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Geschäftsnummer: VB.2008.00498  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.03.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Gesundheitswesen
Betreff:

Hundehaltung


Hundehaltung: vorübergehende provisorische Beschlagnahme eines verletzten Hundes, bei dem die medizinische Versorgung nicht sichergestellt war

Rechtsgrundlagen (E. 3).
Der Hund war nach einer Rauferei unbestrittenermassen verletzt. Eine sofortige tierärztliche Behandlung war erforderlich. Der Hundehalter war aber nicht willens, einen Tierarzt aufzusuchen. Auch war er infolge seines alkoholisierten Zustandes dazu nicht in der Lage. Die provisorische Beschlagnahme und die tierärztliche Behandlung waren gerechtfertigt (E. 4.1).
Eine Untersuchung der Rassezugehörigkeit des Hundes war infolge der diesbezüglichen Unklarheit notwendig, vorab mit Blick auf eine allfällige Maulkorb- und Leinenpflicht (E. 4.2).
Die Kosten sind ausgewiesen und beruhen auf hinreichenden rechtssatzmässigen Grundlagen (E. 4.3).
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird (E. 5).
 
Stichworte:
BESCHLAGNAHME
HUND
HUNDEHALTUNG
KOSTEN
LEINENZWANG
MAULKORBTRAGPFLICHT
TIERARZT
TIERHALTUNG
TIERSCHUTZ
Rechtsnormen:
§ 7a HundeV
§ 11 KTSchG
Art. 3a Abs. I TSchG
Art. 22 Abs. I TSchG
Art. 25 Abs. I TSchG
Art. 3 Abs. III TSchV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00498

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 16. März 2009

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Felix Helg.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
Lyrenweg 6, 8047 Zürich,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Veterinäramt des Kantons Zürich,
Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Hundehaltung,


hat sich ergeben:

I.  

A. Das Veterinäramt des Kantons Zürich liess am 5. Februar 2008 den Hund B von A vorsorglich beschlagnahmen, nachdem der Hund infolge einer Rauferei mit einem anderen Hund mehrere tiefe Bissverletzungen erlitten und der Hundehalter sich einer unverzüglichen tierärztlichen Behandlung widersetzt hatte. Ausserdem wurde eine Bestimmung der Rassezugehörigkeit angeordnet, weil der Hund zwei Chipnummern mit Hinweis auf verschiedene Rassen aufwies und der Verdacht bestand, dass das Tier der Maulkorb- und Leinenpflicht (§ 7a der Hundeverordnung vom 11. November 1971, HundeV) unterstand. Diese Untersuchung ergab, dass es sich beim Hund B um einen American Staffordshire Terrier x Rottweiler-Mischling handle. Für einen solchen Hund gilt eine generelle Maulkorb- und Leinenpflicht.

B. Am 15. Februar 2008 wurde der Hund dem Hundehalter wieder zurückgegeben. A konnte in der Folge zur vorsorglichen Beschlagnahme und zu den Kosten, die mit dieser Beschlagnahme entstanden sind, Stellung nehmen. Mit Schreiben vom 2. Mai 2008 verwarnte das Veterinäramt A und wies ihn darauf hin, die Maulkorb- und Leinenpflicht einzuhalten und Personen, die den Hund ausführen, dementsprechend zu instruieren. Mit Verfügung vom 2. Mai 2008 auferlegte es dem Hundehalter die Kosten für die medizinische Versorgung des Hundes, dessen Unterbringung im Tierheim und für Transporte während der Beschlagnahme sowie für die Bestimmung der Rassezugehörigkeit (total Fr. 1'488.40) zuzüglich der Kosten der Verfügung (Fr. 91.-).

II.  

A erhob am 3. Juni 2008 Rekurs gegen die Verfügung des Veterinäramtes vom 2. Mai 2008. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs am 25. September 2008 ab.

III.  

Gegen diese Rekursverfügung reichte A am 6. Oktober 2008 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragt, es seien ihm die auferlegten Kosten zu erlassen. Er erachtet die Beschlagnahme seines Hundes B, dessen medizinische Behandlung sowie die Untersuchung der Rassezugehörigkeit als nicht gerechtfertigt. Die Gesundheitsdirektion schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Das Veterinäramt beantragt in der Beschwerdeantwort vom 21. November 2008, es sei die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen (act 8).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde aus dem Bereich des Tierschutzrechts gemäss § 19b Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Ausgangspunkt des Rechtsmittelverfahrens ist die Verfügung des Veterinäramtes vom 2. Mai 2008. Diese hat im Dispositiv die Auflage der Kosten im Zusammenhang mit der Beschlagnahme des Hundes zulasten des Beschwerdeführers zum Inhalt. Die Kostenauflage umfasst Fr. 1'579.40, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.3 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als sich der Beschwerdeführer zu Strafverfahren äussert, weil das Verwaltungsgericht diesbezüglich sachlich nicht zuständig ist. Ebenso ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als er sich auf frühere Vorfälle mit seinem Hund bezieht, weil diese nicht Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens sind.

2.  

2.1 Die Vorinstanz führte aus, die vorsorgliche Beschlagnahme am 5. Februar 2008 sei allein zum Zweck erfolgt, dem Tier die notwendige medizinische Versorgung zukommen zu lassen. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Bissvorfall trotz der erheblich blutenden Verletzungen des Hundes keinen Tierarzt aufgesucht habe. Es müsse aufgrund der im Verfahren gemachten Darlegungen des Beschwerdeführers ("Wunden müssten von selbst heilen", "kein Geld für Tierarzt") davon ausgegangen werden, dass er nicht gewillt gewesen sei, den Hund medizinisch zu versorgen. Ausserdem sei er infolge seines stark alkoholisierten Zustandes (1.49 Promille) wohl nur beschränkt in der Lage gewesen, sich um den Hund zu kümmern. Dessen Verletzungen seien erheblich gewesen und hätten eine Operation im Tierspital und eine medizinische Nachbehandlung notwendig gemacht. Der Beschwerdeführer sei den Pflichten eines Tierhalters nicht nachgekommen, weshalb die vorsorgliche Beschlagnahme gerechtfertigt gewesen sei. – Die Anordnung der Bestimmung der Rasse sei notwendig gewesen, weil aufgrund von zwei Chipnummern unklar geblieben sei, wer den Hund halte und welcher Rasse der Hund zuzuordnen sei. Insbesondere habe infolge der dokumentierten Vorfälle mit Raufereien mit anderen Hunden und nach Bissvorfällen mit Menschen geprüft werden müssen, ob weitere Massnahmen hätten angeordnet werden müssen. – Alle Kosten stützten sich auf hinreichende gesetzliche Grundlagen, seien ausgewiesen und auch angemessen.

2.2 Der Beschwerdeführer vermutet hinter den angeordneten Massnahmen eine "Hetzjagd" und ein "Stalking". Aus diesem Grund verneint er die Notwendigkeit einer Beschlagnahme des Hundes. Die Rassezugehörigkeit hätte allein aufgrund der Chipnummern herausgefunden werden können, und er habe es nicht zu verantworten, dass der Hund zwei Chipnummern habe. Der Beschwerdeführer äussert sich ausserdem in allgemeiner Weise zu früheren Vorfällen mit seinem Hund und zu Strafverfahren, die gegen ihn geführt wurden.

2.3 Der Beschwerdegegner unterstreicht die Notwendigkeit der vorsorglichen Beschlagnahme, weil die Verletzungen des Hundes eine sofortige tierärztliche Versorgung notwendig machten und der Beschwerdeführer nicht willens oder in der Lage gewesen sei, dem Hund diese Versorgung zukommen zu lassen. Ebenso sei eine Bestimmung der Rasse des Hundes erforderlich gewesen, um zu prüfen, ob der Hund unter die Maulkorb- und Leinenpflicht falle oder ob allenfalls andere Massnahmen anzuordnen seien. Der Beschwerdeführer habe das Eingreifen verschuldet, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen seien. Alle Massnahmen gegen den Beschwerdeführer seien verhältnismässig gewesen.

3.  

Am 1. September 2008 hat das eidgenössische Tierschutzrecht geändert. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich noch unter dem alten Recht ereignet, weshalb dieses anzuwenden ist. Wer mit Tieren umgeht, hat, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für deren Wohlbefinden zu sorgen (Art. 2 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978, in Kraft bis zum 31. August 2008, aTSchG). Wer ein Tier hält oder betreut, muss es angemessen pflegen (Art. 3 Abs. 1 aTSchG). Das starke Vernachlässigen von Tieren ist verboten (Art. 22 Abs. 1 aTSchG). Kranke und verletzte Tiere muss der Tierhalter unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterbringen, pflegen und behandeln oder aber töten (Art. 3 Abs. 3 Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981, in Kraft bis zum 31. August 2008, aTSchV).

