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Geschäftsnummer: VB.2008.00468  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.01.2009
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.07.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung


Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung

Selbst wenn die Eheleute aus Liebe geheiratet haben sollten, selbst wenn die eheliche Wohngemeinschaft (trotz der erheblichen Bedenken) aufgenommen worden sein sollte und selbst wenn die Ehefrau ihren Willen zur Begründung einer Lebensgemeinschaft (im Widerspruch zu früheren Aussagen) bestätigen würde, überwiegen die Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe.

Abweisung.
 
Stichworte:
AUSLÄNDERRECHTSEHE
BEWEISABNAHMEPFLICHT
ERMESSENSFREIHEIT
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSMISSBRAUCH
SCHEIDUNG
SCHEINEHE
TÄUSCHUNG
ZWECKEHE
Rechtsnormen:
Art. 7 Abs. I ANAG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 51 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2008.00468

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21.  Januar 2009

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Gerichtssekretärin Silvia Hunziker.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,  vertreten durch RA Q

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1974, Staatsangehöriger von F, reiste, nachdem er von 1995 bis 2001 als Asylbewerber in Deutschland gelebt hatte, am 10. Juli 2001 in die Schweiz ein und heiratete am 10. August 2001 die 1965 geborene Schweizer Bürgerin B (geborene C). In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Da sich der in einem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 4. Dezember 2001 geäusserte Verdacht, dass es sich bei der Ehe von A um eine Scheinehe handle, (zunächst) nicht erhärten liess, wurde seine Aufenthaltsbewilligung wiederholt verlängert, letztmals mit Gültigkeit bis 10. August 2006.

Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft D vom 2. September 2002 wurde A der Widerhandlung gegen das ANAG schuldig gesprochen und mit sieben Tagen Gefängnis bedingt (Probezeit zwei Jahre) bestraft. Gestützt darauf verwarnte ihn das Migrationsamt am 13. November 2002.

B. Mit Verfügung vom 5. September 2006 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, verweigerte ihm den weiteren Aufenthalt und setzte ihm Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebietes bis 30. November 2006 an. Es erwog im Wesentlichen, die eheliche Gemeinschaft sei spätestens im Dezember 2003 aufgegeben worden und eine Wiederaufnahme sei ausgeschlossen.

Mit Urteil des Bezirksgerichts E vom 31. August 2007 wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden.

II.  

Den hiergegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 27. August 2008 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2008 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, den Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen oder allenfalls die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Gleichzeitig verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Namens des Regierungsrats beantragte die Staatskanzlei in der Vernehmlassung vom 17. Oktober 2008, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Bei Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher vorausgesetzt, dass der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83 lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] e contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

Am 1. Januar 2009 ist die Frist für die Anpassung des kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) (Rechtsweggarantie) sowie des Bundesgerichtsgesetzes (Vorinstanzenregelung) abgelaufen (Art. 130 Abs. 3 BGG). Da der angefochtene Entscheid vor diesem Datum – am 27. August 2008 – ergangen ist und es sich beim vorliegenden Fall um einen Anspruchsfall handelt, ändert sich im vorliegenden Fall jedoch nichts an der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit (in Analogie zu Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2008, RRB 1947/2008).

1.2 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) in Kraft getreten und hat das bisherige ANAG abgelöst (vgl. Art. 125 AuG in Verbindung mit Ziff. I des Anhangs zum AuG). Gemäss Art. 126 Abs. 2 AuG richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht, mithin laut Art. 112 Abs. 1 AuG nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege, also nach dem BGG.

Da auf Gesuche, die wie hier vor Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, bisheriges Recht anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AuG), ist die Beschwerde nach dem ANAG zu beurteilen.

1.3 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG besitzt der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG verleiht dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers nach fünfjährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt einen Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Nach der Scheidung hat der Beschwerdeführer zwar keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 ANAG mehr. Weil seine Ehe jedoch mehr als fünf Jahre Bestand hatte und er sich in dieser Zeit ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat, steht ihm grundsätzlich – auch nach der Scheidung – ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu. Besteht ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung, kann dem Beschwerdeführer die ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht gewährende Aufenthaltsbewilligung erst recht nicht verweigert werden (vgl. BGr, 18. Oktober 2000, 2A.139/2000 E. 1c/bb, www.bger.ch).

1.4 Keinen Anspruch vermag der Beschwerdeführer dagegen aus der Garantie des Privat- oder Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV abzuleiten, da jene Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Ehe nur dann einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermitteln, wenn die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird. Dies ist vorliegend jedoch nicht (mehr) der Fall, weil die Ehe inzwischen geschieden worden ist (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonven­tion, 2. A., Zürich 1999, N. 571; BGE 128 II 145 E. 1.1.2).

Im Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer zu Recht nicht auf den Schutz des Privatlebens, um daraus einen Aufenthaltsanspruch abzuleiten, weil es hierfür grundsätzlich besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Beziehungen oder dem kombinierten Schutzbereich des Privat- und Familienlebens zuzuordnender Bindungen bedürfte (BGE 130 II 281 E. 3.2 f.). Solche werden im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht aus den Akten ersichtlich.

1.5 Anspruchsgrundlage kann deshalb von vornherein nur Art. 7 Abs. 1 ANAG bilden. Die Prüfung, ob der mögliche Rechtsanspruch aufgrund der konkreten Umstände wirklich besteht, betrifft nicht die Eintretensfrage, sondern ist Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.5). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Anspruch ausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hängt im Allgemeinen nicht davon ab, ob die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird. Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht allerdings dann kein Anspruch, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Erfasst wird davon insbesondere die so genannte Scheinehe. Bezüglich der Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe kann auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungsrats verwiesen werden (§ 28 in Verbindung mit 70 VRG).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer rügt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht richtig festgestellt worden. Die Indizien, die laut Vorinstanz für eine Scheinehe sprächen, beruhten im Wesentlichen auf den widersprüchlichen schriftlichen Erklärungen seiner Ehefrau, ohne dass sie je formell als Zeugin oder wenigstens als Auskunftsperson befragt worden wäre. Deshalb stellt der Beschwerdeführer den Antrag, seine geschiedene Ehefrau sei durch das Verwaltungsgericht als Zeugin einzuvernehmen zur Behauptung, dass die Ehe von den Eheleuten tatsächlich gewollt gewesen sei.

3.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede für den Ent­scheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts angefochten werden (§ 51 VRG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung unter anderem dann, wenn über rechtser­hebliche Umstände keine Beweise erhoben oder solche unzutreffend gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle entscheidungswesentlichen Tatsachen berücksichtigt wurden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 51 N. 2).

Die Behörde hat die Pflicht, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise abzunehmen, die eine erhebliche Tatsache betreffen und nicht völlig untauglich erscheinen (BGE 122 V 157 E. 1d; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 10). Der Anspruch auf Beweisabnahme bezieht sich allerdings nur auf Beweismittel, die im anwendbaren Verfahrensrecht vorgesehen sind. So ist (im Rekursverfahren) unter anderem die Zeugeneinvernahme ausgeschlossen; erlaubt ist hingegen die Befragung als Auskunftsperson (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 14). Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, welche der angebotenen Beweismittel rechtserheblich sind und zur Klärung des Sachverhalts beitragen und welche nicht; es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die antizipierte Beweiswürdigung und der darauf beruhende Verzicht der Beweisabnahme sind mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 10; BGE 127 V 491 E. 1b; BGE 125 I 209 E. 9b). Ein Anspruch, vom Gericht persönlich angehört zu werden, kann auch nicht aus Art. 6 EMRK abgeleitet werden, weil Verfahren betreffend Aufenthaltsbewilligung keine zivilrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieser Bestimmung darstellen und somit nicht unter diese Bestimmung fallen (vgl. Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. A., München 2005, S. 286; Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 6 Rz. 52).

