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VB.2008.00408
Entscheid
der 4. Kammer
vom 5. November 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin Rhea Schircks Denzler.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeindeamt des Kantons
Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Nichtigerklärung der Einbürgerung, hat sich ergeben: I. A wurde im Februar 1987 im Staat M geboren und lebt seit 1997 in der Schweiz. Er stellte am 26. August 2003 ein Einbürgerungsgesuch. Am 19. November 2003 wurde ihm – unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts – das Bürgerrecht der Gemeinde X erteilt. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich verlieh A mit Verfügung vom 5. April 2004 das Schweizer- und das Kantonsbürgerrecht. Nachforschungen im Sommer 2004 ergaben, dass A in den Jahren 2002 bis 2005 verschiedene Straftaten begangen hatte, unter anderem (mehrfach) Raub. Nachdem A Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, erklärte das Gemeindeamt des Kantons Zürich die Einbürgerung mit Verfügung vom 26. Februar 2007 für nichtig. II. A liess dagegen am 8. März 2007 rekurrieren. Die Direktion der Justiz und des Innern wies das Rechtsmittel mit Verfügung vom 20. Juli 2007 ab. III. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung liess A dagegen am 24./27. August 2007 beim Regierungsrat "Rekurs" erheben und beantragen, die Verfügung des Gemeindeamts vom 26. Februar 2007 sei aufzuheben. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung. Mit Beschluss vom 10. September 2008 trat der Regierungsrat auf das Rechtsmittel mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies den "Rekurs" zur Behandlung an das Verwaltungsgericht. Die vom Regierungsrat im September 2007 eingeholten Vernehmlassungen des Gemeindeamts und der Justizdirektion wurden am 17. September 2008 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen im Bereich des Bürgerrechtserwerbs ist nur insofern zulässig, als ein Anspruch auf Einbürgerung besteht (§ 43 Abs. 1 lit. l des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] e contrario). In der Schweiz geborene Personen ausländischer Staatsangehörigkeit werden im Recht auf kommunale Einbürgerung den Schweizer Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GemeindeG, LS 131.1]; vgl. auch § 22 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht vom 25. Oktober 1978 [BürgerrechtsV, LS 141.11]). Danach sind die politischen Gemeinden verpflichtet, jede mindestens seit zwei Jahren in der Gemeinde wohnende gesuchstellende Person (bzw. ebenso lang im Kanton wohnende Person, wenn sie zwischen 16 und 25 Jahre alt ist) auf ihr Verlangen in das Bürgerrecht der Gemeinde aufzunehmen, sofern sie sich und ihre Familie selber zu erhalten vermag, genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimat- und Familienverhältnisse und über einen unbescholtenen Ruf beibringt und eine Einkaufsgebühr entrichtet (§ 21 Abs. 1 GemeindeG). Nach § 21 Abs. 3 GemeindeG werden nicht in der Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren den in der Schweiz Geborenen in diesem Alter gleichgestellt, sofern sie nachweisen können, dass sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben (vgl. auch § 22 Abs. 1 Satz 2 BürgerrechtsV). Unter den in § 21 Abs. 2 und 3 GemeindeG bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 BürgerrechtsV genannten Voraussetzungen haben ausländische Personen einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts (VGr, 8. November 2000, VB.2000.00330, E. 1 Abs. 3, mit Hinweis, www.vgrzh.ch). 1.2 Mit der erstinstanzlichen Verfügung vom 26. Februar 2007 wurde "[g]estützt auf Art. 41 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts [vom 29. September 1952, Bürgerrechtsgesetz, BüG, SR 141.0] die Einbürgerung vom 5. April 2004 […] für nichtig erklärt". Der Beschwerdegegner hatte mit Verfügung vom 5. April 2004 das Einbürgerungsverfahren abgeschlossen, womit der Beschwerdeführer das Schweizer Bürgerrecht und das Kantonalzürcher Bürgerrecht erwarb. Die Aufnahme in das kommunale Bürgerrecht wurde bestätigt. Die Bürgerrechtsänderungen erlangten mit Datum jener Verfügung Rechtskraft. Vorliegend steht (auch) die Nichtigerklärung des bereits erteilten Gemeindebürgerrechts in Frage. Dieses ist Voraussetzung für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts (Art. 37 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV], Art. 12 Abs. 1 BüG, § 20 GemeindeG; vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, N. 1308; Doris Bianchi, Die Integration der ausländischen Bevölkerung, Zürich 2003, S. 164 ff.). Der Beschwerdeführer hat zwischen 1997 und Ende 2002 die Volksschule besucht, weshalb er einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts besitzt. – Nachdem auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Bürgerrechtsgesetz werden drei verschiedene Einbürgerungsarten unterschieden: Die ordentliche Einbürgerung (Art. 12–17 BüG), die Wiedereinbürgerung (Art. 18–25 BüG) sowie die erleichterte Einbürgerung (Art. 26–32 BüG). Einbürgerungen von nicht in der Schweiz geborenen ausländischen Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen, welche mindestens fünf Jahre lang die Volksschule besucht haben, erfolgen zwar gemäss kantonalem Recht in einem vereinfachten Verfahren, dennoch handelt es sich dabei um ordentliche Einbürgerungen im Sinn des Bundesrechts (oben 1.1; vgl. Handbuch Einbürgerungen, Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich [Hrsg.], Zürich 2002, Kap. 2.1.1; Bianchi, S. 169 ff.; Art. 13 BüG). 2.2 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Einbürgerung nach den Art. 12–17 BüG (ordentliche Einbürgerung) von der kantonalen Behörde nichtig erklärt werden (Art. 41 Abs. 2 BüG). Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich, wohl aber, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 132 II 113 E. 3.1, mit Hinweisen). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer stellte am 26. August 2003 ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Unmittelbar oberhalb der Unterschrift des Beschwerdeführers enthielt das Formular einen optisch hervorgehobenen "Hinweis auf Art. 41 BüG" mit folgendem Wortlaut: "Jede Einbürgerung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Art. 14 BüG). Ist diese Voraussetzung im Zeitpunkt des Entscheides nicht erfüllt, kann die Einbürgerung nach Art. 41 BüG vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist". Der Beschwerdegegner ersuchte am 6. Oktober 2003 das Amt für Justizvollzug um einen Bericht mit dem Inhalt, ob gegen den Beschwerdeführer Strafuntersuchungen verzeichnet seien. Dies wurde mit Bericht vom 8. Oktober 2003 verneint. Laut einem vom Beschwerdeführer eingereichten Strafregisterauszug – datierend vom 8. April 2003 – war dieser im Strafregister nicht verzeichnet. 3.2 Nach Anfragen des Beschwerdegegners, die durch Medienberichte ausgelöst wurden, erklärte das Amt für Justizvollzug Mitte Juli 2004 und Mitte März 2005, es seien Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdeführer verzeichnet. Ein Strafregisterauszug vom 15. Dezember 2005 vermerkte einen Entscheid der Jugendanwaltschaft R vom 22. November 2003 betreffend "Raub (Mehrfacher Versuch)" und Angriff. Ein Bericht der Jugendstaatsanwaltschaft S vom 19. Dezember 2005 führte sodann folgende Einträge auf: "Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft R v. 19.10.2005 betr. Angriff, Körperverletzung etc. Sanktion: Einschliessung bedingt, 10 Tage, Probezeit 6 Mt. Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft R v. 13.07.2004 betr. Raub etc. Sanktion: Absehen. Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft R v. 22.11.2003 betr. Raub etc. Sanktion: Erziehungshilfe und Arbeitsleistung 10 Tage. Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft R vom 02.08.2002 betr. Gewalt und Drohung gegen Beamte. Sanktion: Arbeitsleistung 2 Tage. Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft R vom 28.08.2000 betr. Diebstahl. Sanktion: Verweis. Abtretung an Bezirksamt T v. 15.07.2004 betr. Hausfriedensbruch. Abtretung an Bezirksamt T v. 17.08.2004 betr. Körperverletzung." 