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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2008.00423
Entscheid
des Einzelrichters
vom 24. November 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Studiengebühren,
hat
sich ergeben:
I.
A ist mindestens seit 1995 an der Universität Zürich als
Doktorandin immatrikuliert. Seit dem Wintersemester 1996/97 bezahlte sie die
volle Kollegiengeldpauschale von heute Fr. 640.- pro Semester statt der
Doktorandenpauschale von heute Fr. 140.- pro Semester. Sie ersuchte daher
die Universität Zürich am 21. Mai 2007 um Rückerstattung der zu viel bezahlten
Kollegiengeldpauschalen im Gesamtbetrag von Fr. 10'500.- und reichte eine
Bestätigung für Doktorierende für den Zeitraum vom Sommersemester 1996 bis
Wintersemester 2007/08 ein. Darauf wurden ihr Fr. 500.- für das laufende
Sommersemester 2007 rückerstattet; eine weitergehende Rückerstattung lehnte die
Universität Zürich am 17. Juli 2007 ab.
II.
Dagegen rekurrierte A am 15. August 2007 an die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte die Rückerstattung der
zu viel bezahlten Kollegiengeldpauschalen von Fr. 10'500.- samt Zinsen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Universität Zürich. Die
Rekurskommission wies den Rekurs am 11. Juli 2008 ab.
III.
A erhob dagegen am 18. September 2008 fristgerecht
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des
Beschlusses der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 11. Juli 2008
und erneuerte ihre Rekursanträge.
Die Rekurskommission beantragte am 25. September 2008
unter Verweis auf die Ausführungen im Rekursentscheid Abweisung der Beschwerde.
Die Universität Zürich beantragte am 22. Oktober 2008 sinngemäss ebenfalls
Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom
15. März 1998 (UniversitätsG) sowie § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 43 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten. Angesichts des deutlich unter Fr. 20'000.- liegenden
Streitwerts ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2
VRG).
2.
2.1 Die
Rekurskommission erwog, die Beschwerdeführerin habe die Voraussetzungen, um in
den Genuss der Reduktion der Kollegiengeldpauschale zu kommen, nicht erfüllt,
da sie nicht rechtzeitig, d.h. vor der Festsetzung der Pauschale, eine Doktorandenbestätigung
eingereicht habe. Die Universität Zürich habe daher zu Recht die volle
Kollegiengeldpauschale gefordert. Das Argument der Beschwerdeführerin, der
Universität sei ihr Status als Doktorandin bekannt gewesen, weil dieser auf dem
Einschreibeformular als Studienziel angegeben worden sei, gehe fehl, da auf
diesem Formular nur die Absicht erkennbar werde zu promovieren, nicht aber, ob
dieser Status tatsächlich bestehe. Nur die Doktorandenbestätigung ermögliche es
der Universität zu überprüfen, ob tatsächlich ein Dissertationsprojekt
vorliege. Die Beschwerdeführerin habe selbst unter der Annahme, dass die
Gebührenverfügungen zu Unrecht ergangen seien, keinen Anspruch auf deren
Widerruf, da ihr ihr Doktorandenstatus und der Anspruch auf die reduzierte
Kollegiengeldpauschale angesichts der mehrfachen Information bekannt gewesen
sei. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt. Da
die Gebührenverfügungen in Rechtskraft erwachsen seien und darauf nicht
zurückzukommen sei, liege kein Fall der ungerechtfertigten Bereicherung vor.
2.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, aus § 14 Abs. 2 des Reglements über
die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 10. Januar 2000
(RZS; in Kraft bis 30. September 2008) lasse sich nicht ableiten, dass
eine Doktorandenbestätigung zwingend vor Festsetzung der Pauschale eingereicht
werden müsse und ein Nachreichen einer Bestätigung nicht ausreiche, um in den
Genuss der reduzierten Kollegiengeldpauschale zu kommen. Entgegen der Ansicht
der Rekurskommission sei die Angabe der Promovierung als Studienziel auf dem
Einschreibeformular zu berücksichtigen, denn zumindest nachträglich wisse die
Universität, dass sie (die Beschwerdeführerin) in der geltend gemachten
Zeitperiode an einer Dissertation gearbeitet habe. Sodann seien die Rechnungen
betreffend Kollegiengeldpauschale entgegen der Ansicht der Rekurskommission
nicht als Verfügungen zu qualifizieren.
3.
3.1 Eine
blosse Rechnung über finanzielle Forderungen des Gemeinwesens (bzw. vorliegend
der Universität) stellt grundsätzlich lediglich eine Zahlungsaufforderung und
keine förmliche Verfügung dar. Anders verhält es sich dann, wenn bereits die Rechnung
die Elemente einer Verfügung enthält (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 19
N. 15; mit weiteren Hinweisen). Ob die jedes Semester versandten Rechnungen
über die Kollegiengeldpauschale zusammen mit dem stets beigelegten
Informationsblatt mit dem Hinweis, dass Doktoranden bei Vorlage einer
Doktorandenbestätigung eine reduzierte Kollegiengeldpauschale bezahlen, als
Verfügungen qualifiziert werden können, ist fraglich; es kann hier jedoch offen
bleiben, denn selbst wenn dies verneint wird und demnach die Rechnungen nicht
in Rechtskraft erwachsen konnten, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu
ihren Gunsten ableiten, wie im Folgenden zu zeigen ist.
