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Geschäftsnummer: VB.2008.00395  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.02.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückforderung wirtschaftlicher Hilfe.

Der Beschwerdeführer verletzte, indem er der Beschwerdegegnerin den Eingang zweier Überweisungen seines Bruders nicht anzeigte, die ihm gemäss § 18 Abs. 1 SHG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 SHV obliegende Informationspflicht (E. 4.1).
Eine Rückerstattungsforderung gemäss § 26 SHG lässt sich alleine mit der Verletzung von Auskunfts- und Informationspflichten nicht begründen. Als zusätzliches Element ist ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verletzung der Mitwirkungspflichten und der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe erforderlich. Sozialhilfeempfängern durch Dritte gewährte Darlehen sind in der Regel nicht in die Bedarfsrechnung aufzunehmen. Ausnahmsweise kann sich ein Einbezug ins Budget jedoch rechtfertigen. Dies dann, wenn durch die Darlehenshöhe die Gefahr besteht, dass sich ein Hilfeempfänger erheblich verschulden würde oder wenn durch Darlehen ein Lebensstandard finanziert wird, der die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erscheinen lässt. Ein solcher Ausnahmefall liegt im zu beurteilenden Fall nicht vor (E. 4.2).
Es bestehen vorliegend zwar Zweifel, ob es sich bei den Überweisungen tatsächlich um Darlehen handelt, ein anderer Rechtsgrund für die Zuwendungen ist jedoch weder ersichtlich noch wird ein solcher durch die Beschwerdegegnerin geltend gemacht (E. 4.3).

Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BUDGET
DARLEHEN
EIGENE MITTEL
FREMDMITTEL
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. I SHG
§ 26 SHG
§ 28 Abs. I SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00395

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 18. Februar 2009

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch Stadt Zürich Support Sozialdepartement

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A und B und ihre beiden Söhne wurden vom Februar 2004 bis November 2005 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die Einzelfallkommission verpflichtete das Ehepaar A und B am 22. November 2005, zwischen dem 1. April 2004 und dem 27. April 2004 zu Unrecht bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 6'006.95 den Sozialen Diensten der Stadt Zürich zurückzuerstatten. Dagegen erhob A am 9. Dezember 2005 Einsprache an die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (hernach: Einspracheinstanz). Er anerkannte den Rückforderungsanspruch in der Höhe von Fr. 552.95 (Rückerstattung von Heizkosten), bestritt ihn jedoch bezüglich des Restbetrags von Fr. 5'454.-. Die Einspracheinstanz wies die Einsprache am 27. August 2007 ab.

II.  

Dagegen erhob A am 4. Oktober 2007 Rekurs an den Bezirksrat und beantragte sinngemäss, dass der Entscheid der Einspracheinstanz aufzuheben und auf die Rückerstattung im Betrag von Fr. 5'454.- zu verzichten sei. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 3. Juli 2008 ab.

III.  

Gegen den Rekursentscheid des Bezirksrats erhob A am 28. August 2008 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des Rekursentscheids und den Verzicht auf die Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 5'454.-. Der Bezirksrat verzichtete am 16. September 2008 auf Vernehmlassung, während die Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 2008 Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der Streitwert beträgt im vorliegenden Verfahren Fr. 5'454.-. Damit liegt er unter Fr. 20'000.-, weshalb gemäss § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind.

2.2 Wer unter unwahren und unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, ist nach § 26 SHG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung) zur Rückerstattung verpflichtet.

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrem Einspracheentscheid aus, dass das Ehepaar A und B mehrmals auf seine Auskunfts- und Informationspflicht aufmerksam gemacht worden sei. Dennoch habe es den Eingang der beiden Darlehen nicht gemeldet. Das von den Sozialen Diensten erstellte Budget habe einen Einkommensfreibetrag berücksichtigt, der zur Zahlung von Steuern und anderen, nicht zum sozialen Existenzminimum gehörenden Auslagen verwendet werden konnte. Das Darlehen hätte deshalb bei ordnungsgemässer Deklaration als zusätzliche Einnahme vollumfänglich im Budget angerechnet werden müssen.

3.2 Der Bezirksrat geht in seinem Rekursentscheid davon aus, dass eine Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe nur dann verlangt werden könne, wenn davon auszugehen sei, dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht zu einem unrechtmässigen Bezug von Fürsorgeleistungen geführt habe. Es sei fraglich, ob es sich bei den Einkünften von Fr. 2'954.- und Fr. 2'500.- um ein Darlehen handle. Dies könne jedoch offen gelassen werden, da nach einem Entscheid des Verwaltungsgerichts ein Darlehen im Budget berücksichtigt werden dürfe.

3.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde- und in der Rekursschrift sinngemäss geltend, dass er von seinem Bruder zwei zweckgebundene Darlehen in der Höhe von insgesamt Fr. 5'454.- erhalten habe. Dieses Geld habe er bestimmungsgemäss für eine dringende Autoreparatur sowie für krankheitsbedingte Auslagen (Akupunktur und Kauf eines Fitnessvelos) verwendet. Den Eingang des Darlehens habe er nicht verheimlichen wollen. Er sei jedoch anfangs davon ausgegangen, dass die Hilfe des Sozialamts lediglich als Überbrückung diene.

4.  

4.1 Der Bruder des Beschwerdeführers überwies diesem am 27. September 2004 Fr. 2'954.- und am 27. Januar 2005 Fr. 2'500.-. Dabei handelte es sich gemäss der Darlegung des Beschwerdeführers und einer Bestätigung seines Bruders vom 1. Dezember 2005 um Darlehen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die beiden Eingänge der Beschwerdegegnerin nicht anzeigte. Damit verletzte er seine ihm gemäss § 18 Abs. 1 SHG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 SHV obliegende Informationspflicht.

