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Geschäftsnummer: VB.2008.00422  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.03.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Wohnkosten Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.2) und Streitwert (E. 1.2). Rückweisungsentscheide sind anfechtbar, wenn die Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung besteht. Dies ist in der vorliegenden Konstellation der Fall (E. 1.3). Wenn gemäss Mietvertrag eine Mehrzahl von Mietern einer Wohnung besteht, lässt sich daraus keine direkte Aussage ableiten, wer die Wohnung tatsächlich bewohnt, und zwar unabhängig vom Innenverhältnis dieser Mieter untereinander (z.B. Solidarhaftung) (E. 3.1). Die Sozialhilfebehörde hat die genauen Wohnverhältnisse nicht geprüft, was nachzuholen ist (E. 3.2). Ist mit der Rückweisung an die Erstinstanz eine neue Festlegung der anrechenbaren Wohnkosten verbunden, so können mit der Neufestsetzung Auflagen verbunden werden, eine günstigere Wohnung zu suchen (E. 3.3). Die vom Bezirksrat angeordnete Rückweisung ist nicht zu beanstanden. Abweisung der Beschwerde der Gemeinde (E. 4).
 
Stichworte:
MIETVERTRAG
SOLIDARHAFTUNG
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNKOSTENANTEIL
WOHNUNG
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00422

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 9. März 2009

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Felix Helg.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

Stadt V, vertreten durch Fürsorgebehörde V,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

A,   

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A bezieht seit Juni 2008 Sozialhilfeleistungen von der Stadt V. Die Fürsorgebehörde errechnete mit Beschluss vom 1. Juli 2008 einen Bedarf von Fr. 1'790.- abzüglich Einnahmen.

II.  

Gegen diesen Beschluss erhob A am 18. Juli 2008 Rekurs beim Bezirksrat X. Sie beanstandete, dass die Leistungen nicht ausreichten. Der Mietanteil müsse erhöht werden. Der Bezirksrat hiess mit Beschluss vom 27. August 2008 den Rekurs im Sinn der Erwägungen teilweise gut. Er wies die Fürsorgebehörde an, die Wohnverhältnisse von A abzuklären. Gestützt darauf habe die Behörde den anrechenbaren Mietzinsanteil für A neu festzulegen (Disp. Ziff.  II in Verbindung mit E.  6.3).

III.  

Die Stadt V erhob am 16.  September 2008 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, Disp. Ziff. II sei aufzuheben. Der Bezirksrat verzichtete am 17. Oktober 2008 auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1. Oktober 2008 sinngemäss Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.

1.2 Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildet die Höhe des anrechenbaren Mietzinsanteils. Der Streitwert in Sozialhilfeangelegenheiten berechnet sich in der Regel auf­grund der Summe der Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (RB 1998 Nr. 21). Der so errechnete Streitwert übersteigt den Betrag von Fr. 20'000.- nicht, weshalb die Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zu­ständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.3 Rückweisungsentscheide sind nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis zu § 48 VRG nur dann anfechtbar, wenn die Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung besteht (RB 2005 Nr. 82, 2002 Nr. 20). Dies wurde im Bereich der Sozialhilfe beispielsweise bejaht, als eine Gemeinde gegen einen Rückweisungsentscheid des Bezirksrats Be­schwerde erhob, da es im Fall einer Gutheissung der Beschwerde beim Beschluss der Sozialbehörde bleibe, während die Sozialbehörde bei einer Abweisung neu darüber zu befinden habe, ob und in welchem Umfang Sozialhilfe zu gewähren sei (VGr, 2. November 2007, VB.2007.00350, E. 1.1, www.vgrzh.ch).

1.4 Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde  einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin berücksichtigte für die Berechnung der Ausgaben neben dem Grundbedarf nur die Hälfte des Mietzinses von insgesamt Fr. 1'160.- für eine 2-Zimmer-Wohnung. Sie ging davon aus, dass das Mietverhältnis auf die Beschwerdegegnerin und ihren Vater B laute und eine Solidarhaftung umfasse. Der Bezirksrat erachtete in seinem Rekursentscheid diese Solidarhaftung als eine Folge des Mietrechts, welche das Verhältnis zwischen Vermieter und Mietern regle. In sozialhilferechtlicher Hinsicht seien die effektiven Wohnverhältnisse massgebend. Die Beschwerdegegnerin habe in der Wohnung bereits gelebt, als sie im Juni 2008 erstmals bei der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ersuchte. Deshalb sei Kap. B.3 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien) massgeblich, wonach überhöhte Wohnkosten so lange zu übernehmen seien, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung stehe. Die Beschwerdeführerin habe deshalb zunächst abzuklären, ob die Wohnung teilweise oder ganz auch vom Vater der Beschwerdegegnerin benutzt werde. Gestützt darauf sei der Mietzinsanteil für die Beschwerdegegnerin festzulegen, was mit der Auflage verbunden werden könne, sich eine günstigere Wohnung im Rahmen der internen kommunalen Richtlinien zu suchen. Bis dahin sei der volle Mietzins bzw. – je nach Nutzung durch den Vater – der auf die Beschwerdegegnerin entfallende Mietzinsanteil durch die Beschwerdeführerin zu tragen.

2.2 Die Beschwerdeführerin knüpft in ihrer Beschwerdeschrift an der Solidarhaftung an. Sie habe nur für denjenigen Mietanteil einzustehen, der vom zu unterstützenden Klienten zu tragen sei, und nicht für den gesamten Mietzins. Auf die effektive Wohnnutzung komme es nicht an.

3.  

3.1 Im Mietvertrag werden die Beschwerdegegnerin und ihr Vater zusammen als Mieter der Wohnung aufgeführt. Beide haften laut ausdrücklicher Vertragsklausel gegenüber der Vermieterin solidarisch. Ob allerdings bei einer Mehrzahl von Mietern ohne entsprechende Vereinbarung eine Solidarhaftung entsteht, ist umstritten (Roger Weber, Basler Kommentar, 3. A. 2003, Vorbem. zu Art. 253–274g OR N. 2, mit weiteren Hinweisen). Die Solidarhaftung betrifft ausschliesslich das Verhältnis zwischen der Vermieterin und den Mietern und ist namentlich für die Frage wesentlich, wer den Mietzins schuldet. Aus der Solidarhaftung und überhaupt aus dem Umstand einer Mehrzahl von Mietern als Vertragspartei (unabhängig vom Innenverhältnis dieser Mieter) lässt sich aber keine direkte Aussage ableiten, wer die Wohnung tatsächlich bewohnt. Die Darstellung der Beschwerdegegnerin lässt sich nicht ohne Weiteres widerlegen, wonach der Vater den Mietvertrag nur deswegen mitunterzeichnet hat, um der Vermieterin gegenüber die Zahlungsfähigkeit neben der Beschwerdegegnerin zu garantieren. Es steht nämlich ausser Frage, dass die Wohnungssuche erschwert ist, wenn die Zahlungsfähigkeit der bewerbenden Person durch bestehende Betreibungen beeinträchtigt erscheint.

3.2 Die Beschwerdeführerin hat die genauen Wohnverhältnisse nicht geprüft, und aus den Akten ergeben sich diesbezüglich auch keine Hinweise. Im Gegenteil hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf das formale Kriterium abgestellt, wer den Mietvertrag unterzeichnet hat. Dieses Kriterium lässt aber keinen zuverlässigen Schluss darauf zu, wieviele Personen tatsächlich in einer Wohnung leben. So ist es denkbar, dass eine Mehrzahl von Personen den Vertrag unterschrieben hat, aber doch nur eine Person in der Wohnung lebt (so vorliegend nach der Darstellung der Beschwerdegegnerin). Umgekehrt ist es auch möglich, dass nur eine Person als Mieterin einer Wohnung auftritt und gleichwohl mehrere Personen die Wohnung benützen oder dass bei Veränderungen in den Familienverhältnissen eine wechselnde Anzahl Personen in der Wohnung weilt.

Vorliegend erwähnen beide Parteien übereinstimmend, dass die Eltern der Beschwerdegegnerin im Verlauf des Jahres 2008 ins Land Y auswanderten. Dies würde bedeuten, dass der Vater der Beschwerdegegnerin nicht oder nicht mehr in ihrer Wohnung lebt. Mit der von der Vorinstanz angeordneten Rückweisung wird die Beschwerdeführerin angehalten, die Wohnsituation zu klären. Dies ist Voraussetzung für eine korrekte, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Berechnung der Wohnkosten gemäss den SKOS-Richtlinien.

3.3 Mit der Rückweisung ist im Weiteren auch eine neue Festlegung des anrechenbaren Mietzinses verbunden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann in diesem Zusammenhang der Beschwerdegegnerin auferlegt werden, sich eine günstigere Wohnung zu suchen, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind (vgl. Kap. B.3 der SKOS-Richtlinien). In diesem Fall ist entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz vorerst der volle Mietzins zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin war nämlich beim Zuzug in die Stadt V nicht sozialhilfeabhängig, so dass das im Zeitpunkt des Gesuchs um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen (Juni 2008) bestehende Mietverhältnis – vorläufig – zu berücksichtigen war.

Den Befürchtungen der Beschwerdeführerin, im Rahmen der Solidarhaftung für Mietzinsausstände einzustehen, die nicht von der unterstützten Person, sondern von einem Solidarschuldner verursacht werden, kann die Beschwerdeführerin mit Auflagen im Zusammenhang mit der Festsetzung der Wohnkosten Rechnung tragen.

4.  

Die von der Vorinstanz angeordnete Rückweisung ist nicht zu beanstanden. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    750.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    810.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an…