{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.02.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00430_25-02-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208398&W10_KEY=4467128&nTrefferzeile=3&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6ed1b3ac367a29e14af011a08d4278e1"}, "Num": [" VB.2008.00430"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.25.0  VB.2008.00430"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.25.0  VB.2008.00430"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.25.0  VB.2008.00430"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Verweigerung von Plakatwerbestellen. Reduktion des Streitgegenstands im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Die Beschr\u00e4nkung eines urspr\u00fcnglich gestellten Antrags auf ein Minus (Teilr\u00fcckzug) ist zwar grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig. Die Reduktion des Streitgegenstands darf jedoch nicht dazu f\u00fchren, dass sich daraus eine wesentlich andere Ausgangslage ergibt, \u00fcber welche die Rechtsmittelinstanz quasi als erstinstanzliche Beh\u00f6rde zu entscheiden h\u00e4tte. Dies k\u00e4me einer im Rechtsmittelverfahren unzul\u00e4ssigen \"Klage\u00e4nderung\" gleich, was mit dem Erfordernis der Wahrung der funktionellen Zust\u00e4ndigkeit nicht zu vereinbaren w\u00e4re. Vorliegend ist \u00fcberdies zu beachten, dass der Baubeh\u00f6rde beim zu beurteilenden Einordnungsentscheid ein durch die Gemeindeautonomie gesch\u00fctzter besonderer Beurteilungsspielraum zukommt, was zwingend verlangt, dass die Baubeh\u00f6rde als erste Instanz im Rahmen ihres Ermessens \u00fcber die wesentlich ver\u00e4nderte Situation entschieden hat (E. 5.3). Die Reduktion von sieben auf drei Werbestellen f\u00fchrt insofern zu einer wesentlich ver\u00e4nderten Beurteilungssituation, als die urspr\u00fcngliche Verweigerungsbegr\u00fcndung f\u00fcr sieben Plakate nicht ohne Weiteres auf die Situation bei nurmehr drei Plakaten \u00fcbertragen werden kann (E. 5.4). Die Einordnungssituation bei drei Plakatw\u00e4nden ist von der erstinstanzlich zust\u00e4ndigen Baubeh\u00f6rde und nicht vom Verwaltungsgericht zu beurteilen. Hierzu ist ein neues Baugesuch beim Beschwerdegegner einzureichen (E. 5.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:29:41", "Checksum": "1226d34194a55037d3586c0296db8534"}