{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.02.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00445_05-02-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208354&W10_KEY=4467128&nTrefferzeile=15&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f60bbee1d0e3d95177e4d3ecb0e0ffe6"}, "Num": [" VB.2008.00445"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.05.0  VB.2008.00445"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.05.0  VB.2008.00445"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.05.0  VB.2008.00445"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauen ausserhalb der Wohnzonen: Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustandes | Bauen ausserhalb der Bauzonen: Bewilligungsf\u00e4higkeit eigenm\u00e4chtig vorgenomemner Umbauten; Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustandes [1998 wurde eine Bewilligung f\u00fcr den Abbruch und Wiederaufbau eines landwirtschaftlichen Geb\u00e4udes erteilt. In der Folge nahm der Eigent\u00fcmer eigenm\u00e4chtig bauliche Massnahmen vor (u.a. Einbau von Bodenheizleitungen). 2007 verlangten die Baubeh\u00f6rden die Entfernung der nicht bewilligten baulichen Massnahmen.] Im Verzicht auf einen Augenschein liegt im vorliegenden Fall keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (E. 2) Geht es bei der nachtr\u00e4glichen Pr\u00fcfung der Bewilligungsf\u00e4higkeit eigenm\u00e4chtig vorgenommener Umbauten darum, sicherzustellen, dass eine Wohnnutzung nicht m\u00f6glich wird, ist bereits bei der nachtr\u00e4glichen Pr\u00fcfung der Bewilligungsf\u00e4higkeit durch die Baudirektion eine Gesamtbeurteilung der Umbauten unter Vornahme einer Interessenabw\u00e4gung und Ber\u00fccksichtigung der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit vorzunehmen (E. 4). Die vorliegend angeordneten R\u00fcckbaumassnahmen sind verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5). Der Ausbaustandard des Geb\u00e4udes ist bereits in der bewilligten Form hoch; aufgrund der eigenm\u00e4chtigen Erweiterungen (u.a. Bodenheizleitungen) k\u00f6nnte eine Wohnnutzung des Geb\u00e4udes ohne grossen baulichen Aufwand realisiert werden (E. 5.4). Mildere Massnahmen gen\u00fcgen nicht, um die Beheizbarkeit bzw. die Wohnnutzung des Geb\u00e4udes zu verhindern; die Interessen des Eigent\u00fcmers wurden in angemessener Weise ber\u00fccksichtigt (E. 5.5). Weil im vorliegenden Fall bereits bei der Pr\u00fcfung der nachtr\u00e4glichen Bewilligungsf\u00e4higkeit eine Interessenabw\u00e4gung unter Ber\u00fccksichtigung der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit vorzunehmen ist, hat die f\u00fcr den Vollzug der Bewilligungsverweigerung bzw. die Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustandes zust\u00e4ndige kommunale Beh\u00f6rde die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Entfernung der nicht bewilligten Umbauten nicht nochmals zu pr\u00fcfen; f\u00fcr eine weitere diesbez\u00fcgliche Interessenabw\u00e4gung bleibt kein Raum (E. 6.1). Die ger\u00fcgte rechtsungleiche Behandlung ist zuverneinen, da der Beschwerdef\u00fchrer aus allf\u00e4lligen baurechtswidrigen Verh\u00e4ltnissen auf den Nachbargrundst\u00fccken nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (E. 6.2).\rAbweisung der Beschwerde. Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 7)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:29:37", "Checksum": "b52dd69bbc82b27c403252c210ccbfa5"}