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VB.2008.00473
Beschluss
der 3. Kammer
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
1. Verein Pro Uetliberg, vertreten durch C,
2. Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz, vertreten durch D,
3. Schweizer Heimatschutz, vertreten durch D,
alle vertreten durch E, Beschwerdegegnerschaft,
2. Baudirektion Kanton Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend Sistierung (Baurechtliches Bewilligungsverfahren), hat sich ergeben: I. Das Hotel-Restaurant Uto Kulm auf dem Uetliberg liegt in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Stallikon (Grundstück 01). Der Betriebsinhaber, A, vollzog auf der Terrasse Süd, auf der Rondo-Terrasse, auf dem Plateau und am Aussichtsturm verschiedene bauliche und nutzungsmässige Änderungen, ohne dafür eine baurechtliche Bewilligung eingeholt zu haben. Auf Veranlassung der Bau- und Planungskommission Stallikon reichte A hierfür im Februar und August 2006 sowie im März 2007 nachträgliche Baugesuche ein. Auf Veranlassung der Baudirektion des Kantons Zürich wurde das Bewilligungsverfahren wegen der laufenden Planung für ein Nutzungskonzept Uto Kulm informell sistiert. II. Gegen diese Verfahrenssistierung erhoben der Verein Pro Uetliberg, die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz und der Schweizer Heimatschutz eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. Sie beantragten, die Baudirektion und die Gemeinde Stallikon seien anzuweisen, über die eingereichten Baugesuche ohne Verzug zu entscheiden, und die Gemeinde sei anzuweisen, über die Turmbeleuchtung ein baurechtliches Bewilligungsverfahren einzuleiten. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei weiter anzuordnen, dass die nicht bewilligten Bauten, Anlagen und Flächen nicht benützt werden dürften, bis sie rechtskräftig bewilligt seien. Mit Zwischenentscheid vom 22. Juli 2008 trat die Baurekurskommission auf das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen des Vereins Pro Uetliberg nicht ein und wies im Übrigen den Antrag auf Anordnung eines vorsorglichen Nutzungsverbotes für die nicht bewilligten Bauten, Anlagen und Restaurationsflächen ab. Mit Entscheid vom 2. September 2008 trat die Baurekurskommission II des Kantons Zürich auf den Rekurs des Vereins Pro Uetliberg nicht ein (Disp.-Ziff. I) und hiess den Rekurs der Zürcherischen Vereinigung für Heimatschutz und des Schweizer Heimatschutzes gut. Sie wies die Baudirektion und die Bau- und Planungskommission Stallikon an, sämtliche hängige nachträgliche baurechtliche Bewilligungsverfahren auf dem Uto Kulm umgehend fortzusetzen und beförderlich zu behandeln, namentlich die Bewilligungsverfahren betreffend näher bezeichnete Änderungen auf der Terrasse Süd, der Rondo-Terrasse und dem Plateau samt Turmbeleuchtung (Disp.-Ziff. II). III. Gegen diesen Rekursentscheid gelangte A am 2. Oktober 2008 an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, Disp.-Ziff. 2 des Rekursentscheides sei aufzuheben und die Sistierung sei zu bestätigen. Für das weitere Verfahren verlangte er, es sei ein Amtsbericht der Baudirektion betreffend den Verlauf des Planungsverfahrens, namentlich betreffend die Bedeutung des Nutzungsvertrages und den Verlauf der Verhandlungen über den Nutzungsvertrag einzuholen und es sei ein Augenschein durchzuführen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren seien zu Lasten der Beschwerdegegner auszusprechen. Die Baurekurskommission II beantragte am 21. Oktober 2008 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Bau- und Planungskommission Stallikon beantwortete die Beschwerde am 5. November 2008 und beantragte deren Gutheissung. Die Baudirektion schloss am 7. November 2008 ebenfalls auf Gutheissung der Beschwerde. Die drei Rekurrenten liessen sich am 29. Oktober 2008 vernehmen und beantragten, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragen sie, es seien die Verfahrensanträge Nrn. 2 und 4 (Amtsbericht und Gutachten) abzuweisen, die seinerzeitigen Umbaupläne 1985/1986 und die entsprechenden Bewilligungsakten seien beizuziehen und es sei beförderlich zu entscheiden. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1 Im Streit liegt die informelle Sistierung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens. Eine solche verfahrensleitende Anordnung ist als Zwischenentscheid nur weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (§ 19 Abs. 2 VRG). Durch ihr Eintreten auf den Rekurs hat die Baurekurskommission einen solchen Nachteil für die Beschwerdegegner 2 und 3 sinngemäss anerkannt. Der Beschwerdeführer beanstandet dies zu Recht nicht. Nach der Rechtsprechung gilt die übermässige Verfahrensverzögerung zu Lasten eines Beteiligten unter Umständen als Nachteil im Sinne von § 19 Abs. 2 VRG (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 32 i.V.m. § 19 N. 50). 2.2 Mit der Gutheissung des Rekurses ordnete die Baurekurskommission die Fortsetzung des Verfahrens an. Auch darin liegt eine verfahrensleitende Anordnung, die gemäss § 48 Abs. 2 VRG ebenfalls nur dann weiterziehbar ist, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm aus der Fortsetzung des Verfahrens ein solcher Nachteil erwachsen könnte. Die Verweigerung einer Verfahrenssistierung wird denn auch von der Praxis in aller Regel nicht als selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid erachtet (vgl. RB 1982 Nr. 34). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Selbst wenn die weitere Sistierung des Bewilligungsverfahrens, wie er geltend macht, prozessökonomische Vorteile hätte, so heisst dies nicht, dass die Fortsetzung des Verfahrens für ihn persönlich mit nachhaltigen Nachteilen verbunden sein muss. Seinen Beitrag im Bewilligungsverfahren hat er in Form der nachträglichen Baugesuche jedenfalls schon erbracht. Dass ein allfällig negativer Bewilligungsentscheid für den Beschwerdeführer nachteilig sein wird, liegt auf der Hand. Jedoch werden ihm alsdann auch alle Rechtsmittel gegen diesen Endentscheid offen stehen. Der Rekursentscheid auferlegt dem Beschwerdeführer auch keine neuen Pflichten. Er wird sich nur weiterhin einem nachträglichen Bewilligungsverfahren unterziehen müssen, dessen Notwendigkeit die Bau- und Planungskommission Stallikon bereits am 10. August 2005 (Terrasse Süd und Rondoterrasse) bzw. der Regierungsrat am 22. März 2006 (Bodenleuchten) und am 13. September 2006 (Bar mit Überdachung auf Restaurant-Vorplatz, Nutzungsänderung auf dem Plateau und Verglasung entlang dem Verbindungssteg) festgestellt hat. 3. Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind angesichts der Rechtsmittelbelehrung der Baurekurskommission, welche eine Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht angab, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer als Unterliegendem von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen hat er die Beschwerdegegner 2 und 3 angemessen zu entschädigen. Der vorliegende Nichteintretensentscheid ist ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gegen derartige Entscheide ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 2 und 3 innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von je Fr. 500.-, insgesamt Fr. 1'000.-, zu zahlen. 5. Mitteilung an… |