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VB.2008.00474
Entscheid
der 3. Kammer
vom 22. Januar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
Gemeinde F, diese vertreten durch RA Q Beschwerdeführerin,
gegen
A, Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. Nachdem A eine IV-Rente, welche er bis Anfang August 2007 erhalten hatte, anlässlich einer IV-Revision abgesprochen worden war, beantragte er Sozialhilfe bei der Gemeinde F. Die Fürsorgebehörde der Gemeinde F sprach A mit Beschluss vom 1. Oktober 2007 rückwirkend ab 1. August 2007 bis auf Widerruf eine monatliche Unterstützung von Fr. 2'238.40 zu. Anlässlich des ersten Klientengesprächs vom 7. November 2007 teilte A der Fürsorgebehörde mit, dass er seit dem 21. August 2007 eine Kurierstelle bei der V GmbH für innehabe. Die Präsenzzeit liege zwischen 08.00 und 19.00 Uhr. Die Wartezeiten würden nicht bezahlt. Per 8. November 2007 erhalte er den Lohn für August, September und Oktober. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 machten die Sozialdienste der Gemeinde F A auf die fehlenden Lohnabrechnungen aufmerksam und wiesen darauf hin, dass diese bis spätestens 15. Januar 2008 einzutreffen hätten, andernfalls die gesamte Summe der bezogenen Sozialhilfe rückzahlbar werde, da ein unrechtmässiger Bezug vermutet werden müsste. Die letzte Unterhaltszahlung für den Monat Dezember 2007 sei per 10. Dezember 2007 an ihn überwiesen worden. Seither seien die Zahlungen gestoppt, da ein eventueller Anspruch auf Sozialhilfe nicht berechnet werden könne. Am 16. Januar 2008 reichte A Kontoauszüge ein, auf welchen aber keine Lohneingänge ersichtlich waren. Die Sozialdienste forderten mit Schreiben vom 18. Januar 2008 A im Zusammenhang mit der jährlichen Fallüberprüfung wiederum zur Einreichung diverser Unterlagen, unter anderem aller Bank- und Postcheckkonti für das ganze Jahr 2007, auf. Am 22. Januar 2008 teilte A telefonisch mit, dass er von der Arbeitgeberin keine Lohnabrechnungen erhalte und das Geld bar bekomme, er aber nicht mehr alle Quittungen habe. Mit Schreiben vom 8. Februar 2008 wurde A wegen der bislang nicht eingereichten Unterlagen für die jährliche Fallüberprüfung gemahnt. Sodann wurde er mit Schreiben vom 22. Februar 2008 erneut aufgefordert, innert einer Woche die fehlenden Lohnabrechnungen und den Lohnausweis per 2007 zuzustellen, andernfalls er zu einer Anhörung eingeladen werde und die ausbezahlten Gelder in der Höhe von Fr. 10'633.80 zur Rückzahlung fällig würden. Am 18. März 2008 fand ein Klientengespräch der Sozialen Dienste mit A statt. Er brachte ein Schreiben der Arbeitslosenkasse W mit, wonach auch diese die Zwischenverdienstbescheinigungen von der Arbeitgeberin nicht erhältlich machen könne. Seit Januar 2008 werden A von der Arbeitslosenkasse W Taggelder ausbezahlt. Mit E-Mails vom 27. März 2008 und 2. April 2008 versuchten die Sozialdienste erfolglos, die Lohnabrechnungen direkt bei der Arbeitgeberin einzuholen. Am 27. März 2008 wurde seitens des Arbeitgebers mitgeteilt, A habe dort gearbeitet, jetzt aber nicht mehr. B. Die Fürsorgebehörde der Gemeinde F sistierte mit Beschluss vom 15. April 2008 den Unterstützungsanspruch für A rückwirkend ab 1. Januar 2008 und forderte ihn auf, den Nachweis über Lohnzahlungen (Bankauszüge, Quittungen, Aufstellungen etc.) ab August 2007 bis 31. März 2008 den Sozialdiensten einzureichen, und zwar bis zum 30. April 2008. Würden die Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, werde die geleistete Sozialhilfe von Fr. 10'633.80 zur Rückzahlung fällig und die Sozialdienste werden beauftragt, mit ihm eine Rückzahlungsvereinbarung zu treffen. Sodann werde er aufgefordert, die für die jährliche Fallüberprüfung notwendigen Unterlagen per 30. April 2008 einzureichen. Bei Nichterfüllen dieser und künftiger Auflagen und Weisungen würden die Leistungen der Sozialhilfe rückwirkend ab 1. Januar 2008 eingestellt. In den Erwägungen wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass A zu einer Anhörung am 11. März 2008 vorgeladen worden sei. Dem Termin sei er unentschuldigt ferngeblieben. II. Am 21. Mai 2008 erhob A Rekurs gegen den Beschluss der Gemeinde F vom 15. April 2008. Er machte geltend, dass er bislang die Lohnabrechnungen nicht erhalten habe und ein Verfahren beim Bezirksgericht Zürich hängig sei. Auch sei er nie zu einem Gespräch per 11. März 2008 eingeladen worden, weshalb er von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht habe Gebrauch machen können. Der Bezirksrat kam zum Schluss, es sei unerheblich, ob A zu einem Gespräch am 11. März 2008 eingeladen worden sei, da er seine Mitwirkungspflicht anderweitig verletzt habe. Andererseits habe die Fürsorgebehörde im Oktober 2007 rückwirkend ab August 2007 Leistungen ausgerichtet, ohne damals die finanzielle Situation von A genügend abzuklären. Daher könne ihm die Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht in dem Sinn angelastet werden, als dass ihm ab 1. Januar 2008 die Ausrichtung von Sozialhilfe vollständig zu verweigern wäre. Die Fürsorgebehörde habe daher festzustellen, ob Lohnzahlungen und Arbeitslosentaggelder zur Deckung des sozialen Existenzminimums ausreichten. Dasselbe gelte bezüglich der verlangten Rückforderung. Der Bezirksrat hob daher mit Rekursentscheid vom 3. September 2008 den Beschluss der Fürsorgebehörde F vom 15. April 2008 aus formellen Gründen mangels festgestellter rechtserheblicher Tatsachen auf und wies die Fürsorgebehörde an zu ermitteln, bis wann das Arbeitsverhältnis von A bei der V GmbH gedauert habe, wie hoch die ihm ausgerichteten monatlichen Lohnzahlungen gewesen seien und sodann festzustellen, in welcher Höhe er zur Rückerstattung bezogener Sozialhilfe verpflichtet und in welcher Höhe ihm ab 1. Januar 2008 Sozialhilfe auszurichten sei. III. Die Gemeinde F reichte am 2. Oktober 2008 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Dietikon vom 3. September 2008 samt der erlassenen Anweisung zur näheren Klärung des Arbeitsverhältnisses von A bei der V GmbH und zur nochmaligen Feststellung der Höhe der Rückerstattung und Ausrichtung von Sozialhilfe. Stattdessen sei der Beschluss der Fürsorgebehörde F vom 15. April 2008 zu bestätigen, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung und zum nochmaligen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2008 beantragte der Bezirksrat Dietikon die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Beim angefochtenen Rekursentscheid handelt es sich sinngemäss um einen Rückweisungsentscheid, wird doch die Beschwerdeführerin zur näheren Abklärung des Sachverhalts aufgefordert. Rückweisungsentscheide sind nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis zu § 48 VRG nur dann anfechtbar, wenn die Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung besteht (RB 2005 Nr. 82, 2002 Nr. 20). Dies wurde im Bereich der Sozialhilfe beispielsweise bejaht, als eine Gemeinde gegen einen Rückweisungsentscheid des Bezirksrats Beschwerde erhob, da es im Fall deren Gutheissung beim Beschluss der Sozialbehörde bleibe, während die Sozialbehörde bei einer Abweisung neu darüber zu befinden habe, ob und in welchem Umfang Sozialhilfe zu gewähren sei (VGr, 2. November 2007, VB. 2007.00350, E. 1.1, www.vgrzh.ch). Genau dies trifft vorliegend zu. 3. 3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und 12/07, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. 3.2 Die Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende beispielsweise gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert. Er muss vorgängig schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1–3 und lit. b SHG). Vom grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen kann ausnahmsweise und unter Berücksichtigung von Art. 12 der Bundesverfassung vom 19. April 1999 abgewichen werden. Die Leistungen sind ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert, ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind und ihm schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit bzw. zur Geltendmachung eines Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (§ 24a Abs. 1 SHG). Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, zudem könne sich auch ohne ausdrückliche Erwähnung in § 24a SHG die Leistungseinstellung rechtfertigen, wenn sich jemand weigere, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken (VGr, 7. Februar 2008, VB.2007.00465, E. 4.2, www.vgrzh.ch; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Ziff. 2.5.2/§ 24a SHG/S. 2, Fassung vom August 2008, mit Hinweisen, www.sozialamt.zh.ch). 3.3 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. "Erwirken" deutet auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das der Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm geleistet wird, ohne dass die Voraussetzungen dazu bestehen. Aber auch rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, so wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe (§ 27 lit. a SHG). 3.4 Die im Sozialhilferecht geltende Untersuchungsmaxime (dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 69) entbindet die Parteien nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Die objektive Beweislast tragen die Parteien trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind daher schon aus praktischen Gründen gehalten, die ihnen nützlich scheinenden tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und entsprechende Beweisbegehren zu stellen. Dies gilt im Besonderen vor dem Verwaltungsgericht als zweite Rechtsmittelinstanz. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, systematisch die für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachen zu erforschen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1 mit Hinweisen). 4. Vorab ist die Tragweite des Beschlusses der Beschwerdeführerin vom 15. April 2008 zu klären. 4.1 Zum einen "sistierte" sie darin die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe rückwirkend ab 1. Januar 2008 (Disp. Ziff. 1), forderte den Beschwerdegegner aber zugleich auf, bis 30. April 2008 Lohnbelege für die Zeit August 2007 bis März 2008 sowie die für die jährliche Fallüberprüfung notwendigen Unterlagen einzureichen (Disp. Ziff. 2 und 3), ansonsten die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe rückwirkend ab 1. Januar 2008 "eingestellt" werde (Disp. Ziff. 5). Worin sich die verfügte "Sistierung" (Disp. Ziff. 1) von der angedrohten "Einstellung" (Disp. Ziff. 5) nach Meinung der Beschwerdeführerin unterscheiden soll, ist nicht klar. Offenbar sollte die Sistierung im Sinn einer vorsorglichen Massnahme (vgl. § 6 VRG) erfolgen, die bei Nichterfüllung der gleichzeitig erfolgten Auflagen durch die definitive Einstellung der Hilfe ersetzt werden sollte. Ob eine solches Vorgehen (mit sofortiger vorsorglicher Sistierung der Hilfe) überhaupt zulässig sei, ist fraglich. Die Frage kann jedoch offen bleiben. Nachdem der Beschwerdegegner die ihm unter Fristansetzung bis 30. April 2008 gemachten Auflagen bis heute nicht erfüllt hat, kann sich die heutige Beurteilung auf die Rechtmässigkeit der in Disp. Ziff. 5 angedrohten definitiven Einstellung beschränken. Zu beachten ist allerdings, dass Auflagen betreffend die Mitwirkung des Hilfeempfängers bei der Abklärung seiner Einkommensverhältnisse in der Regel nicht als selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen gelten (RB 1998 Nr. 35); Gleiches gilt bezüglich damit verbundener Androhungen von Sanktionen wie etwa der Einstellung der Hilfe (RB 1998 Nr. 34). Unter den hier gegebenen Umständen (insbesondere angesichts der mit dem Beschluss vom 15. April 2008 bereits vorsorglich verfügten "Sistierung" der Hilfe) rechtfertigt es sich jedoch, die in Disp. Ziff. 5 angedrohte Einstellung einer formell verfügten definitiven Einstellung der Hilfe gleichzustellen. Insoweit (bezüglich des Verzichts auf eine weitere formelle Verfügung betreffend Einstellung der Sozialhilfe) ist das Vorgehen der Beschwerdeführerin nicht mit einem formellen Mangel behaftet, der diese Einstellung als rechtsverletzend erscheinen liesse. Das gilt um so mehr, als die am 15. April 2008 verfügte "Sistierung" dem Beschwerdegegner bereits vorgängig – im Zusammenhang mit der wiederholten Auforderung, die für die jährliche Fallüberprüfung erforderlichen Unterlagen einzureichen – angedroht worden ist. 4.2 Sodann wurde der Beschwerdegegner mit Disp. Ziff. 2 des Beschlusses vom 15. April 2008 eröffnet, dass die bisher geleistete Sozialhilfe von Fr. 10'633.80 "zur Rückzahlung fällig" werde, falls er nicht bis 30. April 2008 Lohnbelege für die Zeit vom August 2007 bis März 2008 einreiche. Diese Formulierung lässt darauf schliessen, dass nach Auffassung der Beschwerdegegnerin die angedrohte Sanktion bei Nichterfüllung der Auflage unmittelbar (ohne weitere formelle Verfügung) wirksam werden sollte. Ob ein solches Vorgehen zulässig sei, ist fraglich. Wie bei der Einstellung von Leistungen wegen Missachtung einer unter Androhung der Einstellung ergangenen Auflage (vgl. § 24 Abs. 1 lit. b und § 24a Abs. 1 lit. c SHG) dürfte es auch bei der Rückforderung bereits erbrachter Hilfe erforderlich sein, dass die Behörde, deren Auflage der Sozialhilfeempfänger trotz angedrohter Sanktion nicht erfüllt hat, eine weitere formelle Verfügung erlässt, mit welcher die Leistungen zurückgefordert werden. Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdegegner jedoch daraus, dass nach Ablauf der bis Ende April 2008 gesetzten Frist zur Beibringung der Unterlagen keine weitere Verfügung getroffen wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn er ist nicht erst mit Beschluss vom 15. April 2008, sondern bereits zuvor mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 sowie vom 22 Februar 2008 ‑ je unter Androhung der Rückforderung der erbrachten Leistungen ‑ zur Einreichung der Lohnunterlagen aufgefordert worden. Auch insoweit (bezüglich des Verzichts auf eine weitere formelle Verfügung betreffend Rückforderung der geleisteten Sozialhilfe) ist demnach der Beschluss vom 15. April 2008 nicht mit einem formellen Mangel behaftet, der dessen Aufhebung rechtfertigen würde. 5. 5.1 Bezüglich der streitigen Rückforderung der geleisteten Sozialhilfe von Fr. 10'633.80 führte der Bezirksrat aus, solange nicht feststehe, wie hoch die Lohnzahlungen an den Beschwerdegegner gewesen seien, stehe auch nicht fest, in welcher Höhe er zur Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe verpflichtet werden könne. Der Entscheid der Beschwerdeführerin sei aufzuheben, da eine bezifferte Rückerstattungsforderung statuiert werde, obwohl der massgebende Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt worden sei. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe trotz mehrmaligen Aufforderungen und Androhungen der Rückforderung von Leistungen den Sozialdiensten keine Unterlagen eingereicht. Auch wenn er von seinem Arbeitgeber trotz intensiven Bemühens und ohne sein Verschulden immer noch keine Lohnabrechnungen erhalten hätte, wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, entsprechende Quittungen oder wenigstens eigene Aufstellungen über die Lohnbezüge fristgemäss den Sozialdiensten zukommen zu lassen. Auf solche Angaben seien die Sozialdienste nämlich unbedingt angewiesen, um die bereits geleistete und auch einen allfälligen Anspruch auf künftige Sozialhilfe beurteilen zu können. Hinzu komme, dass der Beschwerdegegner auch die zur jährlichen Fallüberprüfung verlangten Unterlagen nicht eingereicht habe. Entgegen der Meinung der Rekursinstanz könne die Voraussetzung einer Rückforderung nicht sein, dass die Höhe eines allfälligen Anspruchs auf Sozialhilfe für die betreffende Zeit feststehe. Denn sonst dürfte nie eine Rückerstattung verlangt werden, wenn der Betreffende sich weigere, die zur Berechung des Bedarfs während der Bezugsdauer erforderlichen Unterlagen zu liefern. Vielmehr müsse in einem solchen Fall die ganze bezogene Sozialhilfe zurückgefordert werden dürfen. 5.3 Schon im Antragsformular für Sozialhilfe, das der Beschwerdegegner am 21. August 2007 ausgefüllt und unterschrieben hatte, war er auf seine Informationspflicht aufmerksam gemacht worden. Dies wurde im Leistungsentscheid vom 1. Oktober 2007 wiederholt. Nach dem ersten Klientengespräch vom 7. November 2007, den schriftlichen Aufforderungen vom 27. Dezember 2007 sowie vom 22. Februar 2008 zur Einreichung der fehlenden Lohnabrechnungen und erst recht nach dem Beschluss der Fürsorgebehörde vom 15. April 2008, wonach ihm Frist zum Nachweis der erhaltenen Lohnzahlungen gegebenenfalls auch in Form einer Aufstellung angesetzt worden war, musste dem Beschwerdegegner klar sein, dass er über die erhaltenen Lohnzahlungen Auskunft geben musste, andernfalls ein unrechtmässiger Bezug der erhaltenen Sozialhilfe vermutet würde. Trotz dieser unmissverständlichen Aufforderungen und Androhungen hat er es aber bis heute unterlassen, über die erhaltenen Lohnzahlungen Auskunft zu erteilen, und somit seine Mitwirkungspflicht klar verletzt. Nachdem es für den Beschwerdegegner ein Leichtes gewesen wäre, zumindest eine Aufstellung über die erhaltenen Zahlungen einzureichen, ist sein Verhalten nicht nachvollziehbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die ehemalige Arbeitgeberin geweigert hat, Lohnabrechnungen und einen Lohnausweis zu erstellen. Gerade wegen dieses Fehlverhaltens der Arbeitgeberin wurde ja der Beschwerdegegner auf die Möglichkeit der Einreichung einer Aufstellung der erhaltenen Zahlungen hingewiesen und wäre er umso mehr zur Erteilung der verlangten Auskunft gehalten gewesen. Die Beschwerdeführerin hat vergeblich versucht, von der Arbeitgeberin Informationen zu erhalten, bei dieser Gelegenheit am 27. März 2008 aber immerhin erfahren, dass der Beschwerdegegner nicht mehr dort arbeite. Es erstaunt, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin davon nicht in Kenntnis gesetzt hat, was zweifelsohne zu seiner Informationspflicht gehört hätte. Ebenso wenig hat er von sich aus die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse bei der Fürsorgebehörde eingereicht. Zudem hat er die für die jährliche Fallüberprüfung verlangten Unterlagen nicht oder nur unvollständig ediert. Das gesamte Verhalten des Beschwerdegegners deutet darauf hin, dass er an der Offenlegung seiner Verhältnisse nicht interessiert ist. Diese Einschätzung wird durch das übrige geschilderte Verhalten des Beschwerdegegners noch untermauert. Nachdem davon auszugehen ist, dass er für die Zeit ab August 2007 bis Ende des Jahres 2007 Lohnzahlungen erhalten hat, über deren Höhe er sich nach wie vor ausschweigt, ist zu vermuten, dass diese für die Deckung seines Lebensunterhalts ausgereicht haben. Der Beschwerdegegner hätte es in der Hand gehabt, diese Vermutung gegebenenfalls zu widerlegen, indem er seiner Auskunftspflicht nachgekommen wäre. Die Säumnisfolgen waren ihm denn auch hinlänglich bekannt. Entsprechend hat nicht die Beschwerdeführerin, sondern der Beschwerdegegner die Konsequenzen seiner Unterlassung zu verantworten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner die Rückerstattung der geleisteten Sozialhilfe von Fr. 10'633.80 verlangt. 6. 6.1 Bezüglich der ebenfalls streitigen Einstellung der Sozialhilfe ab 1. Januar 2008 erwog der Bezirksrat, der Beschwerdegegner habe seine Mitwirkungspflichten verletzt, indem er trotz mehrfacher Aufforderung gegenüber der Beschwerdeführerin keine Angaben über die erhaltenen Lohnzahlungen gemacht habe. Er habe es daher zwar selber zu vertreten, dass seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft dargelegt sei und ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfe bisher nicht habe festgestellt werden können. Da aber die Beschwerdeführerin rückwirkend ab August 2007 Leistungen erbracht habe, ohne ihrerseits die finanzielle Situation des Beschwerdegegners näher abzuklären, könne ihm nicht gleich ab 1. Januar 2008 die Ausrichtung von Sozialhilfe verweigert werden. Vielmehr habe die Fürsorgebehörde den Sachverhalt näher abzuklären. 6.2 Die Beschwerdeführerin weist den Vorwurf der ungenügenden Untersuchung des Sachverhalts zurück, da es nicht ihr obliege, die Lohnzahlungen und Arbeitslosengelder ab 1. Januar 2008 zu eruieren und den genauen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdegegners abzuklären. Die Verweigerung der Sozialhilfe beruhe auf der fehlenden Mitwirkungspflicht des Beschwerdegegners, womit es mangels nachgewiesenen Bedarfs an der Voraussetzung der Bedürftigkeit fehle. 6.3 Der Argumentation der Beschwerdeführerin ist beizutreten. Bei der Sistierung bzw. Einstellung der Unterhaltsleistungen durfte sich die Beschwerdeführerin auf die aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdegegners ergebende Vermutung stützen, er sei gar nicht bedürftig. Der Beschwerdegegner hätte es nach dem geschilderten Verfahrensablauf schon vor der Beschlussfassung vom 15. April 2008 in der Hand gehabt, in Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten seine finanziellen Verhältnisse darzulegen. Es wäre an ihm gewesen, nach den mehrmaligen vergeblichen Aufforderungen seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen und wenigstens eine Aufstellung über die erhaltenen Lohnzahlungen beizubringen. Da er dies nicht getan hat, muss er sich die entsprechende Vermutung, er sei nicht bedürftig, als Rechtsnachteil entgegenhalten lassen (vgl. Peter Mösch Payot, "Sozialhilfemissbrauch?!" in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 307). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin die Gewährung von Sozialhilfe an den Beschwerdegegner mit Beschluss vom 15. April 2008 rückwirkend per 1. Januar 2008 eingestellt hat. 7. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen gutzuheissen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG, Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15). Die Beschwerdeführerin beantragt eine Prozessentschädigung. Eine solche ist jedoch nicht zuzusprechen, gehört doch die Ergreifung von Rechtsmitteln zu ihrem angestammten Aufgabenbereich. Dies schliesst zwar eine Parteientschädigung nicht von vornherein aus. Eine solche ist aber nur gerechtfertigt, wenn die Beschwerdeantwort mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19), was hier noch nicht bejaht werden kann. Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksrats Dietikon vom 3. September 2008 aufgehoben. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Eine Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an… |