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Geschäftsnummer: VB.2008.00453  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.10.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Auflagen betreffend Information über Krankheit, Arbeitssuche und Zielvereinbarungen; Kürzungsandrohung. Die Sozialhilfe bezweckt neben der Sicherung der Existenz bedürftiger Personen, deren wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu sichern und die soziale und berufliche Integration zu gewährleisten. Dazu ist die Sozialbehörde auf die Mitwirkung der Hilfesuchenden angewiesen. Es darf von der Beschwerdeführerin 2 verlangt werden, den Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin über den Therapieverlauf zu informieren, damit die Beschwerdegegnerin ihre Massnahmen anpassen kann (E. 4.1). Die Auflage, dass die Beschwerdeführerin 2 eine Arbeitsstelle zu suchen und entsprechende Bemühungen nachzuweisen habe, sofern ihre ärztliche Behandlung bereits abgeschlossen ist, erweist sich als zulässig (E. 4.2). Das Ausfüllen einer Zielvereinbarung gehört zu den Mitwirkungspflichten der Hilfesuchenden (E. 4.3). Die Androhung, bei Nichtbefolgen der Auflagen den Grundbedarf um 15 % zu kürzen, ist zulässig. Die Kürzung muss formell verfügt werden und darf höchstens für zwölf Monate vorgenommen werden (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANDROHUNG
ARBEITSSUCHE
ARBEITSUNFÄHIGKEIT
ARZTZEUGNIS
INFORMATIONSPFLICHT
KRANKHEIT
KÜRZUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
NACHWEIS
SOZIALHILFE
STREITWERT
STREITWERTBERECHNUNG
VERTRAUENSARZT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 3 Abs. I SHG
§ 14 SHG
§ 18 Abs. I SHG
§ 21 SHG
§ 24 Abs. I lit. a SHG
§ 24 Abs. I lit. b SHG
§ 38 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00453

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 31. Oktober 2008

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde R,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A und B werden seit dem 1. Juni 2007 durch die Sozialbehörde R mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die Sozialbehörde verfügte am 14. April 2008, dass B angewiesen werde, den Vertrauensarzt der Sozialbehörde, Dr. C, über einen eventuellen Therapieverlauf zu informieren (Disp.-Ziff. 1) sowie – falls die ärztliche Behandlung bereits abgeschlossen sei – intensiv eine Arbeitsstelle zu suchen und die entsprechenden Arbeitsbemühungsblätter unaufgefordert monatlich der Sozialbehörde vorzulegen (Disp.-Ziff. 2). A wurde angewiesen, ein aktuelles Arztzeugnis ab 1. Januar 2008 oder allenfalls vorhandene Lohnabrechnungen vorzulegen (Disp.-Ziff. 3). Das Ehepaar A-B wurde angewiesen, die ihnen am 25. Februar 2008 abgegebenen Zielvereinbarungen ausgefüllt der Sozialbehörde einzureichen (Disp.-Ziff. 4). A wurde ermahnt, sich in Zukunft an den Auszahlungsgesprächen gebührlich zu verhalten, ansonsten künftig die Gespräche nur noch mit B geführt würden (Disp.-Ziff. 5). Sollte das Ehepaar A-B den Auflagen nicht nachkommen, würde die wirtschaftliche Hilfe ab 1. Juni 2008 um 15 % gekürzt (Disp.-Ziff. 6). Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

Dagegen erhoben A und B am 23. April 2008 Rekurs an den Bezirksrat. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Sozialbehörde. Der Bezirksrat stellte am 15. Mai 2008 auf ihren Antrag hin die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her. Am 2. September 2008 wies er den Rekurs ab.

III.  

A und B gelangten mit Beschwerde vom 29. September 2008 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen sinngemäss, dass die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben seien. Am 10. Oktober 2008 reichte B eine Bestätigung ein, dass sie in ärztlicher Behandlung sei.

Der Bezirksrat beantragte am 7. Oktober 2008 Abweisung der Beschwerde, während die Beschwerdegegnerin am 13. Oktober 2008 auf Vernehmlassung verzichtete.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der Streitwert bemisst sich nach dem Umfang der angedrohten Kürzung. Da er unter Fr. 20'000.- liegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Die Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG), sofern er schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden ist (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung der Behörde verbunden werden (vgl. § 24 Abs. 2 SHG in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung).

3.  

3.1 Der Bezirksrat führte aus, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Abklärungen eine vertrauensärztliche Untersuchung bzw. eine psychiatrische Begutachtung verlangen dürfe, wenn die Frage der Vermittelbarkeit von Hilfeempfängern Ausgangspunkt für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe bzw. für den Entscheid über Auflagen und Weisungen sei. Die Beschwerdeführerin 2 sei zu Recht angehalten worden, sich nach abgeschlossener Behandlung intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen und die Arbeitssuche monatlich nachzuweisen. Im Sinn von § 3 Abs. 1 SHG seien Hilfesuchende dazu gehalten, Zielvereinbarungen zuhanden der Sozialbehörde wahrheitsgetreu aufzufüllen. Die Androhung, dass bei Nichtbefolgen der Auflagen und Weisungen der Grundbedarf um 15 % gekürzt werde, erweise sich als rechtmässig.

3.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Beschwerdeführerin 2 in psychologischer Behandlung sei. Dies habe sie der Beschwerdegegnerin mitgeteilt. Sie sei jedoch nicht bereit, das Arztgeheimnis für die Beschwerdegegnerin aufzuheben. Der Beschwerdegegnerin sei auch bekannt, dass der Beschwerdeführer 1 an einer Altersdiabetes leide. Die Zielvereinbarung sei den Beschwerdeführenden nicht erläutert worden. Sie seien nicht bereit, eine solche auszufüllen, da die Gefahr bestehe, dass diese später gegen sie verwendet werde. Durch die Androhung der Kürzung des Grundbedarfs würden sie unter Druck gesetzt, was nicht zulässig sei.

4.  

4.1 Entgegen der Auffassung des Bezirksrats (E. 3.4.1 des Rekursentscheids) und der missverständlichen Rekursvernehmlassung der Beschwerdegegnerin verlangte Letztere in ihrer Verfügung vom 14. April 2008 von der Beschwerdeführerin 2 nicht etwa, dass sie sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung unterziehen müsse, sondern lediglich, dass der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin über den Therapieverlauf zu informieren sei, damit dieser eine eigene Beurteilung vornehmen könne. Dem Beschwerdeführer 1 wurde auferlegt, ein aktuelles Arztzeugnis ab 1. Januar 2008 einzureichen.

Die Sozialhilfe bezweckt neben der Sicherung der Existenz bedürftiger Personen, deren wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu sichern und die soziale und berufliche Integration zu gewährleisten (SKOS-Richtlinien, Kap. A. 1). Um diese Ziele zu erreichen, ist die Sozialbehörde darauf angewiesen, dass Hilfesuchende über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft geben und Einsicht in ihre Unterlagen gewähren (vgl. § 18 Abs. 1 SHG). Dazu gehört auch, dass Hilfesuchende über ihren Gesundheitszustand informieren, soweit sie geltend machen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitstätigkeit aufnehmen können. Dies ist für die Sozialbehörde wesentlich, da sie je nach dem Grad und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit einer Person ihre Massnahmen anpassen muss. Dass dabei nicht allein auf Aussagen der Hilfesuchenden abgestellt werden kann, sondern der ärztliche Nachweis des Gesundheitszustandes verlangt werden muss, ist offensichtlich.

