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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2008.00424
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 17. Dezember 2008
Mitwirkend:
Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
Gemeinde R,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegner,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A wird seit März 2003 von der Fürsorgebehörde R
wirtschaftlich unterstützt. Ein Mitglied der Fürsorgebehörde sprach ihm am
24. August 2007 wirtschaftliche Hilfe von Fr. 1'950.- monatlich bis
vorläufig längstens 30. September 2007 zu und erteilte ihm verschiedene
Weisungen, u.a. folgende: "A hat sich um eine Angleichung seiner
offiziellen und seiner realen Wohnsituation zu kümmern. Der Status quo mit
Lebensmittelpunkt in der Gemeinde S wird nur noch bis zum 30. September
2007 akzeptiert. Bis dahin muss A sich am realen Wohnort anmelden und die
wirtschaftliche Unterstützung dort beantragen, per 1. Oktober 2007 stellt
der Sozialdienst R alle Leistungen ein. Weiterhin zuständig bleibt der Sozialdienst
R nur dann, wenn A seinen Lebensmittelpunkt wieder nach R verschiebt, sprich
eine Wohnung auf Gemeindegebiet bezieht und sich bei der Einwohnerkontrolle
korrekt anmeldet." Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen.
Am 20. September 2007 erhob A Einsprache gegen die
angedrohte Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 1. Oktober 2007 und
beantragte seine weitere Unterstützung. Die Fürsorgebehörde R wies die
Einsprache am 30. Oktober 2007 ab, stellte fest, dass A die Auflagen nicht
erfüllt habe, stellte die wirtschaftliche Hilfe per 30. September 2007 ein
und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.
II.
Dagegen rekurrierte A am 8. November 2007 an den
Bezirksrat T und erneuerte seine Einspracheanträge. Dieser hiess den Rekurs am
7. Juli 2008 gut, hob den Beschluss der Fürsorgebehörde R vom
30. Oktober 2007 auf und stellte fest, dass sich der unterstützungsrechtliche
Wohnsitz ab 30. September 2007 weiterhin in R befinde.
III.
Dagegen erhob die Gemeinde R am 17. September 2008
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
Rekursentscheids sowie die Feststellung, dass sich der unterstützungsrechtliche
Wohnsitz von A im Oktober 2007 nicht in R befunden habe. Eventualiter sei die
Sache zur weiteren Abklärung an den Bezirksrat T zurückzuweisen; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Der Bezirksrat verzichtete am 30. September 2008 auf
Vernehmlassung; A liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Die
Einzelrichterin zieht in
Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die
Beschwerde einzutreten. Mangels Feststellungsinteresses nicht einzutreten ist indessen
auf das Feststellungsbegehren betreffend Wohnsitz, denn über diese Frage wird
bereits im Rahmen des Hauptantrags zu entscheiden sein.
1.2 Im Streit
liegt die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 30. September 2007
und damit zusammenhängend die Weisung betreffend Wohn- und Meldeverhältnisse
des Beschwerdegegners. Da dieser ab 1. November 2007 wieder von R unterstützt
wurde, besteht der Streitwert in der wirtschaftlichen Hilfe des Monats Oktober
2007 und liegt damit deutlich unter Fr. 20'000.-, weshalb die Streitigkeit
in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den
üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die
Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.
Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von April 2005 mit den Ergänzungen
12/05 und 12/07), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben.
2.2 Die
wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die
sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die
Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG).
Gemäss § 24 SHG (in der hier noch anwendbaren, bis 31. Dezember 2007
geltenden Fassung vom 4. November 2002) können Sozialhilfeleistungen gekürzt
werden, wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt,
insbesondere über seine Verhältnisse keine oder falsche Auskunft gibt, die
Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert, Leistungen unzweckmässig
verwendet oder Auflagen und Weisungen missachtet. Er muss zuvor auf die
Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei
ein solcher Hinweis mit der Anordnung verbunden werden kann. Nach § 24 SHV
darf dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen
nicht gefährdet werden.
Geht es um die Missachtung von Anordnungen, die geeignet
sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, ist eine vollständige
Einstellung der Leistungen allenfalls zulässig, wenn sich der Hilfeempfänger
beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu suchen und anzutreten;
diesfalls rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage im Sinn von
§ 14 SHG, jedenfalls keine Notlage im Sinn von Art. 12 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) vor. Geht es um die Missachtung von Anordnungen, die
auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe
massgebenden Verhältnisse abzielen, kann sich die Verweigerung oder die
Einstellung von Sozialhilfe allenfalls dann rechtfertigen, wenn wegen der
Missachtung der verfahrensleitenden Anordnung bestehende erhebliche Zweifel an
der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (vgl. RB 2004 Nr. 53, mit
Hinweisen). Auch im Fall einer Leistungseinstellung muss der Sozialhilfeempfänger
– in Analogie zur Leistungskürzung gemäss § 24 SHG – auf diese Möglichkeit
schriftlich hingewiesen worden sein (vgl. nunmehr auch § 24a Abs. 1
lit. c SHG, in Kraft seit 1. Januar 2008).
2.3 Gemäss
§ 32 SHG obliegt die Pflicht zur Leistung persönlicher und
wirtschaftlicher Hilfe der Wohngemeinde des Hilfesuchenden. Dieser hat seinen
Wohnsitz in derjenigen Gemeinde, in der er sich mit der Absicht dauernden
Verbleibens aufhält (§ 34 Abs. 1 SHG). Die polizeiliche Anmeldung
gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt
schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist
(Abs. 2).
Nach § 40 Abs. 1 SHG dürfen die Behörden einen
Hilfebedürftigen nicht veranlassen, aus der Gemeinde wegzuziehen. Mit
"Veranlassen" im Sinn von § 40 Abs. 1 SHG ist ein behördliches
Verhalten gemeint, das aktiv auf den Wegzug des Fürsorgebedürftigen ausgerichtet
ist (VGr, 10. Juli 2003, VB.2003.00119, E. 4c, www.vgrzh.ch).
3.
3.1 Der
Bezirksrat erwog, die in der Verfügung der Fürsorgebehörde vom 24. August
2007 erteilte Weisung verstosse gegen das sozialhilferechtliche Verbot der
Abschiebung, da eine Fürsorgebehörde einen Sozialhilfeempfänger nicht
verpflichten könne, in einer bestimmten Gemeinde Wohnsitz zu nehmen. Der
Rekurrent (Beschwerdegegner) sei seit 1947 in R angemeldet; daran ändere der
Umstand, dass er in einer anderen Gemeinde eine Wohnung gemietet habe und dort
als Wochenaufenthalter gemeldet sei, nichts. Der Wohnsitz ende mit dem Wegzug
aus der Gemeinde, wobei im Zweifelsfall auf die polizeiliche Abmeldung
abgestellt werde. Überdies sei die Weisung unverhältnismässig, da sie vom
Beschwerdegegner in der angesetzten Frist nicht hätte umgesetzt werden können.
3.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe seinen tatsächlichen
Lebensmittelpunkt und damit seinen Unterstützungswohnsitz im Oktober 2007 in S
gehabt. Der Umstand, dass er per 1. November 2004 in S eine Wohnung
gemietet und seither dort gelebt habe, müsse als Wegzug von R verstanden werden.
Die der Klärung der örtlichen Zuständigkeit zur Ausrichtung wirtschaftlicher
Hilfe dienende Auflage in der Verfügung vom 24. August 2007 sei zulässig gewesen
und stelle entgegen der Ansicht des Bezirksrats keine Auflage oder Weisung im
Sinn von § 21 SHG und § 23 lit. d SHV dar. Die Anordnung sei sodann
verhältnismässig gewesen, denn der Beschwerdegegner sei seit Juli 2007 mehrmals
und am 16. August 2007 auch noch schriftlich auf die Wohnsitzproblematik
hingewiesen worden. Dass diese Frist zur Kündigung der Wohnung in S und zum
Abschluss eines neuen Mietvertrags in R etwas kurz gewesen wäre, spiele keine
Rolle, da der Beschwerdegegner bis zum Umzug nach R von S hätte unterstützt
werden müssen.
3.3 Der
Beschwerdegegner war unbestrittenermassen während der gesamten Unterstützungszeit
bis Ende Oktober 2007 als Untermieter bei seiner Tochter in R angemeldet. Von
November 2004 bis Ende Oktober 2007 mietete er eine 3-Zimmerwohnung in S, wo er
als Wochenaufenthalter gemeldet war. Angesichts der unklaren Wohnsituation des
Beschwerdegegners ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass ihn die
Beschwerdeführerin anwies, seine Wohn- und Meldesituation zu klären; dies verstösst
an sich nicht gegen das Abschiebeverbot im Sinn von § 40 Abs. 1 SHG,
wird doch dem Beschwerdegegner grundsätzlich die Wahl des Wohnsitzes belassen.
Problematisch ist jedoch die äusserst kurze Frist, welche dem
Beschwerdegegner zur Klärung der Situation eingeräumt wurde. Die Weisung wurde
am 24. August 2007 erteilt und die angedrohte Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe sollte schon per 1. Oktober 2007 wirken; damit
verblieb dem Beschwerdegegner zur Bereinigung der Wohnsituation rund ein Monat
Zeit, und selbst unter Einbezug der – nach Angaben der Beschwerdeführerin – einzigen
vorherigen schriftlichen Weisung betreffend Wohnsituation vom 16. August
2007 waren es nur anderthalb Monate. In dieser kurzen Zeit war es dem Beschwerdegegner
unmöglich, seinen Mietvertrag über die Wohnung in S zu kündigen, war doch der
nächste ordentliche Kündigungstermin der 31. März 2008, wie selbst die
Fürsorgebehörde im Einspracheentscheid einräumte. Im Übrigen musste er gleichzeitig
eine Wohnung in R suchen, wollte er seinen Wohnsitz – und damit auch seinen
Unterstützungswohnsitz – nicht nach S verlegen. Sollte ihm durch die Weisung
tatsächlich Entscheidungsfreiheit bezüglich des Wohnsitzes belassen werden,
wovon vor dem Hintergrund des Abschiebungsverbots gemäss § 40 Abs. 1
SHG auszugehen ist, so musste er diese in zeitlicher Hinsicht anfechten können,
auch wenn es sich dabei nicht um eine typische Weisung im Sinn von § 21
SHG handelt; zudem steht sie im Zusammenhang mit der angedrohten Einstellung
der wirtschaftlichen Hilfe, welche ohnehin angefochten werden kann. Nachdem die
Beschwerdeführerin die unklare Wohnsituation des Beschwerdegegners über Jahre
toleriert hatte, ist denn auch nicht ersichtlich, warum ihm eine derart kurze
Frist eingeräumt wurde.
Die Weisung erweist sich demnach als in zeitlicher Hinsicht
unverhältnismässig. Dass die Beschwerdeführerin mit der deutlich zu kurz
angesetzten Frist eine Abschiebung des Beschwerdegegners im Sinn von § 40
SHG beabsichtigte, kann angesichts der Ausführungen im Einspracheentscheid vom
30. Oktober 2007 und insbesondere im Schreiben der Beschwerdeführerin vom
16. August 2007 nicht ausgeschlossen werden; dies kann jedoch offen
bleiben, da die Weisung mangels Verhältnismässigkeit ohnehin aufzuheben ist.
Demgemäss erweist sich auch die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe im Monat
Oktober 2007 als unrechtmässig.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr als unterliegender Partei gemäss § 17
Abs. 2 VRG nicht zu.
Demgemäss
entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
11, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung
an …