3.2 Gemäss § 14
Abs. 2 RZS bezahlen die Doktoranden nach Vorlage einer durch die
betreuende Dozentin oder den betreuenden Dozenten visierten Bestätigung eine
reduzierte Kollegiengeldpauschale. Zwar schreibt § 14 Abs. 2 RZS
nicht vor, dass die Doktorandenbestätigung vor der Festsetzung der Kollegiengeldpauschale
oder vor der Bezahlung der Rechnung eingereicht werden muss. Dementsprechend
scheint es Praxis der Universität Zürich zu sein, während des laufenden
Semesters nachträglich eingereichte Doktorandenbestätigungen noch zu
berücksichtigen und den entsprechenden Differenzbetrag zurückzuerstatten, wie
dies auch im Fall der Beschwerdeführerin ohne Weiteres geschah. Dennoch kann § 14
Abs. 2 RZS nicht so verstanden werden, dass die Doktorandenbestätigung zu
einem beliebigen Zeitpunkt nachgereicht und dementsprechend die zu viel
bezahlten Gebühren jederzeit und auf unbeschränkte Zeit im Nachhinein von der
Universität zurückgefordert werden können. Vielmehr muss § 14 Abs. 2
RZS so interpretiert werden, dass die Doktorandenbestätigung jeweils vor Bezahlung
der Kollegiengeldpauschale eingereicht bzw. so bald als möglich während des
Semesters nachgereicht werden muss. So gilt auch für den Rückzug der Immatrikulation
eine (relativ kurze) Frist (siehe § 24 der Richtlinien über die Modalitäten
des Immatrikulationsverfahrens und der Semestereinschreibung der Universität
Zürich vom 28. November 2002). Könnte die Bestätigung zu einem beliebigen
Zeitpunkt nachgereicht werden, so hätte die Universität keine
Planungssicherheit betreffend die eingenommenen Kollegiengelder. Zudem könnte
sich die Abklärung des Doktorandenstatus im Nachhinein aus praktischen Gründen
schwierig gestalten.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin
die zu viel bezahlten Kollegiengelder für einen bis über zehn Jahre zurückliegenden
Zeitraum noch zurückfordern kann, gilt es zu berücksichtigen, dass der
Universität kein Fehlverhalten angelastet werden kann. Die Beschwerdeführerin
bestritt nicht, dass sie von der Universität mit jeder Semesterrechnung ein Informationsblatt
mit dem Hinweis auf die Einreichung der Doktorandenbestätigung für die
Gewährung der tieferen Kollegiengeldpauschale erhielt. Sie bemängelte in der
Rekursschrift lediglich, dass der Hinweis den Studierenden nicht mit eingeschriebenem
Brief mitgeteilt worden sei, sondern in einer Zusammenstellung zahlreicher
Informationen unterschiedlicher Bedeutung und Relevanz mit wechselndem Layout.
Angesichts der hohen Anzahl Doktorierender an der Universität Zürich wäre indessen
eine Information der Betroffenen durch eingeschriebenen Brief nicht
praktikabel. Aus demselben Grund ist es der Universität nicht zumutbar, bei
Immatrikulierten, welche als Studienziel die Promovierung angeben und keine
Doktorandenbestätigung einreichen, zu überprüfen, ob sie Anspruch auf die
reduzierte Kollegiengeldpauschale haben. Vielmehr durfte sie sich nach der
wiederholten Information der Betroffenen mittels verständlicher und
übersichtlicher Informationsblätter auf die Korrektheit und Vollständigkeit der
eingereichten Unterlagen der Immatrikulierten verlassen. Die Beschwerdeführerin
wurde demnach genügend informiert und hätte die Doktorandenbestätigung ohne
Weiteres jeweils einreichen können. Dass sie den zu hohen Betrag der
Kollegiengeldpauschale erst so spät bemerkte, ist allein ihrer eigenen Unachtsamkeit
zuzuschreiben. Das Rückforderungsrecht ist verwirkt, denn eine so späte Rückforderung
widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). So sind beispielsweise auch
Ausstandsgründe sofort nach Kenntnis der Zusammensetzung der anordnenden
Instanz geltend zu machen; später können sie nur geltend gemacht werden, wenn
dem Betreffenden keine mangelnde Sorgfalt vorzuwerfen ist, er also die Umstände
nicht schon früher hätte erkennen müssen (vgl. VGr, 5. Mai 2004,
VB.2003.00381, E. 2.2, www.vgrzh.ch). Für den Bereich des Privatrechts
entschied das Bundesgericht, dass der Irrtum, aus dem eine Nichtschuld bezahlt
wird, nicht entschuldbar zu sein brauche (BGE 129 III 646 E. 3.2). Dies kann jedoch
angesichts der obigen Ausführungen nicht auf den vorliegend zu beurteilenden verwaltungsrechtlichen
Fall übertragen werden, denn es handelt sich bei der Pflicht zur Rückerstattung
von grundlos erbrachten Leistungen lediglich um einen allgemeinen Rechtssatz,
nicht um eine direkte und vollständige Übernahme der privatrechtlichen Regelung
der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62 ff. OR) und der dazu
bestehenden Rechtsprechung.
Die Verweigerung der Rückerstattung der zu viel bezahlten
Kollegiengelder ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind
die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, und es ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 3
und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 660.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zu gesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …