{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-02-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00481_2009-02-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208350&W10_KEY=13823279&nTrefferzeile=57&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "766cbe36d82e8a10d66d34372663b8ff"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2008.00481"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.02.2009  VB.2008.00481"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.02.2009  VB.2008.00481"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.02.2009  VB.2008.00481"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Denkmalschutz | Denkmalschutz: Verzicht auf Unterschutzstellung der Turnhallen der Alten Kantonsschule Z\u00fcrich (Heimplatz) und Entlassung aus dem Inventar (damit eine Erweiterung des Kunsthauses realisiert werden kann) Rechtsgrundlagen zu den Schutzobjekten; Begriffsdefinitionen nach dem Denkmalschutzrecht; Kognitionsfragen; Pr\u00fcfungsprogramm mit Interessenabw\u00e4gung (E. 2.1-2). Zu beurteilen ist eine Anlage, bestehend aus zwei Turnhallen und Turnplatz, der heute allerdings anders genutzt wird (E. 3.1). Es ist der Beurteilung der Vorinstanz zu folgen, wonach die Schutzw\u00fcrdigkeit sowohl der Turnhallen u n d des Turnplatzes zu bejahen ist (E. 3.2). Ohne Belang ist die Frage, ob es sich dabei um Schutzobjekte von kantonaler oder von kommunaler Bedeutung handelt (E. 3.3). Das \u00f6ffentliche Interesse an einer Erweiterung des Kunsthauses wird durch den kantonalen Richtplan (dazu E. 4.2, 5.4) vorgegeben. Der - gestaffelt abgewickelte - Planungsprozess ist korrekt abgelaufen (E. 5.2). Allgemeine R\u00fcgen, die sich unter anderem auf das angeblich unausgereifte Konzept der Erweiterung des Kunsthauses und auf fehlende Abkl\u00e4rung von Alternativstandorten beziehen, sind in diesem Verfahren nicht n\u00e4her zu pr\u00fcfen. Der Umstand, dass auch andere Konzepte denkbar w\u00e4ren, vermag die Rechtm\u00e4ssigkeit der vorliegenden Planung nicht in Frage zu stellen (E. 5.3). Ein angebliches Eigeninteresse der Stadt l\u00e4sst nicht auf eine fehlerhafte Interessenabw\u00e4gung durch die st\u00e4dtischen Beh\u00f6rden schliessen (E. 6.1). Die h\u00f6here Gewichtung des Interesses an einer Erweiterung des Kunsthauses gegen\u00fcber dem Interesse am Erhalt der Turnhallen und des Turnplatzes ist \u00fcberzeugend (E. 6.2). Der Obliegenheit, f\u00fcr zerst\u00f6rte Schutzobjekte Ersatz zu schaffen, wird nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen mit dem geplanten \"Garten der Kunst\" hinreichend Rechnung getragen (E. 7). Abweisung der Beschwerde (E. 8)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:52:19", "Checksum": "4d110b271d8ec7fc9864f2782b49b66a"}