4.2 Eine Rückerstattungsforderung gemäss § 26 SHG lässt sich alleine mit der Verletzung von Auskunfts- und Informationspflichten nicht begründen. Gemäss dem Wortlaut der betreffenden Bestimmung muss die wirtschaftliche Hilfe durch die unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt worden sein. Damit ist als zusätzliches Element ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verletzung der Mitwirkungspflichten und der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe erforderlich.

Davon geht auch der Bezirksrat aus. Mit Hinweis auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2003 (VB.2003.00109, www.vgrzh.ch) ist er jedoch wie die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass einem Sozialhilfeempfänger gewährte Darlehen in dessen Budget aufzunehmen sind.

Als Fremdhilfe, die aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe anzurechnen ist, gelten etwa Renten- und Versicherungsleistungen, kantonale Zusatzleistungen wie Arbeitslosenunterstützung, Familien- und Bildungszulagen, Prämienverbilligungen oder Mietzinszuschüsse, Leistungen aus der Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 f. des Zivilgesetzbuches (ZGB), Schadenersatzansprüche oder Stipendien (Kathrin Amstutz, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Bern 2002, S. 170). Darlehen, die naturgemäss zurückbezahlt werden müssen, gehören im Regelfall nicht dazu, da damit nicht eigene Mittel verschafft werden (vgl. den Entscheid des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern vom 19. April 2007, LGVE 2007 III 429, E. 5.4).

Ausnahmsweise kann sich jedoch der Einbezug von Darlehen in das Budget rechtfertigen. So entschied das Verwaltungsgericht, dass ein regelmässig von einer Drittperson übernommener Mietzinsanteil von Fr. 900.- monatlich in die Bedarfsrechnung einzubeziehen sei (Entscheid vom 21. Mai 2003, VB.2003.00109, www.vgrzh.ch). In einem Entscheid vom 25. Oktober 2001 (VB.2001.00250, www.vgrzh.ch) schützte es eine Weisung der Sozialhilfebehörde, wonach der Sozialhilfeempfänger ein ihm durch seine Mutter gewährtes Darlehen in der Höhe von Fr. 20'000.- zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verwenden habe. Diesen beiden Fällen ist gemeinsam, dass durch die Höhe der gewährten Darlehen die Gefahr bestand, dass sich die Hilfeempfänger erheblich verschulden würden. Daneben finanzierten sie sich einen Lebensstandard, der die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erschienen liess. So betrug im am 21. Mai 2003 beurteilten Fall der Mietzins der von der Sozialhilfeempfängerin bewohnten Wohnung Fr. 2'000.- monatlich, während im Fall vom 25. Oktober 2001 der Sozialhilfeempfänger das Darlehen im Wesentlichen für eine dreimonatige Südostasienreise verwendete.

Davon unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt erheblich. Der Beschwerdeführer, der zusammen mit seiner berufstätigen Ehefrau nur ergänzend unterstützt wurde, verwendete die Darlehen zu einem grossen Teil für den Kauf eines Fitnessvelos im Betrag von Fr. 1'649.- (act. 5/2) sowie für eine Reparatur seines Autos in der Höhe von Fr. 1'460.40 (act. 5/3). Weder bestand die Gefahr, dass sich der Ende November 2005 von der Sozialhilfe abgelöste Beschwerdeführer in einem erheblichen Umfang verschulden würde, noch waren die Auslagen dazu geeignet, die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe als unbillig erscheinen zu lassen. Folglich liegt kein Ausnahmefall vor, der ein Abweichen vom Grundsatz, dass Darlehen keine eigenen Mittel der Sozialhilfeempfänger darstellen, rechtfertigen würde. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau aufgrund deren Arbeitstätigkeit einen Einkommensfreibetrag von monatlich Fr. 480.- gewährte.

Die Beschwerdegegnerin hätte demnach, selbst wenn der Beschwerdeführer den Eingang der beiden Darlehen pflichtgemäss angezeigt hätte, diese in der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigen dürfen. Die Verletzung der Informationspflicht war damit für die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe nicht kausal, weshalb kein unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfe im Sinn von § 26 SHG vorliegt.

4.3 Es bleiben jedoch gewisse Zweifel, ob es sich bei den beiden Überweisungen des Bruders des Beschwerdeführers tatsächlich um Darlehen handelt. Immerhin ergibt sich aus den Akten, dass die Zuwendungen tatsächlich von ihm stammen. Der Beweiswert der Bestätigung der Darlehensgewährung vom 1. Dezember 2005 ist jedoch nicht allzu hoch. Da aber kein anderer Rechtsgrund für die beiden Überweisungen aus den Akten ersichtlich ist und die Beschwerdegegnerin auch keinen solchen vermutet, ist mit dem Beschwerdeführer von einer Darlehensgewährung auszugehen.

4.4 Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats Zürich vom 3. Juli 2008 und der Einspracheentscheid der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission vom 27. August 2007 sind aufzuheben. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind in Änderung von Disp.-Ziff. 1 des Entscheides der Einzelfallkommission vom 22. November 2005 zu verpflichten, zu Unrecht bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 552.95 der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.

5.  

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats Zürich vom 3. Juli 2008 und der Einspracheentscheid der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission vom 27. August 2007 werden aufgehoben. Disp.-Ziff. 1 des Entscheides der Einzelfallkommission vom 22. November 2005 wird dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verpflichtet werden, zu Unrecht bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 552.95 zurückzuerstatten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    860.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an…