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Geschäftsnummer: VB.2008.00450  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.08.2009
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.05.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage bei einer Arealüberbauung: Rechtliches Gehör und Einordnung. Die Vorinstanz hat zur Beurteilung eines neuen OMEN wesentlich auf die Akten aus einem anderen Rekursverfahren abgestellt. Indem sie den Aktenbeizug den Rekurrenten nicht anzeigte und ihnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte, ist ihr eine Gehörsverletzung vorzuwerfen. Ausserdem fehlen jegliche Angaben, die für eine rechnerische Prognose der Strahlung am neuen OMEN erforderlich sind. Die Grenzwertberechnungen müssen jedoch nachvollziehbar belegt sein, damit sich die Betroffenen damit auseinander setzen und allfällige Mängel rügen können (E. 2.2). Bei der Beurteilung der Einordnung des Bauvorhabens hat die örtliche Baubehörde die erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 71 PBG nicht in Betracht gezogen. Eine nachvollziehbare Begründung hat sie, obwohl dies zulässig wäre, auch im Rekursverfahren nicht nachgebracht. Die Vorinstanz war unter diesen Umständen verpflichtet, die Einordnung im Licht der erhobenen Rügen uneingeschränkt zu überprüfen. Sie hat in einer abschliessenden Bemerkung zwar auf den Beurteilungsspielraum der Baubehörde hingewiesen. Aus den übrigen Erwägungen ergibt sich jedoch, dass sie dennoch eine eigene, eingehende Würdigung der baulichen Umgebung unter Berücksichtigung von § 71 PBG vorgenommen hat, welche sich als vertretbar und jedenfalls nicht rechtsverletzend erweist (E. 5). Die Baubewilligung ist mit Nebenbestimmungen zu ergänzen (korrekte Unterzeichnung des Standortdatenblatts und Abnahmemessung beim neuen OMEN; E. 6.3). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ABNAHMEMESSUNG
AREALÜBERBAUUNG
DACHAUFBAUTE
EINORDNUNG
GEBÄUDEHÖHE
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
HEILUNG
HÖHENKOTE
MOBILFUNKANLAGE
MOBILFUNKANTENNE
NICHTIONISIERENDE STRAHLUNG
ORT MIT EMPFINDLICHER NUTZUNG (OMEN)
RECHTLICHES GEHÖR
STANDORTDATENBLATT
ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 11 Abs. II lit. c Ziff. 2 NISV
§ 71 PBG
§ 292 PBG
§ 357 Abs. I PBG
§ 26 Abs. IV VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2008.00450

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 5. August 2009

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtssekretärin Tanja Kamber.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

3.    Stiftung C,

4.    D und E,

5.    F,

6.    G,

7.    H,

alle vertreten durch RA I,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

 

1.    J AG, vertreten durch RA K,
 

2.    Baubehörde Meilen,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 14. November 2006 erteilte die Baubehörde Meilen der J AG die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Dach des Wohnhauses Assek.-Nr. 01 an der L-Strasse 02 in Meilen.

II.  

Gegen diesen Beschluss erhoben A, B, die Stiftung C, D und E, F, G, H und M Rekurs bei der Baurekurskommission II, welchen diese am 19. August 2008 abwies.

III.  

Am 22. September 2008 liessen A, B, die Stiftung C, D und E, F, G und H Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die Dispositiv-Ziffern III. bis V. des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der privaten Beschwerdegegnerin.

Die Baurekurskommission schloss am 27. Oktober 2008 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die private Beschwerdegegnerin beantragte am 13. November 2008 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die Baubehörde Meilen liess sich nicht vernehmen.

In ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2009 bzw. 24. Februar 2009 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Die Beschwerdeführenden beantragen zur Frage der Einordnung der Mobilfunkantenne die Durchführung eines Augenscheins.

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sind die lokalen Begebenheiten aus den eingereichten Baugesuchs- und Verfahrensakten genügend ersichtlich. Die optische Wirkung der Antennenanlage kann, soweit sie rechtlich relevant ist, aufgrund dieser Unterlagen beurteilt werden. Die Durchführung eines Augenscheins ist deshalb nicht notwendig (RB 1995 Nr. 12).

2.  

Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf Akten aus einem anderen Rekursverfahren abgestellt habe, ohne dass die Beschwerdeführenden dazu hätten Stellung nehmen können. Ausserdem habe sie die Berechnungen des neuen Ortes mit empfindlicher Nutzung (OMEN) nicht offen gelegt.

2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Par­teien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheid­fin­dung. In diesem Sinn dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, wel­cher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; BGE 127 I 54 E. 2b; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 1672; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 2). Um den Gehörsanspruch aller Verfahrensbeteiligten zu wahren, sind sämtliche in der Sache vorgenommenen Handlungen zu belegen, insbesondere die tatsächlichen Ermittlungen. Der Verfahrensbeteiligte muss grundsätzlich zu allen seinen Fall betreffenden Beweisergebnissen Stellung nehmen können (RB 1964 Nr. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 19).

Gemäss § 26 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai  1959 (VRG) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels im Rekursverfahren fakultativ. Aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss ein solcher aber unter anderem dann durchgeführt werden, wenn die Rekursinstanz von sich aus beabsichtigt, neu eingetretene oder bisher ausser Acht gelassene Tatsachen ihrem Entscheid zugrunde zu legen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 35).

2.2 Im Laufe des Rekursverfahrens wurde für das Nachbargrundstück Kat.-Nr. 03 ein Baugesuch für den Neubau eines Mehrfamilienhauses eingereicht. Mit Beschluss vom 27. November 2007 verweigerte die Baubehörde Meilen die Baubewilligung für dieses Vorhaben, wogegen die Bauherrschaft Rekurs bei der Vorinstanz erhob                          (G.-Nr. R2.2006.00260). Diese erwog im angefochtenen Entscheid, die durch das Bauvorhaben neu entstandenen OMEN müssten im Rekursverfahren berücksichtigt werden. Ihre eigenen, auf dem NIS-Berechnungsmodell basierenden Grenzwertberechnungen hätten eine Gesamtfeldstärke von rund 3,3 V/m ergeben, also tiefere Werte als an den drei meist belasteten OMEN (Entscheid der Vorinstanz, E. 13.3).

Wie die Beschwerdeführenden zu Recht einwenden, war für diese Grenzwertberechnungen der Beizug der Akten des Rekursverfahrens G.-Nr. R2.2006.00260, in welchem die Bauverweigerung strittig ist, notwendig. Der Beizug dieser Akten stellt eine Untersuchungshandlung dar, und die Rekurrenten mussten deshalb aufgrund ihres Gehörsanspruchs zu den beigezogenen Unterlagen Stellung nehmen können, soweit diese für die zu beurteilenden Fragen nicht von vornherein bedeutungslos waren. Dass dies hier in Bezug auf die Akten aus dem Rekursverfahren G.-Nr. R2.2006.00260 nicht zutrifft, ist offenkundig. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid wesentlich auf die durch den Aktenbeizug gewonnen Erkenntnisse abgestellt und ist gestützt darauf zum Schluss gelangt, dass die Grenzwerte am neuen OMEN auf dem Nachbargrundstück Kat.-Nr. 03 eingehalten würden und eine Ergänzung des Standortdatenblatts nicht notwendig sei. Der Beizug der für diese Fragen beweisbildenden Dokumente hätte den Rekurrenten angezeigt und es hätte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen. Indem die Vorinstanz dies unterlassen hat, ist ihr eine Gehörsverletzung vorzuwerfen.

