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VB.2008.00499
Entscheid
der Einzelrichterin
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A war als Unternehmensberater selbstständig erwerbend gewesen. Da er Privatkonkurs erlitten hatte, wurde er bis am 31. Oktober 2006 vom Sozialzentrum E unterstützt. Am 1. Oktober 2006 bezog er mit seinem volljährigen Sohn C eine 3-Zimmerwohnung in B zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'580.-. Seit November 2006 wird er von der Stadt B wirtschaftlich unterstützt. Die Höhe des anzurechnenden Mietzinses führte im Jahr 2007 zu Differenzen zwischen A und der Stadt B. Das damalige Verfahren wurde vom Bezirksrat D mit Präsidialverfügung vom 26. November 2007 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. B. Mit Schreiben vom 26. März 2008 teilten die Sozialen Dienste der Stadt B A erneut mit, die Gesamtmiete von Fr. 1'580.- werde definitiv nur noch bis zum 30. September 2008 in das Unterstützungsbudget einbezogen. Ab dem 1. Oktober 2008 werde entsprechend den Richtlinien der Stadt B höchstens die Gesamtmiete von Fr. 1'250.- für einen 2-Personenhaushalt bzw. der hälftige Anteil von Fr. 625.- berücksichtigt. II. Am 29. März 2008 erhob A bei der Sozialbehörde der Stadt B Einsprache gegen die Kürzung der Wohnungskosten und verwies auf die Erhöhung des Mietzinses auf Fr. 1'695.- per 1. April 2008. Mit Schreiben vom 21. April 2008 wurde er von der Sozialbehörde zur Stellungnahme aufgefordert, wonach ihm bis Ende März 2008 ein (hälftiger) Mietanteil von Fr. 790.- und ab 1. April 2008 bis längstens Ende September 2008 von Fr. 847.50 angerechnet werde. Ab 1. Oktober 2008 werde maximal ein Mietanteil von Fr. 625.- budgetiert. In der Folge machte A geltend, es seien die verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht eingehalten worden, da vorgängig eine entsprechende Weisung hätte erfolgen müssen. Die Sozialbehörde beschloss am 7. Mai 2008, A bis Ende März 2008 einen Mietanteil von Fr. 790.- bzw. ab 1. April 2008 von Fr. 847.50 bis längstens Ende September 2008 anzurechnen. Ab 1. Oktober 2008 werde maximal der Mietanteil von Fr. 625.- bei einem 2-Personenhaushalt berücksichtigt. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. III. A reichte am 2. Juni 2008 Rekurs beim Bezirksrat D ein und beantragte unter anderem, es sei der Beschluss der Sozialbehörde vom 7. Mai 2008 aufzuheben und es seien ihm rückwirkend auch die Kosten für den Aufbau einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu ersetzen. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 26. September 2008 ab, soweit er darauf eintrat. IV. Gegen den Rekursentscheid des Bezirksrats erhob A am 9. Oktober 2008 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der Entscheide des Bezirksrats vom 26. September 2008 sowie der Sozialbehörde vom 7. Mai 2008. Zudem sei die Sozialbehörde anzuweisen, die bereits gekürzten Mietzinse vollumfänglich zurückzuerstatten und ihn für die entstandenen Aufwendungen und Umtriebe angemessen zu entschädigen. Weiter sei die Sozialbehörde anzuhalten, in Zukunft allfällige Kürzungsvorhaben nach den verfahrensrechtlichen Vorgaben abzuwickeln, und sie sei auf die aktive Unterstützungspflicht bei einem allfälligen Wohnungswechsel hinzuweisen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zur Weiterzahlung des vollen Mietzinses bis zum 31. März 2009 zu verpflichten. Die Beschwerdegegnerin beantragt im Schreiben vom 12. November 2008 die Abweisung der Beschwerde, während der Bezirksrat D am 27. Oktober 2008 auf eine Vernehmlassung verzichtet hat. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist insoweit auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Dem Verwaltungsgericht kommt allerdings keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden zu (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 16). Daher ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin generell für künftige Handlungen auf die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften sowie auf ihre aktive Unterstützungspflicht im Zusammenhang mit einem allfälligen Wohnungswechsel hinzuweisen, nicht einzutreten. 1.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem Rekurs an den Bezirksrat D beantragt zu haben, die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, bisher nicht entschiedene und nicht ausbezahlte Kostenerstattungen betreffend seine selbstständige Erwerbstätigkeit zu prüfen und darüber zu entscheiden. Der Bezirksrat sei zu Unrecht darauf nicht eingetreten. Indem der Beschwerdeführer beantragt hatte, "der Bezirksrat möge die Rekursgegnerin anweisen", die Erwerbsunkosten und Auslagen zu überprüfen, hatte er von der Vorinstanz die Ergreifung einer aufsichtsrechtlichen Massnahme in Form einer entsprechenden Anweisung gegenüber der Beschwerdegegnerin verlangt (act. 8/1, S. 2). Aus den dargelegten Gründen kann aber vorliegend auf die beanstandete Ablehnung bzw. Nichtergreifung der beantragten Massnahme durch den Bezirksrat nicht eingetreten werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 16). Es steht dem Beschwerdeführer frei, bei der Beschwerdegegnerin konkrete Anträge zu stellen und um Erlass eines förmlichen Entscheids zu ersuchen. 1.4 Auch kann auf den nicht näher begründeten Antrag des Beschwerdeführers, wonach er für die durch die Kürzung der Mietzinsbetreffnisse entstandenen Aufwendungen und Umtriebe angemessen zu entschädigen sei, nicht eingetreten werden, soweit damit eine über den eigentlichen Rechtsverfolgungsaufwand hinausgehende Entschädigung geltend gemacht wird (§ 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 1). 1.5 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser (bestrittenen) periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21). Dies ergibt vorliegend einen Streitwert von unter Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 2 VRG). 2. Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und 12/07, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Zur materiellen Grundsicherung zählen auch die Wohnkosten, soweit diese im ortsüblichen Rahmen liegen. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus ist es empfehlenswert, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen. Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigerem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind folgende Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration. Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegen zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien, Ziff. B.3). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG). 3. 3.1 Der Bezirksrat hielt fest, die von der Beschwerdegegnerin festgelegten Grenzwerte für die zu vergütenden Wohnkosten würden sich nach den Mietzinsgrenzwerten anderer Fürsorgebehörden des Bezirkes D richten und den ortsüblichen Mietzinsen entsprechen. Unter Berücksichtigung der vertraglichen Kündigungsfristen habe die Beschwerdegegnerin daher zu Recht die Reduktion der vergütbaren Wohnkosten angeordnet. 3.2 Der Beschwerdeführer macht die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, da vorgängig keine Weisung zum Wohnungswechsel ergangen sei. Entsprechend habe er darauf vertrauen dürfen, dass der Mietzins weiterhin übernommen werde. Grundsätzlich sei er jederzeit bereit, alles für ihn persönlich Mögliche zu unternehmen, um gemeinsam mit der Fürsorgebehörde eine günstigere Wohnung zu suchen. Vorsorgliche Bemühungen seinerseits hätten allerdings ergeben, dass derzeit keine günstigeren Wohnungen zur Verfügung stünden. 3.3 Die Beschwerdegegnerin verweist auf ihre Richtlinien, wonach der maximal zulässige Mietzins für zwei erwachsene Personen monatlich Fr. 1'250.- inklusive Nebenkosten betrage (act. 8/3/D2 und G7). Der für den Beschwerdeführer und seinen Sohn angerechnete Mietzins habe seit Beginn der Unterstützung nicht den Richtlinien entsprochen und könne daher auf Dauer nicht in die Bedarfsrechnung einbezogen werden. Aktenkundig habe der Beschwerdeführer schon seit September 2007 Kenntnis von diesem Grundsatz, was vorliegend zu berücksichtigen sei. Mit Gewährung einer Frist bis zum 30. September 2008 zum Finden einer günstigeren Wohnung seien auch die Kündigungsfristen beachtet worden. 4. 4.1 Die von einer Fürsorgebehörde erlassenen Richtlinien zur Übernahme von Logiskosten sind lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen daher für einen Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Ziff. 2.1.3, S. 24, Fassung vom Januar 2005, mit Hinweisen; VGr, 8. Januar 2008, VB.2007.00501, E. 4.1, www.vgrzh.ch). Das bedeutet, dass eine Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten erst dann – und zwar mit separater Verfügung – anzuordnen ist, wenn feststeht, dass sich ein Sozialhilfeempfänger weigert, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine solche umzuziehen, obwohl dies für ihn zumutbar wäre (RB 2000 Nr. 84; § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG). Solange also eine solche Weisung erfüllt wird – etwa durch die Vorlage von Bewerbungsschreiben und Absagebriefen sowie durch die grundsätzliche Bereitschaft zum Umzug –, sind auch überhöhte Wohnkosten zu übernehmen, ohne dass dies an eine Befristung gebunden wäre (VGr, 30. August 2007, VB.2007.00274, E. 4.3, www.vgrzh.ch). 4.2 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer zwar spätestens seit September 2007 Kenntnis davon, dass seine Wohnkosten nicht den Ansätzen der Richtlinien der Stadt B entsprechen (act. 8/3/G1). Eine konkrete Auflage bzw. Weisung, wonach er sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen habe, andernfalls er mit einer Leistungskürzung rechnen müsse, erging jedoch nie. Stattdessen wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, ab dem 1. Oktober 2008 werde nur noch ein den Richtlinien entsprechender Mietzinsbetrag budgetiert. Die Beschwerdegegnerin geht offensichtlich davon aus, das Finden einer billigeren Wohnung sei ohne Weiteres möglich. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin steht den geschilderten Grundsätzen aber klar entgegen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von den genannten Richtlinien hatte (welche, wie dargelegt, den Charakter einer Dienstanleitung haben), entband die Beschwerdegegnerin nicht davon, vorgängig eine entsprechende Weisung mit der Androhung von Säumnisfolgen zu erteilen. Die Vornahme einer Leistungskürzung hätte demnach erst in einem zweiten Schritt erfolgen dürfen, nämlich nachdem festgestanden wäre, dass sich der Beschwerdeführer weigert, der Weisung nachzukommen und eine günstigere Wohnung zu suchen bzw. in eine solche umzuziehen. Eine solche Weigerung kann dem Beschwerdeführer nicht antizipiert vorgehalten werden, war er bislang doch gar nicht mit einer korrekten Aufforderung zum Suchen einer billigeren Wohnung konfrontiert worden. Die Beschwerdegegnerin ist daher einzuladen, gegenüber dem Beschwerdeführer eine Weisung bzw. Auflage zu erlassen, nach einer günstigeren Wohngelegenheit zu suchen, verbunden mit der Androhung, im Fall der Weigerung werde nur noch ein den Richtlinien entsprechender Mietzinsbetrag berücksichtigt. Solange sich aber der Beschwerdeführer redlich um eine billigere Unterkunft bemühen und sich auch nicht weigern sollte, in eine verfügbare günstigere und zumutbare Wohnung umzuziehen, hat die Beschwerdegegnerin jedoch die aktuellen Mietzinskosten im Budget zu berücksichtigen. Gegebenenfalls kann sich das Finden einer günstigeren Bleibe für den Beschwerdeführer wegen des erlittenen und auch bekannten Konkursverfahrens schwieriger gestalten (vgl. act. 8/3/A1 S. 1, 8/3/C18), weshalb eine aktive Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin zum Finden einer anderen Wohngelegenheit angezeigt sein könnte. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das Anbieten einer Notunterkunft in Zimmern, wie dies im Einspracheentscheid vom 7. Mai 2008 erwähnt wird, nicht als zumutbare Alternative qualifiziert werden kann, jedenfalls nicht, solange sich der Beschwerdeführer an die Weisung halten sollte. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde im Sinn der Erwägungen gutzuheissen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Es ist daher der Beschluss des Bezirksrats D vom 26. September 2008 aufzuheben, soweit der Rekurs abgewiesen worden ist. Ebenso sind der Einspracheentscheid der Sozialbehörde der Stadt B vom 7. Mai 2008 sowie der Entscheid der Sozialen Dienste der Stadt B vom 26. März 2008 aufzuheben, soweit es um die Mietzinskürzung per 1. Oktober 2008 geht. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien grundsätzlich je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdeführer ist demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 31 f.). Der Beschwerdeführer unterliegt nämlich bezüglich jener Anträge, auf welche nicht einzutreten ist, die Beschwerdegegnerin betreffend die Frage des anrechenbaren Mietzinses ab 1. Oktober 2008. Bei den Kosten, welche aber der Beschwerdeführer zu tragen hat, ist entsprechend der Praxis des Verwaltungsgerichts den bedrängten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Aus diesem Grund ist ein Viertel der dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten wird. Demnach wird der Entscheid des Bezirksrats D vom 26. September 2008 aufgehoben, soweit der Rekurs abgewiesen worden ist. Der Einspracheentscheid der Sozialbehörde der Stadt B vom 7. Mai 2008 sowie der Entscheid der Sozialen Dienste der Stadt B vom 26. März 2008 werden aufgehoben, soweit es um die Mietzinskürzung per 1. Oktober 2008 geht. Die Sozialbehörde bzw. die Sozialen Dienste der Stadt B werden eingeladen, gegenüber dem Beschwerdeführer entsprechende Weisungen bzw. Auflagen für die Suche einer günstigeren Wohnung zu erlassen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu einem Viertel und der Beschwerdegegnerin zur Hälfte auferlegt. Zu einem weiteren Viertel werden sie auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an… |