{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2008-11-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00408_2008-11-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208009&W10_KEY=13823280&nTrefferzeile=30&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "579b7c8b7b80483660a4b3e8eaa39897"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2008.00408"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.11.2008  VB.2008.00408"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.11.2008  VB.2008.00408"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.11.2008  VB.2008.00408"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtigerkl\u00e4rung der Einb\u00fcrgerung | Nichtigerkl\u00e4rung einer Einb\u00fcrgerung (Jugendlicher zwischen 16 und 25 Jahren) Zust\u00e4ndigkeit: Das Verwaltungsgericht ist f\u00fcr die Angelegenheit zust\u00e4ndig, da auch die Nichtigerkl\u00e4rung des bereits erteilten Gemeindeb\u00fcrgerrechts in Frage steht, worauf der Beschwerdef\u00fchrer grunds\u00e4tzlich einen Anspruch hatte (E. 1). Zu den verschiedenen Einb\u00fcrgerungsarten. Obwohl das kantonale Verfahren f\u00fcr Einb\u00fcrgerungen wie die vorliegende Erleichterungen vorsieht, gilt sie als ordentliche Einb\u00fcrgerung im Sinn des B\u00fcrgerrechtsgesetzes (E. 2). Das Gesuchsformular enthielt u.a. einen optisch hervorgehobenen Hinweis, wonach die Bewerber die Schweizerische Rechtsordnung einzuhalten h\u00e4tten und diese Voraussetzung auch zum Zeitpunkt der Einb\u00fcrgerung erf\u00fcllt sein m\u00fcsse, andernfalls die Einb\u00fcrgerung innert f\u00fcnf Jahren nichtig erkl\u00e4rt werden k\u00f6nne. Der Beschwerdef\u00fchrer stellte sein Gesuch im August 2003 und legte einen Strafregisterauszug von Anfang April 2003 bei, der keine Strafentscheide verzeichnete. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass der Beschwerdef\u00fchrer vor und w\u00e4hrend des Einb\u00fcrgerungsverfahrens verschiedene Erziehungsverf\u00fcgungen erwirkt hatte, unter anderem wegen mehrfachen Raubes. Nach damaligem Strafregisterrecht war eine Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers von Ende November 2003 ins Strafregister aufzunehmen. Da die Einb\u00fcrgerung bereits Anfang April 2004 erfolgte, konnten die Einb\u00fcrgerungsbeh\u00f6rden zum Zeitpunkt des Einb\u00fcrgerungsentscheids noch keine Kenntnis von dieser Verurteilung haben. Nach damaligem Recht hatten die Einb\u00fcrgerungsbeh\u00f6rden der Kantone und des Bundes zudem keinen Einblick in laufende Strafverfahren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers ist es unerheblich, ob er den Unterschied zwischen dem Erwachsenen- und dem Jugendstrafrecht kannte oder nicht. Jedenfalls musste ihm klar sein, dass er das Erfordernis der Einhaltung der Schweizerischen Rechtsordnung nicht erf\u00fcllte, nachdem er w\u00e4hrend mehr als eines Jahres an neun verschiedenen Raub\u00fcberf\u00e4llen beteiligtgewesen (Ende Juni 2002 bis Ende April 2003) und ihm die diesbez\u00fcgliche Erziehungsverf\u00fcgung im November 2003 er\u00f6ffnet worden war, also noch vor Abschluss des Einb\u00fcrgerungsverfahrens. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben h\u00e4tte der Beschwerdef\u00fchrer diese erheblichen Tatsachen von sich aus den Beh\u00f6rden mitteilen m\u00fcssen, auch wenn sie sich voraussichtlich zu seinen Ungunsten ausgewirkt h\u00e4tten. Dieser Verstoss gegen Treu und Glauben ist mit dem Erschleichen der Einb\u00fcrgerung gleichzusetzen. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Nichtigerkl\u00e4rung einer Einb\u00fcrgerung sind damit grunds\u00e4tzlich erf\u00fcllt (E. 3). Die Nichtigerkl\u00e4rung der Einb\u00fcrgerung erweist sich zudem als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Zwar hat der Beschwerdef\u00fchrer bereits den schweizerischen Milit\u00e4rdienst absolviert, aber die vom Beschwerdef\u00fchrer vor der Einb\u00fcrgerung begangenen Verst\u00f6sse gegen die Rechtsordnung wiegen schwer. Die Sanktionen bzw. Massnahmen des (damaligen) Jugendstrafrechts bezweckten insbesondere die soziale Eingliederung des Straft\u00e4ters, weshalb das Verschulden nicht ausschlaggebend f\u00fcr die auszusprechende Massnahme oder Sanktion war; vielmehr kam es darauf an, was im Einzelfall als erzieherisch wirksam und geboten erschien. Die gegen\u00fcber dem Beschwerdef\u00fchrer verh\u00e4ngten, milden Sanktionen bzw. Massnahmen d\u00fcrfen deshalb nicht zu einer Banalisierung der von ihm begangenen Taten f\u00fchren. Schliesslich f\u00fchrt die Nichtigerkl\u00e4rung der Einb\u00fcrgerung nicht zum vollst\u00e4ndigen Verlust eines Aufenthaltsrechts, da der Beschwerdef\u00fchrer wieder den Fl\u00fcchtling-Status erlangen wird (E. 4). Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen. Abweisung des Gesuchs um unengentliche Rechtspflege und -verbeist\u00e4ndung mangels Substantiierung der Mittellosigkeit (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E. 6).\rAbweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:51:09", "Checksum": "385455994079a28a782c9aa2bc22283f"}