{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-03-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00442_2009-03-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208517&W10_KEY=13823278&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "76a7d3070c250717aa16f40c4dd33ee6"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2008.00442"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.03.2009  VB.2008.00442"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.03.2009  VB.2008.00442"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.03.2009  VB.2008.00442"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung f\u00fcr Mobilfunk-Antennenanlage: Zonenkonformit\u00e4t. Einordnung. Interessenabw\u00e4gung. Die geplante Basisstation besteht aus einem gut 25 m hohen Mast, an dem drei Dualbandantennen und vier Richtfunkrundantennen montiert werden sollen (E. 2). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stellt eine gew\u00f6hnliche Mobilfunk-Basisstation keinen Betrieb im baurechtlichen Sinn dar und ist als blosse technische Infrastrukturbaute auch in einer Wohnzone zonenkonform. Die geplante Mobilfunkanlage kann aufgrund ihrer Dimensionen nicht mehr als gew\u00f6hnliche Anlage qualifiziert werden. Sie geht weit \u00fcber das hinaus, was zur \u00fcblichen Ausstattung einer reinen Wohnzone mit Infrastrukturanlagen geh\u00f6rt und ist deshalb nicht ohne Weiteres zonenkonform (E. 3.3). Bei der Beurteilung der Zonenkonformit\u00e4t verlangt das Verwaltungsgericht in st\u00e4ndiger Praxis, dass eine Baute oder Anlage nicht nur hinsichtlich der mit ihr verbundenen Immissionen, sondern auch von ihrer raumplanerischen Zweckbestimmung her in eine bestimmte Zone passt (E. 3.4). Die Beurteilung des Gemeinderats, die \u00fcber 25 m hohe, ungew\u00f6hnlich grosse Anlage stelle in der eingeschossigen Wohnzone, in der nicht st\u00f6rende Betriebe zugelassen sind, einen eigentlichen Fremdk\u00f6rper dar und passe deshalb nicht in diese Zone, ist vertretbar und keineswegs rechtsverletzend (E. 3.5). Die von der Baubeh\u00f6rde vertretene Auslegung ihres kommunalen Rechts ist auch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zonenkonformit\u00e4t von Mobilfunkanlagen vereinbar (E. 3.6). Einordnung (E. 4). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Konzentration von Mobilfunkantennen auf einen Standort zu bef\u00fcrworten sei, gilt f\u00fcr Mobilfunkanlagen, die ausserhalb der Bauzone erstellt werden sollen. Innerhalb der Bauzone erscheint es gerade im Hinblick auf eine gen\u00fcgende Einordnung zweckm\u00e4ssiger, ein gr\u00f6sseres Gebiet mit zwei kleineren Anlagen an verschiedenen Standorten zu versorgen. Ausserdem f\u00fchrt eine Konzentration auf wenige Standortezu einer Erh\u00f6hung der Strahlungsbelastung in der Umgebung, weshalb eine Zusammenlegung der Sendeanlagen auf wenige konzentrierte Standorte innerhalb der Bauzone nicht generell anzustreben ist (E. 5.3).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:54:54", "Checksum": "ad951d9a8a9e39473057113d9b4230b2"}