{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-01-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00474_2009-01-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208322&W10_KEY=13823279&nTrefferzeile=69&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "20e1fb15da607170503dbfd08d77c94d"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2008.00474"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.01.2009  VB.2008.00474"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.01.2009  VB.2008.00474"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.01.2009  VB.2008.00474"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Einstellung der Leistungen und R\u00fcckzahlungsverpflichtung (Die Vorinstanz wies die Sache mangels festgestellter rechtserheblicher Tatsachen an die Sozialbeh\u00f6rde zur\u00fcck. Die Gemeinde erhebt dagegen Beschwerde.) Ein R\u00fcckweisungsentscheid dieser Art kann von der Gemeinde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (E. 2). Rechtsgrundlagen zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen (E. 3.1) und zur K\u00fcrzung und Einstellung der Leistungen (E. 3.2) sowie zur R\u00fcckerstattung (E. 3.3) im Besonderen. Die Parteien haben die Obliegenheit, den massgeblichen Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen (E. 3.4). Die Sozialbeh\u00f6rde hat zun\u00e4chst wegen mangelnder Mitwirkung des Sozialhilfeempf\u00e4ngers die Leistungen bloss \"sistiert\" (wohl im Sinn einer vorsorglichen Massnahme) sowie an der Mitwirkungspflicht festgehalten und f\u00fcr eine erneute Verletzung der Mitwirkungspflicht die r\u00fcckwirkende Einstellung in Aussicht gestellt. Offen gelassen, ob eine solche \"Sistierung\" \u00fcberhaupt zul\u00e4ssig ist. Die r\u00fcckwirkende Leistungseinstellung, selbst wenn sie nicht eigentlich formell verf\u00fcgt wurde, ist angesichts der hier vorangehenden Verfahrensabwicklung nicht zu beanstanden (E. 4.1). Die Sozialbeh\u00f6rde hat die bereits ausgerichteten Leistungen bei Nichterf\u00fcllung der Mitwirkungspflicht als \"zur R\u00fcckerstattung f\u00e4llig\" erkl\u00e4rt. Fraglich, ob ein solches Vorgehen, ohne dass eine formelle Verf\u00fcgung zur R\u00fcckerstattung ergeht, zul\u00e4ssig ist (E. 4.2). Der Sozialhilfeempf\u00e4nger hat trotz mehrmaligen Aufforderungen seine Mitwirkungspflicht verletzt. Deshalb darf auf den von der Sozialbeh\u00f6rde errechneten R\u00fcckforderungsbetrag abgestellt werden (E. 5.3). Die Leistungseinstellung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden, weil sich der Sozialhilfeempf\u00e4nger wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht die Vermutung entgegenhalten lassen muss, er sei nicht bed\u00fcrftig (E. 6.3). Gutheissung der Beschwerde der Gemeinde; Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 7)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:52:05", "Checksum": "9c7e9962fa5472c6915059df059f4463"}