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VB.2008.00431
Entscheid
der 1. Kammer
vom 14. Januar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Martin Knüsel.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B, Beschwerdeführende,
gegen
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 19. September 2007 verweigerte der Gemeinderat Hittnau B und A die Baubewilligung für die Erstellung eines Teleskopmastes mit zwei Antennen für Amateurfunk an der L-Str. 01 in Hittnau, Grundstück Kat.-Nr. 02. II. Gegen die Bauverweigerung erhoben B und A am 26. Oktober 2007 Rekurs. Mit Entscheid vom 9. Juli 2008 wies die Baurekurskommission III den Rekurs vollumfänglich ab. III. Mit gemeinsamer Beschwerde vom 16. September 2008 stellten B und A dem Verwaltungsgericht folgende Anträge: "Antrag 1 Der Entscheid der Rekurskommission ist aufzuheben.
Antrag 2 Der bereits in der Rekursschrift verlangte, und offensichtlich nötige Augenschein ist durch die Beschwerdeinstanz nach zu holen.
Antrag 3 Die von der Rekurskommission geforderte Spruchgebühr ist, aufgrund der mangelhaften fachlichen Interpretation und Ausführung, die durch das Beschlusspapier dokumentiert sind, ganz oder zumindest erheblich zu reduzieren.
Antrag 4 Sollte das Gericht in unerwarteter Weise in der Ausführung des gültigen und genehmigten Zonenplans der Gemeinde Hittnau, eine für den Fachmann leicht zur Verwechslung führende Darstellung ausmachen, wie ihr die Rekurskommission offensichtlich gefolgt ist, so sei die Gemeinde zu verpflichten, umgehend die nötigen Änderungen im bestehenden, gültigen Zonenplan unter Fristsetzung so zu realisieren, dass dieser für den Durchschnittsbürger nicht falsch zu interpretieren ist.
Antrag 5 Durch das Gericht sei festzustellen, dass der eingefahrene Ruhezustand eines Teleskopmastes (der im Amateurfunkbereich im Zeitvergleich gegenüber dem aktiven ausgefahrenen Zustand wesentlich überwiegt) zur Ermittlung der baurechtlich relevanten Höhe herangezogen werden muss.
Antrag 6 Durch das Gericht sei festzustellen, dass der Teleskopmast und die Amateurfunkantennen keine Bauten sind. Die Unterstellung unter den Art. 7.3.2 ist somit nicht rechtens.
Antrag 7 Das Bauverbot der Gemeinde sei aufzuheben. Die Baubewilligung sei zu erteilen.
Antrag 8 Es sei die berechneten Beschlussgebühren der Gemeinde zu reduzieren.
Antrag 9 Die Gemeinde Hittnau sei anzuweisen, den Bereich des Aussichtsschutzes auf die den tatsächlichen Gegebenheiten angepassten Gebiete zu reduzieren und im Zonenplan festzuhalten.
Antrag 10 Die Rekurspartei sei für die Aufwände zu entschädigen." Die Vorinstanz schloss am 3. Oktober 2008 auf Abweisung der Beschwerde; der Beschwerdegegner beantragte am 22. Oktober 2008 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf ihren Antrag wurde den Beschwerdeführenden am 11. November 2008 Frist zur Replik angesetzt, welche mit Schreiben vom 20. November 2008 erfolgte. Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Ausführungen wiedergegeben. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. 2. Die Bauparzelle befindet sich gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Hittnau vom 21. März 1994 (BZO) in der zweigeschossigen Wohnzone (W2a). Nordöstlich des Baugrundstücks befindet sich der Schlosshügel "Werdegg". Das Grundstück der Beschwerdeführenden befindet sich in dessen Aussichtsschutzbereich, in welchem gemäss Ziff. 7.3.2 BZO für Bauten eine Höhenbeschränkung bis max. 686 m ü. M. gilt. Das Bauvorhaben beinhaltet die Erstellung eines Teleskopmastes mit zwei aufgesetzten Antennen für Amateurfunk. Die Höhe des Mastes ohne Aufsatz beträgt im eingezogenen Zustand 6.10 m und im ausgefahrenen Zustand 17.00 m. An der