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VB.2008.00480
Entscheid
des Einzelrichters
vom 21. Januar 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA Q, Beschwerdeführende,
gegen
1. Stadtrat F, 2. Baudirektion Kanton Zürich,
3. C, vertreten durch RA R Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Kostenauflage, hat sich ergeben: I. C nutzt seine in der Landwirtschaftszone in der Gemeinde F gelegene Scheune Kat.-Nr. 01 samt Aussenraum unter anderem als Lager für sein Bauunternehmen. Die Baudirektion erteilte ihm hierfür am 24. Januar 2008 (nachträglich) eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG), wobei sie jedoch hinsichtlich des Aussenraums die Bewilligung verweigerte und die Baubehörde F einlud, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen (Disp.-Ziff. I/1-3). Der Stadtrat F verweigerte am 28. Februar 2008 die baurechtliche Bewilligung für die Umnutzung des Aussenraums und verpflichtete Rolf Schenk zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands innert sechs Monaten (Disp.-Ziff. 1); für die Umnutzung der Scheune erteilte er die baurechtliche Bewilligung unter verschiedenen feuerpolizeilichen (bauliche Vorkehren bedingenden) Auflagen (Disp.-Ziff. 2). Die Verfügung der Baudirektion vom 24. Januar 2008 wurde zusammen mit jener des Stadtrats F vom 28. Februar 2008 eröffnet. II. Dagegen erhoben Peter und B am 9. April 2008 Rekurs mit dem Antrag, beide Verfügungen insoweit aufzuheben, als damit die Umnutzung der Scheune Kat.-Nr. 01 zu Lager- und Abstellzwecken bewilligt worden sei, und der rechtmässige Zustand sei wiederherzustellen. Die Baurekurskommission III nahm das Rechtsmittel als zwei Rekurse entgegen und vereinigte diese; mit Entscheid vom 10. September 2008 hiess sie die Rekurse teilweise gut, hob Disp.-Ziff. I.1. der Verfügung der Baudirektion vom 24. Januar 2008 sowie Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses des Stadtrats F vom 28. Februar 2008 auf und wies die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanzen zurück; im Übrigen wies sie die Rekurse ab, soweit sie darauf eintrat (Disp.-Ziff. II). Die Rekurskosten von Fr. 3'500.- auferlegte sie zu je einem Viertel den beiden Rekurrenten sowie zur Hälfte dem Stadtrat F (Disp.-Ziff. II, recte III). III. Dagegen erhoben die Rekurrenten am 6. Oktober 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids insoweit aufzuheben, als sie damit mit Verfahrenskosten belastet worden seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Die Baurekurskommission III beantragte ohne weitere Bemerkungen Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion und C verzichteten ausdrücklich bzw. stillschweigend auf Vernehmlassung. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss § 13 Abs. 2 VRG, welche Bestimmung auch für die Verlegung von Kosten eines Rechtsmittelverfahrens massgebend ist, tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (Satz 1). Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrenspflichten oder durch verspätetes Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln verursacht hat, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (Satz 2). 2.1 Die Baurekurskommission III hat die Belastung der Rekurrierenden (heutigen Beschwerdeführenden) mit der Hälfte der Rekurskosten damit begründet, sie seien mit ihrem Begehren, die Bewilligungen definitiv zu verweigern, nicht vollständig durchgedrungen. Die Bewilligungen seien lediglich aus formellen Gründen, wegen Verletzung des Koordinationsgebots, aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanzen zurückzuweisen, welche über die Erteilung der Bewilligungen erneut zu befinden hätten. 2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung zu § 13 Abs. 2 VRG wird in derartigen Fällen (in denen ein Rekurrent oder Beschwerdeführer mit seinen Sachbegehren nicht vollständig durchdringt und die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird) in der Regel ein Teil der Rechtsmittelkosten dem nur teilweise obsiegenden Rechtsmittelkläger auferlegt. Das entspricht § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, wonach die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in erster Linie nach Massgabe des Unterliegens zu verlegen sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat bei der Kostenverlegung in Rückweisungsentscheiden das Verursacherprinzip gegenüber der Kostenverlegung nach Massgabe des Unterliegens keinen Vorrang. Entscheidet eine Rechtsmittelinstanz nicht reformatorisch in der Sache, sondern weist sie diese zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, ist das zumeist darauf zurückzuführen, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde. Es ginge zu weit, in solchen Fällen einzig im Hinblick auf die Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens festzulegen, inwieweit die ungenügende Sachverhaltsermittlung einer Prozesspartei anzulasten ist. Allerdings können besondere Umstände eine vom Kriterium des Unterliegens abweichende Verlegung unter den Verfahrensbeteiligten rechtfertigen, insbesondere nach Massgabe des in § 13 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich erwähnten Verursacherprinzips oder gar ohne Anknüpfung an generelle Kriterien rein fallbezogen unter Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 23). Dabei steht der Behörde, welche über die Verlegung der Kosten des unter ihrer Leitung durchgeführten Verfahrens zu befinden hat, ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu, in welchen das nach § 50 Abs. 2 VRG auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreift (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 37). 2.3 Was die Beschwerdeführenden vorbringen, vermag die angefochtene Kostenbelastung nicht als rechtsverletzend darzutun. Entgegen ihrer Auffassung ist die Vorinstanz bei der Kostenverlegung zu Recht davon ausgegangen, dass sie im Rekursverfahren nur teilweise obsiegten. Ob und in welchem Umfang eine Partei unterliegt, ergibt sich aus einem Vergleich ihres Beschwerdehauptantrags mit dem Verfahrensausgang. Die Beschwerdeführenden strebten nicht eine ergänzende Sachverhaltsermittlung mit anschliessender Neubeurteilung, sondern eine definitive Verweigerung der Bewilligungen an. Im vorliegenden Fall hängt die ungenügende Sachverhaltsermittlung zwar mit einer unzureichenden Koordination des Verfahrens der kantonalen Baudirektion und der kommunalen Baubehörde zusammen. Unter diesen Umständen wäre es vertretbar gewesen, den Rekurrierenden keine Rekurskosten oder zu einem geringeren Anteil als zur Hälfte aufzuerlegen. Rechtsverletzend ist die sie treffende hälftige Kostenbelastung jedoch nicht. Daran vermag der Umstand, dass die ungenügende Sachverhaltsermittlung für die Rekurrierenden bei Rekurserhebung nicht ohne Weiteres erkennbar war, nichts zu ändern. Der den Behörden anzulastende Verfahrensmangel stand einer Verlegung der Rekurskosten nach Massgabe von Obsiegen bzw. Unterliegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) nicht zwingend entgegen. Die Baurekurskommission hat freilich diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass sie die andere Hälfte der Rekurskosten ausschliesslich dem Stadtrat F als Rekursgegner auferlegt, also davon abgesehen hat, einen Teil dieser Kostenhälfte dem privaten Rekursgegner oder der Baudirektion aufzuerlegen. Dies erweist sich als sachgerecht, ohne dass darin eine rechtsverletzende Benachteiligung der Beschwerdeführenden liegen würde. 3. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung eines jeden für die ganzen Kosten, aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ihnen nach § 17 Abs. 2 VRG nicht zuzusprechen. Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag, auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |