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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2008.00504
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 26. November 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde R,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A bezieht keine wirtschaftliche Hilfe und lebt mit ihrer
Tochter B – nach eigenen Angaben seit beinahe drei Jahren – getrennt von ihrem
Ehemann. Sie ersuchte die Fürsorgebehörde R am 28. Mai 2008 um Beteiligung
an den Kosten für den Mittagstisch des Familienclubs R von Fr. 351.- pro
Quartal für ihre Tochter. Die Fürsorgebehörde lehnte dies am 7. Juli 2008
ab.
II.
Dagegen rekurrierte A am 15. Juli 2008 an den
Bezirksrat S und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom
7. Juli 2008. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 17. September 2008
ab.
III.
Dagegen erhob A am 16. Oktober 2008 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, der Bezirksratsbeschluss sei aufzuheben und
es sei ihr die Kostenbeteiligung am Mittagstisch zuzusprechen; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Während der Bezirksrat am 29. Oktober 2008 auf
Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Fürsorgebehörde R am
11. November 2008 Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten. Angesichts des deutlich unter Fr. 20'000.-
liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den
üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die
Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.
Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von April 2005 mit den Ergänzungen
12/05 und 12/07), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben. Einzelpersonen wird ein Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.-,
minderjährigen Kindern ein solcher von Fr. 2'000.- zugestanden
(Kap. E.2.1).
Sozialhilferechtlich zählen alle Geldmittel, Guthaben,
Wertpapiere, Privatfahrzeuge und Güter, auf die eine hilfesuchende Person einen
Eigentumsanspruch hat, zum anrechenbaren Vermögen. Für die Beurteilung der
Bedürftigkeit sind die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren
Mittel massgebend (SKOS-Richtlinien, Kap. E.2.1).
Gemäss Beschluss der Fürsorgebehörde R vom 26. August
2002 wird bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.- bis
Fr. 30'000.- und einem Vermögen innerhalb der Vermögensfreigrenze nach den
SKOS-Richtlinien eine Mittagstisch-Kostenbeteiligung von 50 % gewährt; bei
einem steuerbaren Einkommen ab Fr. 30'000.- bis Fr. 50'000.- und einem
Vermögen innerhalb der Vermögensfreigrenze werden 30 % gewährt.
2.2 Die
Verwaltungsbehörde untersucht gemäss § 7 Abs. 1 VRG den Sachverhalt von Amtes
wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug
von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen oder auf andere Weise. Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantiert dabei die
Gewährung des rechtlichen Gehörs. Dazu gehört unter anderem das Recht, sich zu
allen relevanten Aspekten vorgängig des Entscheids zu äussern. Das
Anhörungsrecht dient einerseits der Sachaufklärung; anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (René Rhinow/Heinrich
Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des
Bundes, Basel/Frankfurt a.M 1996, Rz. 287 f.). Eng mit dem Anhörungsrecht in Zusammenhang
steht das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen (§ 8 Abs. 1 VRG). Akteneinsicht
wird in der Regel nur auf Gesuch hin gewährt. Unter Umständen verlangt der verfassungsrechtliche
Anspruch auf rechtliches Gehör die Einsicht in Akten selbst dann, wenn der
Betroffene sie nicht ausdrücklich verlangt hat. Dies trifft jedenfalls dann zu,
wenn ohne dessen Wissen neue entscheidwesentliche Akten, welche dieser nicht
kennt und auch nicht kennen kann, beigezogen oder dem Dossier beigefügt werden
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8
N. 71). Für das Rekursverfahren hält § 26 Abs. 1 VRG fest, dass die
beigezogenen Akten zur Einsicht offen stehen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und
setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine
Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen
Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der
Sache selbst. Zudem braucht die Rüge der Gehörsverletzung wegen der formellen
Natur des Gehörsanspruchs nicht mit einem Antrag verbunden zu werden, wie das
Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern sei. Eine Heilung tritt nach
bundesgerichtlicher und verwaltungsgerichtlicher Praxis nur ein, wenn die
unterlassene Gehörsgewährung tatsächlich unter Ausschöpfung der vollen
Kognition in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im
gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8
N. 5 und 48).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin machte bereits in ihrer Rekursschrift geltend, dass sie den
Beschluss der Fürsorgebehörde nicht nachvollziehen könne, da nicht ersichtlich
sei, woher die angegebenen Zahlen stammten; sie bat um Zustellung von Kopien
der entsprechenden Unterlagen. Mit Schreiben vom 20. August 2008 an den
Bezirksrat wies sie erneut darauf hin. Auch in der Beschwerdeschrift bemängelt
die Beschwerdeführerin, ihr sei nach wie vor nicht bekannt, auf welche Akten
sich die Beschwerdegegnerin und der Bezirksrat stützten; es seien ihr keine
Akten zur Einsicht vorgelegt worden; daher sei anzunehmen, dass es sich um alte
Dokumente handle, welche wahrscheinlich Jahre zurücklägen und in diesem
Verfahren nicht zur Anwendung kämen. Die Beschwerdeführerin verlangte demnach
Akteneinsicht und berief sich somit auf die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung
des rechtlichen Gehörs.
3.2 Die
Fürsorgebehörde und der Bezirksrat verneinten die Berechtigung der Beschwerdeführerin
auf Kostenbeteiligung am Mittagstisch, da sie zwar ein steuerbares Einkommen
von weniger als Fr. 30'000.-, jedoch ein anrechenbares Vermögen von mehr
als Fr. 6'000.- aufweise. Während dem Beschluss der Fürsorgebehörde weder
zu entnehmen ist, von welchem Vermögensbetrag sie ausgeht, noch worauf sie sich
dabei stützt, rechnet der Bezirksrat der Beschwerdeführerin Fr. 17'000.-
Vermögen an. Dabei scheint er sich auf einen auf A lautenden Auszug des
Wertpapierhandelsunternehmens C über die Periode 1. bis 31. Januar 2008 zu
stützen. Diesen Auszug reichte die Beschwerdegegnerin als Beilage zu ihrer
Stellungnahme im Rekursverfahren ein. Den Akten lässt sich nicht entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin den Auszug zuvor vorgelegt bekommen hätte oder zu
diesem hätte Stellung nehmen können; dies wird auch nicht behauptet. Auch der Bezirksrat
räumte der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Auszug
ein; vielmehr sandte er ihr eine Kopie der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin
und schloss damit den ordentlichen Schriftenwechsel am 29. August 2008.
Der Auszug des Wertschriftendepots scheint der Beschwerdeführerin auch bei
dieser Gelegenheit nicht zugestellt worden zu sein; mindestens ist dies nicht
aktenkundig.
3.3 Bereits
die Fürsorgebehörde hätte begründen müssen, worauf die Annahme eines Vermögens
von über Fr. 6'000.- gründete; sofern sie sich dabei auf Unterlagen stützte,
welche nicht von der Beschwerdeführerin eingereicht wurden und diese mindestens
eventuell nicht kannte, so hätte sie die Beschwerdeführerin darauf hinweisen
und ihr Gelegenheit zur Akteneinsicht gewähren müssen. Da sich aus dem
Kontoauszug der Bank D und den Steuererklärungen der Jahre 2006 und 2007 kein
Vermögen von über Fr. 6'000.- ergibt, ist davon auszugehen, dass die
Fürsorgebehörde auf den Wertschriftendepotauszug abstellte. Wie dieser in die
Akten gelangte, ist nicht ersichtlich; es ist jedenfalls nicht auszuschliessen,
dass die Beschwerdeführerin diesen Auszug nicht kennt. Die Gehörsverletzung
hätte wohl im Rekursverfahren geheilt werden können. Der Bezirksrat unterliess
es jedoch offenbar, der Beschwerdeführerin den Auszug des Wertschriftendepots
zuzustellen oder ihr Einsicht in diesen zu gewähren, obwohl sie ausdrücklich um
Zustellung von Kopien der entsprechenden Unterlagen bat.
3.4 Die
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im vorliegenden Verfahren angesichts der
Beschränkung des Verwaltungsgerichts auf reine Rechtskontrolle (vgl. § 50
VRG) nicht mehr geheilt werden. Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Der Rekursentscheid des Bezirksrats ist aufzuheben und die Sache zur
ergänzenden Untersuchung und zum Neuentscheid an den Bezirksrat zurückzuweisen.
Der Bezirksrat hat der Beschwerdeführerin Einsicht in den Auszug des Wertpapierhandelsunternehmens
C zu gewähren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben. Dabei wird
abzuklären sein, ob es sich um Vermögenswerte im Eigentum der
Beschwerdeführerin handelt, ob sie selber darüber verfügen kann, in welcher
Zeit sie realisierbar sind und wie hoch der aktuelle Wert der Wertpapiere
angesichts des Börseneinbruchs noch liegt.
4.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da der
nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine rechtserheblichen
Umtriebe entstanden sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG). Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen
Vor- oder Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) dar. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
steht dagegen die Beschwerde nur offen, wenn durch die Rückweisung der Sache an
eine Vorinstanz diese durch materielle Vorgaben in ihrem Beurteilungsspielraum
wesentlich eingeschränkt wird (BGr, 1. September 2008, 8C_587/2008,
E. 3.1 f., www.bger.ch). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Demgemäss entscheidet die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats S
vom 17. September 2008 wird aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden
Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat
zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zu gesprochen.
5. Mitteilung an …