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Geschäftsnummer: VB.2008.00502  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.02.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Umzugs- und Reinigungskosten Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe, insbesondere der Umzugskosten als situationsbedingte Leistungen und der Reinigungskosten (E. 2). Angesichts der mindestens 50 prozentigen Arbeitsfähigkeit des Hilfeempfängers war ein Umzug mit einem gemieteten Lieferwagen und von der Sozialbehörde zur Verfügung gestellten Personen zumutbar, weshalb die pauschale Kostengutsprache von Fr. 500.- anstelle der effektiven Umzugskosten bei Beauftragung eines Unternehmens nicht rechtsverletzend ist. Die üblichen Reinigungskosten sind vom Grundbedarf erfasst (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
GRUNDBEDARF
REINIGUNGSKOSTEN
SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN
UMZUG
UMZUGSKOSTEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00502

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 3. Februar 2009

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Andreas Conne.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,  

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde X, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,


hat sich ergeben:

I.  

A bezieht seit Mai 2007 Sozialhilfe und konnte per 1. Juli 2008 innerhalb der Gemeinde X in eine günstigere Wohnung umziehen. Vor dem Umzug unterbreitete er der Sozialbehörde X drei Offerten für den Umzug und die Reinigung seiner bisherigen Wohnung über Fr. 2'154.-, Fr. 2'339.80 und Fr. 2'360.-. Die Sozialbehörde erteilte am 5. Juni 2008 Kostengutsprache über pauschal Fr. 500.- und forderte A auf, im Rahmen seiner Pflicht zur Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit für den bevorstehenden Umzug private Hilfe zu organisieren, um die entstehenden Umzugskosten zu reduzieren.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 2. Juli 2008 an den Bezirksrat Y und beantragte sinngemäss, der Beschluss der Sozialbehörde sei aufzuheben und die effektiven Umzugskosten seien von der Sozialbehörde zu übernehmen. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 16. September 2008 ab.

III.  

Gegen den Beschluss des Bezirksrats erhob A am 14. Oktober 2008 Beschwerde vor Verwaltungsgericht und erneuerte sinngemäss seine Rekursanträge.

Der Bezirksrat Y beantragte am 28. Oktober 2008 Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde verzichtete am 17. November 2008 unter Verweis auf ihre Vernehmlassung an den Bezirksrat auf Beschwerdeantwort.

 


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des deutlich unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und 12/07), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die so genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Wohnkosten und den Kosten für die medizinische Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

2.2 Umzugskosten stellen situationsbedingte Leistungen dar, welche ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Lage einer unterstützten Person haben (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). Im Fall des Wegzugs der unterstützten Person aus der bisherigen Wohngemeinde hat diese u.a. die Umzugskosten zu decken (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1.7); dies gilt aus Gründen der Rechtsgleichheit auch für Umzüge innerhalb derselben Gemeinde (VGr, 9. Mai 2003, VB.2003.00080, E. 2a, www.vgrzh.ch).

Die Kosten der laufenden Haushaltsführung, insbesondere der Reinigung und Instandhaltung der Wohnung, werden vom Grundbedarf umfasst (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Reinigungskosten, die beim Verlassen einer Wohnung anfallen, sind unter Umständen den situationsbedingten Leistungen zuzurechnen, sofern der Vermieter ausserordentliche Reinigungsarbeiten – man denke z.B. an die Reinigung mit Spezialgeräten – verlangt (VGr, 22. August 2003, VB.2003.00184, E. 2b, www.vgrzh.ch).

Die Ausrichtung einer situationsbedingten Leistung liegt in weitgehendem Mass im Ermessen der Sozialhilfebehörden; ein Anspruch darauf besteht nicht (VGr, 29. Juli 2008, VB.2008.00233, E. 4.1, www.vgrzh.ch). Das Verwaltungsgericht hat als Beschwerdeinstanz die Rekursentscheide nur darauf hin zu überprüfen, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, wozu Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung gehören (§ 50 VRG).

3.  

3.1 Der Bezirksrat erwog, der Beschwerdeführer sei gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 26. Oktober 2007 aufgrund verschiedener übereinstimmender Arztberichte noch zu 50 % arbeitsfähig. Es wäre ihm daher zumutbar gewesen, den kleinen Hausrat mit seinem eigenen Auto umzuziehen und die grösseren Möbel mit einem gemieteten Lieferwagen zusammen mit Gemeindepersonal oder vom Sozialamt bestellten Personen zu transportieren. Damit hätte er die entstandenen Mehrkosten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeiden können. Da der Beschwerdeführer keine ausserordentlichen Reinigungskosten geltend gemacht habe, sei der Rekurs auch in Bezug auf die Reinigungskosten, welche durch den Grundbedarf abgedeckt seien, abzuweisen.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei für den Umzug und die Reinigung der Wohnung aus gesundheitlichen Gründen (erhebliche Rückenschmerzen und Asthma) auf Dritthilfe angewiesen gewesen. Vom Sozialarbeiter sei er aufgefordert worden, Offerten für die Umzugskosten einzureichen; erst zwei Wochen vor dem Umzugstermin sei die Rede von einer pauschalen Kostengutsprache von nur Fr. 500.- gewesen. Die Hilfe der Gemeinde habe er nicht annehmen wollen, da er nicht wolle, dass die Nachbarn von seiner Sozialhilfeabhängigkeit erführen.

3.3 Nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 26. Oktober 2007 ist der Beschwerdeführer gemäss Arztberichten in einer mittelschweren bis intermittierend schweren Tätigkeit – wie in seinem angestammten Beruf als Sanitärinstallateur – zu 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit gar zu 100 % arbeitsfähig. Demnach ist es nicht rechtsverletzend, wenn die Sozialbehörde und der Bezirksrat den Umzug mit einem gemieteten Lieferwagen und von der Sozialbehörde zur Verfügung gestellten Personen für zumutbar hielten; damit wäre der Beschwerdeführer zwar zur Mitwirkung am Umzug, nicht aber zum Tragen schwerer Möbel verpflichtet worden. Daran ändern die vom Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht eingereichten Arztzeugnisse nichts; die Zeugnisse vom 13. Februar und 27. September 2006 lagen im Übrigen bereits dem Sozialversicherungsgericht vor. Der Beschwerdeführer wurde sodann gemäss Aktennotiz auf seine telefonische Anfrage bereits am 14. Mai 2008 darauf aufmerksam gemacht, dass ihm für Fr. 500.- Kostengutsprache erteilt werden könne und er sich um Unterstützung von Verwandten oder Bekannten bemühen müsse. Mit dem Hinweis, Offerten für den Umzug vorlegen zu können, wurde ihm damals  keine weitergehende Kostengutsprache zugesichert. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Befürchtung, seine Nachbarn erführen von seiner Sozialhilfeabhängigkeit, vermag den Entscheid über die Kostengutsprache nicht zu beeinflussen.

Der Entscheid des Bezirksrats ist auch bezüglich der Reinigungskosten nicht zu beanstanden, denn diese sind vom Grundbedarf erfasst, und der Beschwerdeführer machte nicht geltend, der Vermieter habe von ihm ausserordentliche Reinigungsarbeiten verlangt.

4.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    260.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an…