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VB.2008.00481
Entscheid
der 3. Kammer
vom 5. Februar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
1. Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz,
3. Schweizerische
Gesellschaft für Gartenkultur, alle vertreten durch RA A, Beschwerdeführende,
gegen
2. Kanton Zürich, vertreten durch Baudirektion Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Denkmalschutz, hat sich ergeben: I. Am 22. August 2007 beschloss der Stadtrat Zürich, die beiden Turnhallengebäude Vers.-Nrn. 782 und 1077 samt Umgebung (Turnplatz) auf dem Grundstück Kat.-Nr. AA3179 an der Kantonsschulstrasse 4 und 8 nicht unter Denkmalschutz zu stellen. Gleichzeitig entliess er diese Objekte sowohl aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung als auch aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Die Anordnung soll gelten, sobald die Baubehörde – gestützt auf eine rechtskräftige Baubewilligung – die Baufreigabe für eine Kunsthauserweiterung auf dem genannten Gelände erteilt hat. Der zur Alten Kantonsschule gehörende Aussenraum samt Treppe und Querverbindung zwischen Kantonsschul- und Rämistrasse hingegen bleibt nach dem Beschluss im kommunalen Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen enthalten. II. Gegen diesen Beschluss erhoben die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz, der Schweizer Heimatschutz sowie die Schweizerische Gesellschaft für Gartenkultur Rekurs und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung der Nichtunterschutzstellung und der Inventarentlassung. Die Baurekurskommission I des Kantons Zürich wies das Rechtsmittel am 2. September 2008 nach Durchführung eines Augenscheins ab. Die Verfahrenskosten auferlegte die Kommission den drei rekurrierenden Verbänden; Umtriebsentschädigungen wurden keine zugesprochen. III. Gegen den Rekursentscheid gelangten die drei unterlegenen Verbände am 6. Oktober 2008 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der Nichtunterschutzstellung und der Inventarentlassung, eventuell sei die Sache an die Vorinstanzen zurückzuweisen zur neuen Entscheidung, insbesondere zur neuen Interessenabwägung in Berücksichtigung von Alternativkonzepten für die Kunsthauserweiterung im Raum Heimplatz oder anderswo in der Stadt. Die Baurekurskommission beantragte am 20. Oktober 2008 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Kanton Zürich als Eigentümer des streitbetroffenen Grundstücks beantwortete die Beschwerde am 14. November 2008 und beantragte ebenfalls Beschwerdeabweisung. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2008 schloss auch der Stadtrat Zürich auf Abweisung der Beschwerde. Am 6. Januar 2009 reichte er den Bericht des Preisgerichts über den Projektwettbewerb Kunsthauserweiterung zu den Akten. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG sind Schutzobjekte unter anderem Ortskerne, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften und Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung. Bei der Anwendung dieser Bestimmung hat die verfügende Behörde zunächst die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe auszulegen und obliegt ihr als Teil der Sachverhaltsermittlung die Klärung der denkmalpflegerischen Bedeutung des infrage stehenden Objekts. Anschliessend ist zu prüfen, ob die denkmalpflegerische Bedeutung das Objekt zum "wichtigen Zeugen" oder zu einem wesentlich prägenden Teil einer Siedlung oder Landschaft im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG macht; das Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung – und mithin auch die Stellungnahmen von Fachleuten und Fachgremien – würdigen die rechtsanwendenden Behörden frei (§ 7 Abs. 4 VRG). Nach dem Wortlaut von § 203 Abs. 1 lit. c PBG muss ein Schutzobjekt entweder als wichtiger Zeuge erhaltenswert sein oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung. In der Praxis werden diese beiden Eigenschaften zuweilen als Eigenwert und als Situationswert bezeichnet (vgl. Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139). Ob diese Eigenschaften vorliegen, ist zwar eine Rechtsfrage, welche das Verwaltungsgericht grundsätzlich frei prüft. Bei der Auslegung und Anwendung der für die Beurteilung massgebenden unbestimmten Rechtsbegriffe wie "wichtiger Zeuge" oder "wesentliche Mitprägung" steht jedoch der für die Unterschutzstellung zuständigen Behörde eine besondere Entscheidungsfreiheit im Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung zu, deren Handhabung die Rechtsmittelinstanzen nicht frei überprüfen können (RB 1982 Nr. 37). Das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss § 50 VRG von vornherein eingeschränkten Überprüfungsbefugnis hat deshalb namentlich zu prüfen, ob die für die Unterschutzstellung zuständige Verwaltungsbehörde alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft untersucht und gewürdigt hat (vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3). 2.2 Die Qualifikation eines Objekts als "wichtiger Zeuge" oder "wesentlich mitprägendes Element" für die Umgebung führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht zwingend zur Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und 207 PBG, sondern nur dann, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu werten ist als entgegenstehende öffentliche und private Interessen (RB 1992 Nr. 62). Eine solche Interessenabwägung ist zwar ebenfalls grundsätzlich eine vom Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch in verschiedener Hinsicht Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie von den Verwaltungsbehörden auszufüllen sind; auch insofern steht ihnen eine von den Rechtsmittelinstanzen zu beachtende besondere Entscheidungsfreiheit zu (RB 1982 Nr. 37). 3. 3.1 Das fragliche Grundstück zwischen Rämistrasse, Kantonsschulstrasse und Heimplatz ist im unteren Bereich mit den beiden kommunal inventarisierten Turnhallen I und II und im oberen Teil mit dem alten Kantonsschulhaus überstellt. Dieses ist im kantonalen Inventar der Schutzobjekte aufgeführt. Unterhalb vom Kantonsschulhaus und einer parallel dazu verlaufenden Querverbindung zwischen Rämi- und Kantonsschulstrasse liegt der ebenfalls kommunal inventarisierte ehemalige Turnplatz, welcher seit den 60er Jahren mit Baracken für den provisorischen Schulbetrieb überstellt ist. 3.2 Der Stadtrat Zürich stellte im angefochtenen Beschluss fest, dass die beiden Turnhallen I und II Schutzobjekte gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG seien; ihr Denkmalwert liege vor allem in ihrer sozialgeschichtlichen, typologischen und baukünstlerischen Bedeutung. Hinsichtlich des Aussenraums sei nur der obere Bereich um die Alte Kantonsschule mit Freitreppe und Querverbindung schutzwürdig. Den unteren Turnplatz hingegen erachtete er gestützt auf ein gartendenkmalpflegerisches Gutachten als nicht schützenswert. Die Baurekurskommission bejahte demgegenüber sowohl die Schutzwürdigkeit der Turnhallen als auch diejenige des Turnplatzes. Der Platz sei zwar durch die Überstellung mit Baracken verunstaltet, seine sozialgeschichtliche Bedeutung sei jedoch mit derjenigen der Turnhallen vergleichbar, ebenso seine Bedeutung als Teil des Ensembles mit dem Schulgebäude. Mit wenigen Eingriffen am heutigen Baumbestand könnte die Sicht auf das Schulhaus über die Längsachse und Freitreppe zum Eingangsbereich des Schulhauses wieder freigelegt werden. Das Ensemble sei in einer Zeitspanne von rund 50 Jahren gewachsen und bestehe, wenn auch teilweise überlagert, heute noch im Wesentlichen so, wie es am Ende seiner Entstehungsgeschichte bestanden habe. Die als Provisorien für einen längst zurückliegenden Schulhausumbau gedachten Schulbaracken liessen sich ohne Weiteres entfernen und die Fläche begrünen. Der Stadtrat opponiert in seiner Beschwerdevernehmlassung nicht gegen diese Beurteilung der Baurekurskommission. Hingegen ist der Kanton Zürich nach wie vor der Auffassung, nur die Turnhallen, nicht aber der Turnplatz seien schutzwürdig. Dabei setzt er sich aber in keiner Weise mit den überzeugenden Ausführungen im Rekursentscheid auseinander. Das Verwaltungsgericht hat angesichts seiner auf die Rechtskontrolle beschränkten Kognition keinen Anlass, die Beurteilung der Baurekurskommission umzustossen. Immerhin zeigen deren Erwägungen aber, dass sich sowohl Zeugeneigenschaft (Eigenwert) des Turnplatzes als auch sein Situationswert im heutigen Zustand nicht ohne Weiteres erschliessen, sondern erst als Folge eines möglichen Rückbaus der Baracken und Begrünung der Fläche in Erscheinung treten würden. 3.3 Nach der Beurteilung des Stadtrats sowie der Baurekurskommission sind die Turnhallen als Schutzobjekte kommunaler Bedeutung zu bewerten. Die Baurekurskommission wies auch dem Turnplatz die gleiche Bedeutung zu und erachtete zudem die Haltung des Regierungsrates, welcher bei der Inventarfestsetzung am 12. August 1981 einzig das Schulhaus selber in das kantonale Schutzinventar aufgenommen hatte, als vertretbar. Zwar spreche die Tatsache, dass das Ensemble Zeuge der kantonalen Geschichte sei (Einführung des obligatorischen Turnens und Sonderstellung der Kantonsschule), für dessen Einstufung als Objekt von kantonaler Bedeutung. Auch möge das Ensemble einzigartig sein. Jedoch komme den Turnhallen nicht einmal ansatzweise dieselbe architekturgeschichtliche Bedeutung wie dem Schulhaus als hochkarätigem Bau des Klassizismus zu. Die – von der sozialgeschichtlichen Bedeutung zu unterscheidende – Bedeutung des Turnplatzes als Denkmal der Parkarchitektur erscheine eher gering. Demgegenüber halten die Beschwerdeführenden an ihrer schon im Rekursverfahren verfochtenen Überzeugung fest, die Objekte hätten kantonale Bedeutung. Die Frage, ob die als Schutzobjekte anerkannten Turnhallen sowie der Turnplatz als kommunal oder als überkommunal bedeutsam zu klassieren sind, ist im vorliegenden Zusammenhang indessen ohne Belang. Ob ein bestimmtes Schutzobjekt einen bloss kommunalen oder einen darüber hinausgehenden Bezug aufweist, sagt nichts über den Grad seiner Schutzwürdigkeit aus, sondern legt einzig fest, welches Gemeinwesen für den Erlass allfälliger Schutzmassnahmen zuständig ist (vgl. § 203 Abs. 2 PBG). Da im vorliegenden Fall das für die kommunalen Schutzobjekte zuständige Gemeinwesen verfügt hat und der ebenfalls als Prozesspartei beteiligte Kanton seinerseits keine solche Zuständigkeit für sich in Anspruch nimmt bzw. in der Sache keine andere Haltung vertritt, braucht die Frage nicht weiter geklärt zu werden. Soweit die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen der Baurekurskommission zur architekturgeschichtlichen Bedeutung der Objekte auch Rückschlüsse auf den Stellenwert der vier Einzelobjekte innerhalb des gesamten Ensembles und damit teilweise auch über den Grad der Schutzwürdigkeit zulassen sollten, sind sie im Übrigen nachvollziehbar. Die Beschwerdeführenden setzen sich damit auch in keiner Weise auseinander. 4. 4.1 Das streitbetroffene Areal liegt nach der derzeit geltenden Bau- und Zonenordnung in der Kernzone Hirschengraben, welche sich im Hauptteil zwischen Hirschengraben, Seilergraben und Rämistrasse erstreckt und sowohl das Kunsthaus und das Schauspielhaus am Heimplatz als auch die beiden Hauptgebäude der Universität und der Eidgenössischen Technischen Hochschule an der oberen Rämistrasse erfasst. 