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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2008.00462
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 26. November 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde R,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A wird von der Sozialkommission R seit April 1997 – mit
einem Unterbruch von knapp vier Jahren und zwei Unterbrüchen von einigen
Monaten – mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Er wohnt alleine in einer
Dreizimmerwohnung zu Fr. 1'900.- und ist als selbständiger Immobilienmakler
tätig. Mit Beschluss vom 28. April 2008 wurde ihm wirtschaftliche Hilfe im
Betrag von Fr. 3'445.75 monatlich zugesprochen, und er wurde im Sinn einer
Auflage aufgefordert, sich ab sofort um eine günstigere Wohnung für maximal
Fr. 1'400.- monatlich einschliesslich Nebenkosten zu bemühen sowie dies
gegenüber dem Sozialdienst mit mindestens sechs Bewerbungen pro Monat
schriftlich zu belegen.
II.
Dagegen rekurrierte A am 3. Juni 2008 an den
Bezirksrat S und liess durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung von
Disp.-Ziff. 6 des Beschlusses vom 28. April 2008, eventualiter die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Neuentscheid beantragen. Sodann
liess er um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ersuchen. Der Bezirksrat
wies den Rekurs am 29. August 2008 ab und verweigerte die Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
III.
Dagegen erhob A am 1. Oktober 2008 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss erneut die Aufhebung von
Disp.-Ziff. 6 des Beschlusses vom 28. April 2008 sowie die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung.
Der Bezirksrat S und die Sozialkommission R verzichteten
am 16. respektive 27. Oktober 2008 auf Stellungnahme.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der
Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten
gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Im Streit
liegt die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen (maximal Fr. 1'400.-
statt aktuell Fr. 1'900.- monatlich) und dies mit mindestens sechs
Bewerbungen pro Monat zu belegen. Angesichts der angestrebten Reduktion der
Mietkosten handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem
Streitwert von deutlich unter Fr. 20'000.-, welche in die
einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den
üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden
gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in
der Fassung von April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und 12/07), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien
enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die so genannte
materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt
sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung,
anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen
und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).
2.2 Die
wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die
sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die
Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG).
2.3 Zur
Finanzierung der Wohnkosten ist der aktuelle Wohnungsmietzins anzurechnen,
soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Überhöhte Wohnkosten sind so lange
zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die
Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger
bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche
Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Bevor der Umzug in
eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu
prüfen. Insbesondere sind folgende Punkte bei einem Entscheid zu
berücksichtigen: Die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige
Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der
betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration. Weigern sich
unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere
Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere
Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag
reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).
3.
3.1 Der
Bezirksrat erwog, es rechtfertige sich nicht mehr, dem Beschwerdeführer eine
grössere und teurere Wohnung zuzugestehen und damit seine selbständige Tätigkeit
als Immobilienmakler zu unterstützen; für seine privaten Bedürfnisse reiche
eine Einzimmerwohnung aus. Er habe von April bis November 1997 wirtschaftliche
Hilfe bezogen; zuvor habe er während beinahe eines Jahres keine Einkünfte mehr
erzielt. Nach einem Unterbruch von fast vier Jahren sei ihm von September 2001
bis Oktober 2004 wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet worden; während dieser Zeit
habe er keine Einnahmen erzielt. Vom 18. Oktober 2004 bis 17. April
2005 sei er in einem Arbeitsprogramm bei der Stiftung Chance tätig gewesen. Von
der danach ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe sei er im Dezember 2005 wegen
erzielter Honorare wieder abgelöst worden. Zwischen September 2006 und April
2007 sei er erneut unterstützt und danach wegen erzielter Honorare abgelöst worden.
Bereits ab 1. Oktober 2007 sei er wieder unterstützt worden. Daraus ergebe
sich, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Immobilienmakler seit dem
Jahr 2001 – und wohl auch in näherer Zukunft – nicht mehr erfolgreich sei.
Gemäss Bericht der Stiftung Chance vom 31. Mai 2005 und Ergänzung vom
20. Juni 2005 sei es für den 56-jährigen Beschwerdeführer nicht leicht,
aber auch nicht ausgeschlossen, eine Stelle zu finden. Angesichts der bisher
nicht besonders intensiven Bemühungen sei es nicht ausgeschlossen, dass er eine
Stelle finde; sodann seien keine medizinischen Gründe ersichtlich, welche gegen
die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit sprächen. Seit Januar 2002 sei dem
Beschwerdeführer mehrmals die Weisung erteilt worden, eine unselbständige
Arbeitstätigkeit zu suchen und die Stellensuche monatlich schriftlich zu
belegen; trotz teilweise ungenügender Arbeitsbemühungen seien keine Kürzungen
des Grundbedarfs aktenkundig.
