{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.02.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00465_25-02-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208407&W10_KEY=4467128&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2902034a7f2f4e5daac4db7d33a5872d"}, "Num": [" VB.2008.00465"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.25.0  VB.2008.00465"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.25.0  VB.2008.00465"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.25.0  VB.2008.00465"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Nichtverl\u00e4ngerung einer Aufenhaltsbewilligung / Berufung auf nur formelle Ehe Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs, obschon sich die Vorinstanz nicht ausf\u00fchrlich mit allen rechtlichen Einw\u00e4nden der Vorinstanz auseinandergesetzt hat, da die Entscheidmotive der Vorinstanz klar erkennbar sind. Der Beschwerdef\u00fchrer war w\u00e4hrend sechs Jahren mit einer Schweizerin verheiratet. Nach ca. zwei Jahren wurde der gemeinsame Wohnsitz und die Ehegemeinschaft aufgegeben. Die schweizerische Ehefrau hat mit ihrem neuen Ehemann bereits w\u00e4hrend der Ehe des Beschwerdef\u00fchrers ein Kind gezeugt. Die Berufung auf die nur noch formell bestehende Ehe ist rechtmissbr\u00e4uchlich.  Die Rechtsprechung zu ANAG 7 II verst\u00f6sst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Die Kritik an der Rechtsprechung geht in mehrerer Hinsicht fehl: Zum einen sind Ausl\u00e4nder im Scheidungsverfahren nach ZGB 114 Schweizern gleichgestellt. Weiter w\u00fcrde ein anderweitig (als mit dem Interesse des Ausl\u00e4nders am Erhalt der Aufenthaltsbewilligung) begr\u00fcndeter Scheidungswiderstand des Ausl\u00e4nders allein die Nichtverl\u00e4ngerung der Bewilligung nicht verhindern. Zuletzt wurde die Ehe vorliegend nicht nach ZGB 114 sondern nach ZGB 111 geschieden. Die get\u00e4tigten Falschangaben des Beschwerdef\u00fchrers betreffend den gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten stellen f\u00fcr sich allein einen Widerrufsgrungsgrund dar.  Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:29:42", "Checksum": "da1453980606e6e454318e6671ef1d5a"}