3.3 Der Regierungsrat nahm eine antizipierte Beweiswürdigung vor, indem er davon ausging, der massgebende Sachverhalt aufgrund der konkreten Aktenlage sei hinreichend geklärt, und deshalb von weiteren Beweiserhebungen absah. Da es im pflichtgemässen Ermessen des Regierungsrats steht zu entscheiden, ob ein Beweismittel einen Einfluss auf den Verfahrensausgang hat, ist in diesem Vorgehen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Pflicht zur Beweisabnahme, zu sehen.

Die angebotene Befragung der Ehefrau als Zeugin oder als Auskunftsperson kann sodann auch im Beschwerdeverfahren unterbleiben. Es ist nicht einsehbar, was sich der Beschwerdeführer – mit Ausnahme einer Verzögerung des Verfahrens – von einer Befragung der Ehefrau durch das Verwaltungsgericht erhofft. Das Gericht kann sich jedenfalls keine neuen Erkenntnisse erhoffen. Selbst wenn die geschiedene Ehefrau im Sinn des Beschwerdeführers aussagen (und sich damit zugleich in Widerspruch zu ihren früheren Äusserungen setzen) sollte, vermöchte dies den Ausgang dieses Verfahrens nicht zu beeinflussen. Nach einer Würdigung sämtlicher Umstände ist nämlich aufgrund folgender Indizien dennoch vom Vorliegen einer Scheinehe auszugehen.

3.4 Bereits im Zeitpunkt der Heirat waren verschiedene Indizien für eine Scheinehe gegeben. So konnte sich der Beschwerdeführer den Aufenthalt in der Schweiz einzig durch die Heirat sichern. Aufgrund ihrer angespannten finanziellen Verhältnisse (als IV-Bezügerin) gehörte seine Ehefrau zur typischen Zielgruppe von Schweizerinnen, die von Ausländern häufig für Zweckehen ausgewählt werden. Ins Bild passt, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau durch Vermittlung eines Dritten kennenlernten und nach äusserst kurzer Bekanntschaftszeit von nur drei Wochen heirateten sowie dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern konnte, wer ausser des Cousins des Beschwerdeführers und dessen Kollege sonst noch bei der Trauung anwesend gewesen war.

Sodann bestehen aufgrund der Meldeverhältnisse, des Mietvertrages und behördlicher Auskünfte – wie sie von der Vorinstanz aufgezeigt wurden – erhebliche Zweifel daran, ob es überhaupt zu einer erstmaligen Aufnahme bzw. erneuten Wiederaufnahme der ehelichen Wohngemeinschaft gekommen ist. Vielmehr erwecken die gesamten Umstände den Anschein, dass die Eheleute sich bemüht haben, die Behörden über den wahren Sachverhalt zu täuschen. Dieser Eindruck wird weiter bestärkt durch die Aussage des Beschwerdeführers, dass er niemanden aus dem Bekannten- und Verwandtenkreis seiner Ehefrau kenne, sie keinen gemeinsamen Freundeskreis hätten, die Ehefrau noch nie in F gewesen sei und die dort lebenden Schwiegereltern nicht kenne.

Selbst wenn die Eheleute aus Liebe geheiratet haben sollten, selbst wenn die eheliche Wohngemeinschaft (trotz der erheblichen Bedenken) aufgenommen worden sein sollte und selbst wenn die Ehefrau ihren Willen zur Begründung einer Lebensgemeinschaft (im Widerspruch zu früheren Aussagen) bestätigen würde, überwiegen die Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe. Ausserdem hat der Beschwerdeführer in der Rekursschrift selbst eingeräumt, dass er (nur) "während vier Jahren und fünf Monaten mit seiner Gattin in intakter Ehe" gelebt habe. In Anbetracht dessen sowie der soeben genannten bzw. vom Regierungsrat zutreffend ausgeführten Indizien für eine Scheinehe erwiese sich die Berufung auf eine – vor Ablauf der fünfjährigen Frist für die Erlangung des Anspruchs auf Niederlassungsbewilligung – nur noch formell bestehende Ehe deshalb ohnehin als rechtsmissbräuchlich.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…