Der Beschwerdeführer habe keine besonderen Umstände
geltend gemacht, welche es ihm verunmöglichten, aus der jetzigen Wohnung
auszuziehen. Da er erst seit Ende 2003 dort wohne, sei nicht anzunehmen, dass
er in der unmittelbaren Nachbarschaft stark verwurzelt sei. Auch in R sei es
möglich, eine Einzimmerwohnung für Fr. 1'400.- zu finden; überdies
schienen sechs Bewerbungen pro Monat nicht übersetzt. Im Übrigen dürfe nach
verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung von einem Betroffenen verlangt werden,
bei fehlendem Angebot in seiner Wohngemeinde eine Wohnung in einer anderen
Gemeinde zu beziehen; ein auf dieser Erwartung beruhendes Vorgehen der
bisherigen Wohnsitzgemeinde verstosse nicht gegen das Abschiebeverbot von § 40
Abs. 1 SHG (mit Hinweis auf VGr, 10. Juli 2003, VB.2003.00119,
E. 4c, www.vgrzh.ch; Leitsatz in RB 2002 Nr. 63). Die dem Beschwerdeführer
erteilte Weisung sei somit zulässig.
3.2 Der
Beschwerdeführer setzte sich mit der ausführlichen und zutreffenden Begründung
des Bezirksrats nicht auseinander und begnügte sich damit, im Wesentlichen
Folgendes geltend machen: Er habe sich seit 2004 bei über 400 Unternehmen
erfolglos beworben, da er zu alt oder überqualifiziert sei; die von ihm aus
Immobilienverkäufen erzielten Einkünfte von Fr. 48'958.- und
Fr. 56'843.- sprächen dafür, dass sich sein Einsatz gelohnt habe. Sodann
führte er aus, welche Honorare aus welchen Gründen (grösstenteils bereits jahrelang)
ausstehend seien.
4.
4.1 Nach vom
Beschwerdeführer nicht bestrittener – und mit den vorliegenden Akten übereinstimmender
– Darstellung des Bezirksrats war der Erstere seit September 2001 lediglich
während dreizehn Monaten von der wirtschaftlichen Hilfe unabhängig; er wurde
demnach in einer Periode von knapp sieben Jahren lediglich während gut eines
Jahres nicht wirtschaftlich unterstützt. Daraus folgt ohne Zweifel, dass die
selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers kaum zu einer Unabhängigkeit von
der wirtschaftlichen Hilfe bzw. zu deren Reduktion beigetragen hat und aller
Voraussicht nach auch in Zukunft nicht wird. Die beiden vom Beschwerdeführer
erwähnten erzielten Honorare in beträchtlicher Höhe trugen ebenfalls kaum zu
einer (teilweisen) Loslösung von der Sozialhilfe bei; vielmehr wurde gar
bezüglich des zweiten Betrags nach Einspracheerhebung durch den Beschwerdeführer
von einer Rückforderung geleisteter wirtschaftlicher Hilfe abgesehen. In dieser
Situation rechtfertigt sich die Anrechnung höherer Wohnkosten für eine grössere
Wohnung mit einem Büro für die selbständige berufliche Tätigkeit nicht.
4.2 Dem
Beschwerdeführer ist es als Einzelperson zumutbar, in eine Zwei- oder Einzimmerwohnung
umzuziehen. Es sind weder gegen einen Umzug sprechende medizinische Gründe noch
eine besondere Verwurzelung im Quartier ersichtlich, noch machte der Beschwerdeführer
solche geltend. Auch in R scheint es durchaus Angebote von Wohnungen zu maximal
Fr. 1'400.- zu geben. Dieser Betrag liegt deutlich über dem in der Stadt Zürich
geltenden Maximalmietzins für Einpersonenhaushalte von Fr. 1'100.- (vgl.
Richtlinie der Sozialbehörde der Stadt Zürich für die Bemessung der Logiskosten
im Unterstützungsbudget vom 15. März 2005). Sodann wurde der Beschwerdeführer
schon seit vielen Jahren immer wieder aufgefordert, eine deutlich günstigere Wohnung
zu suchen. Zudem wurde der Schwierigkeit, in R eine Wohnung zum genannten
Mietzins zu finden, dadurch Rechnung getragen, dass dem Beschwerdeführer keine
Frist auferlegt und keine Sanktion angedroht wurde. Schliesslich ist es ihm
nach der erwähnten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.1)
auch zumutbar, eine Wohnung in einer anderen Gemeinde der Region zu suchen.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG
ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf ein entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Als aussichtslos
sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung derart viel
geringer als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können.
Zwar kann aufgrund der Akten von der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen werden; sein Begehren ist jedoch als aussichtslos
im oben genannten Sinn zu werten, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen, aufgrund seiner angespannten finanziellen
Situation hingegen massvoll zu berechnen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen;
und entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …