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Geschäftsnummer: VB.2008.00429  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.04.2009
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Entzug des Führerausweises


Bindung an Strafbefehl. Abgrenzung mittelschwere / schwere Widerhandlung nach den revidierten SVG-Bestimmungen. Gleichmässigkeit der Massnahmezumessung. Missverhältnis zwischen Entzugsdauer und -zweck. Die Entzugsbehörde ist vorliegend in rechtlicher Hinsicht nicht an den Strafbefehl gebunden. Insbesondere kann sie massnahmerechtlich auf eine schwere Widerhandlung erkennen, auch wenn der Strafrichter von einer einfachen Verkehrsregelverletzung ausgegangen ist (E. 4.2) Abgrenzung mittelschwere / schwere Widerhandlung nach den revidierten SVG-Bestimmungen (E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat durch eine Kombination von Verletzungen wichtiger Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen und durch sein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern verantwortungslos und damit grobfahrlässig gehandelt. Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erfüllt (E. 4.3). Reduktion der Entzugsdauer gestützt auf den Gesichtspunkt der Gleichmässigkeit der Massnahmezumessung und aufgrund eines Missverhältnisses zwischen Entzugsdauer und -zweck (E. 5.5). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
BINDUNG AN STRAFBEFEHL
BINDUNGSWIRKUNG
ENTZUGSDAUER
FÜHRERAUSWEISENTZUG
MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG
MITTELSCHWERER FALL
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
SCHWERE WIDERHANDLUNG
SCHWERER FALL
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERKEHRSREGELVERLETZUNG
WIDERHANDLUNG
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. III SVG
Art. 16b Abs. I lit. a SVG
Art. 16c Abs. I lit. a SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2008.00429

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 8. April 2009

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Ersatzrichterin Irene Egloff Martin, Gerichtssekretär Stephan Hördegen.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA H,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
vertreten durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Entzug des Führerausweises,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 4. April 2007 entzog die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führerausweis für die Dauer von 9 Monaten.

II.  

Den von A gegen diese Entzugsverfügung gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 13. August 2008 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 18. September 2008 liess A dem Verwaltungsgericht unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen, der Entscheid des Regierungsrats sei aufzuheben und es sei ein Führerausweisentzug von nicht mehr als zwei Monaten Dauer auszusprechen.

Die Staatskanzlei für den Regierungsrat am 1. Oktober 2008 und die Sicherheitsdirektion am 3. Oktober 2008 beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2009 wurde A Frist zur Stellungnahme zu den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Originalakten der Staatsanwaltschaft Graubünden angesetzt. Am 16. März 2009 liess dieser eine Stellungnahme einreichen.

Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids werden, soweit rechtserheblich, in den nachstehenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Gemäss § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist jedoch die einzelrichterliche Zuständigkeit ausgeschlossen, wenn wie hier ein Entscheid des Regierungsrats angefochten ist. Die Geschäftserledigung hat deshalb in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.  

Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lenkte am 27. Januar 2007 um ca. 22.30 Uhr den Personenwagen ZH 01 auf der G-Strasse von Valendas GR in Richtung Ilanz GR. Die Fahrbahn war schneebedeckt. Das mit sieben (statt mit erlaubten fünf) Erwachsenen besetzte Fahrzeug geriet in einer unübersichtlichen Linkskurve in Richtung des rechts- bzw. hangseitig angebrachten Bündner Zauns (Holzzaun) ins Rutschen, durchschlug diesen, stürzte sich mehrmals überschlagend den steilen Abhang hinunter und kam nach rund 60 m auf dem Dach liegend zum Stillstand. Der Beschwerdeführer versuchte, vor der Kurve vom dritten in den zweiten Gang zu schalten, kam jedoch in den Leerlauf. Bevor das Fahrzeug über den Strassenrand hinaus geriet, bremste der Beschwerdeführer, nachdem die Motorbremse nicht griff. Im Bereich der Unfallstelle bzw. im Kurvenscheitelpunkt ist die G-Strasse 6 m breit und weist ein Gefälle von 1–2 Prozent auf. Die Kurve ist mit einpfeiligen nach links weisenden Kurvenschranken beschildert. Das Fahrzeug war an den Hinterrädern mit Sommerreifen ausgerüstet. Der Beschwerdeführer war nicht alkoholisiert und anders als die mitfahrenden Personen angegurtet. Eine mitfahrende Person (Fahrzeughalter) erlitt tödliche, eine weitere schwere Rückenverletzungen, und vier mitfahrende Personen wurden leicht verletzt. Am Fahrzeug wie am Bündner Zaun entstand Sachschaden.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer ist für diesen Vorfall mit rechtskräftigem Strafmandat des Kreisamts Ilanz vom 5. Oktober 2007 wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) sowie wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 2 und 60 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 100.- mit einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt worden.

3.2 Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschwerdeführers demgegenüber als grobe Verletzung der Verkehrsregeln. Sie erwog, der Strafrichter habe das Verhalten als einfache Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Ziff. 1 SVG und das Tatverschulden als "leicht", jedoch nicht "geringfügig" qualifiziert. Er sei damit in der massnahmenrechtlichen Terminologie anders als die Entzugsbehörde von einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 16b SVG ausgegangen. Die Verwaltungsbehörde sei aber an die rechtliche Qualifikation des Strafrichters nicht gebunden. Dieser habe keine Untersuchungshandlungen durchgeführt und kenne deshalb den rechtlich relevanten Sachverhalt nicht besser als die Verwaltungsbehörde.

Im Weiteren erwog die Vorinstanz, wer bei infolge Schnees prekären Verhältnissen ein fremdes Fahrzeug mit sieben (statt der zulässigen fünf) Insassen auf einer kurvenreichen Strasse in einer gebirgigen Gegend lenke, schaffe eine ernstliche Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer und handle verantwortungslos (zumindest grobfahrlässig). Selbst wenn die mitfahrenden Personen billigten, dass sich zu viele Personen im Fahrzeug befanden, vermöge dies den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Die Verantwortung des Fahrzeuglenkers für die Einhaltung der Verkehrsregeln sei nicht teilbar; das Administrativmassnahmenrecht kenne ebenso wie das Strafrecht keine Verschuldenskompensation. Ein eventuelles Mitverschulden der mitfahrenden Personen vermindere deshalb das schwere Verschulden des Beschwerdeführers nicht. Die Verletzung von Art. 30 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 VRV (Mitführen von mehr Personen als bewilligte Plätze vorhanden) sei dem Beschwerdeführer unter den dargelegten Umständen in massnahmenrechtlicher Hinsicht als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG anzulasten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seine Fahrweise nicht gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 VRV den winterlichen Strassenverhältnissen angepasst habe. Das falle umso mehr ins Gewicht, als er mit dem Fahrzeug ungenügend vertraut war, was sich im begangenen Schaltfehler unmittelbar vor dem Unfallort und in der fehlenden Kenntnis davon, dass das Fahrzeug lediglich vorne mit Winterreifen ausgerüstet war, manifestierte. Die fehlende Vertrautheit mit dem überladenen Fahrzeug hätte den Beschwerdeführer namentlich wegen der für ihn erkennbaren prekären Strassenverhältnisse verpflichtet, sich von der Wintertauglichkeit der Bereifung ein Bild zu verschaffen und auch sonst zur grössten Vorsicht anhalten sollen. Sein Verschulden sei unter diesen Umständen bezüglich der Verletzung von Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 VRV sowie Art. 31 Abs. 1 SVG als sehr schwer zu qualifizieren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben seien.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Voraussetzungen für einen schweren Fall im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vorliegen. Auszugehen sei von einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b SVG. Aufgrund der konkreten Umstände könne ihm insbesondere kein qualifiziertes Verschulden, namentlich keine Rücksichtslosigkeit, angelastet werden. Der Unfall sei nicht geschehen, weil zwei Personen zu viel mitgeführt worden seien. Auch könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, das Fahrzeug sei nicht betriebssicher gewesen. Einzig um den Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs komme er nicht herum. Auch sei er – entgegen den Erwägungen im Strafentscheid – mit angepasster Geschwindigkeit gefahren, was die Umstände und die Aussagen der Beteiligten zeigten. Die fatalen Folgen des Unfalls seien auf ein Zusammenwirken von Verkehrsregelverletzungen zurückzuführen, die aufgrund der Umstände an sich nicht so gravierend seien. Der Strafrichter habe das Tatverschulden denn auch als leicht qualifiziert. Hiervon sei die Vorinstanz ohne Not und zu Unrecht abgewichen.

4.2 Die Vorinstanz hat mit der Entzugsbehörde das Verhalten des Beschwerdeführers als schwere Gefährdung des Verkehrs im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, der inhaltlich mit Art. 90 Ziff. 2 SVG übereinstimmt, gewürdigt. Sie ist insoweit vom Urteil des Strafrichters abgewichen, der lediglich auf eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 1 SVG geschlossen hat. Dies ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, denn die Verwaltungsbehörde ist nur dann an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 119 Ib 158 E. 3c/bb). Dies ist hier nicht der Fall, da die Strafbehörde ebenfalls bloss aufgrund der Akten entschieden und der Beschwerdeführer das Strafmandat nicht angefochten hat. Insbesondere schliesst die Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG ("einfache" Verkehrsregelverletzung) durch den Strafrichter nicht aus, dass die in ihrer Rechtsanwendung freie Administrativbehörde ihre Massnahme auf Art. 16c SVG (schwere Verkehrsregelverletzung) stützt (vgl. BGE 102 Ib 193, E. 3 und 4).

Streitig ist vorliegend, ob es sich bei dem massnahmenauslösenden Ereignis um eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b bzw. 16c SVG handelt. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGr, 8. Januar 2009, 1C_271/2008, E. 2.2.2, mit Hinweisen  auch zum Folgenden, www.bger.ch [zur Publikation vorgesehen]). Eine mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn das Verschulden gross, die Gefährdung aber gering oder umgekehrt das Verschulden gering und die Gefährdung gross ist. Der Gesetzgeber hat anlässlich der Revision der Regelung des Warnungsentzugs (in Kraft seit 1. Januar 2005) bewusst dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung ein höheres Gewicht beigemessen, diese von strafrechtlichen Erwägungen stärker verselbständigt sowie im Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit und damit die weitere Senkung der Anzahl der Toten und Verletzten im Strassenverkehr gerade auch gegenüber Ersttätern – teilweise massiv – verschärft.

Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt – neben einer grossen Verkehrsgefährdung – ein schweres Verschulden und damit mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus (vgl. BGE 130 IV 32 E. 5.1, auch zum Folgenden). Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist; sie kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtsloses Verhalten kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGr, 11. Dezember 2007, 6B_265/2007, E. 4, www.bger.ch).

4.3 Gemäss Entzugsbehörde und Vorinstanz ist der Beschwerdeführer mit nicht an die verschneiten Strassenverhältnisse angepasster Geschwindigkeit gefahren (vgl. Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4 VRV, insbes. Abs. 2). Beide Behörden stützten sich dabei auf die entsprechenden Erwägungen im Strafmandat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und auch der Vorinstanz handelt es sich hierbei nicht um tatsächliche Feststellungen des Strafrichters, von denen die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht abweichen darf, sondern um deren rechtliche Qualifikation. Der Strafrichter ist in nachvollziehbarer Weise zum Schluss gelangt, aufgrund der Untersuchungsakten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall mit leicht überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Er hätte nur so schnell fahren dürfen, dass er vor der fraglichen Kurve, wenn überhaupt, nur äusserst langsam hätte bremsen müssen; dies hätte eine sehr langsame Fahrweise vorausgesetzt, zumal die Fahrbahn im Unfallzeitpunkt bekanntlich sehr rutschig war. Die Mitfahrenden haben auch entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keineswegs übereinstimmend ausgesagt, der Beschwerdeführer sei nicht schneller als 30 km/h gefahren und die Strassenverhältnisse seien nicht so schlimm gewesen. Dieser stützt sich hier einseitig auf die Aussagen der Zeugen B, C und D. Demgegenüber fuhr der Beschwerdeführer gemäss Aussagen der Zeugin E mit einer Geschwindigkeit von ca. 40–50 km/h und war die Strasse mit "Schneepflotsch" bedeckt sowie rutschig. Auch nach den Aussagen des Zeugen F war der der Beschwerdeführer mit ca. 40 km/h unterwegs und war die Strasse "schneematschbedeckt". Im Weiteren sind die schwierigen Strassen- und Verkehrsverhältnisse aus der Fotodokumentation zum Verkehrsunfall, auf welche auch die Vorinstanz abgestellt hat, ersichtlich. Die Vorinstanzen hatten unter diesen Umständen in Bezug auf die nicht den Strassenverhältnissen angepasste Geschwindigkeit keinen Grund, von der rechtlichen Qualifikation des Strafrichters abzuweichen.

Sodann hat der Beschwerdeführer zwei Personen mehr mitgeführt als im betreffenden Fahrzeug Plätze bewilligt sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 VRV). Ferner hat er das Fahrzeug nicht beherrscht, indem er nicht in der Lage war, ein der Situation angepasstes Bremsmanöver durchzuführen (vgl. Art. 31 Abs. 1 SVG). Schliesslich ist er mit einem an den Hinterrädern mit Sommerreifen ausgerüsteten und damit nicht betriebssicheren Fahrzeug gefahren (Art. 29 SVG).

Der Beschwerdeführer hat demnach durch eine Kombination von Verletzungen wichtiger Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen, die sich letztlich im verhängnisvollen Unfall mit Todes- und Verletzungsfolgen manifestierte. Dabei hat er durch sein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern verantwortungslos gehandelt. Dass ihm keine "sonst wie bewusst gefährliche Fahrweise" nachgesagt werden könne, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ist vorliegend nicht massgeblich. Die Vorinstanz ist demzufolge nach einer sorgfältigen Prüfung der konkreten Umstände zu Recht von einer grossen Gefährdung und einem grossen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen. Sie hat schliesslich auch zutreffend erwogen, allfälliges Mitverschulden Dritter vermöge den Beschwerdeführer nicht zu entlasten (vgl. Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 117 N. 4, mit Hinweisen).

Demgemäss erweist sich die Rüge, die Voraussetzungen für die Annahme einer schweren Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 16c lit. a SVG seien nicht erfüllt, als unbegründet.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass selbst wenn der Fall im Licht von Art. 16c SVG zu entscheiden wäre, die verfügte Entzugsdauer von 9 Monaten den Umständen des Falles im Sinn von Art. 16 Abs. 3 SVG nicht gerecht werde und unverhältnismässig sei. Die Vorinstanz habe bei der Prüfung des Verschuldens den Umständen des Einzelfalls zu wenig Rechnung getragen. Es handle sich um einen aussergewöhnlichen Fall, der nicht unter Hinweis auf die Üblichkeit und Gleichheit im Verhältnis zu anderen Fällen, ohne solche zu benennen, beurteilt werden könne. Der ungetrübte automobilistische Leumund des Beschwerdeführers sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Auch bestehe ein Missverhältnis zwischen Entzugsdauer und -zweck. Seit dem massnahmenauslösenden Ereignis bis zur Einreichung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht seien bereits 20 Monate verstrichen. Die aufgrund des erzieherischen und präventiven Zwecks der Massnahme erforderliche zeitliche Nähe zum Unfall sei wegen Missachtung des Beschleunigungsgebots vor allem durch die Vorinstanz nicht mehr gegeben.

5.2 Die Vorinstanz erwog, angesichts der Schwere des Verschuldens, der konkretisierten sehr grossen Selbst- und Drittgefährdung sowie des Zusammentreffens mehrerer Verkehrsregelverletzungen rechtfertige sich eine ganz erhebliche Erhöhung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von drei Monaten. Ohne die dem Fahrzeuglenker vorzuwerfenden groben Fehlleistungen wäre es nicht zu einem derart verhängnisvollen Unfall gekommen. Aus den Erwägungen des Strafrichters zum Verschulden ginge nicht hervor, dass diese Tatsache gewichtet worden sei. Unter Berücksichtigung des unbelasteten Leumunds, der fehlenden Massnahmeempfindlichkeit, des Wohlverhaltens seit dem Unfall sowie der Betroffenheit des Beschwerdeführers durch den Vorfall erweise sich die angeordnete Entzugsdauer von 9 Monaten nicht als unverhältnismässig. Der Entzugsbehörde könne keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden.

5.3 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens 3 Monate entzogen. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Zu prüfen ist damit einzig, ob der über die Mindestentzugsdauer hinaus angeordnete Ausweisentzug gerechtfertigt ist.

5.4 Nach Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt von den Administrativbehörden, dass sie alle wesentlichen Beurteilungsmerkmale in ihrem Entscheid berücksichtigen (BGE 128 II 187 E. 1d S. 191). Der Warnungsentzug ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine der Strafe ähnliche, aber dennoch von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, welche primär die Erziehung des fehlbaren Fahrzeuglenkers im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht dessen Bestrafung bezweckt (BGE 133 II 331 E. 4.2; 128 II 133 E. 3b/aa). Die Dauer des Entzugs muss in einem angemessenen Verhältnis zum Entzugszweck stehen (vgl. BGE 125 II 561 E. 2b). Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit muss der Warnungsentzug aufgrund seines präventiven und erzieherischen Charakters mit der Verkehrsregelverletzung auch in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang stehen (BGE 120 Ib 504, E. 4b). Dabei geht es um die Frage, ob Missachtungen des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) durch die Behörden eine Reduktion der Entzugsdauer gebieten.

5.5 Soweit sich die Vorinstanz zur Begründung der 9-monatigen Entzugsdauer auf die Praxis in – nicht näher bezeichneten – "ähnlich gelagerten Fällen" beruft, kann ihr nicht gefolgt werden. In VB.2003.00495 hatte das Verwaltungsgericht den Fall eines Automobilisten zu beurteilen, der bei Dunkelheit und Regen auf einem Strassenabschnitt mit mehreren hintereinander liegenden Fussgängerstreifen mit den Strassenverhältnissen nicht angepasster Geschwindigkeit zwei Fussgänger ungebremst anfuhr. Die angeordnete Entzugsdauer von 8 Monaten wurde vom Regierungsrat auf 6 Monate reduziert, was vom Verwaltungsgericht geschützt wurde. Massnahmemindernd fiel in jenem Fall vor allem das Wohlverhalten des Fahrzeuglenkers seit dem Unfall ins Gewicht, weniger der nicht langjährig ungetrübte automobilistische Leumund; Massenempfindlichkeit bestand keine (VGr, 14. Dezember 2005, VB.2003.00495, www.vgrzh.ch). In VB.2008.00147 hatte das Verwaltungsgericht einen Fall einer Automobilistin zu beurteilen, die unter Querung einer Sicherheitslinie in einem unübersichtlichen Strassenbereich ein Wendemanöver durchführte und dabei mit einem in Gegenrichtung fahrenden Motorradlenker kollidierte. Die angeordnete Entzugsdauer von 6 Monaten wurde vom Verwaltungsgericht wegen Nichtberücksichtigung des ungetrübten automobilistischen Leumunds auf 5 Monate und schliesslich wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots auf 4 Monate reduziert (VGr, 21. Mai 2008, VB.2008.00147, www.vgrzh.ch). In beiden Fällen ging das Verwaltungsgericht von einem recht bzw. ausgesprochen schweren Tatverschulden aus. Auch die Vorinstanz ging im vorliegend zu beurteilenden Fall zu Recht von einem schweren Verschulden aus. Im Grad des Verschuldens – innerhalb derselben Verschuldenskategorie – in jenen Fällen und dem hier zu beurteilenden Fall ist aber zu differenzieren. Tat und insbesondere Tatverschulden wiegen in den genannten Fällen (gänzliches übersehen der die Strasse überquerenden Fussgänger, Wendemanöver unter Querung einer Sicherheitslinie in unübersichtlichem Strassenbereich) eindeutig schwerer. Die in jenen Fällen angeordnete Sanktion (6-monatiger Ausweisentzug [ohne Berücksichtigung der Reduktion aufgrund der Missachtung des Beschleunigungsgebots]) steht mit der hier zu beurteilenden Sanktion (9-monatiger Ausweisentzug) in einem nicht zu übersehenden Missverhältnis. Die Gleichmässigkeit der Massnahmezumessung erscheint nicht mehr gewahrt und es besteht ein Missverhältnis zwischen Entzugsdauer und -zweck.

