es den Beschwerdeführenden gemeinsam möglich gewesen, das Verfahren selbst zu führen, wie sie es auch vor den anderen Instanzen getan haben. Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen, ohne dass die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden näher geprüft werden müsste.

6.  

Nachdem sich die Rückweisung wegen der Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften aufdrängt, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden mangels überwiegenden Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats vom 5. Juni 2008, Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2 des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2008 und Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2007 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Einzelfallkommission der Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    1'800.--;       die übrigen Kosten betragen:
Fr.        60.--        Zustellungskosten,
Fr.    1'860.--        Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an …