{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "26.02.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00508_26-02-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208399&W10_KEY=4467127&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d12d77119c3065cb64599f796713cde9"}, "Num": [" VB.2008.00508"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.26.0  VB.2008.00508"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.26.0  VB.2008.00508"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.26.0  VB.2008.00508"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung | \u00c4nderung / Erg\u00e4nzung einer Verkehrsanordnung. [Der Beschwerdef\u00fchrer wohnt in einem Quartier, in dem seit 1987 ein absolutes Fahrverbot f\u00fcr Motorfahrzeuge gilt - ausgenommen Zubringerdienst. Nach Auffassung des Beschwerdef\u00fchrers wird das geltende Verkehrsregime seit l\u00e4ngerer Zeit nicht mehr korrekt vollzogen. Der Beschwerdef\u00fchrer gelangte deshalb an die Beh\u00f6rden und ersuchte (erfolglos) um Erlass eines absoluten Parkierverbots mit einer beschr\u00e4nkten Anzahl markierter Parkfelder entsprechend dem objektiven Bed\u00fcrfnis der Anwohner.] Bei dem seit 1987 geltenden Fahrverbot handelt es sich um eine funktionelle Verkehrsanordnung (im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG), gegen die heute keine Einsprache gem\u00e4ss Art. 106 Signalisationsverordnung (SSV) mehr m\u00f6glich ist (E. 2). Frage offen gelassen, ob die Beh\u00f6rden im vorliegenden Fall Art. 17 Abs. 3 SSV gesetzeskonform interpretiert haben (E. 3). Der Beschwerdef\u00fchrer hat keinen Anspruch auf Anpassung der 1987 erlassenen Dauerverf\u00fcgung (Fahrverbot), da er nicht eine \u00c4nderung des Fahrverbots verlangt, sondern die Einf\u00fchrung eines Parkierverbots (E. 4). Das Strassenverkehrsrecht gew\u00e4hrt keinen Anspruch auf \u00dcberpr\u00fcfung des seit 1987 geltenden Verkehrsregimes (E. 5.1). Ebensowenig verleihen verfahrensrechtliche Bestimmungen einen solchen Anspruch: Art. 25a VwVG ist im Rahmen der kantonalen Verwaltungsrechtspflege nicht unmittelbar anwendbar, und \u00a7 10c E-VRG ist noch nicht in Kraft (E. 5.2). Die Anwendung von Art. 29a der Bundesverfassung scheidet aus intertemporalrechtlichen Gr\u00fcnden aus (vgl. Art. 130 Abs. 3 BGG) (E. 5.4). Von der eventualiter verlangten Weiterleitung der Eingabe des Beschwerdef\u00fchrers an die zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde ist abzusehen, weil Aufsichtsbeschwerden nicht fristgebunden sind (E. 6). Abweisung der Beschwerde (E. 7)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:10:36", "Checksum": "43db3f544eeb05ea17161b5a9787dc7f"}