{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "07.07.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00467_07-07-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208716&W10_KEY=4467126&nTrefferzeile=35&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e1fdef6f8289c4fc116019c8bd0414d3"}, "Num": [" VB.2008.00467"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.07.0  VB.2008.00467"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.07.0  VB.2008.00467"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.07.0  VB.2008.00467"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung aus einer station\u00e4ren Massnahme | Bedingte Entlassung aus einer station\u00e4ren Massnahme/Befangenheit der begutachtenden Person/R\u00fcckweisung  Zust\u00e4ndigkeit (E. 1). Anwendbares Recht (E. 2.1). Aus einer station\u00e4ren therapeutischen Massnahme ist der T\u00e4ter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bew\u00e4hren. Hat der T\u00e4ter - wie hier - ein Anlassdelikt f\u00fcr eine Verwahrung begangen, hat sich der Entscheid \u00fcber die bedingte Entlassung auf ein Gutachten eines unabh\u00e4ngigen Sachverst\u00e4ndigen zu st\u00fctzen (E. 2.2). Das Erfordernis der Unabh\u00e4ngigkeit des Sachverst\u00e4ndigen im Massnahmevollzugsrecht bedeutet in erster Linie, dass gutachterliche und therapeutische Funktion unvereinbar sind. Neben dieser spezifischen Regelung ergibt sich ein Mindestanspruch auf Unabh\u00e4ngigkeit und Unbefangenheit auch von Sachverst\u00e4ndigen aus Art. 29 Abs. 1 BV. Pers\u00f6nliche Befangenheit ist bei Vorliegen von Umst\u00e4nden anzunehmen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Beh\u00f6rdenmitglieds zu erwecken. Hierbei kommt es auf eine objektive Betrachtungsweise an. Die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien f\u00fcr die Vorbefassung von Richtern mit einer konkreten Streitsache lassen sich auch auf Angeh\u00f6rige von Verwaltungsbeh\u00f6rden \u00fcbertragen (E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin st\u00fctzte sich massgeblich auf ein Gutachten einer sachverst\u00e4ndigen Person des PPD, welche sich anderweitig - vor dem Gutachtensauftrag - schon mit dem Fall des Beschwerdef\u00fchrers befasst hatte und sich mit Bezug auf diesen eine dezidierte Meinung \u00fcber Massnahmebed\u00fcrftigkeit und -notwendigkeit gebildet hatte. Diese Meinung teilte sie dem auftragserteilenden Sonderdienst mit, so dass dieser damit rechnen konnte, die gutachterliche Empfehlung werde auf R\u00fcckversetzung in den station\u00e4ren Massnahmevollzug lauten, was auch eintraf. Dieses Vorgehen erweckt den Anschein der Befangenheit der sachverst\u00e4ndigen Person; sie h\u00e4tte demnach in den Ausstand treten m\u00fcssen (E. 3.3.1). Die Sache ist daher zurEinholung eines neuen Gutachtens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen, weshalb die Frage nach der Aktualit\u00e4t des Gutachtens offen bleiben kann (E. 3.4). Gew\u00e4hrung UP/URP (E. 4). Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 5). Rechtsmittel (E. 6). \rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:30:27", "Checksum": "9bc8ed3a201b302373efe9012de19b69"}