Ausserdem wenden die Beschwerdeführenden zu Recht ein, die Grenzwertberechnungen der Vorinstanz für den neuen OMEN auf dem Nachbargrundstück seien nicht belegt und somit nicht überprüfbar. Es fehlen jegliche Angaben, die für eine rechnerische Prognose der Strahlung erforderlich sind (Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [heute BAFU], Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, Bern 2002, S. 24 f.). Angesichts der erheblichen Differenz zwischen der Berechnung der Vorinstanz (3,3 V/m; Entscheid der Vorinstanz, E. 13.3) und derjenigen in den neuen Standortdatenblättern, welche die private Beschwerdegegnerin im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereicht hat (4,23 V/m), ist fraglich, ob überhaupt auf eigene Grenzwertberechnungen der Vorinstanz abgestellt werden kann oder ob diese nicht von der Mobilfunkbetreiberin nachträglich eingereicht werden müssen. Jedenfalls müssen die Grenzwertberechnungen nachvollziehbar belegt sein, damit sich die Betroffenen damit auseinandersetzen und allfällige Mängel rügen können.

2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; wird er verletzt, ist der betreffende Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig ist oder nicht, aufzuheben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; BGE 127 I 128 E. 4d). Eine Heilung des Mangels im anschliessenden Rechtsmittelverfahren ist jedoch möglich. Sie verlangt erstens, dass die betroffene Partei sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, welche die gleich umfassende Überprüfungsbefugnis hat. Zweitens setzt sie zusätzlich voraus, dass die Verletzung entweder nicht schwer wiegt oder – wenn die Verletzung schwer wiegt – dass die Rückweisung nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 3.1 und 5.1 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch).

Die private Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren zwei neue Standortdatenblätter eingereicht, welche Immissionsberechnungen des neuen OMEN enthalten. Die Beschwerdeführenden erhielten Gelegenheit, sich zu diesen Berechnungen zu äussern. In den strittigen Punkten verfügt das Verwaltungsgericht über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz, weshalb die im vorinstanzlichen Verfahren begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs als im Beschwerdeverfahren geheilt gilt und eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht notwendig ist.

3.  

Die auf dem Dach des Standortgebäudes L-Strasse 02 geplante Basisstation umfasst einen Mast mit einer Doppelantenne GSM/UMTS und einen Mast mit je einer Antenne für GSM und UMTS. Zur Anlage gehören die für den Netzbetrieb notwendigen Zusatzeinrichtungen wie die Anlagesteuerung sowie eine Richtfunkantenne. Es ist vorgesehen, die zur Basisstation gehörenden Technikcontainer auf dem Flachdach neben den Liftaufbau des Standortgebäudes zu platzieren. Die GSM/UMTS-Doppelantenne soll an der Nordseite der Containerwand angebracht werden, die Richtfunkantenne südlich des Liftaufbaus. Der zweite Mast mit den beiden Antennen für GSM und UMTS ist nördlich des Kamins vorgesehen und soll mit einer Kunststoffverkleidung umgeben werden.

4.  

Die Beschwerdeführenden machen geltend, der mit der Kunststoffverschalung umhüllte Antennenmast trete als Gebäudeteil in Erscheinung, der in keinem funktionalen Zusammenhang zum Standortgebäude stehe und deshalb den Vorschriften über die Gebäudehöhe unterliege. Zudem handle es sich um eine unzulässige Änderung einer baurechtswidrigen Baute.

4.1 Das Standortgebäude L-Strasse 02 liegt gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Meilen vom 25. März 1997 (BZO) in der Wohnzone W 2.2, in welcher gemäss Art. 18 BZO eine Gebäudehöhe von 10,5 m zulässig ist. Demgegenüber weist das bestehende Gebäude eine Gebäudehöhe von 13,5 m auf. Bei seiner Bewilligung entsprach das Gebäude, das als Arealüberbauung erstellt wurde, unbestrittenermassen den damals geltenden Bestimmungen. Die heutige Baurechtswidrigkeit ist auf die Rechtsänderung durch die heute geltende Bau- und Zonenordnung zurückzuführen. Damit richtet sich die Bewilligungsfähigkeit von Umbauten, Erweiterungen und Nutzungsänderungen in erster Linie nach § 357 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG).

4.2 Bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften widersprechen, dürfen umgebaut, erweitert und anderen Nutzungen zugeführt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Für neue oder weitergehende Abweichungen von Vorschriften bleiben die erforderlichen Ausnahmebewilligungen vorbehalten (§ 357 Abs. 1 PBG). Gemäss der mit RB 2002 Nr. 81 (= BEZ 2002 Nr. 20) eingeleiteten Rechtsprechung ist eine "weitergehende Abweichung von Vorschriften" im Sinn von § 357 Abs. 1 Satz 2 PBG nur anzunehmen, wenn zusätzlich gegen eine bereits verletzte Bestimmung verstossen wird. Es wäre somit erforderlich, dass durch die neu zu errichtende Antennenanlage die bereits überschrittene Bauhöhe noch einmal erhöht würde.

Nach § 292 PBG dürfen Dachaufbauten, wo nichts anderes bestimmt ist, insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein, sofern sie bei Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen durchstossen. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte Aufbauten. "Gewöhnliche Mobilfunkanlagen" gelten als kleinere technisch bedingte Aufbauten im Sinne von § 292 PBG (VGr, 24. August 2000, BEZ 2000 Nr. 52, E. 5). Die vorliegend zu beurteilende Mobilfunkanlage weist die üblichen Dimensionen auf. Gemäss den Bauplänen lehnt der dazugehörige Technikkasten an den bereits bestehenden Liftaufbau an, weshalb durch ihn keine zusätzliche Erhöhung bewirkt wird. Nur der umhüllte Mast mit den beiden Antennen für GSM und UMTS ragt in die Höhe. Die zu beurteilende Mobilfunkanlage kann daher noch als kleinere technisch bedingte Aufbaute qualifiziert werden. Da diese nicht an die Vorschriften betreffend Gebäude- und Firsthöhe gebunden sind, ergibt sich somit keine zusätzliche Erhöhung der bereits überschrittenen Bauhöhe. Zudem sind kleinere technisch bedingte Aufbauten auf den Drittel der betreffenden Fassadenlänge im Sinne von § 292 PBG nicht anrechenbar (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 13­43). Eine Ausnahmebewilligung im Sinne von § 357 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 220 PBG ist somit nicht erforderlich.

In Anwendung von § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG bleibt zu prüfen, ob überwiegende öffentliche oder nachbarliche Interessen der Errichtung der Mobilfunkantenne entgegenstehen. Die Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse für die Nachbarn werden durch die Antenne kaum verschlechtert. Auch wird die Aussicht im Vergleich zu heute nicht in rechtlich relevantem Ausmass beeinträchtigt. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Beeinträchtigungen (Schutz vor elektromagnetischer Strahlung und Wertverlust der Grundstücke) wären auch bei einer Erstellung der Antenne auf einer baurechtskonformen Baute nicht vermeidbar. Überdies stellt ein allfälliger Wertverlust der Grundstücke kein baurechtlich relevantes Interesse dar. Dass überwiegende öffentliche Interessen der Erstellung der Mobilfunkantenne entgegenstehen, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Bewilligungsfähigkeit der Antenne ist unter diesem Gesichtspunkt zu bejahen.

5.  

Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz hätten das Bauvorhaben nicht auf seine Auswirkungen auf das Standortgebäude und die gesamte Arealüberbauung als solche überprüft. Die geplante Mobilfunk-Basisstation genüge den gestalterischen Anforderungen von § 71 PBG nicht.

5.1 Gemäss § 71 PBG müssen bei Arealüberbauungen Bauten und Anlagen sowie deren Umschwung besonders gut gestaltet sowie zweckmässig ausgestattet und ausgerüstet sein (Abs. 1). Bei der Beurteilung sind insbesondere folgende Merkmale zu beachten: Beziehung zum Ortsbild sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung; kubische Gliederung und architektonischer Ausdruck der Gebäude; Lage, Zweckbestimmung, Umfang und Gestaltung der Freiflächen; Wohnlichkeit und Wohnhygiene; Versorgungs- und Entsorgungslösung; Art und Grad der Ausrüstung (Abs. 2). Die Vorinstanz hat die dazu entwickelte Praxis grundsätzlich zutreffend dargestellt (Entscheid der Vorinstanz, E. 4), sodass darauf verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

Als Sondervorschrift für Arealüberbauungen geht § 71 PBG der allgemeinen Gestaltungsnorm von § 238 PBG vor. Abs. 1 von § 71 PBG umschreibt die Anforderungen an Arealüberbauungen mit unbestimmten Rechtsbegriffen, die der Baubehörde einen von der Rekursinstanz zu respektierenden Beurteilungsspielraum öffnen. Dieser wird durch Abs. 2 insoweit konkretisiert, als in einer nicht abschliessenden Aufzählung die massgeblichen Beurteilungskriterien genannt werden (VGr, 9. April 2003, BEZ 2003 Nr. 22; Fritzsche/Bösch, S. 3-17 f.).

Die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe ist eine vom Verwaltungsgericht gemäss § 50 VRG grundsätzlich überprüfbare Rechtsfrage; soweit jedoch der Entscheid besondere Kenntnisse oder Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen voraussetzt, greift das Verwaltungsgericht solange nicht ein, als die Auslegung der Verwaltungsbehörden als vertretbar erscheint. Soweit der Verwaltungsbehörde ein Ermessensspielraum zusteht, kann das Verwaltungsgericht ohnehin nur nach Massgabe von § 50 Abs. 2 lit. c VRG einschreiten (vgl. zur Abgrenzung von Ermessen und Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts: Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 77 und 84).

Gemäss § 20 Abs. 1 VRG können im Rekursverfahren alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung überprüft werden. Aufgrund der Gemeindeautonomie bestehen aber auch für die Rekursinstanzen Beschränkungen der Prüfungsbefugnis, und zwar unter anderem dort, wo das kantonale Recht den Gemeinden bei der Anwendung kantonaler Bestimmungen eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Eine solche anerkennt die Rechtsprechung bei der Anwendung von § 238 PBG über die Einordnung von Bauvorhaben in die bauliche und landschaftliche Umgebung (RB 1979 Nr. 10; 1970 Nr. 12); sie ist aber auch bezüglich § 71 PBG betreffend Arealüberbauungen zu beachten, wo unter anderem ebenfalls Fragen der baulichen Gestaltung und der Einordnung in das vorhandene Ortsbild zu beurteilen sind und überdies das kantonale Recht der Gemeinde bezüglich der bei der Beurteilung zu beachtenden Merkmale und ihrer Gewichtung ausdrücklich einen Beurteilungsspielraum öffnet (VGr, 22. Februar 2006, VB.2005.00583, E. 4.2, www.vgrzh.ch). Auf diesen kann sich die kommunale Baubehörde, welche diese Beurteilung in erster Linie vorzunehmen hat, nur berufen, wenn sie spätestens in der Rekursantwort die geforderte nachvollziehbare Begründung für ihren Entscheid vorbringt (RB 1991 Nr. 2). Fehlt dagegen eine solche Begründung, ist die Rekursinstanz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Einordnung des Bauvorhabens im Licht der erhobenen Rügen uneingeschränkt zu überprüfen; andernfalls muss sie sich eine Art. 29 Abs. 2 BV verletzende Unterschreitung ihrer Überprüfungsbefugnis vorwerfen lassen (VGr, 1. November 2006, BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.3; vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1 S. 304).

Vor Verwaltungsgericht können neben der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (§ 51 VRG) in der Regel nur Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG gerügt werden, wozu auch eine unrichtige Handhabung der Überprüfungsbefugnis durch die Vorinstanz gehört.

5.2 Die Baubehörde hat in ihren Erwägungen zur Einordnung des Bauvorhabens zwar darauf hingewiesen, dass das Standortgebäude als "altrechtliche" Arealüberbauung bewilligt wurde. Sie hat die erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 71 PBG jedoch nicht in Betracht gezogen und ist zum Schluss gekommen, die Vorgaben von § 238 Abs. 1 PBG würden "noch respektiert". Aus diesen Ausführungen lässt sich allenfalls herauslesen, dass die Baubehörde die Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG als knapp erfüllt würdigte. Die von der Rechtsprechung an die Begründung des Einordnungsentscheids gestellten Anforderungen, wonach nachvollziehbar sein muss, dass die Behörde ihren Entscheid nach objektiven Kriterien und unter Berücksichtigung aller massgeblichen Sachumstände und Rechtsgrundlagen gefällt hat, sind damit jedoch nicht erfüllt. Eine nachvollziehbare, auch § 71 PBG berücksichtigende Begründung hat die Baubehörde, obwohl dies zulässig wäre, auch im Rekursverfahren nicht nachgebracht, in welchem sie auf Vernehmlassung verzichtete.

Hat die örtliche Baubehörde ihren Einordnungsentscheid in dieser Weise unzureichend begründet, so kann sie sich nicht auf ihren Beurteilungsspielraum berufen und ist die Rekursinstanz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Einordnung des Bauvorhabens im Licht der erhobenen Rügen uneingeschränkt, das heisst unter Einsatz ihrer vollen Kognition, zu überprüfen.

5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, die im Vergleich zum ziemlich grosskubigen Standortgebäude nicht besonders gross dimensionierte Basisstation der privaten Beschwerdegegnerin solle anschliessend an die bestehende Liftaufbaute mehrere Meter von den Dachkanten entfernt realisiert werden. Durch diese günstig gewählte Positionierung und Integration in bereits bestehende technische Aufbauten auf dem Gebäudeflachdach werde das Streitobjekt keineswegs dominant in Erscheinung treten. Auch wenn die geplante Anlage nicht zu einer Verschönerung des Quartierbilds beitragen werde, werde sie sich doch gut in die Arealüberbauung sowie ins bauliche und landschaftliche Umfeld einordnen. Der rekurrentische Standpunkt, das Erscheinungsbild der überdimensionierten Antennenanlage sei monströs und stehe in krassem Widerspruch zur baulichen und landschaftlichen Umgebung, sei unter diesen Umständen objektiv nicht nachvollziehbar. Insgesamt ordne sich die strittige Basisstation vielmehr rechtsgenügend im Sinne der §§ 71 und 238 Abs. 1 PBG ins beurteilungsrelevante Umfeld ein, zumal die kaminartige Mastverkleidung der Farbgebung des Standortgebäudes angepasst werde. Jedenfalls habe die Baubehörde Meilen den ihr bei der Prüfung der Einordnung zustehenden Ermessensspielraum nicht verletzt, als sie das Streitobjekt als mit den massgebenden Einordnungsvorschriften vereinbar erachtete.

5.4 Zwar hat die Vorinstanz in ihrer abschliessenden Bemerkung auf den Beurteilungsspielraum der Baubehörde hingewiesen. Aus den übrigen Erwägungen ergibt sich jedoch, dass sie sich dennoch nicht darauf beschränkt hat, die Beurteilung der kommunalen Baubehörde auf deren Vertretbarkeit zu prüfen, sondern eine eigene, eingehende Würdigung der baulichen Umgebung vorgenommen hat. Dabei hat sie insbesondere auch die erhöhten Anforderungen von § 71 PBG berücksichtigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in ihren allgemeinen Erwägungen zur Anwendung von § 71 PBG auf Mobilfunkantennen festhielt, diese könnten als standardisierte technische Anlagen im konkreten Einzelfall nur eingeschränkt individuell gestaltet und aus übertragungstechnischen Gründen nicht irgendwo platziert werden, weshalb die unter Ziff. 2 von § 71 PBG aufgeführten Merkmale wie die kubische Gliederung oder der architektonische Ausdruck keine brauchbaren Kriterien für die Beurteilung seien. Wie sie zu Recht ausgeführt hat, darf die nachträgliche Realisierung einer technischen Anlage nicht dazu führen, dass die betroffene Arealüberbauung ihre ursprünglich vorhandene gestalterische Qualität verliert (Entscheid der Vorinstanz, E. 18.1).

Aus den beigezogenen Akten ergibt sich, dass die Würdigung der Vorinstanz vertretbar und jedenfalls nicht rechtsverletzend ist. Entgegen den wenig substanziierten Ausführungen der Beschwerdeführenden besteht kein klarer Widerspruch zum Standortgebäude, und die geplante Anlage zerstört keineswegs das gesamte architektonische Bild der Dachlandschaft und der baulichen Umgebung. Mit der Positionierung in der Dachmitte, der Verkleidung der Antennen und farblichen Anpassung an das Standortgebäude wurde den erhöhten ästhetischen Anforderungen hinreichend Rechnung getragen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung zum Schluss kommen dürfen, die geplante Anlage verstosse nicht gegen die massgebenden Einordnungsvorschriften.

6.  

6.1 Im Weiteren stellen die Beschwerdeführenden die Richtigkeit der Immissionsberechnungen insbesondere am OMEN 6, bei dem die private Beschwerdegegnerin bereits eine sehr nahe am Anlagegrenzwert liegende elektrische Feldstärke von 4,91 V/m berechnet habe, infrage. Sie machen geltend, die Höhenkote 0 des Standortgebäudes sei nicht richtig festgelegt worden, womit auch die OMEN-Berechnungen im Standortdatenblatt auf falschen Höhenangaben beruhten. Ausserdem liege der OMEN 6 einiges höher als im Standortdatenblatt angegeben. Bei richtiger Positionierung dieses OMEN sei nicht auszuschliessen, dass die rechnerische Prognose zu einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts führe.

6.2 Massgebend für die relative Lage eines OMEN sind die Höhenangaben im Standortdatenblatt bezüglich des Nullpunkts. Nur diese werden denn auch von der Baubewilligungsbehörde kontrolliert.

Im Standortdatenblatt wurde die Höhenkote 0 auf 467 m ü. M. festgelegt. Die Höhe des OMEN 6 über der Höhenkote 0 wurde mit 13,8 m angegeben. Somit liegt OMEN 6 auf einer Höhe von 480,8 m ü. M. Die Beschwerdeführenden machten demgegenüber im Rekursverfahren geltend, die Höhe des Bodens des Gebäudes, für welches OMEN 6 berechnet wurde, liege auf 461 m ü. M. Die Gebäudehöhe vom Boden bis zur Terrasse der obersten Wohnung betrage 17 m, weshalb OMEN 6 18,5 m über Boden liege. Demzufolge liegt OMEN 6 nach der Darstellung der Beschwerdeführenden auf einer Höhe von 479,5 m ü. M. Der von den Beschwerdeführenden berechnete OMEN liegt somit 1,3 m unter demjenigen, den die private Beschwerdegegnerin im Standortdatenblatt berechnet hat. Aufgrund der im Standortdatenblatt angegebenen Höhe der Antenne über der Höhenkote 0 und den beantragten gesamten Neigungswinkeln ergibt sich, dass der im Standortdatenblatt berechnete, höher gelegene OMEN näher bei der kritischen vertikalen Senderichtung der Antenne liegt als der von den Beschwerdeführenden dargelegte OMEN. Somit wäre bei dem von den Beschwerdeführenden berechneten OMEN die gleiche oder eine höhere Richtungsabschwächung einzusetzen und die elektrische Feldstärke wäre gleich gross oder kleiner, jedenfalls nicht grösser als die bisher berechneten 4,91 V/m. Der Einwand der Beschwerdeführenden ist somit unbegründet. Das von den Beschwerdeführenden beantragte Gutachten eines Geometers zur Position von OMEN 6 ist unter diesen Umständen nicht notwendig.

6.3 Die private Beschwerdegegnerin hat mit der Beschwerdeantwort vom 13. November 2008 ein neues Standortdatenblatt vom 12. Dezember 2007 eingereicht, mit welchem die Berechnungen für den neu entstehenden OMEN 8b auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 nachgereicht wurden. Mit Eingabe vom 24. Februar 2009 liess die private Beschwerdegegnerin wiederum ein neues Standortdatenblatt vom 23. Februar 2009 einreichen. Aus beiden Standortdatenblättern geht hervor, dass der neue OMEN 8b zu den drei meistbelasteten OMEN gehört. Allerdings fehlen bei beiden Standortdatenblättern Unterschrift und Firmenstempel der anlageverantwortlichen Firma.

Ein vollständiges, korrekt ausgefülltes Standortdatenblatt stellt den eigentlichen Kern eines Baugesuchs für eine Mobilfunkanlage dar. Dazu gehören die Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung). Die private Beschwerdegegnerin erhielt deshalb mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2009 Gelegenheit, dem Verwaltungsgericht ein unterzeichnetes Exemplar des Standortdatenblatts vom 23. Februar 2009 einzureichen. Mit Eingabe vom 25. Mai 2009 reichte sie ein Standortdatenblatt ein, dass den Firmenstempel der N AG enthält und offenbar von einem Mitarbeiter dieser Firma unterzeichnet wurde. Als anlageverantwortliche Firma wurde jedoch die private Beschwerdegegnerin bezeichnet. Damit ist auch das nachgereichte Standortdatenblatt unvollständig. Trotzdem ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf zusätzliche Weiterungen zu verzichten. In Ergänzung der Baubewilligung ist die private Beschwerdegegnerin in einer Nebenbestimmung zu verpflichten, der Baubehörde vor Baubeginn entweder eine gültige Vollmacht an die N AG zur Unterzeichnung des Standortdatenblatts oder ein von der privaten Beschwerdegegnerin selbst korrekt unterzeichnetes Standortdatenblatt einzureichen.

Überdies ergeben die Berechnungen für den neuen OMEN 8b, dass der Anlagegrenzwert an diesem Ort zu mehr als 80 % ausgeschöpft wird, weshalb für diesen OMEN nach Erteilung der Bezugsbewilligung (§ 12a der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981) für das neue Mehrfamilienhaus eine Abnahmemessung durchzuführen ist.

7.  

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Baubewilligung vom 9. November 2004 zu ergänzen ist; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Verfahrenskosten entsprechend ihrem Unterliegen. Da die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht zur Hauptsache unterliegen, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr zu reduzieren und die so reduzierten Gerichtskosten ihnen anteilsmässig, unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag, aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgegenüber haben sie die private Beschwerdegegnerin für deren Umtriebe im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Angesichts des geringfügigen Obsiegens rechtfertigt sich eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Baubewilligung vom 14. November 2006 wird im Sinn der Erwägungen um folgende Auflagen ergänzt:

       "2a. Der Baubehörde ist vor Baubeginn entweder eine Vollmacht an die N AG zur Unterzeichnung des Standortdatenblatts oder ein von der J AG gültig unterzeichnetes Exemplar des Standortdatenblatts vom 23. Februar 2009 einzureichen."

 

       "Spätestens 60 Tage nach Erteilung der Bezugsbewilligung für das Neubauvorhaben auf Kat.-Nr. 03 zu erfüllende Auflage:

 

       Beim Grundstück Kat.-Nr. 03 (Pkt. 8b) ist die in Disp.-Ziff. I/3 beschriebene Kontrollmessung ebenfalls vorzunehmen."

 

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    270.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'270.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden anteilsmässig und unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführenden werden anteilsmässig und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…