Spitze des Mastes sollen – an einem Rotor befestigt – eine horizontale "Step IR"-Antenne mit seitlichen Ausladungen von je 5.50 m sowie eine vertikale "Cushcraft R8"-Antenne mit einer Höhe von ca. 9.20 m montiert werden. Der Durchmesser des Mastes und der "Cushcraft RA"-Antenne betragen 15 cm bzw. 5 cm. Die Höhe der Antenne beträgt insgesamt 26.20 m. Der Gemeinderat Hittnau begründete die Bauverweigerung damit, dass die Höhenbeschränkung des Aussichtsschutzbereichs im eingezogenen Zustand zumindest durch die auf der Mastspitze angeordneten Antennen verletzt und im ausgefahrenen Zustand durch den Mast und die Antennen massiv überschritten würden. Der Antennenmast werde als Baute im Sinne der Allgemeinen Bauverordnung betrachtet. Der massive Mast mit den mehreren Metern messenden Antennenkörpern trete zudem erheblich in Erscheinung und füge sich nicht in die Umgebung ein. 3. Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines Augenscheins. Die Vorinstanz habe die Durchführung eines solchen zu Unrecht verweigert. Der Entscheid, ob ein Augenschein angeordnet werden soll, steht im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12 mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 41 ff.). Die lokalen Begebenheiten sind aus den eingereichten Verfahrensakten – insbesondere auch aus der von den Beschwerdeführenden eingereichten umfassenden Fotodokumentation – genügend ersichtlich. Der massgebliche Sachverhalt geht somit hinreichend aus den Akten hervor, weshalb sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein beantworten lassen. Das Verwaltungsgericht kann deshalb wie bereits die Vorinstanz auf dessen Durchführung verzichten. 4. Die Beschwerdeführenden rügen, die kommunale Aussichtsschutzbestimmung gemäss Ziff. 7.3.2 BZO gelte nur für Bauten. Das Bauvorhaben stelle jedoch eine Anlage dar. Die Begriffe "Bauten" und "Anlagen" seien bundesrechtliche Begriffe. Dass die Vorinstanz aufgrund der Gewährleistung der Gemeindeautonomie eine Definitionserweiterung rechtfertige, sei nicht nachvollziehbar. In der BZO werde der offensichtliche Unterschied zwischen "Bauten" und "Anlagen" an mehreren Stellen verwendet (Bsp. Ziff. 2.7; 6.2.1; 6.2.2, 6.2.4 BZO usw.). Zudem habe die Rekurskommission die Tatsache ausser Acht gelassen, dass in Ziff. 7.3.3 BZO ebenfalls "Bauten", aber nun ergänzt durch die Kategorie "Bepflanzungen" als ausblickschmälernd verboten würden. Auch hier dokumentiere die Gemeinde, dass sie sich bewusst sei, dass "Baute" nicht der Oberbegriff für alles, "was in der Gegend herum stehe", sei. Bei Aussenantennen handle es sich nicht um Bauten, sondern um Anlagen. Antennen würden somit nicht vom Aussichtsschutz umfasst. 4.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Das Bewilligungserfordernis für Bauten und Anlagen ergibt sich somit bereits aus dem Bundesrecht. In Anbetracht der Weite und Unbestimmtheit des Begriffs der "Bauten und Anlagen" und um den Kantonen Freiheit bei der näheren Ausgestaltung zu gewähren, hat der Bundesgesetzgeber indessen auf eine Legaldefinition verzichtet (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 177 mit Hinweisen). Das zürcherische Recht stellt in § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABauV) folgende Legaldefinition auf: "Bauten und Anlagen im Sinne des Planungs- und Baugesetzes sind: a) Bauten, die im Boden eingelassen oder mit einer gewissen Ortsbezogenheit darauf stehend ihrem Umfang nach geeignet sind, die Umgebung durch Luft- und Lichtveränderung, Überlagerung einer freien Bodenfläche oder durch sonstige Einwirkungen zu beeinflussen; b) alle planungs- und baurechtlich bedeutsamen äusserlichen Veränderungen von Grundstücken und deren Nutzung."
