{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.02.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00448_05-02-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208351&W10_KEY=4467128&nTrefferzeile=16&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6d545ea140da1fe7c81d72b7e400a9f3"}, "Num": [" VB.2008.00448"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.05.0  VB.2008.00448"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.05.0  VB.2008.00448"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.05.0  VB.2008.00448"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausnahmebewilligung/Wiederherstellung | Bauen ausserhalb der Bauzonen: Zonenwidrigkeit / Ausnahmebewilligung / Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustandes [1997 wurde der Bau eines Wohn- und \u00d6konomiegeb\u00e4ude in der Landwirtschaftszone als zonenkonforme Baute bewilligt. In der Folge bauten die Eigent\u00fcmer die Wohnfl\u00e4che im Dachgeschoss eigenm\u00e4chtig aus. Die Beh\u00f6rden verweigerten 2008 eine nachtr\u00e4gliche Baubewilligung f\u00fcr den Dachstockausbau und ordneten Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustandes an.] Der Dachstockausbau f\u00fchrt zu einer \u00dcberdimensionierung der Wohnfl\u00e4che (E. 3.6) und kann nicht als \"Altenteil\" f\u00fcr die fr\u00fchere Bewirtschafterin des Betriebes verwendet werden, da diese Person pflegebed\u00fcrftig ist und nicht mehr auf dem Hof wohnt (E. 3.7). Die Erweiterung des Wohnraums ist deshalb f\u00fcr den Betrieb des landwirtschaftlichen Gewerbes nicht unentbehrlich und folglich zonenwidrig (E. 3.8). Aus der 1997 erteilten Bewilligung f\u00fcr einen zonenkonformen Ersatzbau mit 200 m2 Wohnfl\u00e4che kann nicht abgeleitet werden, dass auch der eigenm\u00e4chtig erweiterte Wohnraum zonenkonform bzw. nachtr\u00e4glich bewilligungsf\u00e4hig ist (E. 4).  Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung kommt vorliegend nicht in Frage (E. 5). Insbesondere besteht keine (erweiterte) Besitzstandgarantie im Sinn von Art. 24c Abs. 2 RPG f\u00fcr ein 1997 als zonenkonforme Baute bewilligtes und seither nicht zonenwidrig gewordenes Wohn- und \u00d6konomiegeb\u00e4ude in der Landwirtschaftszone (E. 5.3). Der angeordnete R\u00fcckbau des unbewilligten Dachstockausbaus erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 6): Die Abweichung vom rechtm\u00e4ssigen Zustand ist gross (E. 6.2), und die Betroffenen handelten b\u00f6sgl\u00e4ubig (E. 6.3). Die bewilligte Wohnfl\u00e4che erm\u00f6glicht eine sinnvolle Nutzung (E. 6.4). Mildere Massnahmen wie Revers oder Nutzungsverbot gen\u00fcgen nicht (E. 6.5). Abweisung der Beschwerde. Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 7)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:29:36", "Checksum": "98b6b94530217b72ccaae948bafa2c7c"}