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Geschäftsnummer: VB.2008.00442  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.03.2009
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage: Zonenkonformität. Einordnung. Interessenabwägung.

Die geplante Basisstation besteht aus einem gut 25 m hohen Mast, an dem drei Dualbandantennen und vier Richtfunkrundantennen montiert werden sollen (E. 2).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stellt eine gewöhnliche Mobilfunk-Basisstation keinen Betrieb im baurechtlichen Sinn dar und ist als blosse technische Infrastrukturbaute auch in einer Wohnzone zonenkonform. Die geplante Mobilfunkanlage kann aufgrund ihrer Dimensionen nicht mehr als gewöhnliche Anlage qualifiziert werden. Sie geht weit über das hinaus, was zur üblichen Ausstattung einer reinen Wohnzone mit Infrastrukturanlagen gehört und ist deshalb nicht ohne Weiteres zonenkonform (E. 3.3).

Bei der Beurteilung der Zonenkonformität verlangt das Verwaltungsgericht in ständiger Praxis, dass eine Baute oder Anlage nicht nur hinsichtlich der mit ihr verbundenen Immissionen, sondern auch von ihrer raumplanerischen Zweckbestimmung her in eine bestimmte Zone passt (E. 3.4). Die Beurteilung des Gemeinderats, die über 25 m hohe, ungewöhnlich grosse Anlage stelle in der eingeschossigen Wohnzone, in der nicht störende Betriebe zugelassen sind, einen eigentlichen Fremdkörper dar und passe deshalb nicht in diese Zone, ist vertretbar und keineswegs rechtsverletzend (E. 3.5). Die von der Baubehörde vertretene Auslegung ihres kommunalen Rechts ist auch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zonenkonformität von Mobilfunkanlagen vereinbar (E. 3.6).

Einordnung (E. 4).

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Konzentration von Mobilfunkantennen auf einen Standort zu befürworten sei, gilt für Mobilfunkanlagen, die ausserhalb der Bauzone erstellt werden sollen. Innerhalb der Bauzone erscheint es gerade im Hinblick auf eine genügende Einordnung zweckmässiger, ein grösseres Gebiet mit zwei kleineren Anlagen an verschiedenen Standorten zu versorgen. Ausserdem führt eine Konzentration auf wenige Standortezu einer Erhöhung der Strahlungsbelastung in der Umgebung, weshalb eine Zusammenlegung der Sendeanlagen auf wenige konzentrierte Standorte innerhalb der Bauzone nicht generell anzustreben ist (E. 5.3). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSLEGUNG
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
EINORDNUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
INFORMATIONSFREIHEIT
INTERESSENABWÄGUNG
MOBILFUNKANLAGE
MOBILFUNKANTENNE
ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT
VERSORGUNG
WOHNZONE
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
Art. 19 BZO Maur
§ 49a Abs. III PBG
§ 52 PBG
§ 238 Abs. I PBG
Art. 22 Abs. II lit. a RPG
Publikationen:
BEZ 2009 Nr. 29 S. 40
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2008.00442

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 27. März 2009

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Tanja Pekeljevic.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

I AG, vertreten durch RA Q,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

1.    Gemeinderat Maur,

2.    A,

3.    B,

4.    C,

5.    D,

6.    E,

7.    F,

2–7 vertreten durch RA R,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Am 19. Februar 2007 verweigerte der Gemeinderat Maur der I AG die Baubewilligung für eine Mobilfunk-Basisstation auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse 02 in Maur .

II.  

Den hiergegen von der I AG erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission III nach einem Augenschein am 20. August 2008 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 22. September 2008 liess die I AG dem Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid sei aufzuheben und die Antennenanlage sei zu bewilligen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gemeinderats Maur. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Durchführung eines Augenscheins. Am 29. September 2008 reichte sie einen technischen Bericht für den geplanten Antennenstandort ein.

Die Vorinstanz schloss am 3. Oktober 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Am 27. Oktober 2008 beantragte die private Beschwerdegegnerschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Der Gemeinderat Maur verzichtete am 19. November 2008 auf die Stellung von formellen Anträgen.

Mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2009 erhielten die Parteien die Gelegenheit, sich zur Frage der Zonenkonformität der streitigen Antennenanlage zu äussern. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 23. März 2009 ersuchte die private Beschwerdegegnerschaft um Fristansetzung zur Stellungnahme zu der Eingabe der Beschwerdeführerin.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Die Vorinstanz hat am 4. Juni 2004 einen Augenschein im Beisein der Parteien durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnen Erkenntnisse darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2). Da sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund dieses Augenscheins, der Fotografien in den übrigen Akten und der Pläne mit ausreichender Deutlichkeit ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).

1.2 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerde abzuweisen. Es konnte deshalb darauf verzichtet werden, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. März 2009 anzusetzen.

2.  

Die geplante Basisstation besteht aus einem 25,45 m hohen Mast (inkl. Fundament), dessen Durchmesser am Mastfuss 0,8 m und an der Mastspitze 0,35 m beträgt. Es ist vorgesehen, drei Dualbandantennen in der Grösse 1,32 m x 0,26 m x 0,14 m sowie vier Richtfunkantennen mit einem Durchmesser von je 0,7 m zu montieren. Beim Mastfuss soll ein sogenannter BTS-Technikcontainer mit einer Höhe von 2,7 m und einer Grundfläche von 8 m2 erstellt werden, in welchem die für den Betrieb der Basisstation notwendigen Einrichtungen der Anlagesteuerung untergebracht werden sollen.

3.  

3.1 Die kommunale Baubehörde verweigerte die Baubewilligung unter anderem mit der Begründung, die projektierte Mobilfunk-Basisstation ordne sich nicht ausreichend in die bauliche Umgebung ein und sei nicht zonenkonform. Die Vorinstanz hat die Bauverweigerung hinsichtlich der Einordnung geschützt und ist auf die Frage der Zonenkonformität nicht weiter eingegangen. Da die Zonenkonformität eine wesentliche Grundanforderung an alle Bauten darstellt, rechtfertigt es sich, auf diesen Aspekt im Zusammenhang mit der hier umstrittenen Mobilfunkanlage einzugehen.

3.2 Mobilfunkanlagen sind als Infrastrukturanlagen im Baugebiet nicht generell und unabhängig von ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen ist im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob sie dem Zweck der betreffenden Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979; BGE 133 II 321 E. 4.3.1; VGr, 13. März 2008, VB.2007.00468, E. 3, www.vgrzh.ch).

Die Mobilfunkantenne soll in der Wohnzone W1 errichtet werden. Gemäss § 52 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind Wohnzonen in erster Linie für Wohnbauten bestimmt; dieser Nutzweise zugerechnet werden auch Arbeitsräume, die mit einer Wohnung zusammenhängen und in einem angemessenen Verhältnis zur eigentlichen Wohnfläche stehen (Abs. 1). Mässig störende Betriebe sind gestattet, wo die Bau- und Zonenordnung sie zulässt; stark störende und solche, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, sind unzulässig (Abs. 3). Nach § 49a Abs. 3 PBG (in der Fassung vom 1. September 1991) kann in der Bau- und Zonenordnung für ganze Zonen, gebietsweise oder für einzelne Geschosse die Nutzung zu Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zugelassen, vorgeschrieben oder beschränkt werden. Die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Maur vom 15. Januar 2001 (BZO) lässt in Wohnzonen nicht störende Betriebe zu (Art. 19 BZO). Mit § 49a Abs. 3 PBG wird ausdrücklich eine kommunale Regelungskompetenz begründet, auf die sich Art. 19 BZO betreffend zulässigen Nutzweisen in Wohnzonen stützen kann. Die Auslegung von solchen kompetenzgemäss erlassenen kommunalen Vorschriften durch die Gemeindebehörden ist nach ständiger Rechtsprechung zu schützen, wenn sie vertretbar und nicht rechtsverletzend ist; die kantonalen Rechtsmittelinstanzen haben sich deshalb bei der Überprüfung zurückzuhalten (RB 1981 Nr. 20; VGr, 19. Mai 1988, BEZ 1988 Nr. 14 E. 1h).

3.3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stellt eine gewöhnliche Mobilfunk-Basisstation keinen Betrieb im baurechtlichen Sinn dar und ist als blosse technische Infrastrukturbaute auch in einer Wohnzone zonenkonform (RB 1998 Nr. 96 = BEZ 1998 Nr. 21 = URP 1999, 179 ff.; VGr, 24. August 2000, BEZ 2000 Nr. 52, E. 5). Diese Rechtsprechung beruht unter anderem auf der Überlegung, dass es sich bei Mobilfunkanlagen um gesellschaftlich akzeptierte Begleiterscheinungen der heutigen Zivilisation handelt. Sie ist jedoch nur so weit tragfähig, als die Anlagen bzw. Anlageteile einem tatsächlichen Bedürfnis zur lokalen Versorgung mit Mobilfunkdiensten entsprechen (VGr, 25. April 2007, VB.2006.00210, E. 10.4, www.vgrzh.ch). Die projektierte Mobilfunkanlage kann aufgrund ihrer Dimensionen (vgl. E. 2) nicht mehr als gewöhnliche Anlage qualifiziert werden. Sie geht weit über das hinaus, was zur üblichen Ausstattung einer reinen Wohnzone mit Infrastrukturanlagen gehört und ist deshalb nicht ohne Weiteres zonenkonform.

3.4 Bezüglich der im Hinblick auf die erlaubten Lärmeinwirkungen üblichen und seit je getroffenen (typisierten) Differenzierung zwischen nicht, mässig und stark störendem Gewerbe kommt seit dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 und der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 dem kantonalen und kommunalen Recht keine selbstständige Bedeutung mehr zu. Die Zulässigkeit von Betrieben richtet sich heute unter lärmschutzrechtlichen Aspekten ausschliesslich nach dem Umweltschutzgesetz und seinen Ausführungsbestimmungen. Soweit es um raum- und ortsplanerische Anliegen geht, haben die erwähnten Kategorien von Betrieben ihre Bedeutung indessen nicht verloren (BGE 123 II 560 E. 3c S. 566; 118 Ia 112 E. 1b; RB 1994 Nr. 73; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 550 f.).

Bei der Beurteilung der Zonenkonformität verlangt das Verwaltungsgericht in ständiger Praxis, dass eine Baute oder Anlage nicht nur hinsichtlich der mit ihr verbundenen Immissionen, sondern auch von ihrer raumplanerischen Zweckbestimmung her in eine bestimmte Zone passt. Auch Betriebe, die nicht gegen das Umweltschutzgesetz und seine Ausführungsbestimmungen verstossen, können in einer Zone zonenwidrig sein, wenn sie ihrem Charakter nach nicht in eine solche Zone passen. Dieses Erfordernis gilt aufgrund der allgemein gebotenen Übereinstimmung mit dem Zonenzweck auch dort, wo es in der Bau- und Zonenordnung nicht ausdrücklich festgehalten ist (VGr, 24. Januar 1997, BEZ 1997 Nr. 1 [mit Leitsatz publiziert in RB 1997 Nr. 65]).

3.5 In der Bauverweigerung führte der Gemeinderat zur Frage der Zonenkonformität aus, der Abdeckungsgrad der betreffenden Mobilfunkantenne reiche weit über das Wohngebiet Maur hinaus. Es handle sich somit nicht um eine nur dem umliegenden Wohnquartier dienende Einrichtung. Die entsprechend grösseren Auswirkungen (Strahlenbelastung) auf die Anwohner seien mit dem Zonenzweck nicht vereinbar, und die Mobilfunkantennenanlage sei damit in der Wohnzone nicht zonenkonform. In seiner Rekursvernehmlassung ergänzte der Gemeinderat, die Mobilfunkanlage sei als gewerbliche Anlage zu qualifizieren, die nicht in die Wohnzone W1 der Gemeinde Maur passe. Das Bauvorhaben sprenge ganz offensichtlich den Rahmen, welcher technischen Infrastrukturbauten innerhalb der Siedlungen ohne Weiteres zugestanden werde, wie dies etwa bei Beleuchtungsmasten für die Quartierstrassen, Transformatorenkästen oder auch Wertstoffsammelstellen zutreffe.

In den Erläuterungen zu Art. 19 BZO wird festgehalten, als nicht störend würden Betriebe gelten, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passten und keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalteten, als aus dem Wohnen entstehen. Die geplante Mobilfunkanlage soll ein über das Standortquartier weit hinausreichendes Gebiet versorgen und kann deshalb als gewerbliche Anlage qualifiziert werden. Die Beurteilung des Gemeinderats, die über 25 m hohe, ungewöhnlich grosse Anlage stelle in der eingeschossigen Wohnzone einen eigentlichen Fremdkörper dar und passe deshalb nicht in diese Zone, ist vertretbar und keineswegs rechtsverletzend.

3.6 Die von der Baubehörde vertretene Auslegung von Art. 19 BZO ist auch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zonenkonformität von Mobilfunkanlagen vereinbar. Das Bundesgericht hat festgehalten, diese könnten innerhalb der Bauzonen nur als zonenkonform betrachtet werden, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken. Zwar hat es erwogen, die Zonenkonformität einer Infrastrukturbaute könne unter Umständen auch bejaht werden, wenn sie der Ausstattung der Bauzone als Ganzem und nicht nur speziell dem infrage stehenden Bauzonenteil diene (BGE 133 II 321 E. 4.3.2). Dies mag beispielsweise für eine Mobilfunkanlage in einer in Bezug auf Immissionen eher unempfindlichen Zone, wie zum Beispiel einer Gewerbe- oder Industriezone, zutreffen, die darüber hinaus auch Teile einer Wohnzone abdeckt. Dagegen ist es nicht denkbar, weite Teile eines Gemeindegebietes über eine einzige Anlage in einer immissionsmässig empfindlichen Zone wie einer reinen Wohnzone zu erschliessen, in der der Wohnqualität hohes Gewicht beigemessen wird.

Es ist auch nicht erforderlich, die Zonenkonformität von Mobilfunkanlagen in Wohnzonen explizit zu regeln, wie es das Bundesgericht für andere einschränkende Planungsvorschriften verlangt hat (BGE 133 II 353 E. 4.2). Die von der Baubehörde vorgenommene Auslegung der Zonenvorschriften führt, anders als bei der vom Bundesgericht in BGE 133 II 353 beurteilten Bestimmung, nicht zu einem generellen Verbot von Mobilfunkanlagen in Wohnzonen. Es sind nur solche Anlagen betroffen, die in einer Wohnzone nicht mehr zur gewöhnlichen Ausstattung derselben gehören. Für gewöhnliche Antennen gilt nach wie vor, dass sie auch in Wohnzonen gestattet sind (vgl. E. 3.3). Auch die Einhaltung der Ziele der Fernmeldegesetzgebung ist nicht gefährdet. Die Mobilfunkbetreiber können sich auf die im Bundesrecht garantierte Informations- und Wirtschaftsfreiheit berufen und geltend machen, eine bestehende Versorgungslücke könne nur mit der geplanten Antenne geschlossen werden, weshalb die Anlage trotz der fehlenden Zonenkonformität zu bewilligen sei (vgl. diesbezüglich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bei ungenügender Einordnung von Mobilfunkanlagen: VGr, 15. Juni 2005, BEZ 2006 Nr. 10 [Leitsatz in RB 2005 Nr. 64]; VGr, 4. Juli 2007, VB.2007.00006, E. 4; 1. Oktober 2008, VB.2008.00285, E. 5, beide unter www.vgrzh.ch). Alsdann sind die Anliegen des kantonalen Baurechts, hier die Einhaltung der Zonenkonformität, den Interessen der betreffenden Mobilfunkbetreiberin und ihrer Kunden an der Bereitstellung einer ausreichenden Mobilfunkversorgung im betreffenden Gebiet gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen (vgl. dazu unten, E. 5).

3.7 Insgesamt ergibt sich damit, dass die von der Baubehörde vertretene Auslegung von Art. 19 BZO vertretbar und jedenfalls nicht rechtsverletzend ist. Sie hat die Bewilligung für die geplante Mobilfunkantenne damit zu Recht bereits wegen der fehlenden Zonenkonformität verweigert.

4.  

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Vorinstanz die Bauverweigerung hinsichtlich der ungenügenden Einordnung der Mobilfunkanlage geschützt.

4.1 Nach § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.

Der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben die Gestaltungsanforderungen erfüllt, ist eine objektive Betrachtungsweise zugrunde zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6b; Haller/Karlen, Rz. 654).

4.2 Der Gemeinde steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19).

Gemäss § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten Beurteilungsspielraums der Gemeinde ihre eigene Beurteilung nicht an die Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Das neben der Sachverhaltsüberprüfung (§ 51 VRG) auf die Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kann gemäss § 50 Abs. 2 lit. c VRG von vornherein nur bei Ermessensmissbrauch und -überschreitung einschreiten.

4.3 Die örtliche Baubehörde hat dem Bauvorhaben eine genügende Gestaltung abgesprochen, weil der 25 m hohe Antennenmast die Wohnhäuser in der Wohnzone W1, in der ein Voll- und ein Dachgeschoss zulässig sind, um mindestens 15 m überrage. Des Weiteren befinde sich die Antennenanlage im Aussichtsbereich des Denkmals G und des kommunalen Aussichtspunktes Nr. 03 an der M-Strasse im Gebiet H. In der Rekursvernehmlassung ergänzte sie insbesondere, im stark durchgrünten Quartier sei eine der Wohnzone W1 entsprechende Baustruktur vorhanden. Die meisten Gebäude würden ein Vollgeschoss und ein Dachgeschoss, teilweise ein natürlich anfallendes Untergeschoss aufweisen. Neben dieser einheitlichen Bebauung müsse der gegen einen Meter dicke Antennenmast mit seinem wuchtigen Aufbau in 25 m Höhe als völlig deplatziert empfunden werden. Die Vorinstanz hat diese Beurteilung als vertretbar gewürdigt: Anlässlich des Augenscheins habe sie festgestellt, dass sich eine derart gross dimensionierte technische Anlage einordnungsmässig dramatisch auf die zumeist eingeschossigen und eher kleinkubigen Wohngebäude im Nahbereich des strittigen Bauvorhabens auswirken würde. Die Wohngebäude in der Umgebung des Baugrundstücks würden von der geplanten Basisstation, deren höhenmässige Dimensionen deutlich über das sonst in Wohnzonen übliche Mass hinausgingen, geradezu erdrückt. Objektiv nicht nachvollziehbar sei dagegen die sehr gesuchte Argumentation der Rekursgegnerschaft, das Streitobjekt werde sowohl das Denkmal G als auch den kommunalen Aussichtspunkt Nr. 03 schmälern; diese beiden Objekte seien dazu viel zu weit vom Baugrundstück entfernt. Insgesamt müsse das Bauvorhaben aber wegen seiner sehr störenden Nahwirkung auf das unmittelbare bauliche Umfeld als mit § 238 Abs. 1 PBG unvereinbar qualifiziert werden.

4.4 Das streitbetroffene Wohngebiet hat, ohne besonders qualifiziert zu sein, wegen seiner eher kleinkubigen Wohnbauten und der starken Durchgrünung eine gewisse ästhetische Qualität. Die Vorinstanz hat berücksichtigt, dass vor allem die Wohnhäuser im südlichen Teil der L-Strasse, der N-Strasse, der O-Strasse sowie der K-Strasse betroffen sind. Sie hat sodann die Mitberücksichtigung des Denkmals G und des Aussichtspunkts Nr. 03 zutreffenderweise abgelehnt. In diesem für die Einordnung als massgeblich erkannten Umfeld kann die ungewöhnlich grosse Antennenanlage, welche die Dimensionen der umliegenden Einfamilienhäuser bereits höhenmässig deutlich sprengt und darüber hinaus wegen des massiven Masts und den daran angebrachten drei Dualbandantennen und vier ungewöhnlich grossen Richtfunkantennen besonders mächtig und auffällig wirkt, in nachvollziehbarer und vertretbarer Weise als störender Fremdkörper gewürdigt werden. Das gilt selbst dann, wenn für technische Infrastrukturanlagen, deren Gestalt weitgehend durch ihre Funktion bestimmt wird, ein geringerer Massstab angelegt wird; die bisherigen Entscheide des Verwaltungsgerichts, in denen Mobilfunkanlagen in Wohnzonen zugelassen wurden, betrafen wesentlich kleinere Anlagen, die im Gegensatz zur hier geplanten wenig in Erscheinung traten (RB 1998 Nr. 96 = BEZ 1998 Nr. 21; vgl. auch VGr, 25. April 2007, VB.2006.00201, E. 10, www.vgrzh.ch). In einem Entscheid vom 4. April 2007 hatte das Verwaltungsgericht die Bauverweigerung für eine ähnlich dimensionierte Mobilfunkantenne auf einem Wohnhaus in einer Wohnzone zu prüfen, und es hat die Beurteilung der Vorinstanzen, die wuchtige Anlage ordne sich nicht genügend ein, geschützt (VGr, 4. April 2007, VB.2007.00006, E. 3.4, www.vgrzh.ch). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Baubehörde habe sich von unsachlichen Motiven leiten lassen und missbrauche die Einordnungsvorschrift, um politische Ziele durchzusetzen, ist deshalb ungerechtfertigt.

Auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin lassen die Beurteilung der Vorinstanzen nicht als rechtsverletzend erscheinen. Der Einwand, das Baugrundstück sei stark unternutzt und eine zonengemässe Überbauung mit einer Wohnbaute würde einordnungsmässig stärker ins Gewicht fallen als die projektierte Antenne, überzeugt nicht. Die Einordnung eines 25 m hohen Antennenmastes mit drei Sende- und vier Richtfunkantennen kann nicht mit der gestalterischen Wirkung einer Wohnbaute in der Wohnzone W1 verglichen werden. Da sich die Einordnung des Bauvorhabens schon in Bezug auf die Nahwirkung als ungenügend erweist, ist die Bauverweigerung unabhängig von der Fernwirkung gerechtfertigt. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin nicht detailliert dar und ist auch nicht ersichtlich, wie die mangelhafte Einordnung der hohen Antenne mit "geeigneten Umgebungsarbeiten" verbessert werden könnte.

Insgesamt erweist sich damit die Beurteilung des Bauvorhabens unter dem Gesichtswinkel von § 238 Abs. 1 PBG als sachlich vertretbar und ist jedenfalls nicht rechtsverletzend.

5.  

Es bleibt zu prüfen, ob die Anlage trotz der fehlenden Zonenkonformität und der ungenügenden Einordnung aus anderen Gründen zu bewilligen ist.

5.1 Wie bereits oben ausgeführt wurde, stehen den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Zonenkonformität und einer guten Gestaltung der Bauten die Interessen der Betreiber und Benützer des Mobilfunknetzes an der Bereitstellung einer ausreichenden Mobilfunkversorgung gegenüber, für welche sich diese auf die verfassungsrechtlich garantierte Informations- und Wirtschaftsfreiheit berufen können. Zwischen diesen Interessen ist eine Abwägung vorzunehmen (VGr, 15. Juni 2005, VB.2005.00094, Leitsatz in RB 2005 Nr. 64, E. 3.2; 4. Juli 2007, VB.2007.00006, E. 4; 16. Januar 2008, VB.2007.00202, E. 3.4; 1. Oktober 2008, VB.2008.00285, E. 5, alle unter www.vgrzh.ch). Dabei muss, was hier nicht infrage steht, die Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten gewährleistet bleiben und darf die Anwendung des kantonalen Baurechts nicht dazu führen, dass die durch die Erteilung der Mobilfunkkonzession an die Beschwerdeführerin angestrebte weitgehende Abdeckung der Bevölkerungszentren mit Mobilfunkdiensten vereitelt wird.

5.2 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz erwogen, es gehöre zu den Zielsetzungen jeder Mobilfunkbetreiberin, ihrer Kundschaft eine möglichst umfassende und zu jeder Zeit störungsfreie und lückenlose GSM- und UMTS-Mobilfunkkommunikation zu ermöglichen. Dies werde aber weder von der Fernmeldegesetzgebung noch in den Mobilfunkkonzessionen verlangt. Letztere würden bei den GSM-Netzen einen Abdeckungsgrad von 95 % vorschreiben. Dass dieser Wert mit der bestehenden Netzstruktur hier nicht eingehalten werden könne, werde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Die interaktive Netzabdeckungskarte der Beschwerdeführerin zeige denn auch in diesem Bereich eine 100 %-Versorgung auf der J-Strasse. Bei UMTS verlangten die Konzessionsbestimmungen einen Abdeckungsgrad von lediglich 50 % der Bevölkerung. Dieser Abdeckungsgrad beziehe sich aber nicht anteilsmässig auf einzelne Gebiete oder Gemeinden, sondern sei im Rahmen einer grossflächigeren Betrachtungsweise von Relevanz. Obwohl auf der J-Strasse nur südlich der Autobahn ein betriebsfähiges UMTS-Netz vorhanden sei, werde die konzessionsgemässe gesamtschweizerische Abdeckung von 50 % folglich nicht infrage gestellt. Insgesamt erwiesen sich hier die Interessen des Ortsbildschutzes als gewichtiger als die Interessen der Beschwerdeführerin an der Realisierung der Mobilfunk-Basisstation am strittigen Ort und in den nachgesuchten Dimensionen.

Die Beschwerdeführerin wendet gegen diese Erwägungen insbesondere ein, die streitbetroffene Mobilfunkanlage müsse in der näheren Umgebung des Baugrundstückes errichtet werden, weil nur so die UMTS-Versorgung dieses Teils der J-Strasse und der Autobahn sowie der Gemeinde Maur mit einer einzigen Mobilfunkantennenanlage gewährleistet sei. Der Standort der Mobilfunkantenne sei nicht frei wählbar, sondern müsse sich im Bereich der zu schliessenden Netzlücke befinden. Die Standortwahl sei in einem dicht, wie hier hauptsächlich mit Einfamilienhäusern bebauten Gebiet bereits ziemlich stark eingeschränkt und werde vorliegend durch die Geländesituation noch stärker akzentuiert. Die Mobilfunkanlage müsse zwingend in der nahen Umgebung des gewählten Standorts positioniert werden. Andere Standorte seien entweder aus statischen Gründen nicht möglich oder würden sich in Bezug auf die Einordnung nachteiliger auswirken als am geplanten Standort. Innerhalb eines Perimeters von 200 m könne keine bessere Lösung als die heutige gefunden werden.

5.3 Die Einwände der Beschwerdeführerin lassen die Erwägungen der Vorinstanz zur Interessenabwägung nicht als rechtsverletzend erscheinen. Auch diese ist davon ausgegangen, dass die UMTS-Versorgung in diesem Gebiet lückenhaft ist. Sie hat das Interesse der Beschwerdeführerin und ihrer Kunden an der Behebung dieser Mängel aber als geringer gewichtet als die Beeinträchtigung der baulichen Umgebung durch die geplante Antenne. Im technischen Bericht, den die Beschwerdeführerin am 29. September 2008 eingereicht hat, wurden nur Alternativstandorte geprüft, die gleichzeitig sowohl das Gebiet der Gemeinde als auch die Autobahn abdecken. Damit wurde aber nicht dargelegt, dass für die Versorgung des fraglichen Gebiets mit UMTS-Diensten überhaupt keine anderen Lösungen als die geplante Antennenanlage infrage kommen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch darauf, die gewünschte Abdeckung mit einer einzigen, möglichst günstig gelegenen und einfach zu erstellenden Anlage zu erreichen. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 16. März 2009 zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Konzentration von Mobilfunkantennen auf einen Standort zu befürworten sei, gilt für Mobilfunkanlagen, die ausserhalb der Bauzone erstellt werden sollen (BGr, 6. August 2007, 1A.274/2006, www.bger.ch; Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. A., Zürich 2008, S. 103 f., mit weiteren Hinweisen). Innerhalb der Bauzone erscheint es gerade im Hinblick auf eine genügende Einordnung zweckmässiger, ein grösseres Gebiet mit zwei kleineren Anlagen an verschiedenen Standorten zu versorgen. Ausserdem führt eine Konzentration von Mobilfunkantennen auf wenige Standorte zu einer Erhöhung der Strahlungsbelastung in deren Umgebung. Deshalb ist eine Zusammenlegung der Sendeanlagen auf wenige konzentrierte Standorte innerhalb der Bauzone nicht generell anzustreben (BGr, 24. September 2002, 1A.264/2000, E. 9.4, mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch). Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass eine Versorgung über zwei verschiedene Standorte unmöglich oder wesentlich ungünstiger wäre. Sodann hat das Verwaltungsgericht bereits in zwei der Beschwerdeführerin bekannten Entscheiden erwogen, dass an empfindlichen Lagen die Anbindung der Antenne ans Mobilfunknetz statt mit Richtfunkantennen mittels Verkabelung erwogen werden müsse, was zu geringeren Dimensionen der Anlage und dazu führe, dass auf die Sichtverbindung zu bestehenden Anlagen als weiteres Standorterfordernis verzichtet werden könnte (VGr, 1. Oktober 2008, VB.2008.00285, E. 5.2; 4. Juli 2007, VB.2007.00006, E. 4.3, beide unter www.vgrzh.ch). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin steht mindestens im heutigen Zeitpunkt keineswegs fest, dass die Verweigerung der streitigen Baubewilligung zwingend zur Folge hat, dass auf die UMTS-Versorgung eines wichtigen Gebiets gänzlich verzichtet werden muss. Die Bewilligungsverweigerung erweist sich auch unter diesem Gesichtswinkel als rechtens.

6.  

Damit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), die überdies zu einer angemessenen Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten ist (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 4'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern Nrn. 2–7 eine Parteientschädigung von je Fr. 200.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…