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Geschäftsnummer: VB.2008.00449  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.09.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.03.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Denkmalschutz


Denkmalschutz: Umfang der Unterschutzstellung zweier Gebäude (samt Umschwung).

Eine Unterschutzstellung hat regelmässig einen Eingriff in die durch Art. 26 BV geschützte Eigentumgsgarantie zur Folge. Sie muss demnach auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (E. 3.1). Im Zusammenhang mit denkmalpflegerischen Anordnungen kommt der rechtsanwendenden Behörde eine besondere Entscheidungsfreiheit im Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung zu, weshalb sich die Baurekurskommissionen und das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung solcher Entscheide Zurückhaltung auferlegen (E. 3.2).
Die Unterschutzstellung erweist sich als verhältnismässig (E. 4.3-4.6). Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite Instanz, können gemäss § 52 Abs. 2 VRG neue tatsächliche Behauptungen nur soweit geltend gemacht werden, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist. Der Einwand hinsichtlich des baulichen Zustands des Schopfs erweist sich demnach als verspätet (E. 4.7).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
DENKMALPFLEGE
DENKMALSCHUTZ
ERMESSENSKONTROLLE
KOGNITION
NOVEN
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 26 BV
§ 203 Abs. I lit. c PBG
§ 52 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00449

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 3. September 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt E, vertreten durch RA B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Denkmalschutz,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 8. November 2007 stellte der Stadtrat von E die Gebäude Assek.-Nrn. 01 und 02 (samt Umschwung) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 an der C-Strasse 04 in E unter Schutz.

II.  

Gegen diesen Beschluss erhob A als Eigentümer mit Eingabe vom 12. Dezember 2007 Rekurs an die Baurekurskommission III. Diese wies den Rekurs am 20. August 2008 ab, soweit sie überhaupt darauf eintrat. Die Kosten des Verfahrens auferlegte sie dem Rekurrenten; eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu.

III.  

Gegen diesen Rekursentscheid liess A am 22. September 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragte dessen Aufhebung insoweit, als er folgende Anordnungen des Unterschutzstellungsbeschlusses bestätigt habe:

„1.    Im Hauptstandpunkt:

Für das Wohnhaus die Erhaltung der inneren Struktur und Ausstattungselemente, für das Wohnhaus und den Ökonomieteil die Erhaltung der Türen und Fenster sowie die Erhaltung des Schopfes samt seines abgebauten Vordaches über dem südlichen Teil;

2.       Im Eventualstandpunkt:

2.1.    für das Wohnhaus:

2.1.1  bezüglich der originalen Konstruktion: die Erhaltung der originären Grundrisseinteilung und der primären Erschliessung;

2.1.2  bezüglich der Ausstattungselemente der Fassaden: die Erhaltung der Türen und Fenster mit originalen Beschlägen;

2.1.3  die Erhaltung der primären Ausstattungselemente im Innern;

2.2.    für den Ökonomieteil:

2.1.1  bezüglich der primären Ausstattungselemente der Fassaden: die Erhaltung der Türen und Fenster mit originalen Beschlägen;

2.2.2  die Erhaltung der primären Ausstattungselemente im Innern;

2.3.    für den Schopf:

          die Erhaltung des abgebauten Vordaches im südlichen Teil";

alles unter ausgangsgemässer Korrektur bzw. Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor der Baurekurskommission bzw. für das vorliegende Verfahren. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer eine ergänzende Begutachtung.

Die Baurekurskommission beantragte am 3. Oktober 2008 Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 stellte auch die Beschwerdegegnerin den Antrag, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer der von der Unterschutzstellung betroffenen Gebäude unbestrittenermassen zur Beschwerdeerhebung berechtigt (§ 338a Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975, PBG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1  Streitobjekt bildet vorliegend ein aus einem Hauptgebäude und einem freistehenden Schopf bestehender Gebäudekomplex in der Kernzone von F. Die Gebäulichkeiten waren im kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte als „klassizistisches Wohnhaus mit ehemaliger Schmiede von 1880“ aufgeführt. Unbestritten und aktenkundig ist, dass das ursprünglich als bäuerliches Wohnhaus mit Scheune und Stall errichtete Gebäude in den Jahren 1879 bis 1881 zum Wohnhaus mit Schmiede umgebaut worden war und dabei die heutige architektonische Form und Erscheinung gefunden hatte. Der freistehende Schopf wurde 1892 neu in Holz erstellt. Laut Unterschutzstellungsbeschluss kommt dem Gebäude einerseits eine bedeutende Ensemblewirkung im Rahmen der den unteren Dorfeingang von F prägenden Häuser zu. Anderseits wird dem Handwerker- und Gewerbehaus eine überdurchschnittliche Architektur und Umraumgestaltung attestiert. Entsprechende bauliche Details seien in gutem Zustand erhalten. Aufgrund dieser Beschaffenheit in Verbindung mit der Ensemblewirkung wird die Liegenschaft als geeignet angesehen, die Übergangszeit von einem reinen Bauern- und Handwerkerdorf in einen moderneren, verstädterten Siedlungskern zu dokumentieren, und dementsprechend als wichtiger Zeuge im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG qualifiziert.

2.2  Anders als im Rekursverfahren beantragt der Beschwerdeführer die gänzliche Aufhebung der Unterschutzstellung im Beschwerdeverfahren nicht mehr. Er wendet sich vielmehr gegen den Umfang der Unterschutzstellung und macht geltend, die Vorinstanz habe in rechtsverletzender Weise die praktisch integrale innere und äussere Unterschutzstellung geschützt. „Original“ für den Zustand im Zeitpunkt der Umwandlung des Gebäudes in ein Wohnhaus mit Schmiede sei nur noch die äussere Erscheinung. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei auf die Untersuchung eines Büros für Bau- und Siedlungsgeschichte, welche ergeben habe, dass die Aussenwände des Gebäudes aus gelochten Backsteinen bestünden, die in den 1860er Jahren erstmals in Deutschland hergestellt worden seien. Es sei nicht klar, wann solche Backsteine in der Schweiz auf dem Markt erschienen seien. Ein Indiz liefere das Pfarrhaus Kloten, welches 1917 unter Verwendung solcher Backsteine erbaut worden sei. Daraus lässt sich nach Auffassung des Beschwerdeführers ableiten, dass das Schutzobjekt im Jahre 1921 in tiefgreifenderer Weise als angenommen verändert worden sei. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Umfassungsmauern bis auf den Keller abgerissen und neu aufgebaut worden seien. Dabei seien mit Sicherheit auch neue Fenster und Türen eingebaut worden. Den heutigen Fenstern und Türen sowie der inneren vertikalen und horizontalen Baustruktur samt Ausstattung könne somit entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kein besonderer Zeugniswert zuerkannt werden. Es handle sich vorliegend weder um ein baukünstlerisch besonders wertvolles Objekt, noch stehe ein Zeugnis für eine besondere Nutzung des Schutzobjekts infrage. Ausserdem wiesen die noch bestehenden Täfer, Türen, Wandmalereien und Rupfen keinen besonderen denkmalpflegerischen Wert auf; derartige Ausstattungselemente seien in zahlreichen Gebäuden mit weit besserer Qualität anzutreffen. Was den Schopf betreffe, so befinde sich dieser in einem baufälligen Zustand. Die vorhandene Bausubstanz müsste im Falle einer angemessenen Sanierung praktisch vollständig ersetzt werden. Er sei daher weder für sich alleine betrachtet noch in Zusammenhang mit dem Hauptgebäude schutzwürdig. Die Vorinstanz habe sich mit diesem Argument in rechtsverletzender Weise gar nicht befasst. Ausserdem vertrage es sich mit den Zielen des Denkmalschutzes grundsätzlich nicht, wenn ein Bauteil, der gar nicht mehr vorhanden sei (entferntes Vordach an der Südostfassade des Hauptgebäudes), unter Schutz gestellt werde. Schliesslich sei die Vorinstanz im Rahmen der Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen von rein finanziellen Interessen des Beschwerdeführers ausgegangen. Dies gehe nicht an, nachdem der Beschwerdeführer dargelegt habe, dass es ihm darum gehe, das streitbetroffene Gebäude in ein Wohnhaus auszubauen, welches den räumlichen Bedürfnissen seiner Familie mit drei Kindern Rechnung trage.

3.  

3.1  Es ist davon auszugehen, dass eine Unterschutzstellung regelmässig eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Grundeigentümers bewirkt (Art. 26 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV). Beschränkungen des Eigentums sind gemäss Art. 36 BV zulässig, sofern sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (RB 1988 Nr. 70 = BEZ 1988 Nr. 49, mit Hinweisen; auch zum Folgenden). Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass staatliche Eingriffe in Individualrechte nicht weiter gehen dürfen, als es das öffentliche Interesse erfordert. Sie müssen das geeignete Mittel zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels sein und es erlauben, dieses unter bestmöglicher Schonung der Freiheit des Einzelnen zu erreichen; das angestrebte Ziel muss zudem in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln und den zu seiner Erlangung notwendigen Freiheitsbeschränkungen stehen (BGE 113 Ia 126 E. 7b, mit Hinweisen).

3.2  Im Zusammenhang mit denkmalpflegerischen Anordnungen kommt der rechtsanwendenden Behörde eine besondere Entscheidungsfreiheit im Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung zu (vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3). Dieses Ermessen bezieht sich auf die Frage der Qualifikation eines Objekts als wichtigen Zeugen im Sinne des Planungs- und Baugesetzes einerseits sowie auf den konkret erforderlichen Umfang einer Unterschutzstellungsmassnahme anderseits. Die Baurekurskommissionen auferlegen sich daher bei der Überprüfung solcher Entscheide in Einschränkung ihrer grundsätzlich vollen Kognition zu Recht eine gewisse Zurückhaltung, indem sie davon absehen, eine noch vertretbare Wertung durch eine abweichende eigene Wertung zu ersetzen. Hingegen haben die Baurekurskommissionen dann einzugreifen, wenn sich der Entscheid der Vorinstanz als offensichtlich unvertretbar oder gar rechtsverletzend erweist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 17 ff).

Das Verwaltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung von kommunalen Anordnungen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes aus den besagten Gründen ebenfalls Zurückhaltung, soweit es um die Würdigung örtlicher Verhältnisse oder um technische oder andere Fragen geht, die ein bestimmtes Fachwissen voraussetzen. Bei Unterschutzstellungen ist eine gewisse Zurückhaltung auch deshalb angezeigt, weil im Bereich des Natur- und Heimatschutzes die Beratung der entscheidenden Behörden durch Fachstellen ausdrücklich vorgesehen ist (§ 216 Abs. 1 PBG und § 2 Abs. 1 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz und über kommunale Erholungsflächen vom 20. Juli 1977; vgl. auch BGE 112 Ib 543 E. 1d = Pra 77/1988 Nr. 53 S. 213 f.; RB 1982 Nr. 35; Martin Philipp Wyss, Öffentliche Interessen – Interessen der Öffentlichkeit?, Bern 2001, Rz. 399). Das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss § 50 VRG von vornherein eingeschränkten Überprüfungsbefugnis hat deshalb namentlich zu prüfen, ob die für die Unterschutzstellung zuständige Verwaltungsbehörde alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft untersucht und gewürdigt hat (BGE 115 Ib 131 E. 3).

4.  

4.1  Nach dem Gesagten ist die vorliegende Unterschutzstellung dem Grundsatz nach nicht mehr strittig. Insbesondere anerkennt der Beschwerdeführer die Ensemblewirkung des Hauptgebäudes mit Umschwung und Nebengebäude (Schopf). Diese im Gutachten des kommunalen Denkmalpflegers vom 4. November 1994 beschriebene Bedeutung des Gebäudes im Rahmen der umliegenden Häuser beim Dorfeingang F hat sich der Rekursinstanz anlässlich des durchgeführten Augenscheins vor Ort bestätigt. Entsprechend hielt die Baurekurskommission in ihren Erwägungen fest, dass der untere Dorfeingang nach dem Übergang über die D durch zwei grössere, die C-Strasse flankierende Bauernhäuser geprägt werde. An das Bauernhaus auf der Westseite der C-Strasse würden in lockerer Anordnung mehrere alte Wohn-, Gewerbe- und Kleinbauernhäuser anschliessen, wie sie insgesamt in F und auch entlang der C-Strasse charakteristisch seien. Die Rekursinstanz gelangte zur Auffassung, dass der Dorfabschluss mit den Wiesen, der offenen D und den Freiflächen trotz dem 1994 neu gebauten Verkehrskreisel weitgehend unversehrt geblieben sei und nach wie vor von einer Ensemblewirkung der Bauten gesprochen werden könne.

Nicht infrage stellt der Beschwerdeführer im weiteren, dass das streitbetroffene Gebäude grundsätzlich geeignet ist, die unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten interessante Entwicklung des Ortsteils vom reinen Bauerndorf zum einen städtischen Charakter aufweisenden Ortskern zu dokumentieren.

Schliesslich wird auch die vonseiten der Gemeindebehörden geltend gemacht hohe Qualität der architektonischen Gestaltung des Hauptgebäudes dem Grundsatz nach nicht bestritten. Die Baurekurskommission bestätigt denn auch die bei einem einfachen Standard ausgesprochen hohe Qualität der Architektur und Umraumgestaltung und pflichtet der Vorinstanz darin bei, dass zum äusseren Gepräge der Liegenschaft neben dem sich neben dem Quergiebel-Vorbau der Schmiede befindlichen Vorplatz der schmale, bekieste Durchgang sowie der rückwärtige Hof- und Werkplatz mit dem daran angrenzenden freistehenden Schopf gehöre.

4.2  Strittig verbleibt die Verhältnismässigkeit des Schutzumfangs hinsichtlich der originalen Fenster und Türen einerseits sowie der inneren Raumaufteilung und sämtlicher Bauteile im Gebäudeinnern anderseits. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen der Rekursinstanz hinsichtlich der in der Rechtsprechung ausgearbeiteten Grundsätze zur Verhältnismässigkeit von Schutzmassnahmen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

4.3  Der Vorinstanz ist vorab darin beizupflichten, dass die kommunale Behörde nicht einfach „integral alles“ unter Schutz gestellt hat, sondern die geschützten Teile im angefochtenen Unterschutzstellungsbeschluss gegliedert und mit Überschriften versehen aufgeführt hat. Es kann ihr daher keine mangelnde Sorgfalt bei der Spezifikation der geschützten Teile oder bei der Abfassung des Beschlusses vorgeworfen werden. Ebenfalls hat sie ihre Überlegungen hinsichtlich des Schutzumfangs in den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses sorgfältig begründet.

Es ist nachvollziehbar, dass der Schutz des Volumens und der Proportionen des Gebäudes sowie die Gliederung und Ausstattung der Fassaden mit den primären Ausstattungselementen, wozu insbesondere auch die Fenster mit Originalbeschlägen und die Türen gehören, erforderlich ist, um die Zeugenqualität des Gebäudes zu gewährleisten. Ebenfalls plausibel ist die Unterschutzstellung der gesamten tragenden und trennenden Konstruktion, d.h. von Mauerwerk, Fachwerk- und Dachkonstruktion, sowie der Dachformen und der Dachuntersicht. Es liegt auf der Hand, dass das Gebäude ohne diese Elemente den Übergang von einer ländlich-bäuerlichen zu einer städtisch geprägten Erscheinung nicht mehr zu dokumentieren vermöchte. Dies gilt auch dann, wenn die Fassade tatsächlich erst im Jahre 1920 vollständig erneuert worden wäre, wie das der Beschwerdeführer vermutet. Dokumentiert werden soll schliesslich ein Entwicklungsschritt. Es kann wohl in solchen Fällen nie genau festgelegt werden, wann diese Entwicklung eingesetzt hat und wann sie abgeschlossen war. Der „Verstädterungsprozess“ setzte in F offenbar im 19. Jahrhundert ein; zum Tragen kam die Entwicklung jedoch hauptsächlich im frühen und mittleren 20. Jahrhundert. Dass insbesondere Fenster und Türen des Schutzobjekts in gut erhaltenem Zustand sind, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die privaten Interessen des Bauherrn erscheinen durch diese Anordnung nicht wesentlich beeinträchtigt. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil im Dispositiv des angefochtenen Beschlusses mögliche Anpassungen zur Erfüllung übergeordneter gesetzlicher Vorgaben, aus energetischen Überlegungen, zur Verbesserung der Wohnhygiene sowie aus Gründen der ökonomischen Verhältnismässigkeit ausdrücklich vorbehalten werden.

4.4  Zur Begründung der Verhältnismässigkeit des Schutzes der inneren baulichen Gliederung und Struktur insbesondere auch in Wohn- und Ökonomieteilen sowie der Lesbarkeit der ursprünglichen Ökonomieteile führte die Rekursinstanz ihre anlässlich des Augenscheins gewonnenen Erkenntnisse an: Die räumlichen Verhältnisse im Gebäudeinnern seien nicht beengend. Auch die bestehenden Räume des Ökonomieteils vermöchten hinsichtlich Höhe und Grösse den heutigen Anforderungen zu genügen. Das Gebäude könne demnach auch unter Erhaltung der genannten baulichen Vorgaben einer modernen Wohnnutzung zu geführt werden. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Dass mit diesem Schutzumfang gewisse bauliche Einschränkungen verbunden sind, liegt allerdings auf der Hand. Dennoch erscheint die von den Vorinstanzen vorgenommene Interessenabwägung als vertretbar. Dies gilt umso mehr, als der anlässlich des Augenscheins festgestellte bauliche Zustand der ursprünglichen Tragkonstruktion im Wohn- und Ökonomieteil offenbar gut ist. Auch dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Wenn die Baurekurskommission darlegt, dass eine vollständige Aushöhlung des Hauptgebäudes mit Beschränkung auf reinen Fassadenschutz dem Objekt aufgrund der zwangsläufigen Diskrepanz zwischen aussen und innen nicht gerecht würde, so vermag dies zu überzeugen.

4.5  Schliesslich hat sich der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte gute Zustand der primären Ausstattungselemente im Innern wie Täfer, Türen, Parkette, Wand- und Deckenmalereien sowie Rupfen im Hauseingang anlässlich des Augenscheins offensichtlich bestätigt. Auch die Rekursinstanz hat die innere Ausstattung des Gebäudes als charakteristisch und mit dem äusseren Erscheinungsbild eine architektonische Einheit bildend beurteilt. Dass damit auch der Schutz der gut erhaltenen Bauteile im Gebäudeinnern durch das öffentliche Interesse an der möglichst weitgehenden Erhaltung des denkmalpflegerisch bedeutsamen Gebäudes gedeckt ist, versteht sich von selbst. Dass die Rekursinstanz die privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht umfassend oder nicht ausreichend gewichtet habe, erscheint unbegründet. Immerhin hat sie ausdrücklich auf die verschiedenen baulichen Möglichkeiten wie vereinzelte Dachflächenfenster oder eine hofseitige Schleppgaube sowie eine Erneuerung der inneren Erschliessung hingewiesen.

4.6  Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist darüber hinaus die in den vorstehenden Erwägungen bereits erwähnte „Generalklausel“ zu erwähnen, welche in das Dispositiv des Unterschutzstellungsbeschlusses aufgenommen wurde, wonach verschiedene mögliche Anpassungen des Schutzumfangs in Absprache mit der kommunalen Baubehörde möglich seien, um eine zeitgemässe Nutzung zu ermöglichen. Diese Klausel bringt zum Ausdruck, was sich auch aus den Akten ergibt: Die Beschwerdegegnerin möchte gerne eine einvernehmliche Lösung mit dem Bauherrn treffen, um in diesem Rahmen den Interessen der Bauherrschaft möglichst weitgehend entgegenkommen zu können.

4.7  Was das Nebengebäude (Schopf) anbelangt, so enthält der angefochtene Entscheid keine spezifischen Ausführungen zu dessen baulichem Zustand. Immerhin ist aus den Fotounterlagen ersichtlich, dass dessen Unterhalt offensichtlich seit längerer Zeit vernachlässigt wurde. Dass sich die Vorinstanz zu dieser Frage nicht geäussert hat, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kann ihr jedoch nicht vorgeworfen werden, war doch der Einwand im Rekursverfahren noch nicht geltend gemacht worden. Die Frage des baulichen Zustandes des Schopfes wurde weder in der Rekursschrift noch anlässlich des Augenscheins vorgebracht. Der Einwand wurde erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben. Entscheidet das Verwaltungsgericht allerdings wie vorliegend (vgl. zur Ausgestaltung der Baurekurskommission als gerichtsähnliche Instanz Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 86) als zweite gerichtliche Instanz, können gemäss § 52 Abs. 2 VRG neue tatsächliche Behauptungen (Noven) nur soweit geltend gemacht werden, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb sich der Einwand als verspätet erweist.

5.  

Die Einwände des Beschwerdeführers erscheinen daher als unbegründet. Die Rekursinstanz hat die Sachverhaltsermittlung durch die Beschwerdegegnerin zu Recht als sorgfältig beurteilt. Eine weitere Begutachtung erscheint nicht erforderlich. Die Beschwerde erweist sich damit in der Sache als unbegründet und ist abzuweisen.

6.  

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm als unterliegender Partei nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist keine solche zuzusprechen. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört mit zu ihrem angestammten Aufgabenbereich, was eine Parteientschädigung zu ihren Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2‘000.--;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…