{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-06-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00427_2009-06-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208704&W10_KEY=13823277&nTrefferzeile=93&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0494a5a798220fda7c6c1a1261f6e467"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2008.00427"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.06.2009  VB.2008.00427"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.06.2009  VB.2008.00427"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.06.2009  VB.2008.00427"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Gestaltung des Einfahrtsbereichs einer Unterniveaugarage: N\u00e4herbaurechtsvereinbarung; Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands. Der Inhalt einer N\u00e4herbaurechtsvereinbarung ist nach dem obligationenrechtlichen Vertrauensprinzip zu ermitteln. Demgem\u00e4ss ist die Willens\u00e4usserung einer Partei so zu verstehen, wie sie ein vern\u00fcnftiger und korrekter Empf\u00e4nger nach den gesamten Umst\u00e4nden verstehen durfte und musste (E. 2.2). Die H\u00f6he der Rampe ist im Schnittplan mit maximal 2,25 m ausdr\u00fccklich vermasst. Es ist daher davon auszugehen, dass der das N\u00e4herbaurecht einr\u00e4umende Nachbar annahm, die \u00fcberdachte Rampe w\u00fcrde diese im Plan angegebene H\u00f6he aufweisen. Da die H\u00f6he der Rampendecke im Plan vermasst ist, konnte und musste der Nachbar nicht mit einer Mehrh\u00f6he der Rampenwand von 75 cm rechnen (E. 3.2). Der strittige \u00dcberzug ist zwar als von der N\u00e4herbaurechtsvereinbarung abweichend zu qualifizieren. Dennoch ist festzustellen, dass der durch die Abweichung resultierende Eingriff in die nachbarlichen Interessen relativ geringf\u00fcgig ist. Zudem erweist sich ein Abriss des \u00dcberzugs auch aufgrund der besonderen Umst\u00e4nde der sp\u00e4teren \u00d6ffnung der Rampenwand zugunsten eines Anschlusses der Unterniveaugarage auf dem Nachbargrundst\u00fcck als nicht verh\u00e4ltnism\u00e4ssig und hat somit zu unterbleiben. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:54:17", "Checksum": "6ca9301524f73d11b53eccc2ea46919e"}