{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.03.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00506_18-03-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208443&W10_KEY=4467127&nTrefferzeile=81&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f7c95b2c7421b00e247856aef581469e"}, "Num": [" VB.2008.00506"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.18.0  VB.2008.00506"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.18.0  VB.2008.00506"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.18.0  VB.2008.00506"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rodung, Sanierung und Unterhalt der Anlagen | Anfechtbarkeit von R\u00fcckweisungsentscheiden [Die Beschwerdef\u00fchrerin verpflichtete den privaten Beschwerdegegner, auf seinem Grundst\u00fcck statutenwidrige Bepflanzungen zu entfernen sowie eine Kontrolle der Drainageleitung durchf\u00fchren zu lassen und, soweit Sch\u00e4den festgestellt w\u00fcrden, diese zu beheben. Anlass dieser Verf\u00fcgung war ein N\u00e4ssestau auf der angrenzenden Parzelle. Der Bezirksrat hob den Beschluss der Beschwerdef\u00fchrerin auf und wies die Sache zu weiteren Untersuchungen an die Beschwerdef\u00fchrerin zur\u00fcck. Die Beschwerdef\u00fchrerin m\u00fcsse abkl\u00e4ren, welche Ursachen der N\u00e4ssestau habe und wie dieser behoben werden k\u00f6nne. Nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse k\u00f6nne die Beschwerdef\u00fchrerin neu entscheiden.]  Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Zur Legitimation der Beschwerdef\u00fchrerin, einer \u00f6ffentlichrechtlichen Genossenschaft im Sinn von \u00a7 49 Abs. 2 LG: Die Beschwerdef\u00fchrerin ist Eigent\u00fcmerin der Drainageanlagen und somit von der angefochtenen Anordnung wie eine Privatperson betroffen. Die Betroffenheit in finanziellen Interessen wie auch die Besorgung genossenschaftlicher \u00f6ffentlicher Aufgaben erweist sich als legitimationsbegr\u00fcndend im Sinn von \u00a7 21 lit. b VRG (E. 2). Das Verwaltungsgericht stellt nach seiner neueren Praxis R\u00fcckweisungsentscheide nicht mehr vorbehaltlos Endentscheiden gleich, sondern nur, wenn prozess\u00f6konomische Gr\u00fcnde daf\u00fcr sprechen. Es verlangt, dass die Zulassung der Beschwerde gegen einen R\u00fcckweisungsentscheid eine erhebliche Verfahrensverk\u00fcrzung erm\u00f6glicht. Eine Gemeinde - oder wie hier eine \u00f6ffentlichrechtliche K\u00f6rperschaft - muss einen R\u00fcckweisungsentscheid grunds\u00e4tzlich anfechten k\u00f6nnen, wenn dieser ihren Entscheidungsspielraum derart einschr\u00e4nkt, dass sie gezwungen w\u00e4re, im zweiten Rechtsgang entgegen ihrer Rechtsauffassung zu entscheiden und hernach ihren eigenen Neuentscheid anzufechten. Die j\u00fcngste bundesgerichtliche Praxis qualifiziert R\u00fcckweisungsentscheide grunds\u00e4tzlich als Zwischenentscheide, welche nur unter denVoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weitergezogen werden d\u00fcrfen (E. 3.1). Die Beschwerdef\u00fchrerin kann im Anschluss an die Untersuchung - unter Ber\u00fccksichtigung der Untersuchungsergebnisse - frei \u00fcber allf\u00e4llige Massnahmen entscheiden. Der vorliegend angefochtene R\u00fcckweisungsentscheid bel\u00e4sst der Beschwerdef\u00fchrerin nach wie vor einen Beurteilungsspielraum; ein inhaltlich gleich ausfallender Neuentscheid ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Ebenso wenig haben die angeordneten Untersuchungen f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin einen Nachteil zur Folge, der sich sp\u00e4ter voraussichtlich nicht mehr beheben l\u00e4sst (E. 3.2). Eine erhebliche Verfahrensverk\u00fcrzung darf nicht schon alleine aufgrund dessen angenommen werden, dass die R\u00fcckweisung an sich das Verfahren verl\u00e4ngert. Eine Weiterziehbarkeit aus prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden entf\u00e4llt von vornherein, wenn der angefochtene Entscheid im fraglichen Punkt gar keine verbindliche Anordnung enth\u00e4lt. Davon ist vorliegend auszugehen (E. 3.3).\rNichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:10:53", "Checksum": "91bc95a31bdb3bf8c23c48d485843dbe"}