{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00401_2011-08-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210975&W10_KEY=13823268&nTrefferzeile=15&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d033ea76856b347ea46083c8f8701637"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2008.00401"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.08.2011  VB.2008.00401"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.08.2011  VB.2008.00401"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.08.2011  VB.2008.00401"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00c4nderung der Baulinien | Vereinigung der Verfahren (E. 1). Zust\u00e4ndigkeit (E. 2). Die von der Baurekurskommission II am Augenschein getroffenen Feststellungen k\u00f6nnen auch vom Verwaltungsgericht ber\u00fccksichtigt werden (E. 4). Bau- und Zonenordnungen und deren \u00c4nderungen bed\u00fcrfen gem\u00e4ss \u00a7 89 PBG der Genehmigung. Genehmigungsbeh\u00f6rde ist hier die Volkswirtschaftsdirektion, wenn die Genehmigung ohne Vorbehalte erfolgt, bzw. der Regierungsrat, wenn sie nicht oder nicht vorbehaltlos m\u00f6glich ist (E. 5.1). \u00dcberpr\u00fcfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts (E. 5.2), Einschr\u00e4nkung durch die Gemeindeautonomie (E. 5.3). Die Nichtgenehmigung der Baulinie ist ein einheitlicher Verwaltungsakt, weshalb sich die Beschwerdebefugnis auf die Nichtgenehmigung insgesamt und nicht nur auf den das beschwerdef\u00fchrerische Grundst\u00fcck betreffenden Bereich erstreckt (E. 7.3.1). Im Bereich der Nutzungsplanung steht den Gemeinden grunds\u00e4tzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Gemeinde kann eine Verletzung ihrer Autonomie durch \u00dcberschreitung der Pr\u00fcfungsbefugnisse nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn sich der Eingriff des Regierungsrats in die kommunale Gestaltungsfreiheit nicht mit vern\u00fcnftigen, sachlichen Gr\u00fcnden vertreten l\u00e4sst (E. 7.3.3). F\u00fcr den Standpunkt des Regierungsrats, dass Baulinien jedenfalls in Wohnzonen \"geradlinig\" verlaufen m\u00fcssten, sprechen zun\u00e4chst die Praktikabilit\u00e4t und die Planbest\u00e4ndigkeit (E. 7.3.4). Ein triftiges planerisches Interesse der Gemeinde an der Umfahrung der Grundst\u00fccke ist nicht auszumachen. Zusammenfassend hat der Regierungsrat der streitbetroffenen Baulinienrevision mit guten Gr\u00fcnden die Genehmigung versagt (E. 7.3.5). Erweist sich die Nichtgenehmigung der streitbetroffenen Baulinie nach dem Gesagten als rechtsbest\u00e4ndig, wird die gegen den Erlass dieses Sondernutzungsplans gerichtete Beschwerde VB.2008.00401 gegenstandslos (E. 8). Abweisung der Beschwerde im Verfahren VB.2011.00039."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:08:50", "Checksum": "cabaeed91f2daac93ffa42dfb10428df"}