Die weiteren Beurteilungskriterien für die Entzugsdauer hat die Vorinstanz zutreffend gewürdigt. Insoweit kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Demnach erweist sich insgesamt – trotz der Verschärfung der Regelung des Warnungsentzugs – die angeordnete Entzugsdauer von 9 Monaten als zu hoch; angemessen ist vielmehr eine solche von 6 Monaten, worin immer noch eine Verdoppelung der Mindestentzugsdauer liegt.

5.6 Keine weitere Reduktion der Entzugsdauer rechtfertigt sich aufgrund der gerügten Missachtung des Beschleunigungsgebots. Vom massnahmenauslösenden Ereignis vom 27. Januar 2007 bis zum Entscheid der Vorinstanz vom 13. August 2008 vergingen rund 1 ½ Jahre. Davon vergingen vom Abschluss des Schriftenwechsels (Rekursergänzung vom 16. November 2008) bis zur Fällung bzw. Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids rund 9 Monate, wobei das Rekursverfahren vom Juni bis Oktober 2007 bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafentscheids während rund 5 Monaten sistiert war. Damit erweist sich im Licht der bisherigen Rechtsprechung zur Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. VGr, 31. Januar 2007, VB.2006.00440, E. 5; 21. Mai 2008, VB.2008.00147, E. 4, jeweils mit Hinweisen und unter www.vgrzh.ch) weder das vorinstanzliche Verfahren noch die Gesamtdauer des Verfahrens, als überlang, zumal die Vorinstanz hier nicht bloss auf das Strafmandat abgestellt, sondern unter Beizug der Strafakten eine eigene rechtliche Würdigung vorgenommen hat. Zur berücksichtigen ist sodann die Komplexität des Falls. Auch ist die Auswirkung des nunmehr auf 6 Monate reduzierten Ausweisentzugs für den Beschwerdeführer, der keine Massnahmeempfindlichkeit geltend macht, gering. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist von einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang zwischen Warnungsentzug und den Verkehrsregelverletzungen auszugehen und erweist sich die Rüge der überlangen Verfahrensdauer als unbegründet.

6.  

Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Dauer des angeordneten Führerausweisentzugs ist, um 3 Monate auf 6 Monate zu reduzieren. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer, der mit seinem Antrag fast zur Hälfte obsiegt hat, und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Die Rekurskosten sind mit dem nämlichen Schlüssel neu zu verteilen. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 32).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dauer für den Führerausweisentzug neu auf 6 Monate festgelegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.

4.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird für das Beschwerde- und Rekursverfahren keine zugesprochen.

6.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an…