3.3 Für die Frage, ob die Einbürgerung erschlichen worden ist, sind Vorfälle vor und während des Einbürgerungsverfahrens näher zu betrachten. Nach erfolgter Einbürgerung begangene Straftaten sind demgegenüber für diese Frage irrelevant. 3.3.1 Die Erziehungsverfügung vom 2. August 2002 (Gewalt und Drohung gegen Beamte) betraf folgenden Vorfall: Der Beschwerdeführer hatte am 28. Februar 2002 einen Bus-Chauffeur beschimpft, zur Seite gestossen und ihm noch einen Schlag versetzen wollen, nachdem er die hinterste Bus-Türe für einen verspäteten Kollegen offen gehalten hatte, was der Chauffeur hatte verhindern wollen. Der Beschwerdeführer wurde einen Nachmittag lang vorläufig festgenommen und in der Folge zu einer Arbeitsleistung von zwei Tagen verpflichtet, da er sich bereits zum zweiten Mal vor den Jugendstrafbehörden zu verantworten hatte, nachdem ihm mit Erziehungsverfügung vom 28. August 2000 wegen eines geringfügigen Diebstahls ein Verweis erteilt worden war. 3.3.2 Am 14. August 2003 erging eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend Tätlichkeiten, nachdem der Geschädigte auf Strafantrag verzichtet hatte. 3.3.3 Der Erziehungsverfügung vom 22. November 2003 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen dem 30. Juni 2002 und dem 20. April 2003 war der Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Jugendlichen an Raubtaten bzw. Angriffen (teilweise Versuchen dazu) in neun verschiedenen Fällen beteiligt. Die überwiegende Mehrheit der Raubüberfälle war gegen andere Jugendliche gerichtet. Der Beschwerdeführer und die Mittäter beabsichtigten in mehreren Fällen, eine beliebige Person "auszunehmen". In einem Fall hielt der Beschwerdeführer einen Jugendlichen fest und "tippte" ihm mit einer Flasche an den Kopf, nachdem die Täter den Geschädigten gedroht hatten, ihnen die mitgeführten Flaschen über den Kopf zu schlagen. In zwei weiteren Fällen bedrohte der Beschwerdeführer einen Jugendlichen mit einer kaputten Flasche bzw. damit, mitgeführte Glasflaschen über den Kopf zu schlagen. Weiter traktierte der Beschwerdeführer einen bereits am Boden liegenden Geschädigten mit den Füssen. Bei einem anderen Vorfall schlug der Beschwerdeführer einen Geschädigten mit der Faust auf den Kopf. Einem weiteren Geschädigten schlug der Beschwerdeführer schliesslich eine Bierflasche leicht gegen den Kopf. Dieser Geschädigte trug aufgrund des Überfalls – an dem neben dem Beschwerdeführer ebenfalls weitere Täter mitwirkten – eine Rissquetschwunde am Hinterkopf und eine Nasenbeinkontusion davon. Der Beschwerdeführer verbrachte im Zusammenhang mit den erwähnten Straftaten die Zeit vom 3. August bis zum 8. August 2002 und vom 5. September bis zum 18. September 2002 in Haft. Es wurde eine Erziehungshilfe angeordnet, der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Raubes (teilweise des Versuchs dazu) und Angriffs zu einer Arbeitsleistung von zehn Tagen verpflichtet (Maximalsanktion: 14 Tage Arbeitsleistung) und ihm die Weisung erteilt, regelmässig eine sozialpädagogische Einrichtung zu besuchen. 3.3.4 Die Erziehungsverfügung vom 13. Juli 2004 betraf zwei Sachverhalte vom 30. April 2003. Der Beschwerdeführer beteiligte sich an einem versuchten Raubüberfall auf Skater. Die Täter-Gruppe bewaffnete sich mit Stuhlbeinen und schlug die Geschädigten. Diese vermochten jedoch zu fliehen, ohne dass ihnen Geld abgenommen werden konnte. Am selben Abend nahm der Beschwerdeführer zudem an einem Angriff teil, der sich gegen eine Gruppe Jugendlicher richtete, wovon drei Verletzungen davon trugen. Die Jugendanwaltschaft R sah von zusätzlichen Massnahmen oder Strafen zu der mit Erziehungsverfügung vom 22. November 2003 angeordneten Erziehungshilfe und Arbeitsleistung von zehn Tagen ab. Der Beschwerdeführer hatte den Zeitraum vom 30. April bis zum 21. Mai 2003 in Haft verbracht. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es habe kein bewusst täuschendes Verhalten vorgelegen, da er den Unterschied betreffend Jugend- und Erwachsenenstrafrecht in Bezug auf die Registrierung nicht gekannt habe. Weiter vertritt er die Auffassung, er habe in gutem Glauben davon ausgehen können, dass die Behörden selber ihre Informationspflicht wahrnehmen und sich über allfällige weitere Einträge hätten erkundigen können. 3.5 Gemäss aArt. 361 StGB (in der bis Ende 2006 geltenden Fassung) waren in das Strafregister auch aufzunehmen die gegenüber Jugendlichen wegen eines Verbrechens oder Vergehens verhängten Massnahmen und Strafen, mit Ausnahme des Verweises und der Busse (AS 1971, 777, 807). Art. 11 Abs. 1 der bis Ende 2006 geltenden Verordnung über das automatisierte Strafregister vom 1. Dezember 1999 (StrafRV) präzisierte diese Bestimmung dahingehend, dass auch die Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung nicht in das Strafregister aufzunehmen waren (AS 1999, 3509; vgl. zum Ganzen Jörg Rehberg, Strafrecht II, 7. A., Zürich 2001, S. 226 f.). Mit der umfassenden Strafrechtsrevision, die erst auf Anfang 2007 in Kraft trat, wurden die Strafregistereintragungen betreffend Jugendliche weiter eingeschränkt. Der Bundesrat hielt in der Botschaft vom 21. September 1998 dazu fest, der Entwurf beschränke die Eintragungen betreffend Jugendliche auf diejenigen Urteile, mit welchen die schärfsten Sanktionen des Jugendstrafrechts verhängt würden. Mit dieser Zurückhaltung solle eine "Stigmatisierung der Jugendlichen" verhindert werden und die "Episodenhaftigkeit eines Grossteils der Jugendkriminalität" Berücksichtigung finden. Von einem gänzlichen Verzicht auf den Eintrag jugendgerichtlicher Urteile ins Strafregister sei abgesehen worden, da bei einer Verurteilung von Erwachsenen Informationen über schwerste Straftaten im Jugendalter zugänglich sein sollten (BBl 1999, 1979 ff., 2167; vgl. zudem Hansueli Gürber/Christoph Hug/Patrizia Schläfli, Basler Kommentar, 2007, Vor Art. 1 JStG N. 23 ff.). 3.6 Bis zum Zeitpunkt der Einbürgerung vom 5. April 2004 wäre nach damaliger Rechtslage somit die Erziehungsverfügung vom 22. November 2003 registrierungspflichtig gewesen. Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (heute: Bundesamt für Migration) erteilte die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung am 8. März 2004. Seit der Eröffnung des Urteils vom 22. November 2003 waren erst etwa drei Monate vergangen, wobei noch die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage dazwischen lagen. Unter der bis Ende 2006 geltenden Strafregisterverordnung hatten weder die kantonalen Fremdenpolizeibehörden noch diejenigen auf Bundesebene Zugang zu Informationen über laufende Strafverfahren (vgl. Anhang zur StrafRV, AS 1999, 3522). Den Einbürgerungsbehörden waren folglich die Informationen betreffend die Erziehungsverfügung vom 22. November 2003 nicht zugänglich. 3.7 Der Beschwerdeführer brauchte den Unterschied zwischen dem Erwachsenen- und dem Jugendstrafrecht nicht zu kennen. Aber nach seiner Beteiligung an neun verschiedenen (teilweise versuchten) Raubüberfällen zwischen dem 30. Juni 2002 und dem 20. April 2003 sowie nach seiner Inhaftierung vom 30. April bis zum 21. Mai 2003 musste es für ihn bereits zum Zeitpunkt der Gesuchstellung im August 2003 klar sein, dass er die von ihm unterschriftlich zur Kenntnis genommene (und optisch klar hervorgehobene) Voraussetzung der Einhaltung der schweizerischen Rechtsordnung nicht erfüllte. Aus Gründen von Treu und Glauben hätte der Beschwerdeführer die einschlägigen Tatsachen von sich aus mitteilen müssen, selbst wenn sich dies – voraussichtlich – zu seinem Nachteil ausgewirkt hätte (vgl. BGE 120 Ib 193 E. 4, wo es um den Widerruf einer erleichterten Einbürgerung ging und der dortige Beschwerdeführer von sich aus die Behörden über ein hängiges Scheidungsverfahren informierte). Indem er diese Tatsachen aber nicht nur zum Zeitpunkt der Gesuchstellung, sondern auch noch nach Eröffnung des Urteils vom 22. November 2003 verschwieg, verstiess er gegen Treu und Glauben (die Einbürgerung durch die Gemeinde X fand zudem am 19. November 2003 statt). Der Verstoss gegen Treu und Glauben ist hier dem Erschleichen der Einbürgerung gleichzusetzen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2). Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung einer Einbürgerung im Sinn von Art. 41 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 BüG sind somit vorliegend grundsätzlich erfüllt. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, bei den Straftaten habe es sich um sogenannte "Jugendsünden" gehandelt, welche bezüglich der Höhe der Strafe "als banal betrachtet werden" könnten. Er sei nun älter und reifer geworden, habe durch das Militär viele neue Freunde gefunden und sich in der Schweiz vollkommen integriert. Darüber hinaus habe er "sein Leben neu geordnet". Es sei zudem mehr als stossend, wenn ihm das Bürgerrecht entzogen würde, nachdem er den gesamten Militärdienst als Schweizer Soldat geleistet habe und in den Status eines Flüchtlings zurückversetzt würde. Die Nichtigerklärung des Bürgerrechts aufgrund "einer banalen Formalie" sei rechtlich gesehen überspitzter Formalismus. 4.2 Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit geltend, die Nichtigerklärung der Einbürgerung verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV). Eine Verwaltungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist. Ausserdem muss die Massnahme dem Betroffenen zumutbar sein, das heisst, der von ihr angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zum betroffenen privaten Interesse stehen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 581, 614 f.). 4.2.1 Angesichts der Tragweite des Schweizer Bürgerrechts und der damit verknüpften, umfassenden Rechte (so etwa politische Rechte im Bund, diplomatischer Schutz im Ausland, Niederlassungsfreiheit, Ausweisungsverbot, Auslieferung an ausländische Behörden nur mit Einverständnis der Behörden, vgl. Häfelin/Haller/Keller, N. 1309 ff.) besteht ein öffentliches Interesse daran, die Einbürgerung grundsätzlich auf diejenigen Personen zu beschränken, welche nicht in bedeutender Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen haben. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Gesuchsteller solche Verstösse vor der Einbürgerung begangen hat, so ist die Nichtigerklärung der Einbürgerung eine geeignete Massnahme zur Wahrung des öffentlichen Interesses. 4.2.2 Nach dem Gebot der Erforderlichkeit haben Massnahmen zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ebenso in Frage kommt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 591 ff.). Eine mildere Massnahme ist vorliegend nicht denkbar, weshalb die Erforderlichkeit der Massnahme zu bejahen ist. 4.2.3 Die Nichtigerklärung der Einbürgerung erscheint sodann für den Beschwerdeführer zumutbar und damit als verhältnismässig im engeren Sinn. Zwar ist seit der Einbürgerung bereits relativ viel Zeit verstrichen und hat der Beschwerdeführer schon den Militärdienst absolviert. Aber die vom Beschwerdeführer vor der Einbürgerung begangenen Verstösse gegen die schweizerische Rechtsordnung wiegen schwer, auch wenn sie nicht mit Strafen im eigentlichen Sinn, sondern lediglich mit Massnahmen geahndet wurden. Denn dabei ist Folgendes zu beachten: Die Sanktionen bzw. Massnahmen des damaligen Jugendstrafrechts bezweckten – wie im aktuell geltenden Recht – die Bekämpfung einer allfälligen besonderen Rückfallgefahr und ganz allgemein die soziale Eingliederung des Straftäters. Dieses Ziel sollte hauptsächlich durch erzieherische Einwirkung auf den Täter und dessen fürsorgerische Betreuung erreicht werden. Was im Einzelfall als erzieherisch wirksam und geboten erschien, konnte nicht aufgrund der Schwere der begangenen Straftat und des Verschuldens, sondern nur nach dem gesamten Persönlichkeitsbild des Delinquenten und seinem Erziehungszustand beurteilt werden ("Täterstrafrecht" im Gegensatz zum "Tatstrafrecht" für Erwachsene; Rehberg, S. 193; vgl. zur insofern identischen Zielsetzung des revidierten Jugendstrafrechts insbesondere Art. 2 und Art. 10 ff. des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 [SR 311.1] sowie Gürber/Hug/Schläfli, Vor Art. 1 N. 9 ff.). Mit Entscheid vom 22. November 2003 wurde zwar lediglich eine Erziehungshilfe angeordnet, der Beschwerdeführer zu zehn Tagen Arbeitsleistung verpflichtet und ihm eine Weisung erteilt. Da aber nach den vorstehenden Ausführungen im Jugendstrafrecht die Sanktionen bzw. Massnahmen nicht vom Verschulden des jugendlichen Täters abhängen, dürfen die mit jenem Entscheid verhängten jugendstrafrechtlichen Folgen nicht zu einer Banalisierung der vom Beschwerdeführer begangenen Taten führen. Die Beteiligung des Beschwerdeführers an neun verschiedenen Raubtaten (teilweise versuchte Tatbegehung) – zum Teil gegenüber zufällig ausgewählten Opfern – während fast eines Jahres und die dabei mehrmals eingenommene aktive, gewalttätige Rolle stellen jedenfalls erhebliche Verstösse gegen die Rechtsordnung dar. Die dem Entscheid vom 22. November 2003 zugrunde liegenden Sachverhalte erscheinen in Bezug auf die Täterschaft des Beschwerdeführers zudem nicht etwa als zufällige oder einmalige "Episoden", zumal er am 26. Dezember 2003 und nach erfolgter Einbürgerung weitere Straftaten beging, wofür er später mit zehn Tagen Einschliessung bestraft werden musste. Dem Beschwerdeführer wird die Möglichkeit einer Einbürgerung nicht definitiv verwehrt: Sollte der Beschwerdeführer sein Leben tatsächlich "neu geordnet" und sich dies positiv auf seine Lebensführung ausgewirkt haben, so bleibt es ihm unbenommen, zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Gesuch um Einbürgerung zu stellen. Schliesslich führt die Nichtigerklärung der Einbürgerung nicht zum vollständigen Verlust eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz, da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben wieder den Flüchtlingsstatus erhalten wird. 4.3 Nachdem sich der angefochtene Entscheid als rechtmässig erweist, ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Als unterliegende Partei wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und hat er von vornherein keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Allerdings lässt er um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung ersuchen. Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache des Gesuchstellers, den Nachweis seiner Mittellosigkeit zu erbringen. Ihm obliegt es, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 28). An die Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBl 93/1992 S. 457 ff., 460). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat die Mittellosigkeit ungenügend substantiiert: In seiner Eingabe vom 24. August 2007 behauptete er, er sei arbeitslos, erhalte aber keine Arbeitslosengelder, sondern beziehe von einer Asylbehörde wirtschaftliche Hilfe. Für die Sozialhilfe an Schweizer Bürgerinnen und Bürger sind aber die allgemeinen Fürsorgebehörden zuständig. Da der Beschwerdeführer seit dem 5. April 2004 als Schweizer Bürger galt, ist es unglaubwürdig, dass er noch in der ersten Jahreshälfte von 2007 durch eine Asylbehörde unterstützt worden sein soll. Übrigens bezieht sich der dazu eingereichte Beleg nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf dessen Vater und ein weiteres Familienmitglied. Die weiteren eingereichten Belege sind ebenfalls nicht aussagekräftig: So ist eine Steuererklärung von 2005 zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung von August 2007 ebenso wenig relevant wie Quittungen über die Einzahlung der Miete (durch den Vater des Beschwerdeführers) und von Krankenkassenprämien. Nachdem die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht rechtsgenügend dargelegt ist, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit gegeben war oder nicht. Das Gesuch ist folglich abzuweisen. 6. Zur Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv ist Folgendes zu bemerken: Gemäss Art. 83 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung. Die Nichtigerklärung einer Einbürgerung zählt jedoch nicht dazu, selbst wenn eine von kantonalen und kommunalen Organen bewilligte ordentliche Einbürgerung betroffen ist. Das Verfahren auf Nichtigerklärung mündet nicht in einen Einbürgerungsentscheid im Sinn der Ausnahmebestimmung, sondern es handelt sich um ein von der Einbürgerung getrenntes eigenständiges Verfahren (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2008, Art. 83 BGG N. 52). Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Das Gesuch um Gewährung von Kostenfreiheit und unentgeltlichem Rechtsbeistand wird abgewiesen;
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: … |