Zu den Bauten und Anlagen gehören laut § 1 Abs. 2 ABauV insbesondere: Gebäude; Mauern und Einfriedigungen; Reklamen; Aussenantennen; Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie; Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen; Schwimmbassins; Campingplätze; selbständige Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze; Anlagen für die Materialgewinnung und -ablagerung; Verkehrs- und andere Transportanlagen; Tankstellen. Der erwähnten Weite und Unschärfe der Begriffe "Bauten" und "Anlagen" trägt der Verordnungsgeber dadurch Rechnung, dass er sie verbindet. Da eine Abgrenzung ohne praktische Bedeutung wäre, wird hierauf verzichtet. § 1 Abs. 2 ABauV verdeutlicht, dass es sich bei "Bauten und Anlagen" um den Oberbegriff für alle baurechtserheblichen Objekte handelt (Mäder, Rz. 179). 4.2 § 75 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) bestimmt, dass die Bau- und Zonenordnung für im Zonenplan bezeichnete Lagen Anordnungen treffen kann, welche die Aussicht oder die Sicht auf besondere Geländeformen sichern können. Die geltende Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Hittnau enthält in Ziff. 7.3.2 BZO diesbezüglich folgende Regelung: "Für die Sicherstellung des Aussichtsschutzes beim Schlosshügel besteht für Bauten innerhalb des im Zonenplan bezeichneten Aussichtsschutzbereiches eine Höhenbeschränkung bis max. 686 m.ü.M." Bei dieser Regelung handelt es sich um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht. Dessen Anwendung obliegt in erster Linie der kommunalen Bewilligungsbehörde, welche die Verhältnisse an Ort und Stelle am besten kennt und die Gesetzgebung seinerzeit beratend bzw. antragstellend begleitet hat. Stellen sich bei der Anwendung solchen Rechts Auslegungsfragen, so ist deren Beantwortung durch die Baubehörde der Gemeinde dann zu schützen, wenn sie als vertretbar und nicht rechtsverletzend erscheint. Solche Entscheide dürfen daher von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung überprüft werden (RB 2000 Nr. 103, E. 2.c = BEZ 2000 Nr. 19). 4.3 Zu prüfen ist somit, ob die Auslegung der Gemeinde, die geplante Antennenanlage könne unter den Begriff der "Bauten" subsumiert werden, vertretbar ist. Wie in E. 4.1 ausgeführt, hat der Gesetzgeber auf eine Abgrenzung der Begriffe "Bauten" und "Anlagen" verzichtet. Vielmehr verwendet er den Begriff der "Bauten und Anlagen" als Oberbegriff für alle baurechtserheblichen Objekte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden wird somit nicht zwischen Bauten einerseits und Anlagen andererseits unterschieden. Die von den Beschwerdeführenden geplante Funkantenne kann somit nicht der – nicht existierenden – Kategorie der Anlagen zugewiesen werden, sondern fällt allgemein unter den Oberbegriff der "Bauten und Anlagen". Aufgrund der ortsfesten Verankerung mit einem Betonfundament und der von ihr im Betriebszustand ausgesendeten elektromagnetischen Strahlung lässt sich die geplante Funkantenne ohne Weiteres unter die Legaldefinition von "Bauten und Anlagen" gemäss § 1 Abs. 1 lit. a ABauV subsumieren, zumal Aussenantennen in § 1 Abs. 2 ABauV ausdrücklich als "Bauten und Anlagen" bezeichnet werden. Unerheblich ist, dass in der BZO der Gemeinde Hittnau andernorts von "Bauten und Anlagen" die Rede ist, in Ziff. 7.3.2 BZO hingegen nur von "Bauten". Gemäss § 45 Abs. 2 PBG sind die Gemeinden an die Institute, Begriffe, Mess- und Berechnungsweisen sowie an die Mindestanforderungen des kantonalen Rechts gebunden, soweit es ihnen nicht ausdrücklich Abweichungen gestattet. Dadurch, dass die Gemeinde in Ziff. 7.3.2 BZO nur "Bauten" erwähnt, kann nicht geschlossen werden, Anlagen seien nicht gemeint. Eine solche Differenzierung ist nach kantonalem Recht nicht möglich. Dem Begriff der Anlage kommt nach kantonalem Recht keine selbständige Bedeutung zu, weshalb mit "Baute" im Sinne von Ziff. 7.3.2 BZO nur "Bauten und Anlagen" gemäss der Legaldefinition von § 1 ABauV gemeint sein können. Die von der Gemeinde vorgenommene Auslegung von Ziff. 7.3.2 BZO steht sodann auch in Einklang mit Sinn und Zweck der Aussichtsschutzbestimmung. Diese bezweckt den Schutz der Aussicht vor "Bauten" bzw. vor "Bauten und Anlagen", die die Höhenbeschränkung im Rahmen des im Zonenplan bezeichneten Aussichtsschutzbereichs überschreiten. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb diese Bestimmung nicht auch für Antennen, die die Aussicht beeinträchtigen, gelten soll. Entscheidend für die Anwendung der Aussichtsschutzbestimmung gemäss Ziff. 7.3.2 BZO ist, ob die Aussicht durch eine "Baute und Anlage" beeinträchtigt wird. Eine solche Beeinträchtigung ist auch durch eine Funkantenne möglich. Ob der Aussichtsschutz gemäss Ziff. 7.3.2 BZO auch für die nicht ausdrücklich erwähnten Bepflanzungen gilt, kann vorliegend offen bleiben, da die geplante Funkantenne jedenfalls nicht unter diesen Begriff fällt. Aus den oben angeführten Gründen erweist sich die Auslegung der Gemeinde, dass auch Funkantennen unter den in Ziff. 7.3.2 BZO verwendeten Begriff der "Baute" fallen, als vertretbar und nicht rechtsverletzend. Aus denselben Gründen erweist sich auch die vom Beschwerdeführer beantragte Revision der Bauordnung und des Zonenplans bezüglich Lesbarkeit und Verständlichkeit nicht als geboten. 4.4 Zu klären bleibt, ob die vorgesehene Funkantenne die Aussichtsschutzbestimmung von Ziff. 7.3.2 BZO verletzt. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, es müsse der eingefahrene Ruhezustand des Teleskopmastes, der im Amateurfunkbereich im Zeitvergleich gegenüber dem aktiven ausgefahrenen Zustand wesentlich überwiege, zur Ermittlung der baurechtlich relevanten Höhe herangezogen werden. 4.4.1 Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich festzuhalten, dass die geplante Amateurfunkantenne auch im eingefahrenem Zustand die maximale Höhe von 6.00 m mit den zum Betrieb notwendigen Antennenaufsätzen deutlich überschreitet. Da die Antenne somit die Höhenbeschränkung bis max. 686 m ü. M. bereits im eingefahrenen Zustand verletzt, kann der Beschwerdeführer selbst bei Abstellen auf den eingefahrenen Zustand nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es kann somit offen bleiben, ob auf den ein- oder den ausgefahrenen Zustand abzustellen ist. Immerhin ist festzuhalten, dass ein blosses Abstellen auf den eingefahrenen Zustand sich insofern als problematisch erweist, als der Aussichtsschutz gemäss Ziff. 7.3.2 BZO generell gilt. Es kann somit grundsätzlich nicht während bestimmten Betriebszeiten darauf verzichtet werden. Dies umso mehr, als bei Amateurfunkanlagen die Betriebszeit in der Regel in die Freizeit, insbesondere ins Wochenende fällt. Die ausgefahrene Amateurfunkanlage würde die Aussicht somit genau dann stören, wenn ein erhöhtes Bedürfnis an unbehinderter Aussicht besteht. Unter diesen Umständen würde auch ein Abstellen auf den ausgefahrenen Betriebszustand wohl nicht als rechtsverletzend erscheinen. 4.4.2 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, vom Aussichtspunkt, wie er im Zonenplan eingezeichnet sei, wäre das strittige Objekt nicht einsehbar. Der Schlosshügel sei im oberen Teil bewaldet. Im Zonenplan sei östlich ein Aussichtspunkt verzeichnet. Dieser Aussichtspunkt lasse keinen Blick auf das Bauvorhaben zu. Die zweite, von ihm als "Ersatzaussichtspunkt" bezeichnete, südlich gelegene Ruhebank sei nicht im Ortsplan aufgeführt, könne aber als Aussichtspunkt interpretiert werden. Diese sei in fraglicher Richtung mit Gebüsch über Mannshöhe verwachsen, was ebenfalls den Blick in Objektrichtung verwehre. Mit allen erdenklichen Feinheiten könne daher in keiner Art und Weise von einer Aussichtsbeeinträchtigung gesprochen werden. Hierzu ist festzuhalten, dass Ziff. 7.3.2 BZO generell den Aussichtsschutz beim Schlosshügel sicherstellen will. Der Aussichtsschutz beim Schlosshügel bezieht sich nicht nur – wie der Beschwerdeführer geltend macht – auf die Aussicht unmittelbar vor den beiden Ruhebänken. Denn diese sind, wie aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotodokumentation hervorgeht, in den Waldrand zurückversetzt und daher von vornherein nicht als Standorte geeignet, um das geschützte Panorama weitflächig zu überblicken. Beim südlich gelegenen sog. Ersatzaussichtspunkt wird die Sicht von der Ruhebank aus zudem von einem mannshohen Gebüsch verdeckt. Dies bedeutet aber nicht, dass es beim im Zonenplan der Gemeinde Hittnau eingezeichneten Aussichtspunkt beim Schlosshügel keine Standorte gäbe, die es dem Betrachter erlaubten, das Panorama weitflächig anzuschauen. Dass sich der Betrachter beim sog. Ersatzaussichtspunkt ausgerechnet hinter das Gebüsch stellt und so nur das seitliche Panorama ohne Blick auf das Grundstück der Beschwerdeführenden und deren Funkantenne betrachtet, erscheint wenig plausibel. Vielmehr wird sich der geneigte Betrachter neben das Gebüsch stellen und so auch freie Sicht auf das über dem Grundstück der Beschwerdeführenden liegende Panorama gewinnen. Dass dabei ein in rund 40 m Entfernung aufgebautes Antennenkreuz mit einer Gesamthöhe von rund 26 m und einer seitlichen Ausladung von zusammen 11 m störend in Erscheinung tritt, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Aufgrund der Nähe zum Aussichtspunkt vermag daran auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte filigrane Bauweise der Antennenanlage nichts zu ändern. Die Vorinstanzen sind daher zu Recht von einer absehbaren Beeinträchtigung der Aussicht ausgegangen. 5. Im Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf die verfassungsmässig verankerte Informationsfreiheit und macht geltend, eine Einschränkung einer möglichen Informationsbeschaffung entspreche einer Zensur. Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, können verfassungsmässige Rechte unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Die gesetzliche Grundlage für die Höhenbeschränkung zur Sicherstellung des Aussichtsschutzes beim Schlosshügel findet sich in Ziff. 7.3.2 BZO. Diese Bestimmung stützt sich auf § 75 PBG, wonach die Bau- und Zonenordnung für im Zonenplan bezeichnete Lagen Anordnungen treffen kann, welche die Aussicht oder die Sicht auf besondere Geländeformen sichern. Die Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit beruht somit auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Auch besteht ein öffentliches Interesse an der Umsetzung des im Zonenplan festgelegten Aussichtsschutzbereichs. Schliesslich ist das öffentliche Interesse am Aussichtsschutz gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführenden am möglichst ungehinderten Zugang zu allen frei verfügbaren Informationsquellen abzuwägen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Aussichtsschutz nur wenige Grundstücke tangiert. Zudem sind Amateurfunkanlagen, die die Höhenbeschränkung und die Einordnungsvorschriften respektieren sowie den Strahlenschutzvorschriften genügen, auch im Aussichtsschutzbereich grundsätzlich bewilligungsfähig. Es liegt somit kein generelles Antennenverbot und damit auch keine generelle Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit vor. Andererseits handelt es sich bei der Tätigkeit von Amateurfunkern in erster Linie um eine Freizeitbeschäftigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann Amateurfunkern zugemutet werden, ihre Anlage auch anderswo, beispielsweise in einer Industriezone, zu errichten. Auch besteht die Möglichkeit, mit anderen Amateurfunkern gemeinsam eine geeignete Liegenschaft zu mieten oder zu erwerben und darauf eine gemeinsame Antennenanlage zu errichten (BGr, 16. März 2007, 1A.220/2006, E. 6, www.bger.ch). Die Beschwerdeführenden sind somit zur Ausübung ihres Hobbys nicht unbedingt auf eine Funkanlage in ihrem Wohnhaus angewiesen. Insofern liegt kein besonders einschneidender Grundrechtseingriff vor. Das öffentliche Interesse am Aussichtsschutz wiegt demgegenüber stärker. Der in Ziff. 7.3.2 BZO festgelegte Aussichtsschutz erweist sich somit auch im Lichte der Meinungs- und Informationsfreiheit gemäss Art. 16 BV als rechtmässig. Es besteht daher auch keine Veranlassung für die von den Beschwerdeführenden beantragte Reduktion des im Zonenplan festgehaltenen Aussichtsschutzbereichs. 6. Bezüglich der Kostenfolgen des baurechtlichen Entscheids in Höhe von Fr. 950.- beantragen die Beschwerdeführenden vor dem Verwaltungsgericht, die berechneten Beschlussgebühren der Gemeinde seien zu reduzieren (Antrag 8), da die Baubehörde nach der Eingangsprüfung die Antragstellenden auf die vorliegenden Bauhindernisse hätte aufmerksam machen müssen und das Verfahren erst auf weiteres Verlangen hätte fortsetzen dürfen. Dieses (Eventual-)Begehren ist neu. Im Verfahren vor der Baurekurskommission wurde die Gebührenhöhe des baurechtlichen Entscheids nicht beanstandet. Im verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren wird der Streitgegenstand bestimmt durch die angefochtene Anordnung einerseits und durch den (erstmaligen) Rekursantrag anderseits (RB 1983 Nrn. 5 und 23; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 42 ff.). Der Streitgegenstand hat beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzuges gleich zu bleiben. Das vor der Rekursinstanz gestellte Sachbegehren darf daher im Beschwerdeverfahren nicht ausgedehnt werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3). Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (RB 1963 Nr. 19, 1983 Nr. 5). Da im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nur streitig sein kann, was bereits vor der Vorinstanz streitig war, stellt das erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellte (Eventual-)Begehren, es seien die berechneten Beschlussgebühren der Gemeinde zu reduzieren, eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar. Auf diesen Antrag der Beschwerdeführenden ist daher nicht einzutreten. 7. Schliesslich beantragen die Beschwerdeführenden, die von der Rekurskommission geforderte Spruchgebühr sei aufgrund der mangelhaften fachlichen Interpretation und Ausführung, die durch das Beschlusspapier dokumentiert werde, ganz oder zumindest erheblich zu reduzieren. Gemäss § 13 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen (Abs. 1); mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (Abs. 2). Laut § 34 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 (OV BRK) gehören zu den Verfahrenskosten die Spruchgebühr sowie die Schreibgebühren, Barauslagen und Zustellungskosten. Laut § 35 OV BRK beträgt die Spruchgebühr je nach dem Zeitaufwand und der finanziellen und rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100.- bis Fr. 12'000.- (Abs. 1). In besonders aufwändigen Verfahren kann die Gebühr unter Angabe der Gründe bis auf das Doppelte dieses Ansatzes erhöht werden (Abs. 2). Bei der Gebührenbemessung verfügen die Behörden über einen weiten Ermessensspielraum (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 8 und N. 37). Die Beschwerdeführenden begründen ihre Rüge nicht damit, dass die Höhe der Spruchgebühr an und für sich nicht gerechtfertigt sei, sondern damit, dass die mangelhafte fachliche Interpretation und Ausführung des vorinstanzlichen Entscheids die Reduktion der vorinstanzlichen Spruchgebühr rechtfertige. Da vorliegend die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist und damit der angefochtene Entscheid der Vorinstanz bestätigt wird, besteht diesbezüglich jedoch kein Anlass für eine Reduktion der Spruchgebühr. Was die Höhe der Gebühr von Fr. 3'000.- betrifft, ist festzuhalten, dass sich diese aufgrund der im Rekursverfahren vorgebrachten Rügen ohne Weiteres im Rahmen des Üblichen bewegt und sich nicht als rechtsverletzend erweist. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die kommunale Baubehörde das ihr zustehende Ermessen bei der Anwendung von Ziff. 7.3.2 BZO vertretbar gehandhabt hat. Das Bauvorhaben überschreitet die vorgegebene Höhenbeschränkung des Aussichtsschutzbereiches, weshalb ein Verstoss gegen Ziff. 7.3.2 BZO vorliegt. Da bereits der Bauverweigerungsgrund der Verletzung der Aussichtsschutzbestimmung vorliegt, braucht die Frage der befriedigenden Einordnung nicht mehr geprüft zu werden. Die Beschwerde ist somit, soweit darauf eingetreten wird, vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, darunter eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-, den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für das Ganze je zur Hälfte auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |