{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-08-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00450_2009-08-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208789&W10_KEY=13823277&nTrefferzeile=57&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e69054eff4a169cd42218d892d42db15"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2008.00450"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.08.2009  VB.2008.00450"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.08.2009  VB.2008.00450"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.08.2009  VB.2008.00450"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung f\u00fcr Mobilfunk-Antennenanlage bei einer Areal\u00fcberbauung: Rechtliches Geh\u00f6r und Einordnung. Die Vorinstanz hat zur Beurteilung eines neuen OMEN wesentlich auf die Akten aus einem anderen Rekursverfahren abgestellt. Indem sie den Aktenbeizug den Rekurrenten nicht anzeigte und ihnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme einr\u00e4umte, ist ihr eine Geh\u00f6rsverletzung vorzuwerfen. Ausserdem fehlen jegliche Angaben, die f\u00fcr eine rechnerische Prognose der Strahlung am neuen OMEN erforderlich sind. Die Grenzwertberechnungen m\u00fcssen jedoch nachvollziehbar belegt sein, damit sich die Betroffenen damit auseinander setzen und allf\u00e4llige M\u00e4ngel r\u00fcgen k\u00f6nnen (E. 2.2).  Bei der Beurteilung der Einordnung des Bauvorhabens hat die \u00f6rtliche Baubeh\u00f6rde die erh\u00f6hten Gestaltungsanforderungen von \u00a7 71 PBG nicht in Betracht gezogen. Eine nachvollziehbare Begr\u00fcndung hat sie, obwohl dies zul\u00e4ssig w\u00e4re, auch im Rekursverfahren nicht nachgebracht. Die Vorinstanz war unter diesen Umst\u00e4nden verpflichtet, die Einordnung im Licht der erhobenen R\u00fcgen uneingeschr\u00e4nkt zu \u00fcberpr\u00fcfen. Sie hat in einer abschliessenden Bemerkung zwar auf den Beurteilungsspielraum der Baubeh\u00f6rde hingewiesen. Aus den \u00fcbrigen Erw\u00e4gungen ergibt sich jedoch, dass sie dennoch eine eigene, eingehende W\u00fcrdigung der baulichen Umgebung unter Ber\u00fccksichtigung von \u00a7 71 PBG vorgenommen hat, welche sich als vertretbar und jedenfalls nicht rechtsverletzend erweist (E. 5). Die Baubewilligung ist mit Nebenbestimmungen zu erg\u00e4nzen (korrekte Unterzeichnung des Standortdatenblatts und Abnahmemessung beim neuen OMEN; E. 6.3). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:55:43", "Checksum": "06030fb9ab718ce90bb4dcbe3bf107ec"}