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Geschäftsnummer: VB.2008.00472  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.01.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Unzulässige Änderung des Streitgegenstands

Die nach Fristablauf eingereichte Beschwerdeantwort ist nicht zu berücksichtigen (E. 2).
Rechtsgrundlagen der unzulässigen Änderung des Streitgegenstands (E. 3). Die Verletzung der Mitwirkungspflicht, mit welcher die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe begründet worden war, wurde vom Bezirksrat zu Recht verneint; die beschwerdeführende Gemeinde beruft sich nicht mehr darauf, sondern auf die fehlende Bedürftigkeit der Hilfeempfängerin infolge Unterstützung durch ihre Mutter. Damit stellt sie auf einen wesentlich verschiedenen, ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Sachverhalt ab und stützt sich auf einen wesentlich abweichenden Rechtsgrund; demnach handelt es sich um eine unzulässige Änderung des Streitgegenstands (E. 3.3).

Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
ÄNDERUNG
FRISTVERSÄUMNIS
NOVEN
STREITGEGENSTAND
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 52 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00472

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 28. Januar 2009

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Andreas Conne.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

Stadt C,  

vertreten durch Sozialbehörde der Stadt C,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

A,  

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

Die Sozialbehörde C beschloss am 26. Februar 2008, A ab 1. März 2008 wirtschaftliche Hilfe von Fr. 1942.- zuzüglich Krankenversicherungsprämien auszurichten und sie zur Teilnahme im Arbeitsprogramm B zu verpflichten. Der Präsident der Sozialbehörde verfügte am 27. Mai 2008 die rückwirkende Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 1. April 2008, da A die zur Abklärung der Ansprüche erforderlichen Belege wiederholt nicht beigebracht und damit gegen die Mitwirkungspflicht verstossen habe; einem allfälligen Rekurs entzog er die aufschiebende Wirkung. Die Sozialbehörde bestätigte die Präsidialverfügung am 16. Juni 2008.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 27. Juni 2008 an den Bezirksrat C und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 16. Juni 2008 und weitere Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe (ab 1. April 2008 Fr. 1'969.-), insbesondere für die Monate März, April und Juni 2008; weiter beantragte sie die Feststellung, sie habe die Mitwirkungspflicht erfüllt, sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; unter Kostenfolgen zulasten der Rekursgegnerin. Der Bezirksrat stellte die aufschiebende Wirkung des Rekurses am 15. Juli 2008 wieder her und hiess den Rekurs am 27. August 2008 teilweise gut, hob den Beschluss vom 16. Juni 2008 auf und wies die Sozialbehörde C an, die Unterstützungsleistungen für die Monate März, April, Juni und Juli 2008 nachzuzahlen.

III.  

Gegen diesen Entscheid erhob die Stadt C am 2. Oktober 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 27. August 2008 sei in Bezug auf die rückwirkende Zusprechung von Sozialhilfeleistungen für die Monate März, April, Juni und Juli 2008 aufzuheben, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat C schloss am 5. November 2008 auf Abweisung der Beschwerde, und A beantragte am 4. Dezember 2008 sinngemäss ebenfalls Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

 

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des deutlich unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

Der Beschwerdegegnerin wurde mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2008 eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeantwort eingeräumt, ansonsten Verzicht auf Beschwerdeantwort angenommen werde. Sie holte die Präsidialverfügung am 24. Oktober 2008 auf der Post ab. Demnach begann die Frist am 25. Oktober 2008 zu laufen und endete am 24. November 2008. Die Beschwerdegegnerin stellte kein Fristerstreckungsbegehren und überbrachte ihre Beschwerdeantwort am 4. Dezember 2008 – und somit nach Fristablauf – dem Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeantwort ist daher im Entscheid nicht zu berücksichtigen.

3.  

Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und 12/07), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Der Streitgegenstand wird durch den Inhalt der erstinstanzlichen Verfügung und der Begehren des Rekurrenten bestimmt. Noven sind zwar im Beschwerdeverfahren uneingeschränkt zulässig, wenn das Verwaltungsgericht wie hier als erste gerichtliche Instanz zu entscheiden hat (§ 52 Abs. 2 VRG). Eine unzulässige Änderung des Streitgegenstands liegt jedoch vor, wenn auf einen wesentlich verschiedenen, ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Sachverhalt abgestellt und ein wesentlich abweichender Rechtsgrund geltend gemacht wird (vgl. VGr, 13. November 2008, VB.2008.00346 und VB.2008.00351, E. 4.1, www.vgrzh.ch; siehe auch Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 72 und 87, § 20 N. 5 und 35).

3.1 Der Bezirksrat erwog, die Sozialbehörde habe die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe damit begründet, die Beschwerdegegnerin habe gegen die Mitwirkungspflicht verstossen, indem sie die verlangten Belege für eine Abklärung der Sozialhilfe nicht beigebracht habe. Gemäss Nachtrag zur Rekursvernehmlassung der Sozialhilfebehörde vom 6. August 2008 gehe aus den von der Beschwerdegegnerin nachgereichten Unterlagen – in Übereinstimmung mit ihren vorherigen Angaben – hervor, dass ihr Vermögen aus der Erbschaft Anfang 2008 aufgebraucht gewesen sei. Demnach sei sie ab März 2008 sozialhilfebedürftig gewesen, weshalb sie von der Sozialbehörde unabhängig von einer allfälligen Unterstützung durch ihre Mutter hätte unterstützt werden müssen und ihr die Unterstützungsleistungen der Monate März, April, Juni und Juli 2008 nachzuzahlen seien. Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe sei ausschliesslich wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht und nicht mangels Teilnahme am Arbeitsprogramm B erfolgt.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin sei von ihrer Mutter finanziell unterstützt worden und habe in den Monaten März, April, Juni und Juli 2008 die laufenden Verpflichtungen erfüllen können, sie habe diesbezüglich keine Schulden; es sei daher davon auszugehen, dass sie in dieser Zeitspanne den laufenden Lebensunterhalt durch Zuwendungen ihrer Mutter habe decken können. Da die Mutter der Beschwerdegegnerin gemäss telefonischen Angaben auf eine Rückerstattung verzichte, handle es sich um Schenkungen bzw. freiwillige Verwandtenbeiträge, welche bei der Beurteilung der Bedürftigkeit und der Bemessung der Sozialhilfeleistungen voll anrechenbar seien. Die Beschwerdegegnerin habe bisher weder geltend gemacht noch nachgewiesen, dass sie sich in der massgebenden Periode verschuldet habe bzw. die laufenden Rechnungen nicht habe bezahlen können. Demnach liege keine Bedürftigkeit vor und die Beschwerdegegnerin habe keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Der Bezirksrat habe die Grundsätze der Bedürftigkeit, Bedarfsdeckung und Subsidiarität, insbesondere § 14 SHG und Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verletzt.

3.3 Die Beschwerdeführerin stützt sich in ihrer Beschwerdeschrift zur Begründung der vorliegend umstrittenen Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe zwischen März und Juli 2008 nicht auf die Nichtteilnahme der Beschwerdegegnerin am Arbeitsprogramm, weshalb dieser am Rande erhobene Vorwurf hier nicht näher zu prüfen ist.

Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht verneinte der Bezirksrat implizit zu Recht, denn die Beschwerdegegnerin reichte zahlreiche Bankbelege ein und selbst nach neuer Ansicht der Beschwerdeführerin erscheint es realistisch, dass die Beschwerdegegnerin ihr Vermögen aus der 1993 angefallenen Erbschaft von Fr. 200'000.- Anfang 2008 aufgebraucht hatte. Die Beschwerdeführerin beruft sich denn auch vor Verwaltungsgericht nicht mehr auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht. Vielmehr macht sie – wie in ihrer Duplik vom 21. August 2008 im Rekursverfahren – die fehlende Bedürftigkeit der Beschwerdegegnerin angesichts der Unterstützung durch ihre Mutter geltend. Damit stellt die Beschwerdeführerin auf einen wesentlich verschiedenen, ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Sachverhalt ab, denn die Unterstützung durch die Mutter erfolgte nach der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe, während die zunächst gerügte Verletzung der Mitwirkungspflicht den Zeitraum vor der Einstellung betraf. Gleichzeitig stützt sich die Beschwerdeführerin auf einen wesentlich abweichenden Rechtsgrund, indem sie nicht mehr die Verletzung der Mitwirkungspflicht, sondern die fehlende Bedürftigkeit der Beschwerdegegnerin und damit die Subsidiarität der wirtschaftlichen Hilfe geltend macht. Demnach handelt es sich bei der neuen Begründung der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe durch die Beschwerdeführerin um eine unzulässige Änderung des Streitgegenstands.

Im Übrigen scheinen zwar die Beschwerdegegnerin und ihre Mutter eine vorübergehende Unterstützung der Ersteren durch die Zweitere nicht abzustreiten. Diese Unterstützung war jedoch offensichtlich Folge der sofort wirksamen Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe und nicht zwangsläufig auch Ausdruck einer tatsächlich bestehenden Verwandtenunterstützungspflicht. Zudem steht weder der Umfang der Unterstützung durch die Mutter fest noch lässt sich anhand der Akten überprüfen, ob sich die Beschwerdegegnerin im massgeblichen Zeitraum (zusätzlich) verschuldet hat. Immerhin gab sie bereits im Antrag auf Gewährung wirtschaftlicher Hilfe Schulden von Fr. 3'409.- an. Sodann ist der angeblich telefonisch erfolgte Verzicht der Mutter auf Rückerstattung vage und nicht schriftlich belegt; er widerspricht denn auch den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben an den Bezirksrat vom 23. August 2008. Gemäss Ausführungen der Sozialbehörde befindet sich die Mutter zudem in einem schlechten gesundheitlichen Zustand, weshalb ein Verzicht auf Rückerstattung umso genauer abgeklärt werden müsste. Sodann sind auch die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Mutter der Beschwerdegegnerin nicht klar.

4.  

Demnach ist der Entscheid des Bezirksrats nicht rechtsverletzend, und die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an…