{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2008-12-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00404_2008-12-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208134&W10_KEY=13823279&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0335a341d09bcdbc48ae19372240fe91"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2008.00404"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.12.2008  VB.2008.00404"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.12.2008  VB.2008.00404"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.12.2008  VB.2008.00404"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abbruchbewilligung/Baubewilligung | Abbruch eines Schutzobjekts: Rechtsmittellegitimation des Nachbars; Bindungswirkung der Entscheidbeh\u00f6rde an Gutachten einer Sachverst\u00e4ndigenkommission; Koordination der Er\u00f6ffnung von Baubewilligung und Verzicht auf Unterschutzstellung. Der Nachbar, der durch ein Bauvorhaben in eigenen Interessen betroffen ist und folglich Zugang zum Verfahren gefunden hat, ist auch zur R\u00fcge befugt, der f\u00fcr ihn nachteilige Neu- oder Umbau sei deshalb unzul\u00e4ssig, weil er den Abbruch eines Schutzobjekts voraussetze oder ein solches beeintr\u00e4chtige. Anders als f\u00fcr die Rechtsmittelbefugnis der Verb\u00e4nde gem\u00e4ss \u00a7 338a Abs. 2 PBG kommt es dabei nicht darauf an, ob das Schutzobjekt inventarisiert ist oder bei pflichtgem\u00e4ssem Handeln der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden inventarisiert sein m\u00fcsste (E. 2.1). Zwar sind die Beh\u00f6rden grunds\u00e4tzlich nicht an die Antr\u00e4ge der Sachverst\u00e4ndigenkommission gebunden. Den dem Gutachten zu Grunde liegenden tats\u00e4chlichen Feststellungen kommt jedoch insofern Bindungswirkung zu, als die zum Entscheid \u00fcber die Unterschutzstellung zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde davon nur aus triftigen Gr\u00fcnden abweichen darf (E. 3.1.2). Zwischen dem Verzicht auf Unterschutzstellung bzw. Inventarentlassung und dem Erlass der Baubewilligung braucht nicht zwingend ein Abstimmungsbedarf zu bestehen. Ein Abstimmungsbedarf kann sich jedoch beispielsweise daraus ergeben, dass im Rahmen der f\u00fcr eine allf\u00e4llige Inventarentlassung vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung dem Situationswert des Schutzobjekts eine Bedeutung zukommt, die es rechtfertigt, den Verzicht auf definitive Unterschutzstellung davon abh\u00e4ngig zu machen, ob der geplante Neubau f\u00fcr sich allein und in Bezug auf das bauliche Umfeld einen ad\u00e4quaten Beitrag zu leisten vermag. Sodann kann sich der Abstimmungsbedarf auch daraus ergeben, dass ein wirksamer Rechtsschutz nur durch die Koordination der beiden Verfahren gew\u00e4hrleistet ist (E. 3.3.2). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:55:16", "Checksum": "274f4bd0493745589ca8cbdfff506807"}