Das Veterinäramt als zuständige kantonale Behörde schreitet unverzüglich ein, wenn feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden. Es kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen (Art. 25 Abs. 1 aTSchG, § 11 des Kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991, KTSchG, § 1 Abs. 1 der Kantonalen Tierschutzverordnung vom 11. März 1992, KTSchV).

4.  

4.1 Es ist unbestritten, dass der Hund B infolge einer Rauferei mit einem anderen Hund am 5. Februar 2008 schwere Verletzungen erlitten hat. Der Vorfall und die Art der Verletzungen sind in den Akten dokumentiert. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kommt es nicht darauf an, welcher Hund bei der Rauferei welche Verletzungen erlitten hat und wie sich die beiden Hundehalter verhalten haben. Massgeblich ist allein der Umstand, dass der Hund B verletzt war und dass ohne Weiteres erkennbar war, dass die erlittenen Verletzungen des Hundes einer sofortigen tierärztlichen Behandlung bedurften. Die Dringlichkeit einer medizinischen Versorgung des Tieres zeigt sich objektiv auch darin, dass der Hund am Folgetag im Tierspital operiert werden musste.

Unzweifelhaft hat der Beschwerdeführer nach dem Vorfall zu erkennen gegeben, dass er nicht willens war, den Hund unmittelbar nach dem Vorfall adäquat versorgen zu lassen. Ausserdem war er aufgrund seines stark alkoholisierten Zustandes offenbar auch nicht in der Lage, entsprechend zu handeln. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift keine substanziierten Einwände gegen diese in einem Polizeirapport festgehaltenen Umstände vor. Aus diesen Gründen war ein sofortiges Eingreifen der Stadtpolizei Zürich bzw. des Veterinäramtes zum Wohl des Hundes notwendig. Die provisorische Beschlagnahme und die anschliessende tierärztliche Behandlung des Hundes sind daher nicht zu beanstanden.

4.2 Der Hund B trug bei der provisorischen Beschlagnahme zwei Chipnummern, welche auf zwei verschiedene Hunderassen hindeuteten. Weil je nach Rasse unterschiedliche Massnahmen vorgesehen bzw. sogar vorgeschrieben sind, so für nähere umschriebene Rassen eine Maulkorb- und Leinenpflicht (§ 7a HundeV), war es auch notwendig, die Unklarheit hinsichtlich Rasse zu beseitigen und den Hund entsprechend zu begutachten. Es genügte, dass die Rassezugehörigkeit unklar war und dass als mögliche Rasse eine solche in Frage kam, bei der eine Maulkorb- und Leinenpflicht besteht, um eine solche Untersuchung anzuordnen. Nicht massgeblich ist dabei, welches die Gründe dafür sind, dass der Hund zwei Chipnummern hatte.

4.3 Alle Kosten im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung des Hundes, der anschliessenden Nachbehandlung und Unterbringung im Tierheim sowie mit der Bestimmung der Rassezugehörigkeit sind belegt und wie folgt ausgewiesen:

05.02.2008

bis 11.02.2008     medizinische Behandlung im Tierspital            Fr.      923.40      

 

05.02.2008

bis 15.02.2008     verschiedene Tiertransporte                           Fr.      230.--       

 

11.02.2008

bis 15.02.2008     Unterbringung im Tierheim                             Fr.      125.--       

 

11.02.2008          Bestimmung der Rassezugehörigkeit               Fr.      130.--       

 

15.02.2008          Fäden ziehen, Chip kontrollieren, Bericht       Fr.        80.--       

 

Total                                                                                        Fr.    1488.40

 

 

Es handelt sich dabei um notwendige und unmittelbar mit dem Zustand des angetroffenen Hundes in Zusammenhang stehende Kosten.

Die Kosten der Verfügung des Veterinäramtes vom 2. Mai 2008 von Fr. 91.- halten sich im Rahmen, der durch § 2 lit. d und § 7 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 VRG vorgegeben wird.

Die Kostenauflage von insgesamt Fr. 1'579.40 ist daher nicht zu beanstanden.

5.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…