4.2 Am 17. Dezember 2007 revidierte der Kantonsrat Zürich den kantonalen Richtplan und setzte dabei die öffentlichen Bauten und Anlagen im Hochschulgebiet Zürich-Zentrum fest. Der Plan wurde am 22. Mai 2008 vom Bundesrat genehmigt. Gemäss dem Richtplantext soll vom Heimplatz entlang der Rämi- und Universitätsstrasse bis zur Haldenbachstrasse eine attraktive Bildungs- und Kulturmeile mit vorbildlichem Energiehaushalt entstehen, welche von bestehenden und geplanten stattlichen Bauten sowie von für die Öffentlichkeit zugänglichen attraktiven Aufenthalts- und Erholungsräumen und weiteren vielfältigen Nutzungen gesäumt wird. Für die bauliche Entwicklung der beiden Hochschulen, des Universitätsspitals und des Kunsthauses sollen insgesamt 150'000 m2 zusätzliche Geschossfläche verwirklicht werden. Dabei wurden im Einzelnen die für verschiedene öffentliche Bauten und Anlagen geplanten Standorte und der mögliche Realisierungszeitraum festgelegt, so unter anderem für den neu zu gestaltenden Heimplatz, den daran angrenzenden Neubau des Kunsthauses mit einer Nutzfläche von 12'600 m2 und den anschliessenden Garten der Kunst. 4.3 Grundlage für die städtebaulichen, baulichen, gestalterischen und organisatorischen Massnahmen soll gemäss dem Richtplantext der unter der Federführung des Kantons bei Bedarf zu aktualisierende Masterplan "Zukunft des Hochschulstandortes Zürich-Zentrum" vom 18. Mai 2005, revidiert am 5. April 2006, bilden. Danach soll der Kunsthausneubau eine Lücke in der angestrebten gleichmässigen Folge von Solitärgebäuden, Gärten und Plätzen entlang der Rämistrasse füllen. Das Hauptaugenmerk ist auf das Zustandekommen eines lebendigen Dialogs zwischen dem Neubau, dem bereits bestehenden Kunsthausgebäude, dem Schauspielhaus und der gesamten Kultur- und Bildungsmeile gerichtet. Der Neubau soll an den Heimplatz grenzen und entscheidende neue Impulse für die zukünftige Identität dieses städtischen, von Kunst geprägten Raums setzen. Der Garten der Kunst zwischen dem Kunsthausneubau und der Alten Kantonsschule soll als Freiraum eine wichtige städtische Scharnierfunktion erhalten und sich als offener Ausstellungsort in jedes Ausstellungskonzept einbeziehen lassen (act. 8/20.2 S. 40). 5. 5.1 Der Stadtrat Zürich stellte dem Interesse an einer Unterschutzstellung der Turnhallen verschiedene gegenläufige öffentliche Interessen an einer Kunsthauserweiterung am vorgesehenen Standort gegenüber. Dabei verwies er neben dem Interesse des Kunsthauses selber auf das kulturpolitische Interesse der Stadt, ihr bereits beachtliches Renommee als Kulturstadt auszubauen, und das städtebauliche Interesse, den Heimplatz durch einen markanten Bau aufzuwerten und einen öffentlichen Erholungsraum durch einen dem Kunsthaus angegliederten Garten der Kunst zu schaffen. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das öffentliche Interesse an einer Kunsthauserweiterung dürfe schon deswegen nicht gewichtet werden, weil es bereits an den rechtlichen Grundlagen für eine Überbauung des Areals fehle. Insbesondere stünden einer solchen die kommunalen Bestimmungen zur Kernzone und zum Gebietscharakter Hirschengraben (Art. 25 und 59 BZO) entgegen. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Das öffentliche Interesse an einer Kunsthauserweiterung am vorgesehenen Standort wird im heutigen Zeitpunkt vom kantonalen Richtplan vorgegeben. Dass dieser behördenverbindliche Plan auf der Ebene der Nutzungsplanung umgesetzt werden muss, um auch Grundeigentümerverbindlichkeit zu erlangen, ist unbestritten und Teil des Konzepts (vgl. Masterplan, act. 8/20.2 S. 77; Wettbewerbsprogramm, act. 12.1 S. 35). Es geht demnach nicht darum, ob eine Baubewilligung, welche gemäss dem angefochtenen Beschluss Bedingung der Inventarentlassung bildet, nach den geltenden Vorschriften bereits möglich ist. Soweit die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen die Zulässigkeit der aufschiebenden Bedingung generell infrage stellen wollen, was unklar ist, ist ihre Kritik ebenfalls unberechtigt. Zwar mag es sein, dass die eingeleiteten Prozesse noch einige Zeit in Anspruch nehmen werden, bevor die Baufreigabe für eine Kunsthauserweiterung als Bedingung für die Inventarentlassung eintreten wird. Indessen bestehen durchaus sachliche Gründe für das gewählte Vorgehen. Die Entwicklungsplanung für den Hochschulstandort Zürich wurde Anfang 2002 gestartet und soll in drei Phasen ablaufen. Auf die Phase 1 mit der Entwicklung von Leitbild und Leitsätzen (act. 8/20.1) folgte in der Phase 2 der Masterplan/Richtplan (act. 8/20.2), sodass in der Phase 3 mittels Machbarkeitsstudien und Städtebauwettbewerben die nutzungsplanerischen Instrumente erstellt werden können. Um die Rahmenbedingungen des Wettbewerbsprogramms für die Kunsthauserweiterung in der Phase 3 zu definieren, wurde schliesslich eine verbindliche Äusserung der für eine allfällige Schutzmassnahme zuständigen Behörde zur Abwägung der verschiedenen gegenläufigen Interessen an einer Unterschutzstellung und einer Kunsthauserweiterung angestrebt. Soweit die Beschwerdeführenden den zu erlassenden Sondernutzungsplan für die Kunsthauserweiterung bezüglich Perimeter, Aushöhlen des Ortsbilds und fehlende Rücksichtnahme auf die Alte Kantonsschule kritisieren, sind sie ebenfalls nicht zu hören. Diese Einwände sind im gegebenen Zeitpunkt gegen den Sondernutzungsplan selber vorzubringen. Im vorliegenden Verfahren jedoch wäre nur dann einzugreifen, wenn der vorgesehene Sondernutzungsplan von vornherein als unzulässig und daher als nicht realisierbar erschiene. Dies ist offenkundig nicht der Fall. Der Einwand der Beschwerdeführenden, das Konzept beruhe auf keinem rechtsgültigen Beschluss des für die Finanzkompetenz zuständigen Organs und sei daher nicht verbindlich, geht ebenfalls fehl. Zwar trifft es zu, dass derzeit kein grundeigentümerverbindliches Konzept für die Kunsthauserweiterung am vorgesehenen Standort besteht. Darauf kommt es indessen auch nicht an. Ein öffentliches Interesse an einer bestimmten Entwicklung oder baulichen Massnahme kann sich in verschiedener Weise manifestieren, ohne dass dafür bereits alle für die Verwirklichung notwendigen Schritte vollzogen sein müssen. 5.3 Die Beschwerdeführenden erachten das Konzept zur Kunsthauserweiterung als unausgereift. Sie beklagen die Unverhältnismässigkeit der geplanten Erweiterung, den Verlust von Freiraum und erkennen im vorgesehen Garten der Kunst eine untaugliche Ersatzmassnahme für den Verlust von Schutzobjekten. Aus diesem Grund wollen sie auch mögliche Standortalternativen abklären lassen, etwa eine Erweiterung am Heimplatz unter Belassen der Schutzobjekte und Einbezug des Alten Kantonsschulhauses und des Schulhauses Wolfbach oder einen Erweiterungsbau an anderer gut erreichbarer Stelle in der Stadt, weil ein Museum dieser Grössenordnung ohnehin nicht in einem Tag zu bewältigen sei. Mit diesen Einwänden gehen die Beschwerdeführenden weit über das Mass der im vorliegenden Beschwerdeverfahren zulässigen Rügen hinaus. Die vor Jahren eingeleitete Entwicklungsplanung für das Hochschulgebiet kam in einem umfassenden und kooperativen Planungsprozess zu einem Richt- und Masterplan sowie einem darauf gestützten Kunsthauserweiterungskonzept, das dem ausgeschriebenen Projektwettbewerb zugrunde gelegt wurde (act. 8/20.4), zustande. Danach soll die Kunsthauserweiterung mit einem markanten oberirdischen Volumen am Heimplatz erfolgen und hier die Identität des Ortes prägen. Die Setzung des Erweiterungsbaus im Bereich der heutigen Turnhallen steht dafür im Vordergrund, wobei im Wettbewerb auch Beiträge unter Erhalt einer oder beider Turnhallen zulässig waren (act. 12.1 S. 34). Diese konzeptionellen Festlegungen sind nachvollziehbar und im Rahmen der überaus grossen planerischen Spielräume der beteiligten Planungsträger nicht zu beanstanden. Die Standortwahl für eine öffentliche Baute hat stets vielfältige, teilweise auch gegenläufige öffentliche Interessen zu berücksichtigen. Allein der Umstand, dass je nach Zielsetzung und Gewichtung einzelner Interessen allenfalls auch andere Konzepte denkbar sind, vermag die Rechtmässigkeit der vorliegenden Richtplanung bzw. des Kunsthauserweiterungskonzeptes nicht infrage zu stellen. Es wird denn auch von den Beschwerdeführenden nicht einmal ansatzweise dargetan, inwiefern die konzeptionellen Überlegungen, wie sie im kantonalen Richtplan und dem diesen konkretisierenden Masterplan ihren Niederschlag fanden, den Planungsgrundsätzen des Raumplanungsgesetzes oder dem Verfassungsrecht widersprechen würden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegner die verschiedenen Kriterien, welche etwa Art. 3 Abs. 4 RPG für die Bestimmung sachgerechter Standorte für öffentliche und im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen aufstellt, ausser Acht gelassen hätten. 5.4 Weist der nach demokratischen Spielregeln festgesetzte Richtplan demnach keine Rechtsmängel auf, so bringt er letztlich ein für Behörden und Gerichte verbindliches öffentliches Interesse für eine Kunsthauserweiterung am vorgesehenen Standort zum Ausdruck. Damit erübrigen sich zusätzliche Abklärungen betreffend alternative Standorte für eine Kunsthauserweiterung. Auch soweit die Beschwerdeführenden verlangen, dass die mittlerweile vorliegenden Prüfungsergebnisse des Architekturwettbewerbs (vgl. Wettbewerbsbericht, act. 13.1) in die Interessenabwägung einbezogen werden müssten, ist ihnen nicht zu folgen. Damit stellen sie einen Zusammenhang zwischen dem Schutzverzicht und einem konkreten Bauprojekt her, wozu kein Anlass besteht, nachdem beide Vorinstanzen bisher stets nur ein allgemeines projektunabhängiges öffentliches Interesse an der Kunsthauserweiterung berücksichtigten. Auf die Durchführung eines Augenscheins kann ebenfalls verzichtet werden. Weder für die Beurteilung der heute weitgehend unbestrittenen Fragen der Schutzwürdigkeit noch für die rechtliche Beurteilung des Kunsthauserweiterungskonzepts ist eine über die allgemeine Bekanntheit hinausgehende Kenntnis des Heimplatzes und der streitbetroffenen Gebäude notwendig. 6. 6.1 Bereits im Rekursverfahren beanstandeten die Beschwerdeführenden die vom Stadtrat vorgenommene Interessenabwägung zwischen Heimatschutz und Kunsthauserweiterung vorab deshalb, weil der Stadtrat den Interessen der Bauherrschaft verpflichtet sei und daher nicht objektiv entscheiden könne. Dazu führte die Baurekurskommission aus, auch wenn auch der Stadtrat ein Interesse an der Inventarentlassung habe, so sei darin kein Ausstandsgrund nach § 5a lit. a VRG zu erblicken. Der Umstand liesse auch nicht ohne Weiteres auf eine unvertretbare oder gar willkürliche Interessenabwägung schliessen, es sei vielmehr anhand der Sache zu prüfen, ob der Stadtrat zu vertretbaren Schlüssen gelangt sei. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese zutreffenden Erwägungen infrage stellen könnte. Sie anerkennen ausdrücklich, keinen Ausstands- oder Ausschlussgrund geltend machen zu wollen. Damit bleibt jedoch kein Raum für die Annahme einer fehlerhaften Interessenabwägung ohne Prüfung in der Sache selber. 6.2 Bei der Interessenabwägung gewichtete die Baurekurskommission das Interesse an der Erweiterung des Kunsthauses Zürich als ausnehmend hoch. Der Verzicht auf Wachstum und Entwicklung dieser Institution hätte letztlich ihren Bedeutungsschwund zur Folge, der so von keiner Seite gewollt sein könne. Demgegenüber scheine das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Turnhallen und Turnplatz deutlich weniger gewichtig. Zwar seien diese Bauten und Anlagen von ihrem sozialgeschichtlichen Kontext her wichtige Zeugen einer bestimmten Epoche und gehörten die Turnhallen zu den ältesten auf Stadtgebiet. Von ihren architektonischen Qualitäten her betrachtet komme den Turnhallen indessen keine überaus grosse Bedeutung zu, dies namentlich auch im Vergleich zur Alten Kantonsschule als dem mit Abstand am besten qualifizierten Objekt des Ensembles. Gleiches gelte für den Turnplatz hinsichtlich seiner gestalterischen Qualitäten. Zugleich dürfte der zur Zeugeneigenschaft führende sozialhistorische Kontext – die Schulgeschichte des Kantons Zürich einschliesslich des der Leibeserziehung eingeräumten hohen Stellenwerts – auch schon anderweitig, nämlich in Wort und Bild, aufs Reichhaltigste dokumentiert sein. Auch der Wert des Ensembles begründe kein überwiegendes Interesse am Erhalt von Turnhallen und Turnplatz. Die qualifizierte siedlungsprägende Wirkung wäre an anderen Orten in der Stadt Zürich, namentlich in Wohnquartieren, anders zu gewichten als im hier gegebenen Umfeld mit einer sehr hohen Konzentration öffentlicher Bauten wie Hochschulen, Spitäler und Kultureinrichtungen. Greifbar werde dies namentlich auch anhand des revidierten kantonalen Richtplans, welcher dem Gebiet ein im Kanton Zürich einzigartiges Potenzial verschaffe und die Erforderlichkeit der geplanten Entwicklungen einschliesslich der oberirdischen Kunsthauserweiterung auf dem Areal der Alten Kantonsschule aufzeige. Wenn der Stadtrat dieser Erweiterung gegenüber der Erhaltung von Turnhallen und Turnplatz Priorität einräume, so erscheine dies nicht nur vertretbar, sondern geradezu zwingend. Auf diese überzeugenden Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeführenden scheinen diese Abwägung der beiderseitigen Interessen – abgesehen von ihren Zweifeln am Kunsthauserweiterungskonzept selber – zu anerkennen. Auch soweit der Stadtrat und die Baurekurskommission die städtebaulichen Interessen gegeneinander abwogen, erfolgte dies zu Recht. Die Schutzwürdigkeit der Turnhallen und des Turnplatzes leitet sich nämlich zu einem erheblichen Teil aus deren Situationswert, das heisst aus der Ensemblezugehörigkeit und der sich daraus ergebenden Sichtachse vom Heimplatz auf die Alte Kantonsschule ab. Um diese siedlungsprägende Wirkung wieder voll zum Tragen kommen zu lassen, müssten allerdings insbesondere auf dem Turnplatz die Baracken abgebrochen und der Platz teilweise erneuert werden. Da beim Konzept zur Kunsthauserweiterung ebenfalls in beträchtlichem Masse städtebauliche Interessen mitspielen und insbesondere der Heimplatz in seinem mittlerweile stark veränderten städtischen Umfeld durch einen markanten identitätsstiftenden Bau aufgewertet werden soll, durfte dies durchaus in die Interessenabwägung einbezogen werden. 7. Gemäss § 204 Abs. 2 PBG muss, soweit es möglich und zumutbar ist, für zerstörte Schutzobjekte Ersatz geschaffen werden. Die Baurekurskommission erwog dazu, ein Ersatz der Turnhallen falle ausser Betracht. Mit dem Garten der Kunst könne jedoch ein adäquater Ersatz für den heutigen Turnplatz geschaffen werden, dies bei genügender Ausdehnung, mit der zugleich auch der erforderliche Respektabstand zur Alten Kantonsschule gewahrt werde, und bei einer qualitativ hochwertigen Ausgestaltung des Gartens, was alles im Rahmen der Sondernutzungsplanung und des Baubewilligungsverfahrens einzufordern sein werde. Damit sei § 204 Abs. 2 PBG eingehalten. Dieser Beurteilung ist ebenfalls zuzustimmen. Allerdings ist dabei klarzustellen, dass die Frage möglicher und zumutbarer Ersatzmassnahmen bereits weitgehend durch den kantonalen Richtplan inkl. Masterplan beantwortet sind. Diese behördenverbindlichen Vorgaben stecken sowohl räumlich wie auch konzeptionell den Rahmen für den nachfolgenden Sondernutzungsplan. 8. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden je zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen damit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner 1 hat sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung verlangt. Der Beschwerdegegner 2 hingegen beansprucht eine solche. Die Baurekurskommission hat ihm diese mit der Begründung, er habe für die Erstattung der Vernehmlassung keinen nennenswerten Aufwand betrieben, jedoch zu Recht verweigert. Das Gleiche gilt auch im Beschwerdeverfahren (Kölz/Bosshart/Röhl, 17 N. 19). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu einem Drittel auferlegt, unter solidarischer Haftung jedes Beschwerdeführenden für die ganzen Kosten. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen. 6. Mitteilung an… |