{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2008-12-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00499_2008-12-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208287&W10_KEY=13823279&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "df5beada583468ff9ea39f50e63984fa"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2008.00499"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.12.2008  VB.2008.00499"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.12.2008  VB.2008.00499"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.12.2008  VB.2008.00499"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: K\u00fcrzung der anrechenbaren Wohnkosten Das Verwaltungsgericht ist nicht Aufsichtsinstanz \u00fcber die Verwaltungsbeh\u00f6rden, weshalb es keine Weisungen an die kommunale Sozialbeh\u00f6rde erteilen kann (E. 1.2). Eine angeblich unterlassene aufsichtsrechtliche Massnahme durch die Vorinstanz kann nicht beim Verwaltungsgericht ger\u00fcgt werden, weil der Sozialhilfeempf\u00e4nger die Sozialbeh\u00f6rde um Erlass eines f\u00f6rmlichen Entscheids \u00fcber die aufgeworfene Frage h\u00e4tte ersuchen k\u00f6nnen (E. 1.3). Beim Sozialhilfeempf\u00e4nger angeblich entstandene Aufwendungen, soweit \u00fcber den Rechtsverfolgungsaufwand hinausgehend, k\u00f6nnen nicht vor Verwaltungsgericht durchgesetzt werden (E. 1.4). Berechnung des Streitwerts (E. 1.5). Rechtsgrundlagen zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen und zu den Wohnkosten im Besonderen (E. 2). Eine Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten darf erst dann angeordnet werden, wenn feststeht, dass der Sozialhilfeempf\u00e4nger sich weigert, eine g\u00fcnstigere Wohnung zu suchen (E. 4.1). Vorliegend erging keine konkrete Weisung an den Sozialhilfeempf\u00e4nger, sich um eine g\u00fcnstigere Wohnung zu bem\u00fchen. Die Leistungsk\u00fcrzung h\u00e4tte erst in einem zweiten Schritt erfolgen d\u00fcrfen, wenn festgestanden w\u00e4re, dass der Sozialhilfeempf\u00e4nger sich weigert, der Weisung nachzukommen. Das Angebot einer Notunterkunft ist nicht eine zumutbare Alternative, solange sich der Sozialhilfeempf\u00e4nger an die Weisung halten sollte (E. 4.2). Gutheissung im Sinn der Erw\u00e4gungen. Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:55:35", "Checksum": "02bcfea12772be117fc312c918053626"}