{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-07-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00494_2010-07-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209829&W10_KEY=13823272&nTrefferzeile=100&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "56a2008d8fd5dde7c5d4aeeb2dac9d0a"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2008.00494"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.07.2010  VB.2008.00494"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.07.2010  VB.2008.00494"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.07.2010  VB.2008.00494"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung | Revision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Kloten / Flugl\u00e4rm.  [Im Oktober 2007 revidierte das Klotener Parlament die st\u00e4dtische Bau- und Zonenordnung - unter anderem mit dem Ziel, eine Vergr\u00f6sserung des Wohnraums zu erm\u00f6glichen. Auf Rekurs hin hob die Baurekurskommission 36 Zonenplan\u00e4nderungen, die flugl\u00e4rmbelastete Gebiete betrafen, auf und wies die Sache zur weiteren Abkl\u00e4rung an die Stadt Kloten zur\u00fcck. Zwei Grundst\u00fcckeigent\u00fcmer, der Flughafen Z\u00fcrich sowie die Stadt Kloten gelangten daraufhin mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Der Flughafen Z\u00fcrich erhob ferner auch Beschwerde gegen die teilweise Genehmigung der Bau- und Zonenordnung durch den Regierungsrat.] Nutzungsplanerische Grunds\u00e4tze in flugl\u00e4rmbelasteten Gebieten (vgl. Art. 22 und 24 USG). Aufzonungen in l\u00e4rmbelasteten Gebieten, die keine realistischen Bauchancen er\u00f6ffnen, widersprechen den Grunds\u00e4tzen und Zielen des Raumplanungsgesetzes (E. 7.4.2). W\u00e4hrend bei anderen L\u00e4rmarten Bewilligungen aufgrund von L\u00e4rmminderungsmassnahmen in Frage kommen, ist dies im Zusammenhang mit Flugl\u00e4rm nur beschr\u00e4nkt m\u00f6glich; solche Massnahmen sind rechtlich ohnehin nicht von Bedeutung, weil die relevanten Flugl\u00e4rmwerte gem\u00e4ss Art. 38 Abs. 2 LSV durch Berechnung und nicht durch Messung zu ermitteln sind (E. 7.4.3). F\u00fcr die Nutzungsplanung der Stadt Kloten massgebend sind die Belastungswerte gem\u00e4ss dem 2005 genehmigten vorl\u00e4ufigen Betriebsreglement des Flughafens Z\u00fcrich (E. 7.2).  Im vorliegenden Fall hat die Baurekurskommission zu Recht bem\u00e4ngelt, dass die bestehenden Erschliessungsverh\u00e4ltnisse nicht gen\u00fcgend abgekl\u00e4rt worden sind. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Baurekurskommission Zonenplan\u00e4nderungen aufhob, soweit Aufzonungen in Gebieten mit \u00dcberschreitungen der Planungswerte vorgesehen waren (E. 7.4.4). Als rechtm\u00e4ssig erweisen sich somit auch die diesbez\u00fcglichen Nichtgenehmigungen durch den Regierungsrat (E. 11). In Gebieten hingegen, wo der Flugl\u00e4rm unterhalb der Planungswerte liegt, stehtAufzonungen nichts entgegen; solche sind insbesondere auch vereinbar mit den Vorgaben des Z\u00fcrcher Flugl\u00e4rmindexes (ZFI) und der EU-Richtlinie 2002/30/EG (E. 8). \rDas vom Klotener Parlament genehmigte Parkplatzreglement erweist sich als rechtskonform, soweit es ein fakultatives Fahrtenmodell vorsieht und festh\u00e4lt, dass f\u00fcr Neubauten und Umnutzungen auf dem Flughafenareal die im Zentrumsgebiet g\u00fcltigen Faktoren zur Berechnung des Parkplatzbedarfs wegleitend seien (E. 9). \rDer Regierungsrat hat einzelne Bestimmungen der Bauordnung, die eine Erh\u00f6hung der Ausn\u00fctzung f\u00fcr Wohnnutzung in Gebieten mit \u00dcberschreitungen der Immissionsgrenzwerte erm\u00f6glicht h\u00e4tten, zu Recht nicht genehmigt. Nicht gefolgt werden kann dem Regierungsrat hingegen, soweit er Vorschriften \u00fcber die zul\u00e4ssige Geschosszahl oder Geb\u00e4udeh\u00f6he sowie weitere Bestimmungen, die keine Erh\u00f6hung der Wohnnutzung in l\u00e4rmbelasteten Gebieten erm\u00f6glichen, nicht genehmigte (E. 12).\rDass der Regierungsrat die Stadt Kloten einlud, unerschlossene Bauzonen f\u00fcr l\u00e4rmempfindliche Nutzungen einer weniger l\u00e4rmempfindlichen Nutzungsart zuzuf\u00fchren, ist nicht zu beanstanden (E. 13). \rDie vom Klotener Parlament festgesetzte Bestimmung \u00fcber die Dachgestaltung in Kernzonen wurde vom Regierungsrat zu Unrecht nicht genehmigt, denn die Neuregelung tr\u00e4gt dem Ortsbildschutz der betreffenden Gebiete gen\u00fcgend Rechnung (E. 14). \rDie Beschwerde zweier Grundst\u00fcckeigent\u00fcmer ist im Ergebnis gutzuheissen, die betreffende Zonenplan\u00e4nderung ohnehin - aufgrund der \u00dcberschreitung der relevanten L\u00e4rmbelastungswerte - aufgehoben werden muss (E. 16). \rFazit: Gutheissung, soweit die Dachgestaltungsbestimmung nicht genehmigt worden war und soweit \u00c4nderungen korrigiert worden waren, die keine Erh\u00f6hung der Wohnraumausn\u00fctzung in Gebieten mit \u00dcberschreitungen der Planungs- bzw. Immissionsgrenzwerte bewirken (E. 17-19)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:51:52", "Checksum": "cda68be4bc8410ca135f708404c0adca"}