Die Beschwerdeführerin 2 bzw. deren behandelnden Ärzte informierten die Beschwerdegegnerin bisher nicht oder nur ungenau über die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit bzw. wie lange eine solche andauert und mit welchen Massnahmen ihr begegnet wird. Insbesondere wurde die psychologische Behandlung kaum nachgewiesen, was sich unter anderem aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichten und -zeugnissen ergibt. Unklar ist zudem, ob die Beschwerdeführerin 2 der Beschwerdegegnerin sämtliche Akten zugestellt hatte, welche sie im Beschwerdeverfahren zum Nachweis ihres Gesundheitszustandes einreichte. Es rechtfertigte sich jedenfalls, von ihr zu verlangen, dass sie den Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin über den Therapieverlauf informiere. Wie Letztere ausführt, bleibt jener an das Arztgeheimnis gebunden und wird ihr mit Einverständnis der Beschwerdeführerin 2 aufgrund der ihm zugetragenen Informationen nur das mitteilen, was für die Planung des weiteren Vorgehens der Beschwerdegegnerin wesentlich ist. Dazu gehört eine Beurteilung des Grades und der mutmasslichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Die durch die Beschwerdeführerin 2 nachträglich ins Recht gereichte Bestätigung der ambulanten Behandlung durch das Psychiatrie-Zentrum D genügt für eine solche Beurteilung nicht.

Aus den gleichen Gründen erweist es sich als zulässig, dass vom Beschwerdeführer 1 die Einreichung eines Arztzeugnisses verlangt worden ist.

4.2 Eng mit dem Ziel der persönlichen und beruflichen Integration hängt das Recht der Sozialbehörde zusammen, die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe mit Auflagen und Weisungen zu verbinden, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Erweist sich ein Hilfesuchender als arbeitsfähig, darf von ihm verlangt werden, dass er sich um eine Arbeitsstelle bemüht und entsprechende Bemühungen nachweist. Die Auflage, dass die Beschwerdeführerin 2 intensiv eine Arbeitsstelle zu suchen habe und die entsprechenden Arbeitsbemühungen monatlich nachzuweisen habe, sofern ihre ärztliche Behandlung bereits abgeschlossen sei, erweist sich demnach als rechtmässig.

4.3 Um die Ziele der Sozialhilfe (vgl. E. 4.1) erreichen zu können, bedarf es der Mitwirkung des Hilfeempfängers. § 3 Abs. 1 SHG sieht deshalb eine Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden vor. Zielvereinbarungen können dabei dazu dienen, die Bedürfnisse des Hilfesuchenden zu erkennen und Möglichkeiten zu finden, wie eine Ablösung von der Sozialhilfe erreicht werden kann. Es darf daher von den Hilfesuchenden grundsätzlich verlangt werden, dass sie solche Zielvereinbarungen ausfüllen.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass ihnen das Mittel der Zielvereinbarung nicht erläutert worden sei. Das Formular, welches ihnen abgegeben wurde, ist jedoch hinreichend klar und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Es darf von ihnen durchaus verlangt werden, dass sie es ausfüllen. Welche Massnahmen aus der Zielvereinbarung abzuleiten sind, wird die Beschwerdegegnerin danach in einem Gespräch mit den Beschwerdeführenden zu vereinbaren haben.

4.4 Gemäss § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG sind Sozialhilfeleistungen angemessen zu kürzen, wenn Hilfesuchende gegen Auflagen der Fürsorgebehörde verstossen. Die Beschwerdegegnerin durfte demnach den Beschwerdeführenden für den Fall der Nichtbefolgung ihrer Auflagen eine Kürzung der Sozialhilfegelder (präziser: des Grundbedarfs) in Aussicht stellen. Der Umfang der angedrohten Kürzung von 15 % erweist sich als angemessen. Die Beschwerdegegnerin ist aber darauf hinzuweisen, dass eine Kürzung nur für maximal zwölf Monate vorgenommen werden darf (SKOS-Richtlinien, Kap. A 8.3). Die Kürzungsandrohung berechtigt im Übrigen nicht zur sofortigen Kürzung. Erst wenn sich erweist, dass die Beschwerdeführenden den Auflagen nicht nachkommen, ist die Kürzung formell zu verfügen.

5.  

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie sind aufgrund der angespannten finanziellen Situation der Beschwerdeführenden massvoll zu bemessen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …